Urteil des OLG Hamm vom 30.09.2005

OLG Hamm: akte, rücksendung, aufwand, nummer, versendung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 22 U 185/05
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 185/05
Tenor:
Die Erinnerung des Klägervertreters und Erinnerungsführers gegen die
Erhebung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € gem. KR
VI der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2005
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung
findet nicht statt.
Gründe:
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Die gem. § 66 I 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägervertreters hat in der Sache
keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist gem. KV 9003 GKG in der von der
Geschäftsstelle angesetzten Höhe von 12 € entstanden. Nach der KV 9003 beträgt die
Pauschale für die Versendung von Akten je Sendung 12,00 €. Diese Pauschale deckt
die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen
Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-DrS 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade
nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab, weshalb
die gegenteilige, vom Erinnerungsführer zitierte Entscheidung AG Brandenburg vom
22.02.2005 - 22 Owi 325/04 (JurBüro 2005, 316 f.) vom Ansatz her unzutreffend ist. Der
besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht
darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u.a. die Akte mit einem
Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die
Aktenrücksendung zu überwachen ist.
2
Der Umstand, dass gem. Absatz 1 KV 9003 Hin- und Rücksendung der Akten
zusammen als eine Sendung gelten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus
lässt sich nicht herleiten, dass in der Pauschale zugleich auch die einem
Prozessbevollmächtigten durch die Rücksendung einer Akte entstehenden Auslagen
enthalten sind, sondern diese Regelung stellt lediglich klar, dass der - zusätzliche -
Aufwand, der mit der Entgegennahme der versandten Akte durch die Geschäftsstelle
regelmäßig verbunden ist, in der Pauschale enthalten ist (vgl. auch amtliche
Begründung zur Neufassung BT-DrS 15/1971, S. 177). Demzufolge sollte mit der
Erhöhung der Pauschale von 8 auf 12 € dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass die tatsächlich und zwar im Bereich der Justiz im Zusammenhang mit der
Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen sind (vgl. amtliche
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Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen sind (vgl. amtliche
Begründung, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 VIII GKG.
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