Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2008

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtliches gehör, beweisantrag, rüge, beweiswürdigung, form, prozessrecht, unfall, datum, verfahrensablauf

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 61/08
Datum:
28.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 61/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 37 Js 576/07 – 239/07
Tenor:
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7
StPO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des
Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig
verworfen.
Gründe:
1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2008 u. a.
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Folgendes ausgeführt:
3
"I.
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Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen am 08.08.2007 wegen einer fahrlässig
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Nichtbeachtung der Vorfahrt, wobei es zu
einem Unfall kam) zu einer Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR verurteilt (Bl. 56 – 66 d.
A.).
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Gegen dieses dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 07.12.2007
zugestellte (Bl. 69, 70 d. A.) Urteil richtet sich der am 14.08.2007 bei dem Amtsgericht
Detmold eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 13.08.2007
(Bl. 53 d. A.). Mit am 14.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold eingegangenem
Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 80 f. d. A.) hat der Verteidiger des Betroffenen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde beantragt und diese begründet.
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II.
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom
14.01.2008 noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Fertigung der
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Rechtsbeschwerdebegründung, die bis zum 07.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold
vorliegen musste, mangels Fristnotierung versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag
ist demnach auch gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 StPO begründet, denn die
Fristversäumung hat jedenfalls der Betroffene nicht zu vertreten.
III.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft, rechtzeitig gestellt, im
Übrigen jedoch unzulässig.
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Zwar dürfte das Fehlen eines Beschwerdeantrages nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG,
344 Abs. 1 StPO noch als unschädlich anzusehen sein, da sich der Begründungsschrift
sowie dem bisherigen Verfahrensablauf entnehmen lässt, dass der Betroffene mit dem
von ihm eingelegten Rechtsmittel einen Freispruch erstrebt (zu vgl. Göhler, OWiG, 14.
Aufl., § 79 Rdnr. 27 a).
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Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR
verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der
Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung
von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der
Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
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Damit kommt weder die begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung in Betracht noch kann der Betroffene mit der erhobenen
Rüge, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, gehört werden.
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Auch die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg auf die gerügte
Zurückweisung des Beweisantrages gestützt werden. Die insoweit zu erhebende
Verfahrensrüge (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16d) genügt nicht den an sie gemäß
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§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Die
ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die die
Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen so vollständig und genau
anzugeben hat, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der
Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, sofern die
behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27d). Vorliegend
fehlt es schon an der erforderlichen Mitteilung des vollständigen Inhalts der
Entscheidung des Amtsgerichts über den Beweisantrag. In der Ablehnung des
Beweisantrages läge aber auch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen
Beweisangebotes verstößt nur dann gegen Art. 103 GG, wenn sie im Prozessrecht
keine Stütze findet (BVerfG NJW 1996, 45 (46); Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.).
Art. 103 Abs.1 GG bietet allerdings keine Schutz dagegen, dass ein angebotener
Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird, wie es
das Amtsgericht mangels Erforderlichkeit der Beweiserhebung getan hat.
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Da der Begründung des Rechtsmittels auch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge
nicht entnommen werden kann, ist die Rechtsbeschwerde somit nicht in zulässiger
Weise begründet worden. Die daraus resultierende Unzulässigkeit der
Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass auch der Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist."
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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner
Entscheidung.
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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Die Ablehnung des Beweisantrages ist in der Hauptverhandlung ersichtlich gemäß
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§ 77 Abs. 3 OWiG erfolgt. Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich
geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach dieser
Vorschrift beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil im
Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 14.
Aufl., § 77 Rdz. 29). Andernfalls ist die Rüge nicht in der gebotenen Form erhoben
worden. Das ist hier der Fall. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn gleichzeitig
die Verletzung materiellen Rechts gerügt worden wäre, da dann die Urteilsurkunde
herangezogen werden könnte. Die Sachrüge ist hier – wie oben dargelegt - aber nicht
erhoben worden.
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