Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2000
OLG Hamm: vermittler, firma, culpa in contrahendo, mittelbare täterschaft, vertragliche haftung, geschäftsführer, prospekthaftung, treuhänder, handelsvertreter, einheit
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 170/99
Datum:
07.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 170/99
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 205/98
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger zu 1) zu 90,31 %,
den Klägern zu 2) zu 6,23 % und den Klägern zu 3) zu 3,46 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Dem Kläger zu 1) und den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit
auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu
erbringen.
Die Beschwer des Klägers zu 1) übersteigt 60.000,00 DM, diejenige der
Kläger zu 2) und 3) übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand:
1
Der Kläger zu 1) ist ein Verein, der die Aufgabe übernommen hat, in gebündelter Form
aus abgetretenem Recht treuhänderisch die Ansprüche Geschädigter geltend zu
machen, die sich an einem Kapitalanlagesystem namens D beteiligt hatten. Die Kläger
zu 2) und 3) hatten sich jedenfalls an diesem Kapitalanlagesystem beteiligt, zunächst
auch ihre Ansprüche an den Beklagten zu 1) abgetreten, sich aber ihre Ansprüche
gegen die Beklagten wieder rückabtreten lassen, wie sie behaupten. Die Kläger
2
verlangen von der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2) und
dem Angestellten der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 3), Schadensersatz im
Zusammenhang mit der verlustreich verlaufenen Beteiligung an dem Anlagemodell "D"
der gleichnamigen GmbH aus I.
Nach dem von der inzwischen in Konkurs gefallenen Firma D GmbH aus I seit 1998
betriebenen Kapitalanlagesystem, hatten die jeweiligen Kapitalanleger sich nach
diesem System in BGB-Gesellschaften zusammenzuschließen, als deren
Geschäftsführer jeweils die D fungierte. Die Gelder der Anleger sollten in
Termingeschäften gewinnbringend eingesetzt werden. Sie gelangten auf ein Konto des
als Treuhänder eingesetzten Rechtsanwalts X in I. Dieser überwies sie weiter auf ein
Konto des Rechtsanwalts L in O. Von dort sollten sie jeweils ab 1992 an Broker-
Gesellschaften mit Sitz auf den Cayman-Inseln fließen. Die auf die Anleger entfallenden
Renditen und das zur Rückzahlung anstehende Kapital sollten über die Konten des
Treuhänders X zur Auszahlung gelangen. Die Höhe der Rendite sollte rd. 20 % des
eingesetzten Kapitals betragen. Im Jahre 1995 brach das System, wobei es sich
zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt um ein sog. Schneeballsystem handelte,
zusammen. Fällige Auszahlungen wurden nicht mehr vorgenommen.
3
Die Beteiligungen der Anleger, die ihre Ansprüche an den Kläger zu 1) abgetreten
haben sowie der Beklagten zu 2) und 3) datieren zum 1. Februar, 1. März und 1. April
1995. Diese Beteiligungen wurden durch die im Schriftsatz der Kläger vom 22. März
1999 im einzelnen aufgeführten selbständigen Abschlußvermittler eingeworben. Die
selbständigen Abschlußvermittler arbeiteten für und im Rahmen der Q - T GmbH
(nunmehr firmierend als S GmbH), die sich mit der Vermittlung von
Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Baufinanzierungen, Bausparverträgen,
Immobilien- und Investmentfonds beschäftigte. Über ihre überwiegend freiberuflich
tätigen Mitarbeiter (Vermittler) vertrieb die Q GmbH u.a. die D Beteiligungen an
Anlageinteressenten. Bei der Q GmbH handelte es sich um einen sog. Strukturvertrieb;
die Mitarbeiter standen innerhalb einer pyramidenförmigen Mitarbeiterhierarchie mit der
Möglichkeit, nach und nach aufzusteigen. Es bestand ein Karriereplan, der vorsah, daß
ein Vermittler jeweils beim Erreichen eines bestimmten Umsatzes die nächst höhere
Stufe erreichte. Der Karriereplan wies insgesamt 12 Stufen auf, die vom
"Vertrauensmann" bis zum "Landesdirektor" reichten. Jede Stufe war neben dem Titel
auch mit dem DMBetrag ausgewiesen, der pro verkaufte Einheit "verprovisioniert"
wurde. Die Spanne reichte vom "Vertrauensmann", der 1,50 DM pro Einheit als
Provision erhielt bis zum "Landesdirektor" bei dem eine Einheit mit 12,00 DM vergütet
wurde. Je höher die erreichte Stufe, desto mehr Vermittler arbeiteten in der Struktur
dieser Führungskraft. Der Beklagte zu 3) hatte die Stufe eines Landesdirektors erreicht.
