Urteil des OLG Hamm vom 02.12.2008
OLG Hamm: vergütung, mittellosigkeit, heim, gesetzesmaterialien, abrechnung, auflage, verfahrensgegenstand, billigkeit, motiv, rechtskraft
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 364/07
Datum:
02.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 364/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 23 T 387/07
Tenor:
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels werden der
Beschluss des Landgerichts vom 29.8.2007 teilweise aufgehoben und
der Beschluss des Amtsgerichts vom 12.06.2007 teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die der Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuerin gegen die Staatskasse zu-
stehende Vergütung in der vorliegenden Betreuungssache für ihre
Tätigkeit im Kalenderjahr 2006 wird – über den im Verwaltungsweg
bereits ausgezahlten Betrag von 1.848,00 € hinaus – auf weitere 528,00
€ festgesetzt.
Der Festsetzungsantrag für den Zeitraum vom 1.12. – 31.12.2005 bleibt
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird
auf insgesamt 572,00 € festgesetzt; er beträgt im Umfang der
Zurückweisung des Rechtsmittels 44,00 €.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligte zu 2) begehrt die Festsetzung einer Betreuervergütung für den Zeitraum
vom 01.12.2005 bis 31.12.2006.
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Mit Beschluss vom 23.06.1998 bestellte das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück Frau E
als Vereinsbetreuerin des Beteiligten zu 1) für die Aufgabenbereiche
Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten und Organisation sozialer Dienste.
Der Beschluss gelangte am 25.6.1998 zur Geschäftsstelle. Nach zwischenzeitlich
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erfolgter Erweiterung um den Aufgabenkreises der Vermögenssorge mit
Einwilligungsvorbehalt bestellte das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück mit Beschluss
vom 9.4.2002 die Beteiligte zu 2) zur neuen Betreuerin. Im Laufe des Jahres 2004 wurde
das Betreuungsverfahren aufgrund des Umzuges des Beteiligten zu 1) an das
Amtsgericht Bielefeld abgegeben.
Mit Anträgen vom 3.12.2005 und 1.2. und 15.3.2006 hatte die Beteiligte zu 2) die
Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum vom 1.1.2005 – 31.12.2005
begehrt.
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Mit Beschluss vom 16.3.2006 hatte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung
gegen die Staatskasse festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2)
setzte das Landgericht Bielefeld mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.4.2006 unter
teilweise Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses – soweit hier von Interesse –
für den Monat Dezember 2005 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in
Höhe von 154,00 € fest. Dieser Festsetzung lag die vom Landgericht getroffene
Feststellung zugrunde, dass der Beteiligte zu 1) im Monat Dezember 2005 mittellos war
und nicht in einem Heim lebte (3,5 x 44,00 € = 154,00 €).
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Mit Antrag vom 1.1.2007 beantragte die Beteiligte zu 2) die Festsetzung der Vergütung
gegen die Staatskasse für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006. Dabei setzte sie
als Multiplikationsfaktor 3,5 für den mittellosen nicht in einem Heim wohnenden
Betreuten an und errechnete bei einem Stundensatz von 44,00 € einen Betrag von
1.848,00 €.
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Mit Antrag vom 8.5.2007 beantragte die Beteiligte zu 2) die Erhöhung des
Multiplikationsfaktors auf 4,5 und führte zur Begründung an, dass der Beteiligte zu 1) im
Dezember 2005 und im Abrechnungsjahr 2006 vermögend gewesen sei. Für den
Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2006 errechnete sie sich einen weiteren
Betrag von (13 x 44,00 € =) 572,00 €.
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Unter dem 14.5.2007 wurden 1.848,00 € an die Beteiligte zu 2) ausgezahlt. Mit
Beschluss vom 12.6.2007 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den
weitergehenden Vergütungsantrag vom 8.5.2007 ab.
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Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) wies das
Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 29.8.2007 zurück und ließ zugleich die weitere
Beschwerde zu.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.10.2007
fristgerecht erhobene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2,
27, 29 FGG statthaft sowie form – und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis
der Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg
geblieben ist.
