Urteil des OLG Hamm vom 04.09.1998
OLG Hamm (selbstbehalt, unterhalt, betrag, kredit, rate, einkommen, zpo, leistungsfähigkeit, aufwand, sohn)
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 83/98
Datum:
04.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 83/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 34 F 38/97
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Januar 1998
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise
abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeträge
zu zahlen:
für November und Dezember 1996 je 1.028,00 DM,
für Januar bis Juli 1997 monatlich 690,00 DM,
für August bis Dezember 1997 monatlich 1.060,00 DM und
ab Januar 1998 950,00 DM monatlich.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 6/7 der Kosten der Berufung, der Be-klagte 1/7.
Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 1/4, dem
Beklagten 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543
1
Abs. 1 ZPO abgesehen.
2
Entscheidungsgründe
3
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet.
4
Zwar schuldet er der Klägerin grundsätzlich gemäß § 1361 BGB vollen
Trennungsunterhalt, jedoch stellen sich seine Einkommensverhältnisse deutlich
ungünstiger dar als vom Familiengericht angenommen. Er ist bei seiner finanziellen
Situation nicht in der Lage, ihren gesamten ehelichen Bedarf abzudecken, sondern
schuldet nur soweit Unterhalt, als sein eigener angemessener Selbstbehalt nicht berührt
wird, den der Senat gemäß Ziffer 33 Abs. 1 HLL mit 1.650,00 DM annimmt.
5
Bis zur Volljährigkeit von B, einem Sohn des Beklagten aus einer früheren Ehe, d. h. bis
Juli 1997 ist der Beklagte verpflichtet, wegen dessen gemäß § 1609 Abs. 2 BGB
bestehendem Gleichrang den darüber hinausgehenden Betrag zwischen diesem und
der Klägerin entsprechend deren Bedarf zu quotieren. Daß der Unterhaltsanspruch des
ab August 1997 volljährigen Sohnes weiterhin eheprägend ist, kann wegen dessen
sodann eintretenden Nachrangs bei der derzeitigen Unterhaltsberechnung
vernachlässigt werden. Denn die über dem angemessenen Selbstbehalt für die Klägerin
verbleibenden Beträge unterschreiten den in Ziffer 33 Abs. 2 HLL vorgesehenen
Mindestbedarf von 1.300,00 DM deutlich. Eigene Einkünfte der Klägerin spielen für die
Unterhaltsberechnung keine Rolle. Erwerbseinkünfte können ihr nicht zugerechnet
werden, weil sie keine solchen erzielt und eine fiktive Berücksichtigung nicht in Betracht
kommt, nachdem erstinstanzlich gutachterlich geklärt worden ist, daß sie
krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist. Die Frage, ob sie Anfang 1997 von ihrer Mutter
ein Sparguthaben über insgesamt 7.000,00 DM geerbt hat oder diesen Betrag mit ihrer
Schwiegertochter teilen mußte und geteilt hat, konnte ungeklärt bleiben, weil der Ertrag
aus einem solchen Kapitalguthaben bei der derzeit allenfalls zu erzielenden Verzinsung
von gut 4 % nur bei 25,00 DM mtl. liegt, also zusammen mit dem durch die
Leistungsfähigkeit begrenzten geschuldeten Unterhalt ihren Mindestbedarf nicht
erreichen würde.
6
Das bedarfsprägende Einkommen des Beklagten stellt sich nach seinen
Einkommensbelegen wie folgt dar:
7
1996
8
Von Januar bis November 1996 verdiente der Beklagte 35.297,00 DM netto . Zusammen
mit dem Dezemberlohn von 3.023,37 DM netto ergeben sich 38.320,37 DM, d. h. auf den
Monat umgelegt 3.193,36 DM und verkürzt um die Nettoquote der vermögenswirksamen
Leistungen (72 % von 78,00 DM) 3.137,20 DM.
9
1997
10
Zu dem Januar- und Februarlohn von zusammen 4.350,78 DM ist der von März bis
Dezember 1997 erzielte Verdienst von 31.218,83 DM hinzuzuaddieren, so daß sich
35.569,61 DM ergeben, d. h. im Monatsschnitt 2.964,13 DM, verkürzt um die Nettoquote
der vermögenswirksamen Leistungen von 56,00 DM verbleiben 2.908,13 DM.
11
1998
12
Auf der Basis von Juni 1997 bis Mai 1998 ergibt sich eine weitere Verringerung des
Jahresnettoeinkommens auf 34.443,65 DM. Davon abzusetzen ist die 1998 gemäß
Steuerbescheid vom 02.10.1998 für 1997 geleistete Steuernachzahlung vom 200,61
13
DM. Der verbleibende Betrag von 34.243,04 DM bedeutet einen Monatsschnitt von
2.853,59 DM, der vermindert um die Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen
von 56,00 DM 2.797,59 DM ergibt.