Der Beklagte zu 3) war ferner Gesellschafter der Q GmbH mit einer Stammeinlage von
150.000,00 DM. Außerdem war er Mitglied des Aufsichtsrates der Q GmbH. Der
Beklagte zu 2) war mit einem Gesellschaftsanteil von 51.300,00 DM an der Q GmbH
beteiligt. Ferner war der Beklagte zu 2) vom 01.11.1993 bis 30.09.1994
Mitgeschäftsführer der Q GmbH. Der Beklagte zu 2) ist darüber hinaus Geschäftsführer
der Beklagten zu 1). Die Tätigkeit der Beklagten zu 1) besteht nach ihrem Vortrag darin,
Kapitalanlageunternehmen wie zum Beispiel der Firma D GmbH Vertriebsunternehmen
zu vermitteln. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Beteiligungsanträge der
Anleger zumindest teilweise über die Beklagte zu 1) an die D GmbH weitergereicht
worden. Die im Beschluß vom 18. Februar 1999 unter III näher bezeichneten
Beteiligungsanträge sind mit einem Stempel der Beklagten zu 1) versehen, der nach
Angaben der Beklagten zu 1) deren Provisionsansprüche gegenüber der
4
Kapitalanlagegesellschaft, hier also der D GmbH dokumentieren sollte.
Gegenüber den Anlegern verwandten die Vermittler einen von der D GmbH
herausgegebenen Prospekt. In den Prospektunterlagen und im Beteiligungsvertrag
selbst wurde den potentiellen Kunden an einer Reihe von Stellen mehrfach eine 91%ige
Kapitalsicherheit abzüglich eines etwaigen Währungsrisikos zugesichert. Die Sicherheit
sollte durch den Handel mit sog. Trippel A (AAA)-US-Papieren gewährleistet sein. Nach
§ 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages sollte das Ausscheidungsguthaben für jeden
Gesellschafter (Anleger) mindestens 91 % der Nettoeinlagesumme betragen. In dem
Prospekt wird das Kapitalsicherungssystem des weiteren dahin beschrieben, daß die
Anlagebeträge auf Anderkonten eines Treuhänders gezahlt werden sollten, der dann
die Nettosummen nach Abzug einer 10%igen Abschlußgebühr an Broker über
Treuhänder weiterleiten sollte. Die Verfügungsberechtigung über die Konten sollten
ausschließlich beim Treuhänder liegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den
von den Klägern zu den Akten gereichten Broschüren Ausgaben Oktober 1992 und Mai
1994 verwiesen.
5
Die Kläger nehmen die Beklagten u.a. nach den Grundsätzen der Prospekthaftung,
wegen culpa in contrahendo und wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in
Anspruch. Sie tragen vor, die Firma Q sei ausschließliche Vermittlungsgesellschaft der
Beklagten zu 1) gewesen. Beide Firmen hätten in demselben Gebäude residiert,
dieselben Räume benutzt, dieselbe Telefonnummer gehabt und dasselbe Personal
beschäftigt. Die Firma Q sei praktisch der verlängerte Arm der Beklagten zu 1) gewesen.
Die Beklagte zu 1) sei mit der verbundenen Firma Q bundesweit der größte
Anlagenvermittler für die Firma D gewesen. Bei der Vermittlung der Vermögensanlage
habe sich die Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit der Firma Q überwiegend
selbständiger Handelsvertreter bedient, die strukturmäßig fast alle unter der Beklagten
zu 3) gestanden hätten. Alle streitgegenständlichen Beteiligungsverträge seien nach
Beratungsgesprächen der durch die Beklagte zu 1) geschulten Vermittler zustande
gekommen. Den Anlegern sei dabei durch die jeweiligen Vermittler der jeweils aktuelle
Prospekt der Firma D übergeben worden. Den Anlegern sei dabei der Eindruck
vermittelt worden, daß sie das Risiko auf die nicht abgesicherten 9 % des eingezahlten
Kapitals sowie auf die Abschlußgebühr begrenze. Nachdem die Firma Q durch den
Fundus-Campingplatzskandal in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten sei, sei sie
nach außen hin nicht mehr werbend tätig geworden. Den gesamten Vermittlerstamm
habe ab diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) übernommen. Sämtliche
streitgegenständlichen Anlagen seien direkt über die Schiene Allfinanz eingeworben
worden.