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In der Sache ist das Rechtsmittel überwiegend begründet, weil die Entscheidung des
mit einer zulässigen Erstbeschwerde befasst gewesenen Landgerichts hinsichtlich der
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Entscheidung über die Festsetzung für den Zeitraum vom 1.1. – 31.12.2006 auf einer
Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1836 d BGB, kann der Betreuer die Vergütung
aus der Staatskasse verlangen (§§ 1835 Abs. 4, 1835a Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2
VBVG). Für die Feststellung des Vergütungsschuldners ist bezüglich der Mittellosigkeit
auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen (OLG München
Beschluss vom 18.9.2008 – 33 Wx 100/08; Hanseatisches OLG Hamburg FGPrax 2008,
154; OLG Frankfurt FGPrax 2008, 203). Als mittellos ist ein Betreuter anzusehen, wenn
sein Vermögen unter die Schongrenze der § 1836 c Ziffer 2 BGB, § 90 SGB XII
abgesunken ist, die derzeit bei 2.600,00 € liegt (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 b der
Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII).
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Eine ausdrückliche Feststellung hat das Landgericht für den maßgeblichen Zeitpunkt
seiner Entscheidung am 29.8.2007 zu diesem Sachverhalt nicht getroffen. Allerdings ist
für den 30.3.2007 ein Kontostand des Beteiligten zu 1) in Höhe von 1.622,10 €
nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte für ein gravierendes Ansteigen des Vermögens
liegen unter Berücksichtigung der Kontoentwicklung im Jahre 2006 nicht vor. Der
Bezirksrevisor hat im übrigen auch keine Einwendungen gegen die Festsetzung der
Vergütung gegen die Staatskasse erhoben.
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Der bei der festzusetzenden Vergütung zugrunde zu legende Stundenansatz nach § 5
VBVG beurteilt sich nach Ansicht des Senats unabhängig von der Person des
Vergütungsschuldners.
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Soweit das Landgericht meint, dass bei einem im Zeitpunkt der
Festsetzungsentscheidung mittellosen Betreuten für sämtliche Monate zu vergütender
Betreuertätigkeit stets nur der Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG für mittellose
Betreute angesetzt werden könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Der Senat vertritt mit dem OLG Dresden(BtPrax 2007, 256), dem OLG Brandenburg
(FamRZ 2007, 2019, dem OLG Hamburg (FGPrax 2008, 154), dem OLG Frankfurt
(FGPrax 2008, 203) und dem OLG München (Beschluss vom 18.9.2008 – 33 Wx
100/08) die Auffassung, dass zur Bestimmung der Vergütungshöhe auf die jeweiligen
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten während des
Abrechnungszeitraumes abzustellen ist. Die Vermögenssituation des Betreuten gehört
wie die Dauer der Betreuung und der Aufenthaltsort des Betreuten zu den
vergütungsrelevanten Umständen der Absätze 1 und 2 des § 5 VBVG. In diesen
Vorschriften ist die Höhe der Vergütung für jeden einzelnen Betreuungsmonat geregelt.
Der Bezug auf einzelne Betreuungsmonate ist in beiden Absätzen eindeutig gegeben.
Die Gesetzessystematik des § 5 VBVG knüpft gerade nicht daran an, ob die Vergütung
von dem Betreuten selbst oder von der Staatskasse zu zahlen ist. Vielmehr spricht
gerade die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG dafür, auf die Umstände zum
Zeitpunkt der Betreuertätigkeit abzustellen. Satz 2 nimmt für den Fall einer Änderung im
Laufe eines Abrechnungsmonats alle Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken
in Bezug, und damit auch den Umstand der Mittellosigkeit.
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Etwas anderes lässt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus den
Gesetzesmaterialien herleiten. In der Begründung des Gesetzentwurfs
(Bundestagsdrucksache 15 /2494 Seite 34) ist als Beispiel für die Berechnung im
Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG zwar nur der Umzug ins Heim und der Tod des
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Betreuten genannt; dass anderes im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Betreuten gelten
soll, ergibt sich hieraus aber nicht.
Zudem wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zur
oben genannten Bundestagsdrucksache ausgeführt, dass die in § 5 Abs. 2 VBVG
angesetzten geringeren Stundenansätze für mittellose Betreute im Vergleich zu den
Stundenansätzen für bemittelte Betreute wegen des in der Regel geringeren
Arbeitsaufwandes für mittellose Betreute gerechtfertigt seien (Bundestagsdrucksache
15/4874 Seite 32). Wenn der Rechtsausschuss daneben als weiteres Motiv die
Schonung der Staatskasse nennt, lässt dieses aber nicht die Auslegung dahingehend
zu, dass immer dann, wenn die Vergütung aus der Staatskasse zu leisten ist, nur die
geringeren Stundenansätze des § 5 Abs. 2 VBVG zum Zuge kommen dürften.
