Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2007

OLG Hamm: persönliche anhörung, widerklage, anschlussberufung, befristung, nettoeinkommen, unterhalt, erwerbstätigkeit, einkünfte, erwerbseinkommen, vollzeitbeschäftigung

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 24/07
Datum:
21.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 24/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Beckum, 6 F 106/06
Tenor:
Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Abänderung des Urteils des
Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2004 – 11 UF 36/03 –
monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
von Juni bis zum 12. Juli 2006 in Höhe von 1.126,00 € (730,00 €
Elementarunterhalt und 396,00 € Altersvorsorgeunterhalt);
vom 13. Juli bis Dezember 2006 in Höhe von 1.876,00 € (1.480,00 €
Elementarunterhalt und 396,00 € Altersvorsorgeunterhalt);
für Januar 2007 in Höhe von 1.875,00 € (1.480,00 € Elementarunterhalt
und 395,00 € Altersvorsorgeunterhalt)
und ab Februar 2007 in Höhe von 1.976,00 € (1.555,00 €
Elementarunterhalt und 421,00 € Altersvorsorgeunterhalt).
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung
der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 72 %
und die Beklagte zu 28 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen
der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die am 3. Oktober 1986 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des
Amtsgerichts Beckum vom 16. Januar 2003, rechtskräftig seit dem 14. Januar 2004,
geschieden worden.
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Die Trennung erfolgte Mitte 1996.
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Aus der Ehe sind die am 14. April 1987 geborene M und der am 3. Januar 1990
geborene K hervorgegangen.
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Während M seit Jahren beim Kläger lebt, lebte K bis Ende Februar 2007 bei der
Beklagten. Seit dem 1. März 2007 ist er in den Haushalt des Klägers gewechselt.
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Durch Urteil des Senats vom 5. März 2004 – 11 UF 36/03 – wurde der Kläger zur
Zahlung von monatlichem Nachscheidungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.700,00 €
(1.346,00 € Elementarunterhalt und 354,00 € Altersvorsorgeunterhalt) an die Beklagte
verurteilt.
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Dieser Entscheidung liegt die Berechnung des konkreten Bedarfs der Beklagten in
Höhe von 3.217,00 € zugrunde.
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Dieser wurde in Höhe von 750,00 € durch das Wohnen im ehemals gemeinsamen Haus
gedeckt und im Höhe von 1.114,29 € durch 6/7 des von der Beklagten damals aus
Halbtagstätigkeit als Realschullehrerin erzielten Erwerbseinkommens.
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Im vorliegenden Verfahren begehren beide Parteien die Abänderung des Urteils zu
ihren Gunsten.
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Der Kläger hat das ehemals gemeinsame Haus in P erworben und die Beklagte ist zum
12. Juli 2006 ausgezogen.
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Die am 24. April 1958 geborene Beklagte war seit September 2002 – erstmals seit dem
vor der Eheschließung absolvierten Referendariat und nach dem im Jahr der
Eheschließung abgelegten 2. Examen für das Lehramt – als Lehrerin für katholische
Religion, Kunst und Hauswirtschaft bis Januar 2007 einschließlich aufgrund befristeter
Arbeitsverträge mit wechselnden wöchentlichen Stundenzahlen von 8 bis 24 Stunden
(Vollzeit = 28 Stunden) tätig.
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In der Zeit vom 7. Juli 2005 bis zum 21. August 2005 sowie vom 24. Juni 2006 bis zum
9. August 2006 war sie arbeitslos.
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Ab September 2006 war sie mit 24 Wochenstunden tätig.
13
Sie bewarb sich zum Schuljahr 2005/2006 und in der Folgezeit beim
Regierungspräsidenten in N, im Internet sowie beim Bischöflichen Generalvikariat um
eine Vollzeitstelle.
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Gleichzeitig hoffte sie, aufgrund entsprechender Zusagen des Direktors auf eine
Festanstellung an der Schule in P.
15
Seit Februar 2007 hat sie dort eine Vollzeitstelle aus der Basis des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder, wegen dessen Einzelheiten auf die zu den Akten
gereichte Ablichtung (Bl. 293f. d.A.) Bezug genommen wird.
16
Die Gehaltsabrechnungen von August 2006 bis Juni 2007 liegen vor.
17
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
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das Urteil des Senats vom 5. März 2004 dahin abzuändern, dass er ab
Rechtshängigkeit (= 30. Mai 2006) nur noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in
Höhe von 738,00 € schuldet.