6
Der Beklagte zu 2) sei über seine Position als Geschäftsführer der Beklagten zu 1)
hinaus in besonderem Maße vertrauenswerbend aufgetreten. Der Beklagte zu 3) habe
als Landesdirektor und damit als Führungskraft der Firma Q die ihm unterstellten
Vertreter motiviert und geschult. Die der Struktur des Beklagten zu 3) angehörenden
angeblich selbständigen Handelsvertreter seien in Wahrheit ihm gegenüber
weisungsgebunden gewesen. Er habe über ihre Einstellung und Kündigung zu
entscheiden gehabt. Bei den hauptberuflich für den Beklagten zu 3) tätigen
Handelsvertretern habe es sich trotz deren angeblicher Selbständigkeit praktisch um
arbeitnehmerähnliche Personen gehandelt.
7
Der Kläger zu 1) hat beantragt,
8
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1)
861.300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.04.1995 zu zahlen.
9
Die Beklagten zu 2) haben beantragt,
10
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 59.400,00 DM zuzüglich
4 % Zinsen seit dem 30.04.1995 zu zahlen.
11
Die Kläger zu 3) haben beantragt,
12
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an sie 33.000,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 30.04.1995 zu zahlen.
13
Die Beklagten haben beantragt,
14
die Klagen abzuweisen.
15
Sie haben behauptet, sie hätten niemals ein Geschäft mit D-Anlegern getätigt. Die
Beklagten zu 1) und 2) seien niemals mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen
insbesondere auch nicht den Anlagen der Firma D GmbH gegenüber Kapitalanlegern
befaßt gewesen. Die Beklagte zu 1) sei ausschließlich ein Maklerunternehmen, das
keinerlei Vertriebstätigkeit ausübe. Die Beklagte zu 1) habe auch niemals Prospekte der
Firma D gegenüber Kapitalanlegern verwandt. Darüber hinaus hätten sämtliche
Handelsvertreter, die die streitgegenständlichen Vermögensanlagen vermittelt hätten,
keinerlei Vertragsbeziehungen mit der Beklagten zu 1) gehabt. Der Beklagte zu 3)
bestreitet, an der Vermittlung der streitbefangenen Kapitalanlagen beteiligt gewesen
oder für diese Verträge von der Firma Q erhalten zu haben. Sämtliche Anleger seien ihm
weder persönlich noch namentlich bekannt. Etwaige Beratungsfehler tätig gewordener
anderer Vermittler müsse er sich nicht zurechnen lassen. Jeder Vermittler sei als
selbständiger und eigenverantwortlicher Unternehmer tätig geworden. Die Geldanlage
der Firma D sei im übrigen bis Mitte 1995 problemlos verlaufen. Im übrigen seien alle
Anleger eindeutig auf den spekulativen Charakter der Geldanlage und auf einen
möglichen Totalverlust des eingebrachten Kapitals hingewiesen worden.
16
Das Landgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Gegen dieses Urteil
wenden sich die Kläger. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragen,
17
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung entsprechend den von ihnen
bereits in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.
18
Die Beklagten beantragen,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21
Entscheidungsgründe
22
Die Berufung hat keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagten keine
23
Ansprüche auf Schadensersatz zu. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus Vertrag
noch aus Delikt.
1.
24
Der Kläger zu 1) ist nicht aktivlegitimiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob wie von ihm
behauptet, 19 Anleger ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an ihn
abgetreten haben. Die behaupteten Abtretungen sind gemäß § 134 BGB unwirksam.
Der Kläger besorgt durch die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis
der zuständigen Behörde, Art. 1 § 1 RBerG. Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG umfasst jede Tätigkeit, die auf die unmittelbare Förderung
konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist (vgl. Renner/Caliebe
Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl. 1992, RdNr. 24 zu Art 1 § 1 m.w.N). Eine solche
Rechtsbesorgung war gerade die ausschließliche Aufgabe der Klägerin zu 1), wie sich
bereits aus den in Kopie vorgelegten Abtretungsvordrucken entnehmen läßt.
Hintergrund der Abtretung war nämlich, dass der Kläger zu 1) die ihm abgetretenen
Ansprüche als Treuhänder zivilrechtlich geltend macht. Dementsprechend ist er auch im
vorliegenden Fall als Kläger aufgetreten.