Zu Recht hat das Familiengericht den nach der Trennung am 26. November 1996 von
den Beklagten bei der Städtischen Sparkasse in T aufgenommenen Kredit über
13.000,00 DM mit der monatlichen Rate von 687,00 DM von Dezember 1996 bis August
1998 unberücksichtigt gelassen. Eine solche Monatsbelastung wäre angesichts der
Einkommensverhältnisse der Parteien unangemessen hoch. Allerdings hält der Senat
den Beklagten für berechtigt, den trennungsbedingten Mehrbedarf mit monatlich 200,00
DM in Abzug zu bringen. Daß der Beklagte solchen Bedarf durch die Notwendigkeit,
eine Wohnung einzurichten, hatte, steht nach der Anhörung der Parteien im
Senatstermin fest. Die Klägerin lehnte es beim Auszug des Beklagten nachdrücklich ab,
den Hausrat mit ihm zu teilen, so daß er entweder auf eine gerichtliche Durchsetzung
oder auf Ersatzanschaffungen angewiesen war. Daß er den zweiten Weg gewählt hat,
ist ihm wegen es Hinweises der Klägerin, daß sie die Gegenstände mit in die Ehe
gebracht habe, und wegen der im übrigen bescheidenen Verhältnisse, bei der auch
nach einer Teilung noch Lücken geblieben wären, unterhaltsrechtlich nicht vorzuhalten.
Der Senat schätzt den Aufwand des Beklagten für eine Minimaleinrichtung anhand der
Aufstellung über die notwendigen Gegenstände, die der Sohn Hussein Sögüt gefertigt
hat, mit mindestens 7.000,00 DM - 8.000,00 DM. Daß der Beklagte eine Couchgarnitur
gekauft hat, bestreitet die Klägerin selbst nicht. Zusammen mit den Kosten für
Teppichboden, Wohnungsrenovierung und elektrische Geräte, wie Kühlschrank, Herd,
Waschmaschine und Fernsehgerät summieren sie sich damit mindestens auf den
genannten Betrag. Daß der Beklagte in der Lage war, diesen aus seinen Ersparnissen
aufzubringen, behauptet die Klägerin nicht substantiiert. Allein die Bedienung eines
Sparvertrages läßt den Rückschluß auf verfügbare Ersparnisse nicht zu. Der monatliche
Aufwand für einen Kredit in dieser Größenordnung hätte bei gebührender Streckung bei
ca. 200,00 DM gelegen, den der Senat ab Januar 1997 für abzugsfähig hält. Im
Dezember 1996 ist noch keine Rate anzuerkennen, da der Beklagte in den beiden zur
Entscheidung stehenden Monaten November und Dezember das Weihnachtsgeld zur
Verfügung hatte, aus dem die erste Rate hätte bezahlt werden können.
14
Der Unterhalt für die weiteren volljährigen Kinder des Beklagten kann nicht
berücksichtigt werden. Auch wenn der Beklagte während des Zusammenlebens solche
freiwilligen Leistungen erbracht haben sollte, kann der Klägerin, da nur ein Unterhalt im
Bereich des Existenzminimums zur Debatte steht, im Rahmen der Bedarfsberechnung
nicht zugemutet werden, sich wegen solcher Zahlungen weiterhin einzuschränken.
Soweit es um die Frage der Leistungsfähigkeit geht, gilt selbst bei rechtlicher
Verpflichtung des Beklagten zur Unterhaltszahlung, § 1609 Abs. 2 BGB.
15
Im einzelnen berechnet sich der Unterhalt wie folgt:
16
1996 verfügte der Beklagte über dem billigen Selbstbehalt noch über 1.487,20 DM
(3.137,20 DM - 1.650,00 DM). Da der Bedarf der Klägerin an sich 1.130,00 DM beträgt
(3/7) (3.137,20 DM - 502,00 DM Mindesttabellenunterhalt für B), entfallen rund 1.030,00
DM auf die Klägerin (1.487,20 DM x 1.130,00 : (1.130,00 + 502,00)), so daß sich der
vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von 1.028,00 DM als richtig erweist.
17
Von Januar bis Juli 1997 verbleiben von dem anrechenbaren Einkommen von 2.708,13
DM (2.908,13 DM - 200,00 DM Kredit) 1.058,13 DM als verteilungsfähiges Einkommen.
18
Davon entfallen nach dem wie oben bei 1996 zu ermittelnden Schlüssel von 1.058,13
DM x 945,00 : (945,00 + 502,00) 690,00 DM auf die Klägerin.
Von August bis Dezember 1997 verbleiben von den genannten 2.708,13 DM ungefähr
1.060,00 DM über dem angemessenen Selbstbehalt von 1.650,00 DM, die der Klägerin
in vollem Umfang zustehen.
19
1998 verbleiben von dem um 200,00 DM wegen des Kredits verkürzten
Monatseinkommen von 2.797,59 DM, d. h. von 2.597,59 DM rund 950,00 DM über dem
Selbstbehalt, die der Klägerin zuzusprechen waren.
20
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
21