Urteil des OLG Hamm vom 16.08.2007

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, entschuldigung, schwangerschaft, auflage, erlass, gesundheitszustand, form, auflösung, strafbefehl

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 484/07
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 484/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns K 9/06 XIV
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung
Normen:
§§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO
Leitsätze:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nur auf neue, dem
Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen
gestützt werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als
unbegründet verworfen.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht Bielefeld hat die Beschwerdeführerin am 30.05.2006 wegen Betruges
in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl des
Amtsgerichts Minden vom 30.06.2005 und Einbeziehung der dortigen Einsatzstrafen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
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Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat die XIV. kleine Strafkammer des
Landgerichts Bielefeld durch Urteil vom 14.03.2007 verworfen und zur Begründung
ausgeführt, die Angeklagte sei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin zur
Hauptverhandlung erschienen.
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Gegen das der Angeklagten am 10.04.2007 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz
ihres Pflichtverteidigers vom 11.04.2007 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
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Die XIV. kleine Strafkammer hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung durch Beschluss vom 29.06.2007
verworfen.
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Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 11.07.2007.
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II.
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Die gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO statthafte, form und fristgerecht eingelegte
sofortige Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungshauptverhandlung ablehnenden Beschluss des
Landgerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Denn der Wiedereinsetzungsantrag stützt sich nicht auf zulässiges Vorbringen.
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Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann der
Wiedereinsetzungsantrag nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das
Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil als zur
Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. Diese
Würdigung der Entschuldigungsgründe kann nur mit der Revision angefochten werden.
Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem
Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 329, Rdnr. 42; Ruß in Karlsruher Kommentar
zur StPO, 5. Auflage, § 329, Rdnr. 23; Thüringer OLG, VRS 105, 299; OLG Düsseldorf,
VRS 97, 139; OLG Köln, VRS 97, 362; OLG Hamm, wistra 97, 157; KG, NStZ-RR 06,
183; OLG Hamburg, MDR 91, 469). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das frühere
Vorbringen im Zusammenhang mit neuem Vorbringen zur Begründung verwendet wird
(OLG Düsseldorf, VRS 90, 184; Thüringer OLG, VRS 105, 299).
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Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Berufungshauptverhandlung macht die Angeklagte keine neuen Tatsachen im
vorbeschriebenen Sinne geltend. Denn die bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der
Berufungshauptverhandlung bestehende Schwangerschaft war dem Berufungsgericht
bekannt und ist in dem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht geeignet
angesehen worden. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht mit den im Vorfeld des
Termins vorgelegten ärztlichen Attesten des Dr. T vom 07.03.2007 und vom 12.03.2007
ausführlich auseinandergesetzt. In diesen Attesten wurde der Angeklagten bescheinigt,
dass ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Risikoschwangerschaft, Depressionen)
ein Erscheinen vor Gericht nicht zumutbar sei. Zudem hat der Vorsitzende Richter bei
Dr. T telefonisch nachgefragt und die ergänzenden Angaben des Arztes zum
Gesundheitszustand der Angeklagten, insbesondere zur Schwangerschaft und zu den
attestierten Depressionen, in dem Verwerfungsurteil umfassend gewürdigt.
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Die mit dem Wiedereinsetzungsantrag dargelegten und glaubhaft gemachten
Depressionen waren dem Berufungsgericht bei Erlass des Verwerfungsurteils somit
bereits bekannt und stellen somit keine neuen Tatsachen dar. Sowohl die Depressionen
als auch die im Terminszeitpunkt bestehende Risikoschwangerschaft sind als mögliche
Entschuldigungsgründe gewürdigt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag enthält zum
Umfang bzw. zu den Auswirkungen dieser Erkrankungen keine weiteren bzw. näheren
Einzelheiten. Das mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte nervenärztliche Attest
des Dr. L vom 15.03.2007 ist recht allgemein gehalten und nur wenig aussagekräftig.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die psychische Erkrankung am Terminstag derart
stark war, dass die Angeklagte deshalb am Erscheinen gehindert oder gar
verhandlungsunfähig war. Das nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO
vorgelegte Attest des Dr. L vom 27.04.2007 beschreibt die Symptome der depressiven
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Erkrankung zwar etwas präziser, lässt aber mangels zeitnaher Untersuchung nicht
erkennen, dass die Angeklagte aufgrund akuter Symptome ihrer Erkrankung gehindert
war, den Termin am 14.03.2007 wahrzunehmen. Das gleiche gilt für die
schwangerschaftsbedingte Neigung zum Erbrechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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