25
Diese Rechtsbesorgung sollte auch geschäftsmäßig erfolgen. Geschäftsmäßigkeit im
Sinne des Rechtsberatungsgesetzes erfordert eine selbständige, also von Weisungen
Dritter unabhängige Tätigkeit, die nicht nur aus Gefälligkeit im besonderen Einzelfall
ausgeübt werden soll. Zwar liegt insoweit eine Einzelfall bezogene Tätigkeit vor, als der
Kläger zu 1) nur die Interessen einer bestimmten Gruppe wahrnehmen wollte. Die
Tätigkeit sollte aber für eine Vielzahl von Geschädigten, in Betracht kamen ca. 1.800
Personen, und eine Mehrzahl von Schadenersatzpflichtigen ausgeübt werden. Der
Kläger zu 1) wollte mithin nicht nur einmalig die Interessen der in diesem Verfahren
genannten D Geschädigten gegenüber den hier beklagten, sondern auch weiterer
Geschädigter gegenüber anderen, teilweise noch zu ermittelnden Schädigern
wahrnehmen. Es bestand daher die Absicht, wiederholt und in größerem Umfang
rechtsbesorgend tätig zu werden. Ob der Kläger zu 1) ggf. unentgeltlich tätig werden
sollte und dass er sich zur Durchsetzung der Interessen der Geschädigten zugelassener
Anwälte bediente, ist für die Einordnung der Tätigkeit als geschäftsmäßige
Rechtsbesorgung nicht entscheidend.
26
Da die Ausnahmeregelungen des Art. 1 §§ 2 - 7 Rechtsberatungsgesetz nicht
eingreifen, verstößt die zwischen dem Kläger zu 1) und den Anlegern geschlossene
Vereinbarung gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist unwirksam. Diese
Unwirksamkeit ergreift auch die behaupteten Abtretungen der angeblichen Ansprüche
gegen die Beklagten (vgl. BGH, NJW 1995, 516).
27
2.
28
Da die Abtretungen aus den Gründen von Ziffer 1 unwirksam sind, muß der Senat dem
Bestreiten des Beklagten zu 3), die Kläger zu 2) und 3) hätten sich die zuvor an den
Kläger zu 1) abgetretenen Ansprüche nicht zurückabtreten lassen, nicht nachgehen. Die
etwaigen Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) sind wegen der Unwirksamkeit einer evtl.
Abtretung originär bei ihnen verblieben.
29
3.
30
Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage gegen die Beklagten zu 1) bis 3)
sind, wie auch das Landgericht schon festgestellt hat, nicht schlüssig vorgetragen. Das
Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß nicht ersichtlich sei, daß die jeweiligen
Anleger in vertragliche Beziehungen zu den Beklagten zu 1) bis 3) getreten sind. Die
Beteiligungsanträge enthalten keinen Hinweis darauf, daß die Beklagte zu 1), ihr
Geschäftsführer, der Beklagte zu 2), oder der leitende Mitarbeiter Klein, Beklagter zu 3),
Vertragspartner des Vermittlungs- oder Anlageberatungsvertrages geworden sind. Es
gibt keinen Vortrag dahin, daß die Vermittler vor Ort, die den unmittelbaren Kontakt zu
den Anlegern hatten, sich als Vertreter der Beklagten zu 1) bis 3) bezeichnet oder geriert
haben. Allein daraus, daß die Beklagte zu 1) unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) und
3) möglicherweise eine bestimmte Vertriebsstruktur aufgebaut haben, läßt sich ebenfalls
keine vertragliche Bindung herstellen. Auch nach der Darstellung der Kläger sah die
Vertriebsstruktur nämlich so aus, daß die Vermittler vor Ort als selbständige
Handelsvertreter die Vermittlungstätigkeit im eigenen Namen durchführen sollten. Das
gilt unabhängig davon, ob die Vermittler organisatorisch der Firma Q oder der Beklagten
zu 1) zuzuordnen waren. Auch aus dem Umstand, daß es überhaupt eine
Vertriebsstruktur gab, läßt sich nichts für eine vertragliche Haftung herleiten.
31
Davon abgesehen, haben die Kläger in keinem einzigen Einzelfall ansatzweise
dargelegt, welche Fehler die Vermittler bei der Beratung begangen haben sollen. Allein
aus dem Umstand, daß schon der Prospekt der D GmbH in sich widersprüchlich und
damit erläuterungsbedürftig ist, ergibt sich noch keine fehlerhafte Beratung, wie auch
nicht aus dem Umstand, daß es sich bei der D Anlage möglicherweise um ein
Schnellballsystem gehandelt hat.
