Urteil des OLG Hamm vom 31.05.2002
OLG Hamm: vergütung, pfleger, qualifikation, ermessensausübung, mündel, ausnahmecharakter, ermessensfehler, verwaltung, immobilie, durchschnitt
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 146/02
Datum:
31.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 146/02
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 7 T 174/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren dritter
Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 9.237,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht hat durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 11.09.2000 eine
Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses
sowie Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1) als
Nachlaßpfleger bestellt. Der Beteiligte zu 1), der beruflich als Finanzberater selbständig
tätig ist, hat die Pflegschaft nicht berufsmäßig, sondern ehrenamtlich geführt. Nachdem
der Beteiligten zu 2) am 21.02.2001 von dem Amtsgericht ein Erbschein erteilt worden
ist, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist (13 VI 17/01 AG Witten), hat das
Landgericht auf ihre Beschwerde durch Beschluß vom 25.09.2001 die
Nachlaßpflegschaft aufgehoben (7 T 209/01 LG Bochum).
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Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 02.06.2001 bei dem Amtsgericht beantragt,
ihm ein Vergütung für seine Tätigkeit als Nachlaßpfleger zu bewilligen, und zwar in
Höhe eines Betrages von 29.800,00 DM; dies entspreche 2,5% des von ihm mit über
1.300.000,00 DM angegebenen Nachlaßwertes. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts
hat, ohne die Beteiligte zu 2) zuvor anzuhören, durch Beschluß vom 07.06.2001 die
Vergütung des Beteiligten zu 1) entsprechend seinem Antrag auf 29.800,00 DM
festgesetzt.
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Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 15.06.2001 sofortige Beschwerde eingelegt. Der
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Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat gleichzeitig seine
Tätigkeit bei der Führung der Nachlaßpflegschaft auch hinsichtlich ihres zeitlichen
Umfangs näher beschrieben.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12.02.2002 in Abänderung der Entscheidung
des Amtsgerichts die Vergütung des Beteiligten zu 1) anderweitig auf 6.000,00 Euro
festgesetzt und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten
zu 1), die er mit einem dem Landgericht am 27.03. 2002 per Telefax übermittelten
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage mit dem Ziel der
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung eingelegt hat.
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Die Beteiligte zu 2) beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 56 g Abs. 7 in Verbindung mit
Abs. 5 S. 2 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie gem. § 29
FGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1)
folgt daraus, daß das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu seinem
Nachteil abgeändert hat.
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In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 56 g
Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die
Festsetzungsentscheidung des Amtsgerichts ausgegangen.
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Auch in der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung
stand.
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Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht angenommen, die Bewilligung einer
Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) richte sich nach den §§ 1960, 1915,
1836 BGB. Der Beteiligte zu 1) habe das Amt des Nachlaßpflegers zwar nicht
berufsmäßig geführt, so daß ihm ein Anspruch auf eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2
BGB nicht zustehe. Jedoch sei ihm nach § 1836 Abs. 3 BGB aus besonderen Gründen
eine Vergütung zu bewilligen, weil der Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit
als Nachlaßpfleger dies rechtfertige. Dieser Beurteilung hat das Landgericht in
tatsächlicher Hinsicht die Darstellung des Beteiligten zu 1) über die Art der von ihm
vorgenommenen Geschäfte sowie den Umfang des von ihm geleisteten zeitlichen
Einsatzes von gerundet 120 Stunden zugrunde gelegt. Diese ihm günstige Beurteilung
greift der Beteiligte zu 1) nicht an; sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Zur Höhe der im Rahmen der Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu bewilligenden
Vergütung hat die Kammer ausgeführt, diese müsse maßgeblich nach den in dieser
Vorschrift genannten Kriterien, nämlich Umfang und Schwierigkeiten der Geschäfte des
Nachlaßpflegers, bemessen werden. Eine pauschalierende Orientierung allein nach der
Qualifikation des Nachlaßpflegers oder dem Wert des Nachlasses scheide
demgegenüber aus. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht in die Bemessung der
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Höhe der Vergütung konkret eingestellt den Zeitaufwand des Beteiligten zu 1), den es
aufgrund seiner Angaben mit gerundet 120 Stunden angenommen hat. Die Kammer hat
weiter berücksichtigt, daß die Tätigkeit des Beteiligten zum Teil sehr anspruchsvolle
Aufgaben umfaßt habe. Dies betreffe die Darstellung des Beteiligten zu 1) zu seiner
vermögensverwaltenden Tätigkeit. Zu einem anderen Teil, nämlich hinsichtlich der
wöchentlichen Kontrollfahrten des Beteiligten zu 1) zu dem Immobilienobjekt des
Erblassers (60 Stunden), habe es sich um Aufgaben gehandelt, die keine besonderen
Anforderungen gestellt hätten. In die Bemessung der Vergütung eingestellt hat die
Kammer ferner das Haftungsrisiko, dem der Beteiligte zu 1) im Hinblick auf den hohen
Nachlaßwert, insbesondere das Immobilienobjekt des Erblassers, ausgesetzt gewesen
sei. Insgesamt sei danach eine Vergütung angemessen und verhältnismäßig, die
weniger als 1% des Nachlaßwertes ausmache.
