Urteil des OLG Hamm vom 05.03.2003
OLG Hamm: verjährung, sanierung, sachverhaltsfeststellung, parteigutachten, form, wohnung, sachverständiger, urteilsbegründung, erneuerung, augenschein
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 160/02
Datum:
05.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 160/02
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 208/98
Tenor:
Auf die Berufung beider Parteien wird das am 25. Juni 2002 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger, der Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes T-Straße/I-Straße in
C ist, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei ihr bestehenden
Gebäudeversicherung wegen Brandschäden in Höhe von 164.920,67 € geltend. In dem
Objekt kam es im Jahre 1992 in kurzen Abständen, und zwar am 29.02. (im
Dachgeschoß des Hauses T-Straße) 21.03. (in den Kellerräumen des Hauses I-Straße)
und am 31.03.1992 (in den Kellerräumen des Hauses T-Straße) zu drei Brandschäden.
Der erste Brandschaden im Dachgeschoß war auf einen Kabelbrand in der dortigen
Antennenanlage zurückzuführen. Bei den Brandschäden am 21.03. und 31.03.1992
handelte es sich um Brandstiftung. Die Parteien streiten im einzelnen um die Höhe der
Entschädigung.
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Der Kläger hat einen Wiederherstellungsaufwand von insgesamt 655.367,45 DM
ermittelt. Er behauptet, es handele sich insoweit lediglich um schadensbedingte
Arbeiten, nicht aber um Wertverbesserungen. Er beruft sich im wesentlichen auf die
Kostenschätzungen des Zeugen L vom 08.07.1992, ein Gutachten T vom 17.01.1994
(bzgl. Maler- und Lackiererarbeiten), ein Gutachten U vom 26.02.1993 (bzgl.
Mietminderung) sowie weitere Kostenübersichten L vom 03.03.1993.
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Die Beklagte hat zwei vom Zeugen S gefertigte Gutachten vom 01.03.1992 eingeholt,
einerseits zum Brandschaden vom 29.02.1992 und andererseits zu den Brandschäden
vom 21.03./ 31.03.1992, die jeweils auch Bilddokumentationen enthalten. Sie
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behauptet, die Forderungen des Klägers seien völlig übersetzt und beinhalteten in
großem Umfang Sanierungsmaßnahmen und wertverbessernde Maßnahmen. Sie hat
die Schäden gemäß Schreiben vom 19.03.1993 abgerechnet und Leistungen von
263.477,00 DM sowie 7.586,89 DM Zinsen an den Kläger erbracht.
Der Kläger hat in diesem Verfahren weitere 322.556,80 DM, d.h. einen
Wiederherstellungsaufwand von 300.000,00 DM sowie einen Zinsschaden bis zum
10.01.1994 von 22.556,80 DM (= insgesamt 164.920,67 €), geltend gemacht.
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In diesem im Jahre 1994 eingeleiteten Verfahren liegt bereits ein Grundurteil des Senats
vom 27.11.1998 vor. Durch Schriftsatz vom 03.02.1998 hatte die Beklagte sich auf
Verjährung berufen. Durch Urteil vom 16.04.1998 hat das Landgericht daraufhin die
Klage wegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger erfolgreich das
Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil gemäß
Urteil vom 27.11.1998 aufgehoben, festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach
gerechtfertigt ist, und die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das
Landgericht zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat nunmehr gemäß Beweisbeschluß vom 08.02.2000 den
Sachverständigen X mit der Begutachtung der Schadenshöhe beauftragt. Der
Sachverständige, der mit Ordnungsmitteln zur Erstattung des Gutachtens angehalten
werden mußte, fertigte ein "Gutachten" vom 04.12.2000, in dem er den Neuwertschaden
für die Sanierung des Dachgeschosses und der Keller ohne konkrete Aufschlüsselung
der verschiedenen Schadenspositionen aufgrund seiner "Erfahrungen bei vielen
Abwicklungen von Brandschäden" auf ca. 350.000,00 DM schätzt.
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Die Parteien, die das Gutachten als völlig untauglich und ungeeignet ansahen,
beantragten übereinstimmend die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen. Das Landgericht beschloß gemäß Beschluß vom 23.03.2001, ein
neues Gutachten des Sachverständigen T2 einzuholen. Dieser meinte nach Sichtung
der Akte und der maßgeblichen Unterlagen, daß Art und Umfang der Brandschäden
nicht hinreichend dokumentiert seien und er sich daher außerstande sehe, ein die
Beweisfrage beantwortendes Gutachten zu erstatten.