19
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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sowie widerklagend,
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den Kläger ab Februar 2006 zur Zahlung von monatlichem Nachscheidungsunterhalt
in Höhe von insgesamt 2.100,00 € (1.700,00 € Elementarunterhalt und 400,00 €
Altersvorsorgeunterhalt) zu verurteilen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Das Amtsgericht hat auf die Abänderungsklage des Klägers den monatlichen
Nachscheidungsunterhalt für die Zeit vom 30. Mai 2006 bis zum 12. Juli 2006 auf
insgesamt 817,00 € (667,00 € Elementarunterhalt und 150,00 € Altersvorsorgeunterhalt)
reduziert
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und
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auf die Widerklage der Beklagten für die Zeit ab dem 13. Juli 2006 (= Wegfall des
bedarfsdeckenden Wohnvorteils) auf insgesamt 1.791,00 € (1.417,00 €
Elementarunterhalt und 374,00 € Altersvorsorgeunterhalt erhöht.
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Die Änderung zu Ungunsten der Beklagten hat es damit begründet, dass diese ab dem
16. Geburtstag von K zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen sei. Ihre
Bemühungen um eine solche Stelle hat es als nicht ausreichend angesehen. So hätte
sie von der Möglichkeit, sich außerhalb des Regierungsbezirks N zu bewerben ebenso
wenig Gebrauch gemacht wie von der Möglichkeit, sich weitere Einkünfte durch
Nebentätigkeiten zu verschaffen.
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Außerdem hätte sie eine Zusatzausbildung in einem sogenannten Hauptfach
absolvieren können, um ihre Chancen auf eine Vollzeitstelle zu verbessern.
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Es hat der Beklagten fiktive Einkünfte aus einer Vollzeitstelle in Höhe von 2.100,00 €
netto zugerechnet.
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Mit diesem Betrag hat es auch ab dem 13. Juli 2007 gerechnet. Von diesem Zeitpunkt
an hat sich lediglich der nicht gedeckte Bedarf durch den Wegfall des Wohnvorteils um
750,00 € erhöht.
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Beide Parteien wenden sich mit ihren Berufungen teilweise gegen das Urteil.
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Die klägerische Berufung greift das vom Amtsgericht für eine vollschichtige Tätigkeit als
Lehrerin mit 2.100,00 € zugrunde gelegte fiktive Nettoeinkommen als zu niedrig an.
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Weiter ist er der Ansicht, dass nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB eine – ggfs – stufenweise
Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf zu erfolgen hat.
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Den vorübergehenden ehebedingten Nachteil, der daraus resultiere, dass die Beklagte
nicht während der Ehe, sondern erst jetzt in dem Beruf eingestiegen sei, beziffert er mit
maximal 500,00 bis 600,00 €, ohne konkret die Einkommensdifferenz zu einer seit 1986
verbeamteten Lehrerin darzulegen.
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Es habe sowohl wegen des bloß ausreichenden 2. Examens als auch wegen der
Fächerkombination – ohne Hauptfach – bereits 1986 keine begründete Aussicht auf
eine Einstellung als Beamtin bestanden. Eine solche habe damals nicht einmal für
Absolventen mit Prädikatsexamen bestanden.
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Seiner Auffassung nach ist im Falle der konkreten Bedarfsberechnung kein Abzug eines
Erwerbstätigenbonus vorzunehmen, allenfalls sei dieser mit 50 % des üblichen Siebtels
anzusetzen.
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Er behauptet, die Einkommensdifferenz zwischen den Parteien beruhe nicht auf einem
fortwirkenden ehebedingten Nachteil zu Lasten der Beklagten.
39
Er beantragt,
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1. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, das Urteil des Senats vom
5. März 2004 dahin abzuändern, dass er der Beklagten ab Februar 2007
monatlichen Nachscheidungsunterhalt von nicht mehr als 738,00 € schuldet.
2. die Widerklage abzuweisen, soweit höhere Ansprüche als nach dem Antrag zu 1.
tituliert worden sind
41
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hilfsweise beantragt er,
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seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts zeitlich zu begrenzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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sowie mit ihrer Anschlussberufung,
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Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass
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1. die Klage abgewiesen wird
2. der Kläger auf ihre Widerklage in Abänderung des Urteils des Senats vom 5. März
2004 zur Zahlung von monatlichem Nachscheidungsunterhalt an sie wie folgt
verurteilt wird:
a. für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Januar 2007 insgesamt 2.100,00 €
(1.700,00 € Elementarunterhalt und 400,00 € Altersvorsorgeunterhalt)
b. ab Februar 2007 insgesamt 1.976,00 € (1.555,00 € Elementarunterhalt
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und 421,00 € Altersvorsorgeunterhalt)
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Der Kläger beantragt,
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Zurückweisung der Anschlussberufung.
