Urteil des OLG Hamm vom 07.03.2006

OLG Hamm: ungerechtfertigte bereicherung, eigenschaft, masseverbindlichkeit, verfügungsbefugnis, klageerweiterung, anzeige, treuhänder, verwalter, einfluss, rückzahlung

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 72/05
Datum:
07.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 72/05
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 418/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.04.2005 verkündete Urteil
der Zivilkammer I des Landgericht Detmold abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in
Höhe von 8.538,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins-
seit dem 24.02.2004 zusteht.
Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch
gemäß § 61 InsO gegen den Beklagten zu, soweit die o.g.
Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung
zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit nicht
nachfolgende Feststellungen entgegenstehen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich nicht aus Vertrag.
Insbesondere bestehe kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien, da der Beklagte
die Forderungen zwar treuhänderisch gegenüber der Insolvenzschuldnerin verwaltet
habe, nicht aber vertraglich gegenüber der Klägerin gebunden gewesen sei.
Rechtsinhaber des von dem Beklagten eingerichteten Insolvenzanderkontos sei zwar
der Beklagte als Treuhänder gewesen. Aufgrund seiner Stellung als vorläufiger
Insolvenzverwalter sei er aber hinsichtlich dieses Kontos nur verfügungsbefugt
gewesen.
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Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus unerlaubter Handlung. Es liege weder eine
Eigentumsverletzung der Klägerin noch ein veruntreuendes Verhalten des Beklagten
vor.
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Ein Bereicherungsanspruch scheitere schließlich daran, dass Leistungsempfängerin
nicht der Beklagte persönlich, sondern die Insolvenzschuldnerin gewesen sei, deren
Vermögen der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter
treuhänderisch verwaltet habe.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt:
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Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte mit der Veranlassung der
Zahlung ausschließlich auf das Insolvenzanderkonto auch gegenüber der Klägerin eine
besondere Verantwortung für die Korrektheit der Kontoführung übernommen habe. Auch
habe das Landgericht verkannt, dass der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter
ermächtigt gewesen sei, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Insolvenzschuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen,
während die Insolvenzschuldnerin nicht mehr berechtigt gewesen sei, über ihr Konto zu
verfügen. Auch ergebe sich bereits aus der Kontoführung, dass die Zahlung der
Klägerin gerade nicht in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt sei.
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Nachdem die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt hat, der
Beklagte habe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Zahlung nur in Höhe
der berechtigten Forderung der Insolvenzschuldnerin der Masse zugeführt, macht sie
sich nun den Vortrag des Beklagten zu eigen, das von ihm eingerichtete
Insolvenzanderkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines
entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungsstelle
gemäß § 149 InsO weitergeführt zu haben. Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte habe
den von ihr versehentlich bezahlten Überschuss nicht der Insolvenzmasse zuführen
dürfen, da sie ihn rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass eine Fehlüberweisung
vorgelegen habe. Wenn der Beklagte dies gleichwohl getan habe, hafte er auch
unabhängig von einer etwaigen Massearmut auf Rückzahlung des Überschusses.
Insoweit beruft sich die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der Beklagte
für die fehlerhafte Behandlung der Forderung der Klägerin nach § 61 InsO einzustehen
habe.
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Falls der Beklagte formal als vorläufiger Insolvenzverwalter zu verklagen sei, sei bereits
erstinstanzlich um einen entsprechenden Hinweis gebeten worden.
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Die Klägerin erweitert ihre Klage nunmehr auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als
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Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, der dieser Klageerweiterung
widersprochen hat.
Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe von
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8.538,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit dem 24.02.2004 zusteht;
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2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.538,75 € nebst Zin-
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sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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24.02.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt persönlich und in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vortrages.
