Urteil des OLG Hamm vom 22.06.2006
OLG Hamm: Schlagworte: Sachliche Zuständigkeit, Gewaltschutzgesetz Normen: §§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO, erlass, zivilprozessordnung, kontaktverbot, eltern, familie
Oberlandesgericht Hamm, 2 Sbd (FamS) Zust. 7/06
Datum:
22.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Sbd (FamS) Zust. 7/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 140 C 180/06
Schlagworte:
Sachliche Zuständigkeit; Gewaltschutzgesetz
Normen:
§§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO
Tenor:
Funktionell zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des
Amtsgerichts Hagen.
Vorlage: Beschluss Datei: BESCHL.EUR Stand: 06.05.2005
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2 Sdb (FamS) Zust. 7/06 140 C 180/06 AG Hagen
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
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In der Familiensache
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hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm
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am 22.6.2006
beschlossen:
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Funktionell zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des Amtsgerichts
Hagen.
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Gründe
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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 I Nr. 6
ZPO sind gegeben, da sich die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts Hagen durch
Beschluss vom 16.6.2006 für funktionell unzuständig erklärt und das Familiengericht
des Amtsgerichts die Übernahme der Sache durch Beschluss vom 16.6.2006 abgelehnt
hat.
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Zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen, weil es sich nicht um eine
Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache handelt.
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Nach dem gleichlautenden Wortlaut der §§ 23b I Nr. 8 GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO
ist das Familiengericht für Maßnahmen nach den §§ 1, 2 GewSchG nur zuständig, wenn
die Beteiligten einen auf Dauer angelegten Haushalt führen oder innerhalb von sechs
Monaten vor der Antragstellung geführt haben. Diese Regelung schränkt die
Zuständigkeit der Familiengerichte nicht ein. Sie erweitert sie vielmehr um die darin
genannten Fälle, die ohne ausdrückliche Bestimmung einer Zuständigkeit der
Familiengerichte weiterhin in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit
fallen würden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.8.2002 – 7 AR 2452/02, FPR 2005,
53). Dabei handelt es sich auch nicht um ein "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers,
der – wie sich aus dem Gesetzesentwurf ergibt – die zeitliche Schranke von sechs
Monaten bewusst gesetzt hat, um die Fälle zu erfassen, die den "sozialen Nahbereich"
der Familie betreffen und den Gerichten eine klare Zuständigkeitsregel an die Hand zu
geben, die vermeiden soll, dass es zu Kompetenzkonflikten in den – in der Regel
besonders eilbedürftigen und daher kurzfristig zu entscheidenden – Streitigkeiten nach
dem Gewaltschutzgesetz kommt (ständige Senatsrechtsprechung OLG Hamm,
Beschuss vom 29.7.2003 – 2 Sdb (FamS) Zust. 20/03 – FamRZ 2004, 38 f.).
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Danach verbleibt es bei der Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts, denn die
Parteien leben bereits seit Oktober 2005 und damit seit mehr als sechs Monaten vor der
Antragstellung am 16.6.2006 getrennt voneinander.
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Es besteht auch keine Zuständigkeit des Familiengerichts kraft Sachzusammenhangs.
Das würde voraussetzen, dass sich das Begehren der Antragstellerin auf eine
familienrechtliche Anspruchsgrundlage stützt oder zumindest der Schwerpunkt ihres
Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die in § 621 ZPO aufgeführt sind (Zöller-
Philippi , Zivilprozessordnung, 25. A., § 621 Rz. 3a m. w. N.). Daran fehlt es. Ihr
Begehren richtet sich ausschließlich nach dem Gewaltschutzgesetz und den darin
enthaltenen zivilrechtlichen Vorschriften. Alleine die Tatsache, dass das von ihr
begehrte - dem Antragsgegner aufzuerlegende - Kontaktverbot die Ausübung seines
Umgangsrechts mit dem gemeinsamen Kind erschwert, reicht nicht aus, um die
Zuständigkeit der Familiengerichte zu begründen. Das würde dazu führen, dass in
nahezu allen Fällen, in denen ein Elternteil den Erlass von Maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz (insbesondere den Erlass eines Kontaktverbots oder der
Wohnungszuweisung) begehrt, zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung zu prüfen
wäre, ob Maßnahmen zur Regelung des Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern
erforderlich sind oder ob die Eltern vor dem Hintergrund der veränderten Situation in der
Lage sind, das Umgangsrecht eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme der
Gerichte zu regeln. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die nach
dem Gewaltschutzgesetz zu treffenden Maßnahmen das Umgangsrecht des betroffenen
Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zwingend vereiteln. Eine solche
verfahrensrechtliche Konsequenz widerspricht dem Sinn und Zweck der §§ 23b I Nr. 8
GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO, die gerade dem besonderen Eilbedürfnis der nach
dem Gewaltschutzgesetz zu treffenden Maßnahmen Rechnung tragen wollen.
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Dafür, dass der Antrag der Antragstellerin zum Erlass von Maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz als Antrag auf Mitregelung des Umgangsrechts des
Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind auszulegen ist bestehen keinerlei
Anhaltspunkte.
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