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Auch das vom Landgericht angeführte Argument, die unter Berücksichtigung der
Vermögensentwicklung möglicherweise taggenau vorzunehmende Abrechnung laufe
dem mit der Einführung des VBVG beabsichtigten gesetzgeberischen Ziel der
Entbürokratisierung entgegen, kann eine einschränkende Auslegung des § 5 VBVG
entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen. Aus den Gesetzesmaterialien
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den zwingenden Schluss zulassen, dass dem
Gesetzgeber die Auswirkungen der Einfügung des zusätzlichen Kriteriums
"Mittellosigkeit" verborgen geblieben sind.
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Der Senat kann es dahin stehen lassen, ob eine andere Betrachtung geboten wäre,
wenn dem Betreuer im Einzelfall vorzuwerfen wäre, dass er die Vergütung nicht vor
Eintritt der Vermögenslosigkeit dem Vermögen des Betreuten entnommen hat.
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Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein schuldhaftes oder treuwidriges
Verhalten der Beteiligten zu 2). Diese hat die Vergütung zeitnah am 1.1.2007 beantragt.
Dass das Vermögen des Beteiligten zu 1) vor der Festsetzung durch das Amtsgericht
unterhalb der Grenze des Schonvermögens abgesunken ist, beruht – wie man den
vorgelegten Kontoauszügen entnehmen kann - auf einem nachvollziehbaren
alltäglichen Lebensbedarf des Betroffenen für Haushaltsgegenstände und Reparaturen.
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Die Beteiligte zu 2) hat durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge für das Jahr 2006
nachgewiesen, dass das Vermögen des Beteiligten zu 1) in diesem Zeitraum
kontinuierlich oberhalb der Schongrenze von 2.600,00 € gelegen hat. Der Senat kann
daher für die Entscheidung dieses Falles dahin stehen lassen, ob, wie vom OLG
Brandenburg (a.a.O.) vertreten, eine taggenaue Abrechnung geboten ist, oder ob, wie
vom OLG München (a.a.O.) beabsichtigt, auf die Verhältnisse jeweils zum Ende eines
Abrechnungsmonats abzustellen ist.
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Für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 steht der Beteiligten zu 2) durchgehend
der Stundenansatz von 4,5 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 VBVG zu.
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Dieses ergibt eine Summe von 2.376,00 € (12 x 4,5 x 44,00 €).
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Unter Berücksichtigung des bereits am 14.5.2007 im Verwaltungsweg ausgezahlten
Betrages von 1.848,00 € hat der Senat den verbleibenden Mehrbetrag von 528,00 €
festgesetzt.
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Das Landgericht hat hingegen zutreffend die Beschwerde der Beteiligten zu 2)
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zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung einer weitergehenden Vergütung
für den Zeitraum vom 1.12. bis 31.12.2005 in Höhe von 44,00 € richtete.
Eine weitergehende Vergütung der Beteiligten zu 2) für diesen Zeitraum scheidet aus,
da das Landgericht Bielefeld mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.4.2006 die
Vergütung insoweit bereits auf 154,00 € festgesetzt hatte. Dabei hatte das Landgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beteiligte zu 1) im Vergütungszeitraum
mittellos war. Entscheidungen über die Betreuervergütung sind der materiellen
Rechtskraft fähig. Dies hat zur Folge, dass eine erneute Sachentscheidung über
denselben Verfahrensgegenstand unter denselben Beteiligten unzulässig ist (Keidel –
Engelhardt, Kommentar zum FGG, 15. Auflage, § 56 g Rn. 18; BayObLG FamRZ 1998,
1055). Verfahrensgegenstand ist die für den Festsetzungszeitraum vom 1.12. bis
31.12.2005 zu zahlende Vergütung. Diese ist materiell rechtskräftig gegen die
Staatskasse festgesetzt worden. Eine rückwirkende Änderung mit der Behauptung, die
Verhältnisse seien andere gewesen, scheidet aus (Deinert / Lütgens, Die Vergütung des
Betreuers, 5. Auflage, Rn. 1465).
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Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2) entspricht
nicht der Billigkeit im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Beteiligte zu 3) hat einen
Standpunkt eingenommen, der in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird. Es ist
daher keine Veranlassung gegeben, die Staatskasse mit den Kosten der Beteiligten zu
2) zu belasten.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KostO.
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