Urteil des OLG Hamm vom 01.12.1998
OLG Hamm (bestellung, auf probe, gewinnspiel, zuwendung, ankündigung, monat, teilnahme, antrag, antragsteller, leser)
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 164/98
Datum:
01.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 164/98
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 22 O 76/98
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. Juni 1998
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hagen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Wort „oder“ vor
dem Satz „unser Dankeschön für Sie - GRATIS“ entfällt.
Von den Kosten des Verfahrens werden 9/10 der Antragsgegnerin und
1/10 dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des §
13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Nach seinen glaubhaft gemachten Angaben gehört ihm eine
erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen
gleicher oder verwandter Art wie die Antragsgegnerin vertreiben.
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Die Antragsgegnerin betreibt einen Versandhandel mit Elektro- und Elektronikwaren. Im
Mai 1998 versandte sie einen Prospekt, in dem auf 25 Seiten zahlreiche Waren aus
ihrem Angebot beworben wurden. Auf der ersten Innenseite sowie auf der Rückseite
des Prospekts kündigte die Antragsgegnerin ein zehnteiliges Messer-Set mit den im
nachfolgenden Antrag unter a) wiedergegebenen Formulierungen als "Gratis-
Geschenk" an. Eine entsprechende Marke sollte vom Kunden auf ein am Ende des
Prospekts eingefügtes Bestellformular geklebt werden, das als "Testanforderung"
überschrieben war und gelb unterlegt die Worte "ein Monat Rückgabe- und
Umtauschrecht" enthielt. Als "Zahlungswunsch" war neben der Möglichkeit der
Überweisung eine "Komfort-Zahlung" herausgestellt, mit der die Antragsgegnerin
ermächtigt wurde, den "Betrag dieser Bestellung" von einem einzutragenden Bankkonto
einzuziehen.
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Hinter dem Bestellformular war ein Antwortumschlag eingeheftet, auf dessen
Vorderseite es mit einer Abbildung hieß: Schnelle Antworten werden belohnt,
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praktischer Stabmixer für die ersten 1111 Einsender! GRATIS!".
Auf der Rückseite des Umschlags war der im nachfolgenden Antrag unter c)
wiedergegebene Text abgedruckt. Dort mußte vom Kunden eine "persönliche
Glücksnummer" eingetragen werden, die auf der vierten Seite des Prospekts unter der
Überschrift "500.000,00 DM Extra-Gewinnspiel" genannt war. Am Ende dieser Seite
waren kleingedruckt "Teilnahmebedingungen" angegeben, deren Ziffer 3 lautete: "Die
Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig. Eine gleichzeitige Bestellung
beeinflußt Ihre Gewinn-Chance nicht."
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Wegen der Gestaltung des Prospekts im einzelnen wird auf die Anlage A 4 zur
Antragschrift Bezug genommen.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verstoße mit der genannten
Werbung gegen § 1 Zugabeverordnung sowie gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
des übertriebenen Anlockens. Er hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit
folgendem Antrag beantragt:
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Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft,
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oder
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einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
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untersagt,
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im geschäftlichen Verkehr für Waren im Versandhandel zu werben
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a)
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"Die 10 Messer erhalten Sie garantiert GRATIS..."
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und/oder
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"...unser Dankeschön für Sie - GRATIS!"
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und/oder
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"Dieses 10 teilige Messerset gehört schon Ihnen, ...!"
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und/oder
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das Messer-Set bei Aufgabe einer Bestellung zu gewähren.
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b)
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mit der Ankündigung auf dem Antwort-Umschlag:
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"Schnelle Antworten werden belohnt,
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praktischer Stabmixer für die ersten .....(es erfolgt die Nennung einer
Einsenderzahl, beispielsweise ‘1.111’) Einsender!"
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und/oder
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den Stabmixer den Einsendern zu gewähren.
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c)
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mittels Ankündigung eines Gewinnspieles, für welches vom Empfänger der
Aussendung die Teilnahme auf dem "Antwort-Umschlag" auszufüllen ist,
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beispielsweise durch den nachstehend wiedergegebenen Aufdruck auf der
Rückseite des Antwort-Umschlages:
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"Extra-Gewinnspiel-Coupon
30
Ich will einen nagelneuen Renault oder einen der tollen Sachpreise
gewinnen!