32
4.
33
Schadensersatzansprüche lassen sich auch nicht aus den Instituten der
Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinne herleiten. Eine Prospekthaftung im
engeren Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten zu 1) bis 3) nicht zu den
Prospektverantwortlichen gehören. Sie sind weder für die Geschicke der Firma D
verantwortlich noch gehören sie zu den Herausgebern der Prospekte.
34
Prospekthaftung im weiteren Sinne kann zu einem Schadensersatzanspruch führen,
wenn der Vermittler oder Berater unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen
Vertrauens und unter Verwendung eines Emissionsprospektes eine letztlich
verlustreiche Anlage vermittelt. Daß die Anleger im vorliegenden Fall den Beklagten zu
1) bis 3) besonderes persönliches Vertrauen entgegengebracht haben, ist nicht
ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich.
35
5.
36
Ansprüche aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind
ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Die nach Behauptung der Kläger von den Beklagten
aufgebaute Vertriebsstruktur ist an sich nicht sittenwidrig. Es ist im Ansatz nicht zu
beanstanden, wenn ein Makler oder Vermittler sich seinerseits selbständig tätiger
Vermittler bedient. Solche Strukturen sind nach dem Gesetz möglich. Es ist unserer
Rechtsordnung auch nicht fremd, daß einzelne sich ihrer persönlichen Verantwortung
entziehen, zum Beispiel indem sie eine GmbH gründen. An eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung könnte im vorliegenden Fall allenfalls dann gedacht werden,
37
wenn die Beklagten planvoll die für sie tätigen Vermittler dahin geschult und instruiert
hätten, Gefahren im Zusammenhang mit der D Anlage herunterzuspielen, obwohl ihnen
genau bekannt war, daß die Anlage nur zu Verlusten führen konnte und ein
entsprechendes Verhalten der selbständig tätigen Vermittler auch für die Zeichnung der
Anlage ursächlich geworden ist. Die Kläger behaupten, daß eine solche Schulung der
dann vor Ort tätigen Vermittler erfolgt sei. Zweifel bestehen schon daran, ob die
Beklagten wußten, daß es sich bei dem Anlagekonzept um ein Schneeballsystem
handelte. Letztlich kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagten sich trotz
bekannter Warnhinweise nicht genügend um Aufklärung über das Konzept bemüht
haben und schon dieses Verhalten in Verbindung mit einer entsprechenden Schulung
als sittenwidrig anzusprechen ist. Es fehlt aber an der Darlegung, daß sich die Vermittler
in jedem konkreten Einzelfall dieser Schulung entsprechend verhalten haben und
dieses Verhalten für den Abschluß ursächlich geworden ist. Es gibt zwar eine
Vermutung für aufklärungskonformes Verhalten eines Anlegers; es gibt aber keinen
Erfahrungssatz des Inhalts, daß jemand der eine letztlich risikoreiche Beteiligung
zeichnet fehlerhaft aufgeklärt worden ist. Die Kläger müssen also schon darlegen, was
die Vermittler vor Ort ihnen verschwiegen haben und inwieweit sie fehlerhaft informiert
worden sind.
6.
38
Schließlich kommen Schadensersatzansprüche aus §§ 266, 263 StGB jeweils in
Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
39
§ 266 StGB ist weder in der Form des Treuebruchtatbestandes noch in der des
Mißbrauchstatbestandes substantiiert dargelegt. Die Beklagten hatten keine Befugnis
über fremdes Vermögen zu verfügen noch bestand eine Treuepflicht zur Wahrnehmung
fremder Vermögensinteressen.
40
Aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB sind nicht dargelegt. Ein
täterschaftliches Handeln der Beklagten, die keinen persönlichen Kontakt zu den
Klägern hatten und auch kein Material mit fehlerhaftem Inhalt an sie herausgegeben
haben, scheidet von vornherein aus. Dabei scheitert eine mittelbare Täterschaft daran,
daß die jeweiligen Vermittler nicht sog. "undolose" Tatmittler sind. Angesichts der
behaupteten Schulungen und sonstigen Einflußnahmen auf die Vermittler vor Ort käme
allenfalls eine Anstiftung in Betracht die ihrerseits aber eine vorsätzliche Tat des
jeweiligen Vermittlers voraussetzt. Insoweit fehlt es aber wieder an substantiiertem
Vortrag dazu, wie die einzelnen Vermittlungsgespräche abgelaufen sind.
41
7.
42
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713,
546 Abs. 2 ZPO.
43