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Nachdem die Parteien mit dem Vorschlag des Gerichts, den Rechtsstreit auf Grundlage
des Gutachtens X zu entscheiden, mangels Sachverhaltsaufklärung nicht einverstanden
waren, hat das Landgericht ohne weitere Sachaufklärung Termin anberaumt und die
Beklagte unter Abweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 44.238,51 € nebst
bezeichneter Zinsen zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß eine exakte
Feststellung der vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht möglich sei. Da jedoch
unstreitig ein Schaden durch die streitgegenständlichen Brände entstanden sei,
erscheine es gerechtfertigt, die Höhe des Schadens gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Mangels anderweitiger brauchbarer Anhaltspunkte werde die Schätzung des
Sachverständigen X, also ein brandbedingter Gesamtschaden von 350.000,00 DM,
zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung einer Zahlung von 263.477,00 DM verbleibe
ein Restbetrag von 86.523,00 DM (= 44.238,51 €).
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Beide Parteien haben hiergegen Berufung eingelegt und rügen, daß zu den
brandbedingten Schäden keine weiteren tatsächlichen Feststellungen getroffen worden
seien. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren in Höhe von 164.920,67 € weiter und
beantragt hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an
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das Landgericht. Die Beklagte begehrt vollumfänglich Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des bisherigen Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die Berufungen sind zulässig und in Bezug auf den gestellten Zurückweisungsantrag
begründet.
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Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zur
erneuten Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. Das erstinstanzliche
Verfahren leidet gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer
mangelhaften Tatsachenfeststellung und Beweiserhebung an erheblichen Mängeln, auf
denen das Urteil auch beruht. Die Höhe der brandbedingten Schäden war im einzelnen
streitig und bedurfte weiterer Aufklärung.
15
1.
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Soweit die Aufhebung und Zurückverweisung den Antrag einer Partei voraussetzt,
genügt wie hier eine hilfsweise Beantragung (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002,
§ 538 Rdn. 4).
17
2.
18
Das Gutachten des Sachverständigen X vom 04.12.2000 bot in diesem Fall keine
geeignete Entscheidungsgrundlage. Es war, wie beide Parteien wiederholt zutreffend
bemängelt haben, in seiner Ausführung völlig unbrauchbar. Offenbar war auch das
Landgericht selbst von der Ungeeignetheit dieser bloßen Schadensschätzung
ausgegangen, da es eine neue Begutachtung durch den Sachverständigen T2
angeordnet hatte, die, wenn das Gutachten genügend gewesen wäre (vgl. § 412 Abs. 1
ZPO), entbehrlich gewesen wäre.
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Die konkreten Brandschäden werden in dem Gutachten nicht nachvollziehbar
aufgeschlüsselt. Vielmehr geht der Sachverständige zunächst von der
(unsachgemäßen) Unterstellung aus, daß der Neuwertschaden im Rahmen eines
Sachverständigenverfahrens zwischen ca. 258.000,00 DM (Beurteilung S) und
346.385,00 DM (Beurteilung L) gelegen hätte. Würde weiter berücksichtigt, daß
erfahrungsgemäß der von der Versicherung eingeschaltete Sachverständige bei der
Bewertung im unteren Bereich der Spannweite liege und der Sachverständige des
Geschädigten im oberen Bereich, so würde sich ein Mittelwert von ca. 300.000,00 DM
ergeben. Unter Berücksichtigung weiterer Verschmutzungen der Appartements, die
zusätzlich durch den Kellerbrand verstärkt sein sollen, und zusätzlicher Mängel im
Dachgeschoß, die der Zeuge L bei seiner Kostenermittlung im Dachgeschoß gekannt
habe, sei dessen Bewertung stärker zu gewichten. Aus sachverständiger Sicht und den
Erfahrungen bei vielen Abwicklungen von Brandschäden werde aufgrund der
vorgelegten Unterlagen der Neuwertschaden für die Sanierung des Dachgeschosses
und der Keller auf ca. 350.000,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer geschätzt.
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Die verschiedenen Brandschäden werden nicht, wie es geboten war, nachvollziehbar
aufgeschlüsselt und bewertet. Der Wiederherstellungsaufwand wird nicht konkret von
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etwaigen wertverbessernden Maßnahmen abgegrenzt. Es bleibt offen, ob nur eine
Wohnung beschädigt wurde oder ob alle vier Wohnungen komplett erneuert werden
mußten. Es gibt keine detaillierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen
Gutachten und Kostenaufstellungen der Parteien. Die zahlreichen vorgelegten
Angebote der Handwerksfirmen werden nicht berücksichtigt. Insgesamt wird
verabsäumt, die Schäden in der gebotenen Form konkret und nachvollziehbar zu
ermitteln.
3.