31
Meine Glücks-Nummer lautet: ...
32
Sie können schon gewonnen haben! Gleich Glücks-Nummer zur
Überprüfung an Westfalia schicken ..."
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Das Landgericht hat dem Antrag durch Urteil vom 17.06.1998 stattgegeben.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Antragsgegnerin geltend,
daß unter Berücksichtigung von neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes von
einem übertriebenen Anlocken nicht gesprochen werden könne. Das Messerset habe
lediglich einen Einkaufspreis von 1,91 DM, der Stabmixer von 10,90 DM. Ein Verstoß
gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, weil sowohl das Messerset als auch der
Stabmixer unabhängig vom Zustandekommen eines Kaufvertrages für die
Testanforderung gewährt würden. Es handele sich um aufschiebend bedingte
Kaufverträge auf Probe im Sinne des § 495 BGB. Zumindest werde der Wettbewerb
nicht in relevanter Weise beeinflußt. Hinsichtlich des Gewinnspiels sei eindeutig
klargestellt, daß eine gleichzeitige Warenbestellung keinerlei Einfluß auf die
Gewinnchancen habe.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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das am 17.06.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abzuändern und
den Verfügungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst vorgelegten Unterlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Antragsgegnerin ist im wesentlichen unbegründet. Das Rechtsmittel
hat lediglich einen kleinen Teilerfolg, soweit der Verfügungsausspruch hinsichtlich der
isoliert angegriffenen Aussage "unser Dankeschön für Sie GRATIS" zu weit gefaßt ist.
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1.
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Die Ankündigung und Gewährung des 10-teiligen Messersets verstößt sowohl gegen §
1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens als auch gegen § 1
Zugabeverordnung.
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a)
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Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Geschenke an Kunden zu
Werbezwecken dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine so starke
Anziehungskraft ausgeht, daß der Verbraucher verleitet wird, seine Kaufentscheidung
statt nach Preiswürdigkeit und Qualität der angebotenen Ware danach zu treffen, ob ihm
beim Kauf besondere zusätzliche Vergünstigungen gewährt werden (vgl. z. B. BGH,
WRP 1992, 644 - Glücksball-Festival). Dabei kommt es nicht auf den Einkaufswert des
Geschenks an, denn diesen kennt der Kunde nicht. Maßgebend ist vielmehr der beim
durch die Ankündigung angesprochenen Publikum erweckte Eindruck. Es ist deshalb
auf die durch Abbildung und Beschreibung hervorgerufene Wirkung abzustellen.
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Im vorliegenden Fall wird dem potentiellen Kunden der Eindruck eines besonders
werthaltigen Geschenks vermittelt. Ihm wird nicht nur ein einzelner Gegenstand
versprochen, sondern gleich ein 10-teiliges Set, bestehend aus 6 Steak-Messern, einem
Gemüsemesser, einem Brotmesser, einem Schälmesser und einem Kochmesser. Auf
den Umstand, daß es sich um insgesamt 10 Teile handelt, wird auf S. 2 des Prospektes
gleich fünfmal hingewiesen, auf der Prospektrückseite viermal. Die Qualität der Messer
wird durch die Hinweise "Edelstahl rostfrei", "super scharf" und "liegen gut in der Hand"
angepriesen. Das alles geht über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung deutlich hinaus.
Den angesprochenen Verkehrskreisen drängt sich vielmehr die Vorstellung auf, eine
Zuwendung von nicht unerheblichem Wert erhalten zu können.