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Dass allein er über das eingerichtete Insolvenzanderkonto habe verfügen können,
ändere nichts daran, dass er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlangt habe. Zuvor sei er verpflichtet gewesen, dieses Vermögen zugunsten aller
Gläubiger zu sichern und nicht einzelne Gläubiger vorab zu befriedigen. Deshalb seien
die auf das Insolvenzanderkonto gelangten Beträge Vermögen der
Insolvenzschuldnerin gewesen. Es gebe kein zweigeteiltes Vermögen in dem Sinne,
dass neben dem Vermögen des Insolvenzschuldners ein originäres, durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter begründetes Vermögen bestehe.
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Der Beklagte behauptet, mit einem an das Insolvenzgericht gerichteten Schreiben vom
02.12.2005 angezeigt zu haben, dass Masseunzulänglichkeit vorliege. Dazu hat er zwei
Schreiben des Amtsgerichts Detmold vom 05.12.2005 in Kopie vorgelegt, wegen deren
Inhalt auf Blatt 178 und 179 d.A. verwiesen wird.
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Hinsichtlich einer eventuellen Haftung nach § 61 Inso vertritt er die Ansicht, eine solche
scheide schon deshalb aus, weil durch die Überzahlung der Klägerin keine
Masseverbindlichkeit begründet worden sei. Zudem setze eine solche Haftung auch ein
Verschulden des Insolvenzverwalters voraus, was nicht gegeben sei bei solchen
Masseverbindlichkeiten, auf dessen Entstehung der Verwalter keinen Einfluss gehabt
habe.
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II.
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Die Klagen gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger
Insolvenzverwalter und gegen den Beklagten persönlich sind in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
27
1.
28
Der in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
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a)
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Die in diesem enthaltene Klageerweiterung auf den Beklagten als Insolvenzverwalter ist
gemäß §§ 533, 263 ZPO zulässig.
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Zur Zulässigkeit einer Klageerweiterung in zweiter Instanz gehört zwar grundsätzlich die
Zustimmung des neuen Beklagten. Diese darf aber nicht rechtsmissbräuchlich
verweigert werden (allg.Meinung; vgl. BGH NJW 1997, 2885; Baumbach / Lauterbach /
Albers / Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 533 Rn. 3; Musielak / Ball, ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn.
6). Eine solche rechtsmissbräuchliche Verweigerung liegt hier vor. Es ist kein
berechtigtes Interesse des Beklagten gegeben, welches einer Erweiterung der Klage
gegen ihn als Insolvenzverwalter entgegensteht. Der Beklagte ist durch die
nachträgliche Parteierweiterung in zweiter Instanz nicht schlechter gestellt, als es durch
eine bereits erstinstanzliche Klagehäufung der Fall gewesen wäre. Obwohl prozessual
in zwei verschiedenen Parteirollen ist der Beklagte als ein- und dieselbe natürliche
Person am Rechtsstreit beteiligt. Nur weil ihm zwei verschiedene Vermögensmassen
zugeordnet werden, ist er persönlich Partei und als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin Partei kraft Amtes. Der gesamte Prozessstoff erster
Instanz ist ihm bekannt. Zudem ist sein Verteidigungsvorbringen in erster Instanz sowohl
gegen seine persönliche als auch gegen seine Haftung als Insolvenzverwalter
ausgerichtet gewesen, da bereits erstinstanzlich diskutiert worden ist, ob der Beklagte
persönlich oder als Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen sei.
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Aus diesem Grunde hat auch der Klageerweiterungsschriftsatz der Klägerin vom
04.01.2006 nach Auffassung des Senats noch den Anforderungen des § 253 Abs. 2
ZPO genügt. Zwar wird darin der Beklagte nicht ausdrücklich als Insolvenzverwalter
über das Vermögen der C GmbH bezeichnet und der Sachverhalt, aus dem die Klägerin
ihren Anspruch herleitet, nicht erneut dargestellt. Dem Beklagten ist aber aus dem
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2005 die Klageerweiterung auf ihn als
Partei kraft Amtes bekannt und aus seiner bisherigen Verfahrensbeteiligung die
zweifelsfreie Individualisierung des Klageanspruchs möglich gewesen. Es hätte sich als
reine Förmelei dargestellt, von der Klägerin die Einreichung eines weiteren, den
Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO genau entsprechenden Schriftsatz,
zu verlangen.
