Urteil des OLG Hamm vom 09.05.2006

OLG Hamm: halle, unterhalt, abänderungsklage, beratung, obliegenheit, vollstreckbarkeit, verfügung, abtretung, brille, datum

Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 281/05
Datum:
09.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 UF 281/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Halle, 5 a F 357/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das am 24. November 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle (Westf.) vom 08.
Juli 2003
- 5 a F 22/03 (UK) - wird dahin abgeändert, dass der Kläger an die
Beklagte für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005
180,00 € und für die Zeit ab Januar 2006 250,00 € monatlichen Unterhalt
zu zahlen hat.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 4/5 und
die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz
werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Auf die Abänderungsklage des Klägers hat das Amtsgericht sein Urteil vom 08. Juli
2003 dahin abgeändert, dass er ab Juli 2005 nur noch monatlichen Unterhalt von
180,00 € zu zahlen hat. Wegen der Entscheidungsgründe und der ihnen zu Grunde
liegenden Feststellungen wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug
genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die
Abänderungsklage insgesamt abgewiesen wissen will. Der Kläger verteidigt die
angefochtene Entscheidung. Wegen des Parteivorbringens wird auf die in der
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Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Amtgericht hat den Bedarf der Beklagten zutreffend mit 640,00 € angenommen.
Soweit die Berufung Mehrbedarf (Laptop, Fachbücher Kursgebühren, Brille) geltend
macht, erscheint das nicht hinreichend dargelegt, ist bestritten und ist vor allem nicht
ersichtlich, dass der angemeldete Bedarf den im Satz von 640,00 € enthaltenden Betrag
von 85,00 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen überschritte.
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Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen nicht
erschüttert werden, die der Beklagten zufließende Eigenheimzulage als deren
Einkommen behandelt. Die Beklagte trägt bisher keine Hauslasten, zu deren Bedienung
die Eigenheimzulage verwandt werden müsste. Soweit die Berufung darauf verweist,
die Eigenheimzulage sei an die Mutter der Beklagten abgetreten, erscheint der Vortrag
schon von wenig Substanz. Er ist auch unerheblich. Denn es ist keine causa für die
behauptete Abtretung dargelegt. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, aus dem die
Beklagte verpflichtet sein sollte, die Eigenheimzulage als Sondertilgung einem von ihrer
Mutter aufgenommenen Darlehen zuzuführen.
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Dabei ist für das Jahr 2005 entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der volle als
Eigenheimzulage geflossene Betrag (Zulage für zwei Jahre) als Einkommen zu
berücksichtigen mit der Folge, dass der Beklagten für 2005 jedenfalls kein höherer, als
der vom Amtsgericht erkannte Unterhaltsbetrag zukommt.
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Anders als das Amtsgericht rechnet der Senat der Beklagten das von ihr erzielte
monatsdurchschnittliche Einkommen von 100,00 € nicht in vollem Umfang an. Dabei ist
aufgrund der Erklärungen der Beklagten im Termin, dass Einkommen ginge etwas
zurück, im Mai stünde das Schützenfest an, zunächst davon auszugehen, dass der
Beklagten die Einkommensquelle weiter zur Verfügung steht und sie sie weiter nutzen
wird. Soweit sie - nach anwaltlicher Beratung - erklärt hat, sie werde mit Rücksicht auf
ihr Studium überlegen müssen, ob sie noch arbeiten werde, ist dem gegenüber der
zunächst abgegebenen Erklärung keine Bedeutung beizumessen. Der Verdienst der
Beklagten ist nach Billigkeitsgesichtspunkten anzurechnen. Unter Berücksichtigung
dessen, dass die Beklagte keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit trifft zu verdienen,
unter Berücksichtigung der relativ geringen Höhe des Verdienstes und unter
Berücksichtigung des nicht guten Verhältnisses zwischen den Parteien erscheint es
angemessen und billig, von dem Verdienst einen Teil von 30,00 € als bedarfsdeckend
zu berücksichtigen.
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Danach ergibt sich für die Zeit ab Januar 2006 folgende Berechnung:
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Bedarf der Beklagten
640,00 €
deckendes Kindergeld
-154,00 €
deckende Einheimzulage, monatsanteilig
-206,25 €
deckender Teil ihres Verdienstes
-30,00 €
verbleibender Bedarf = Anspruch
249,75 €
Gerundet
250,00 €
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
aus §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.
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