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Hinzu kommt der Umstand, daß - entgegen der Annahme des angefochtenen Urteils -
hier kein Mindestbestellwert von 80,00 DM, wie er Gegenstand einer früheren
Senatsentscheidung war, gefordert wird. Der Prospekt der Antragsgegnerin enthält
bereits Angebote ab 1,75 DM. Nach alledem ist hier mit dem Gratis-Geschenk eine
besonders starke Anziehungskraft verbunden, die geeignet ist, die Kunden zu
veranlassen, ihre Wahl nicht nach Bedarf sowie Preiswürdigkeit und Qualtität des
Warenangebots zu treffen, sondern danach, wie sie in den Genuß der fraglichen
Zuwendung kommen können. Ein besonderer Anlockeffekt besteht hier hinsichtlich des
- zum Messerset passenden - Küchenbretts, das mit dem Hinweis "am besten sofort
mitbestellen!" beworben wird und dessen Bestellnummer bereits im Bestellschein
vorgedruckt ist.
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Die von der Berufung angesprochenen neueren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs geben keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Der
"Schmuck-Set"-Fall war maßgeblich dadurch geprägt, daß die Gratisgabe auch ohne
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Warenbestellung mit nur geringer Verzögerung gegen Erstattung der Portokosten
bezogen werden konnte. Damit verblieb nur ein geringfügiger Anreiz, gleichzeitig
andere Waren zu bestellen. Auch bei der "Rubbelaktion" fehlte die zu beanstandende
Koppelung mit dem Warenabsatz, denn an dem Gewinnspiel konnte separat
teilgenommen werden. Der "Umwelt-Bonus" bezog sich auf eine größere Investition von
rund 15.000,00 DM, die regelmäßig erst nach reiflicher Abwägung aller Umstände
getroffen wird und mit dem hier betroffenen Warenangebot nicht vergleichbar ist.
b)
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Daneben liegt auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Zugabeverordnung vor. Die
Beantwortung der Frage, wann eine neben der Hauptware gewährte Zuwendung als
Zugabe anzusehen ist, hängt wesentlich davon ab, ob zwischen der Gewährung von
Haupt- und Nebenware ein Zusammenhang dergestalt besteht, daß die Zuwendung der
Nebenware vom Abschluß des Hauptgeschäfts abhängig ist. Maßgeblich dabei ist, wie
die angesprochenen Verkehrskreise das betreffende Angebot verstehen können.
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Im vorliegenden Fall ist nach der Gestaltung des Bestellformulars der Antragsgegnerin
nicht von einem Kauf unter einer aufschiebenden Bedingung auszugehen. Hierfür
spricht lediglich der kleingedruckte Hinweis am unteren Ende des Bestellscheins, nach
dem der Kaufvertrag erst nach Ablauf der einmonatigen Rückgabefrist wirksam wird.
Dem steht aber die im oberen Teil des Formulars durch rote Schrift auf gelbem
Hintergrund herausgestellte Angabe "ein Monat Rückgabe- und Umtauschrecht"
entgegen. Dieser Hinweis wäre bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung nicht
erforderlich. Auch die Gestaltung der Zahlungsmodalitäten spricht für einen sofort
getätigten Kauf. Weder bei der Alternative der Überweisung, noch bei der
Einzugsermächtigung wird erwähnt, daß erst nach einem Monat gezahlt werden müßte.
Vielmehr ist bei der besonders herausgestellten "Komfort-Zahlung" durch
Einzugsermächtigung die ausdrückliche Erklärung enthalten "Geld zurück bei
Nichtgefallen!". Nach alledem gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus,
daß hier eine bindende Bestellung erfolgt, die lediglich innerhalb von einem Monat
rückgängig gemacht werden kann. Durch ein Rückgaberecht wird aber die Abhängigkeit
der Zuwendung von dem Abschluß des Hauptvertrages nicht aufgehoben (vgl. BGH,
GRUR 1971, 361 Vierfarbkugelschreiber).
52
2.
53
Hinsichtlich des Stabmixers gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
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Der Auffassung der Berufung, es sollten hier nicht Testanforderungen oder Bestellungen
belohnt werden, sondern schnelle Antworten auf das Extra-Gewinnspiel, kann nicht
gefolgt werden. Der Antwortumschlag befindet sich in dem Prospekt der
Antragsgegnerin direkt hinter dem Bestellformular. Schon deshalb geht der
angesprochene Leser zwanglos davon aus, daß der Umschlag für die Aufnahme des
Bestellscheins bestimmt ist. Ein Hinweis, daß schnelle Bestellungen belohnt werden, ist
für das Publikum auch nicht ungewöhnlich. Dagegen widerspräche es jeder
Lebenserfahrung, wenn bei einer Teilnahme an einem Gewinnspiel ohne Einsatz auch
noch die schnellsten Einsendungen mit einer zusätzlichen Gratisgabe belohnt würden.