Die Bemessung der Höhe der Vergütung im Rahmen der Vorschrift des § 1836 Abs. 3
BGB ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur
daraufhin überprüft werden kann, ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen rechtlich
fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat
oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommen Feststellungen
ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl.
Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27, Rdnr. 27 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt die
Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen.
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Im rechtlichen Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der
Bemessung der Vergütung der Höhe des Nachlaßwertes als solche keine tragende
Bedeutung beigemessen hat. Nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB in der bis zum 31.12.1998
geltenden Fassung war dem Vormund (Pfleger) eine angemessene Vergütung zu
bewilligen, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der
vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen
Vorschrift hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die für die Bemessung der
Vergütung maßgebend auf die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden
Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte
sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den
Wortlaut des § 1836 I 3 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem
wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens abgestellt
hat. Wenngleich hervorgehoben worden ist, daß die Vergütung nicht nach starren
Regeln oder Prozentsätzen festgelegt werden dürfe, ist die Übung der
Tatsacheninstanzen, bei "größeren" Nachlässen von 1% bis 2%, bei "kleineren" von 3%
bis 5% des Aktivnachlasses auszugehen, als unverbindlicher Anhaltspunkt zur
Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses wiederholt
gebilligt worden, soweit derartige Prozentsätze nicht wegen der besonderen Umstände
des Einzelfalls, z.B. bei einem besonders großen Nachlaß mit verhältnismäßig kurzer
Dauer der Pflegschaft und geringem Sicherungsaufwand, als gänzlich ungeeignet
erscheinen (BayObLGZ 1993, 325 [330]; NJW-RR 2000, 1392; OLG Düsseldorf NJW-
RR 1998, 657 = FamRZ 1999, 329; OLG Köln NJW-RR 1994, 629 = FamRZ 1994, 328).
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Aufgrund der Änderung der gesetzlichen Vorschrift des § 1836 durch das BtÄndG
können ab dem 01.01.1999 in Prozentsätzen des Nachlasses ausgedrückte Richtwerte
keine für die Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers prägende Bedeutung
mehr haben. Nach § 1836 Abs. 3 BGB kann dem Vormund (Pfleger) eine angemessene
Vergütung nur insoweit bewilligt werden, als der Umfang und die Schwierigkeit der
vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte dies rechtfertigen. Die Bezugnahme auf den
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Umfang des verwalteten Vermögens ist in der Neufassung der Vorschrift entfallen.
Diese Beschränkung der Bewertungskriterien für die Vergütungsbemessung ist durch
das BtÄndG bewußt vorgenommen worden. Die Begründung zum Regierungsentwurf
(BT-Drucksache 13, 7158 S. 27) führt dazu aus:
"...Damit wird verdeutlicht, daß beide Kriterien (Umfang oder Schwierigkeit der
vormundschaftsgerichtlichen Geschäfte) nicht nur das "Ob" einer Vergütung
bestimmen, sondern auch für deren Bemessung maßgebend sind, während das
Vermögen des Mündels kein eigenständiges Bemesssungskriterium mehr darstellt:
Ihm kommt nur noch negativ Bedeutung zu: Ebenso wie im geltenden § 1836 Abs.
1 S. 2 BGB entfällt jeder Vergütungsanspruch des nicht-berufsmäßigen
Vormundes, wenn der Mündel mittellos ist. Begründen kann das Vermögen des
Mündels den Vergütungsanspruch dagegen nur noch indirekt, wenn es nämlich
Umfang und Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte beeinflußt. Auch der
ehrenamtliche Vormund bekommt künftig eine höhere Vergütung nicht schon dann,
wenn sein Mündel vermögend ist, sondern nur, wenn Umfang und Schwierigkeit
seiner Tätigkeit seine Vergütung aus dem Vermögen des Mündels rechtfertigen.
Einer besonderen fachlich Qualifikation des ehrenamtlichen Betreuers wird dabei -
anders als bei berufsmäßig tätigen Vormündern - keine für Vergütungsgrund und -
höhe entscheidende Bedeutung beigemessen...."
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Angesichts dieses unzweideutigen Willens des Gesetzgebers entspricht es nahezu
einhelliger Auffassung, daß die Höhe des Nachlasses ab dem 01.01.1999 kein
eigenständiges Kriterium für die Bemessung der Vergütung des Nachlaßpflegers im
Rahmen des § 1836 Abs. 3 BGB sein kann. Die Bemessung der Vergütung des
ehrenamtlich tätigen Nachlaßpflegers nähert sich damit derjenigen eines berufsmäßig
tätigen Pflegers nach § 1836 Abs. 2 BGB an (Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearbeitung,
§ 1836, Rdnr. 16; MK/BGB-Wagenitz, 4. Aufl., § 1836, Rdnr. 31; Zimmermann ZEV
1999, 329, 337; a.A. Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Aufl., Rdnr. 4.671, der die
bisherigen Bemessungskriterien unverändert fortschreiben will). Ob die Höhe des
Nachlasses danach mittelbar noch im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle von
Bedeutung sein kann (MK/Wagenitz, a.a.O., § 1836, Rdnr. 67), kann offen bleiben.