55
Die Beklagte greift die Zurechnung fiktiven Einkommens aus Vollzeittätigkeit an und
bezieht sich zum Nachweis ausreichender Bewerbungsbemühungen auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag. Insoweit weist sie auf die ungünstige Fächerkombination, den
Umstand, erst 48jährig in den Beruf eingestiegen zu sein sowie die Erweiterung ihrer
Qualifikation als Schulseelsorgerin hin.
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Sie ist der Ansicht, der Kläger sei mit den Argumenten für eine Herabsetzung oder
Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil alle
Aspekte bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bekannt gewesen seien.
57
Die Geltendmachung, dass ein Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an
aus Billigkeitsgründen zu begrenzen sei, setze nicht voraus, dass dieser Zeitpunkt
bereits erreicht sei. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig
vorauszusehen sind, könne die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen §
323 Abs. 2 deshalb grundsätzlich nicht einer späteren Abänderungsklage
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überlassen bleiben, vielmehr sei sie bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt
zu treffen.
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Nach ihrer Auffassung lagen alle maßgeblichen Voraussetzungen zurzeit der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor.
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Vorsorglich trägt sie zum weiteren Vorliegen eines ehebedingten Nachteils vor.
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Die Beklagte geht für die Monate Juli und August 2006 von dem im Senatsurteil
zugrunde gelegten Einkommen aus, weil das in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte
niedriger gewesen sei.
62
Ab Februar 2007 behauptet sie auf der Grundlage der überreichten Abrechnungen ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.891,70 € zzgl. 48,00 €
anteiliges Weihnachtsgeld.
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Eine Steuererstattung hat sie 2007 nicht erhalten.
64
Die sich aus dem Bescheid vom 27. Juni 2007 ergebende Steuernachzahlung beruht
auf dem Realsplittingvorteil des Klägers und wird von diesem erstattet werden.
65
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie auf die persönliche Anhörung der Parteien, deren Inhalt sich aus dem
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29. August 2007 ergibt, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Anschlussberufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
erfolgreich. Die Berufung des Klägers dagegen ist erfolglos.
68
Aufgrund der Ehedauer von 18 Jahren und der langjährigen Kinderbetreuung ist
maßgeblich für den der Beklagten geschuldeten nachehelichen Unterhalt weiterhin ihr
sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierender konkreter Bedarf in Höhe von
3.217,00 €.
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Zutreffend hat das Amtsgericht in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 1. Februar 2007 der
Beklagten ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung zugerechnet. Zu
einer solchen war sie seit Januar 2006 verpflichtet, nachdem K 16 Jahre alt war.
70
Die von ihr vorgetragenen und belegten Bewerbungsbemühungen genügen nicht den
Anforderungen des Senats. Insbesondere ergeben sich aus ihrem Vortrag keine
wiederholten Bewerbungsbemühungen direkt bei Schulen. Vielmehr hat sie sich im
wesentlichen auf ihre Beziehungen zum Generalvikariat und auf die zugesagte
Anforderung der Schule, an der sie bereits beschäftigt war und an der sie jetzt eine
Vollzeitbeschäftigung hat, verlassen.
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Als fiktives Einkommen ist das 2006 erzielte Einkommen hochgerechnet auf 28 Stunden
bei Steuerklasse 2 und 1 Kinderfreibetrag zugrunde zu legen.
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Sie hätte dann über folgendes Bruttojahresbruttoeinkommen verfügt:
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Grundgehalt 2.899,26 €
74
Ortszuschlag Stufe 2 Kinderanteil 699,86 €
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Allgemeine Zulage 42,98 €
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3.642,10 €
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x 12 43.705,20 €
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zzgl. 50 % des Grundgehaltes als Weihnachtsgeld 1.064,00 €
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44.769,20 €
80
Das entspricht einem monatlichen Nettogehalt von 2.027,59 €
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Ab Februar 2007 hat sie wie von ihr berechnet nach den bisher aus 2007 vorliegenden
Abrechnungen wegen des verminderten Kinderzuschlags und der Steuerklasse 1 unter
Berücksichtigung des anteiligen Weihnachtsgeldes ein monatliches Nettoeinkommen
von 1.939,36 €.
82
Auch bei der Berechnung, inwieweit der konkret ermittelte Bedarf durch eigenes
Einkommen des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist, hält der Senat den Abzug des
sogenannten Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des Erwerbseinkommens für
geboten.