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Auf die Senatsentscheidung 4 U 179/95, in der die Zuwendung einer "Urlaubskamera"
an die "schnellsten 111 Einsender" als nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem
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entsprechenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen, beurteilt worden ist, kann die
Berufung sich hier nicht mit Erfolg berufen. In jenem Fall war ein Mindestbestellwert von
80,00 DM gefordert worden. Hier dagegen sollte eine erheblich - um mehr als das
9fache - größere Zahl von Einsendern bedacht werden und ein
Mindestanforderungswert war nicht verlangt. Die Sachlage ist daher deutlich
abweichend gegenüber der früheren Entscheidung. Bei der hier vorliegenden
Fallgestaltung werden wesentliche Belange der Verbraucher berührt, so daß nicht mehr
von einem Bagatellverstoß ausgegangen werden kann. Wegen der Stärke der
Anreizwirkung auf die angesprochenen Kunden und der Nachahmungsgefahr liegt eine
wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Dies gilt auch für die übrigen im
vorliegenden Verfahren gerügten Wettbewerbsverstöße.
3.
57
Die Ankündigung des Gewinnspiels hat das Landgericht mit Recht als
wettbewerbswidrig beurteilt, weil entgegen der von der Berufung selbst zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eindeutig klargestellt ist, daß eine
gleichzeitige Warenbestellung keinerlei Einfluß auf die Gewinnchancen hat.
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Im vorliegenden Prospekt wird das Gewinnspiel auf der vierten und fünften Seite
ausführlich angekündigt. Dabei wird in einem weiß unterlegten Kasten unter der
rotgedruckten Überschrift "So sind Sie dabei:" in Fettdruck dargestellt, was der Leser tun
muß, um mitzuspielen. In diesem Kasten, der jedem Leser sofort ins Auge fällt, ist nichts
dazu gesagt, daß die Teilnahme nicht von einer Bestellung abhängig ist. Der Leser wird
aufgefordert, seine persönliche Glücksnummer auf dem Extra-Gewinnspielcoupon
einzutragen. Bei diesem Coupon handelt es sich um die Rückseite des
Antwortumschlags. Auch dort fehlt jeder Hinweis, daß eine Bestellung die
Gewinnchance nicht beeinflußt. Wie bereits erwähnt, vermittelt der Antwortumschlag
den Eindruck, für die Aufnahme des Bestellscheins vorgesehen zu sein. Diese
Kombination kann jedenfalls bei einem Teil der Spielinteressenten zu dem Gedanken
führen, daß es wahrscheinlich, jedenfalls aber möglicherweise die Gewinnchancen
verbessern könnte, wenn sie zugleich eine Bestellung aufgeben. Ziffer 3 der
Teilnahmebedingungen reicht nicht als eindeutige Klarstellung aus, daß eine
Bestellung keinerlei Einfluß auf die Gewinnaussichten hat. Dieser Text ist so
kleingedruckt, daß er von vielen Lesern nicht wahrgenommen wird. Weder in dem
fettgedruckten Kasten "So sind Sie dabei: ..." noch auf dem "Extra-Gewinnspiel-
Coupon" wird auf die Teilnahmebedingungen hingewiesen.
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4.
60
Das Verfügungsbegehren des Antragstellers ist jedoch zu weit gefaßt, soweit unter a)
auch die isolierte Verwendung der Aussage "... unser Dankeschön für Sie - GRATIS!"
untersagt werden soll. Ein generelles Verbot dieser Formulierung kommt nicht in
Betracht, weil Verwendungsformen möglich sind, in denen diese Aussage keinen
Wettbewerbsverstoß beinhaltet. Ein Verbot konnte daher insoweit nur in Bezug auf die
konkrete Verletzungsform erfolgen.
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5.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708
Ziffer 10, 713 ZPO.
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