22
Das Landgericht hat wesentliches Vorbringen der Parteien im Rahmen seiner
Schätzung nach § 287 ZPO außer acht gelassen. Auch bei der Schadensschätzung darf
das Gericht wesentliches Parteivorbringen nicht übergehen oder aus unzutreffenden
Erwägungen außer acht lassen. Es muß sich vielmehr um die Sachverhaltsfeststellung
bemühen und die Berücksichtigung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände
erkennen lassen (vgl. BGH VersR 1992, 1410). Im Urteil sind überdies die tatsächlichen
Grundlagen der Schätzung mitzuteilen (vgl. Zöller-Greger, 23. Aufl. 2002, § 287 Rdn. 7
m.w.N.).
23
a)
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Die Annahme, daß eine exakte Schadensfeststellung mangels ordentlicher
Schadensdokumentation nicht möglich sei, war so nicht zutreffend. Denn es lagen
zahlreiche detaillierte Schadensaufstellungen, Gutachten, Bilder, Pläne, raummäßige
Schadensaufstellungen, Schnittzeichnungen u.a. vor, so daß grundsätzlich eine
Überprüfung der Schadensfolgen und des Umfangs der Brandschäden möglich war.
Von daher war es geboten, nötigenfalls einen neuen Sachverständigen zu ermitteln, der
die naturgemäß sehr arbeits- und zeitintensive Begutachtung durchführt. Soweit die
Dokumentationen Lücken aufweisen, müßten diese herausgearbeitet werden. Soweit
alsdann bei einzelnen Positionen eine Aufklärung nicht möglich sein sollte, könnte und
müßte insoweit ggf. partiell eine Beweislastentscheidung ergehen.
25
b)
26
Die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung werden in dem erstinstanzlichen Urteil
nicht mitgeteilt. Es wird schlicht die fragwürdige Schätzung des Sachverständigen X
übernommen mit der Begründung, daß, was falsch ist, keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich seien, daß diese Schätzung unsachgemäß erfolgt wäre. Wie ausgeführt hatte
der Sachverständige X die vorliegenden Parteigutachten und die Kostenaufstellungen
nicht differenziert und sachgerecht bewertet. Die betreffenden Kostenschätzungen des
Zeugen L, das Gutachten T, das Gutachten U, die Gutachten S etc. finden auch in der
Urteilsbegründung in keiner Weise Berücksichtigung. Es wird mangels
Beweiserhebung insbesondere auch nicht mitgeteilt, ob von der Notwendigkeit einer
Dacherneuerung, einer kompletten Erneuerung des Treppen/Flurbereichs und einer
notwendigen Schadensbeseitigung in den Appartements Nr. 1, 3 und 4 ausgegangen
wird. Hierüber bestand zwischen den Parteien erheblicher Streit.
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4.
28
Gemäß Schriftsatz vom 17.01.2001 hatte die Beklagte vorsorglich für den Fall, daß eine
neue Begutachtung nicht angeordnet wird, beantragt, den Sachverständigen zum Zweck
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der Erörterung im Termin zu laden. Auf Antrag einer Partei ist das Gericht regelmäßig
zur Anordnung einer mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens verpflichtet
(vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 411 Rdn. 4 a). Die zumindest gebotene
Ladung des Sachverständigen X zum Termin ist nicht erfolgt.
5.
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Darüber hinaus dürfte die Vernehmung mehrerer Zeugen, insbesondere L, S, T und ggf.
U geboten sein, die die Brandschäden in Augenschein genommen hatten, zu den
streitigen Fragen, ob die im einzelnen aufgeführten Schäden durch die
streitgegenständlichen Brände entstanden sind. Die Einvernahme der Zeugen war und
ist insbesondere deshalb nicht entbehrlich, weil die vorgelegeten Bilddokumentationen,
zum Beispiel hinsichtlich der Appartements, eine abschließende Beurteilung offenbar
nicht zulassen. Über bestrittene Ausgangs-bzw. Anknüpfungstatsachen hat das Gericht
auch im Rahmen von § 287 ZPO Beweis zu erheben (BGH MDR 2000, 817). Von daher
liegt, weil der erforderliche Zeugenbeweis nicht erhoben wurde, ein weiterer
Verfahrensmangel vor.
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6.
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Zur Entscheidung ist i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine ebenso umfangreiche wie
aufwendige Beweisaufnahme notwendig.
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Die Zurückweisung war hier - trotz der erheblichen Verfahrensdauer - insofern
sachdienlich, als mehrfach verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt wurden und beide
Parteien nach wie vor eine sachgerechte Schadensfeststellung begehren, die zunächst
in erster Instanz erfolgen sollte. Soweit die Schadensberechnung im Anschluß daran
immer noch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, mag zweckentsprechend
nach § 287 ZPO eine Schadensschätzung erfolgen.
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7.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 543 ZPO.
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