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Ein solcher Abzug hat den Zweck, einen Arbeitsanreiz zu schaffen und berufsbedingte
Mehraufwendungen auszugleichen. Diesen Zweck erfüllt der Abzug in allen Fällen der
Bedarfsdeckung durch eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten,
weshalb er nicht nur auf die Unterhaltsrechnung nach Quoten zugeschnitten ist (a.M.
OLG Köln, NJW-FER 2001, 305 ff). Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei der Berechnung
des konkreten Bedarfs Mehraufwendungen, die auch beruflich veranlasst sind, keine
Berücksichtigung gefunden haben, ist auch eine Reduzierung des üblichen Siebtels
nicht veranlasst.
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Das ergibt folgende Rechnung:
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Juni bis 12. Juli 2006:
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Bedarf 3.217,00 €
87
gedeckt durch 6/7 fiktives Einkommen 1.737,93 €
88
gedeckt durch Wohnvorteil 750,00 €
89
729,07 €
90
gerundet 730,00 €
91
13. Juli 2006 bis Januar 2007
92
730,00 € zzgl. 750,00 € (Wegfall des Wohnvorteils) 1.480,00 €
93
ab Februar 2007
94
gedeckt durch 6/7 des tatsächlichen Einkommens 1.662,31 €
95
ungedeckter Bedarf 1.554,69 €
96
gerundet 1.555,00 €
97
Bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts war zu beachten, dass dieser bei
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Bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts war zu beachten, dass dieser bei
besonders günstigen Einkommensverhältnissen, also in den Fällen der konkreten
Bedarfsberechnung, nach dem gesamten Unterhaltsbedarf – soweit er nicht durch
eigenes Erwerbseinkommen gedeckt ist und dadurch Altersvorsorge betrieben wird -
berechnet werden kann und die Beitragsbemessungsgrenze nicht gilt, weil bei
besonders günstigen Einkommensverhältnissen in der Regel auch über diese Grenze
hinaus Vorsorge betrieben wird (BGH vom 25. Oktober 2006, NJW 2007, 144 ff).
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Das hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass für die Berechnung des
Altersvorsorgeunterhalt auch der durch den Wohnvorteil gedeckte Bedarf herangezogen
wird, so dass bereits ab Juni der Altersvorsorgeunterhalt nach dem offenen Bedarf von
1.480,00 € berechnet wird.
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Das ergibt folgende Berechnung:
100
Juni bis Dezember 2006
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Ausgehend von der Bremer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 2006 und einem
Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 % beträgt der Altersvorsorgeunterhalt gerundet
396,00 € (1.480 € x 137 % x 19,5 %).
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Januar 2007
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Ausgehend von der Bremer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 2007 und einem
Rentenversicherungsbeitrag von 19,9 % beträgt der Altersvorsorgeunterhalt gerundet
395,00 € (1.480,00 € x 134 % x 19,9 %).
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Ab Februar 2007
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beträgt der Altersvorsorgeunterhalt nach einem Bedarf von 1.555,00 € nach der Bremer
Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 2007 und einem Rentenversicherungsbeitrag
von 19,9 % gerundet 421,00 € (1.555,00 € x 136 % x 19,9 %).
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Soweit der Kläger hilfsweise den Ausspruch der Befristung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs der Beklagten gemäß § 1573 Abs. 5 BGB und/ oder eine
Beschränkung auf den ehebedingten Nachteil beantragt, ist er mit diesem Vorbringen
nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
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Zwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB über eine Befristung des
Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht voraus, dass dieser
Zeitpunkt bereits erreicht ist. Voraussetzung ist aber, dass alle dafür relevanten
Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (BGH NJW 2007, 1961
(1967)). Das war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat im
Ausgangsverfahren nicht der Fall, denn die Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt
weder eine Vollzeit- noch eine Festanstellung und der Erhalt einer solchen war nicht
abzusehen.
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Die Voraussetzungen einer Befristung liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch
nicht vor. Die Beklagte übt erst seit Februar 2007 eine Vollzeitstelle aus und befindet
sich noch in der zweieinhalbjährigen Probezeit. Bereits deshalb ist derzeit nicht
voraussehbar, inwieweit sie zukünftig in der Lage sein wird, eine vollschichtige, ihrer
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Ausbildung entsprechende, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit i.S. des § 1574
BGB auszuüben, Einkommen zu erzielen und welche ehebedingten Nachteile letztlich
aufgrund des Berufseinstiegs mit fortgeschrittenem Alter verbleiben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.
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