Jedenfalls kann sich kein Ermessensfehler der landgerichtlichen Entscheidung daraus
ergeben, daß es die Höhe der Vergütung eigenständig nach Maßgabe der in § 1836
Abs. 3 BGB genannten Kriterien bemessen hat.
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Auf dieser Grundlage ist die Ermessensausübung des Landgerichts rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung von den Angaben des Beteiligten
zu 1) zu dem von ihm geleisteten Zeitaufwand von gerundet 120 Stunden ausgegangen.
Sie hat die Schwierigkeit seiner Tätigkeit im einzelnen gewichtet. Den
Schwierigkeitsgrad seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit hat das Landgericht als
hoch eingeschätzt, indem es diese Tätigkeit als inhaltlich sehr anspruchsvoll qualifiziert
hat. Damit hat die Kammer zugleich der beruflichen Qualifikation des Beteiligten zu 1)
als Finanzberater Rechnung getragen, die er für diese Tätigkeit eingebracht hat. Ebenso
entspricht es dem Bewertungsmaßstab des Gesetzes, daß das Landgericht den
geringeren Schwierigkeitsgrad der reinen Kontrolltätigkeit des Beteiligten zu 1) in Bezug
auf die zum Nachlaß gehörende Immobilie berücksichtigt hat. Schließlich hat die
Kammer das Haftungsrisiko des Beteiligten zu 1) in die Bewertung einbezogen. Ob dies
überhaupt im Hinblick darauf geboten war, daß der Beteiligte zu 1) als ehrenamtlicher
Pfleger nach § 1835 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB neben der Vergütung Aufwendungsersatz
in Höhe der Kosten einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
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verlangen kann, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich durch die erfolgte
Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes kein Rechtsfehler der landgerichtlichen
Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Soweit der Beteiligte zu 1) insgesamt eine andere Gewichtung der einzelnen
Bewertungsgesichtspunkte mit dem Ziel ein höheren Vergütungsfestsetzung anstrebt,
läuft sein Vorbringen insgesamt auf den im Verfahren der weiteren Beschwerde
unzulässigen Versuch hinaus, eine von der Beurteilung des Tatrichters abweichende
Ermessensausübung herbeizuführen. Die Vergütungsfestsetzung des Landgerichts
erscheint auch nicht im Ergebnis als ersichtlich unangemessen niedrig. Der Beteiligte
zu 1) erhält für seine gesamte Tätigkeit im Umfang von gerundet 120 Stunden eine
Vergütung von 6.000,00 Euro, also im Durchschnitt 50,00 Euro pro Stunde geleisteten
Zeitaufwandes. Für die Angemessenheit dieser Vergütung spricht, daß er auch dann
eine höhere Vergütung nicht hätte erhalten können, wenn er berufsmäßig tätig
geworden wäre. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 3709 = FGPrax
2000, 233) muß bei der Bemessung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB dem
vom Gesetzgeber vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und
dem sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung Rechnung
getragen werden. Eine Erhöhung über die Stundensätze des BVormVG hinaus kann nur
mit den weiteren in § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Kriterien begründet werden. Als
Kriterien der Ermessensausübung nennt § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB die nutzbaren
Fachkenntnisse des Betreuers sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Geschäfte.
Dem Umfang der Geschäfte ist nach der genannten Entscheidung des BGH dadurch
Rechnung getragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden
Stundensätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des Stundensatzes sind die
beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des Betreuers, die für die
jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Vergütungssatz. Dabei muß auch
bei bemittelten Betreuten die Bewertung der Fachkenntnisse in § 1 Abs. 1 S. 2
BVormVG als Orientierungshilfe dienen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der
Beteiligte zu 1) die sich bei der Führung der Nachlaßpflegschaft stellenden Aufgaben
nur aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bewältigen konnte, wäre dies - bei einer
Tätigkeit als Berufsbetreuer - allein kein hinreichender Grund für eine über den
Höchstsatz des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG (31,00 Euro) hinausgehende
Stundenvergütung. Selbst bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten einzelner Geschäfte
hätte dem Beteiligten zu 1) bei einer berufsmäßigen Tätigkeit ein über 50,00 Euro
hinausgehender Stundensatz nicht bewilligt werden können. Es widerspräche indessen
dem Ausnahmecharakter des § 1836 Abs. 3 BGB, einem ehrenamtlich tätigen Pfleger
eine höhere Vergütung zu bewilligen, als sie für einen berufsmäßig Pfleger hätte
festgesetzt werden können.
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Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des
Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des
§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30
Abs. 1 KostO.
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