33
b)
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Der Feststellungsklage fehlt auch nicht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
rechtliche Interesse, da die von der Klägerin zunächst erhobene Leistungsklage wegen
fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist.
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Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann der Insolvenzverwalter nicht mehr
zur Leistung verurteilt werden, da der Gläubiger einer Masseforderung gemäß § 209
Abs. 1 Nr. 3 InsO keine Vollstreckungsmöglichkeit besitzt. Eine anhängige
Leistungsklage eines Massegläubigers ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
umzustellen in eine Feststellungsklage (MünchKomm / Hefermehl, InsO, Band 2, § 208
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Rn. 65).
Den Einwand der Masseunzulänglichkeit hat der Beklagte ausreichend geltend
gemacht. Nachdem die Klägerin die von dem Beklagten behauptete Anzeige an das
Insolvenzgericht bestritten hat, hat der Beklagte mit der Vorlage der Schreiben des
Insolvenzgerichts vom 05.12.2005 an den Beklagten und an die Massegläubiger die
Anzeigenerstattung nachgewiesen, womit er seiner prozessualen Darlegungslast
genügt hat. Einer Belegung der Masseunzulänglichkeit selbst durch entsprechenden
Tatsachenvortrag bedarf es nicht (Münch Komm / Hefermehl, a.a.O., Rn. 67).
37
2.
38
Der Feststellungsantrag ist begründet.
39
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
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a)
41
Zum Zeitpunkt der irrtümlichen Überweisung der 8.538,75 € auf das
Insolvenzanderkonto des Beklagten ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten
in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
BGB entstanden.
42
Die Überweisung hat eine Leistung der Klägerin an den Beklagten als vorläufigen
Insolvenzverwalter dargestellt. Denn die Gutschrift aus der Überweisung ist nicht in das
Vermögen der Insolvenzschuldnerin, sondern in das des Beklagten als vorläufigen
Insol-venzverwalter gelangt, der allein über das Insolvenzanderkonto hat verfügen
können.
43
Das Amtsgericht hatte dem Beklagten zwar mit seinem Beschluss vom 14.01.2004 nicht
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin
übertragen. Vielmehr hatte es gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt. InsO das
Zustimmungserfordernis des Beklagten angeordnet. Zugleich hatte das Amtsgericht ihn
jedoch gemäß § 22 Abs. 2 InsO ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen
und eingehende Gelder entgegen zu nehmen, und den Drittschuldnern gemäß § 23
Abs. 1 S. 3 InsO verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Demgemäß hat der Beklagte
das Insolvenzanderkonto eingerichtet und die an die Klägerin adressierte Rechnung mit
einem entsprechenden Hinweis versehen. Hinsichtlich des auf diesem Konto
vorhandenen Guthabens ist er als Kontoinhaber aber allein verfügungsbefugt gewesen.
Diese Verfügungsbefugnis über das auf dem Insolvenzanderkonto gebildete Vermögen
ist deutlich von der über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu unterscheiden.
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Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Beklagte Treuhänder
hinsichtlich des Vermögens der Schuldnerin im eigentlichen Sinn gewesen ist oder
nicht. Selbstverständlich hat er – wie jeder Treuhänder – nicht beliebig mit den auf dem
Insolvenzanderkonto eingehenden H verfahren können, sondern ist an die ihm
obliegenden Pflichten aus der Insolvenzordnung insbesondere gegenüber der
Schuldnerin gebunden gewesen. Entscheidend ist, dass nur der Beklagte und nicht
etwa die Schuldnerin Inhaber des eingerichteten Insolvenzanderkontos gewesen ist,
weswegen nur der Beklagte Leistungsempfänger und Bereicherungsschuldner
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geworden ist.
Dem widerspricht auch nicht das von dem Beklagten angeführte Urteil des BGH vom
19.05.1988 - III ZR 38/87 -, ZIP 1988, 1136, welches allein das Verhältnis zwischen
einer Sparkasse und einem Kontoinhaber betrifft. In dem zu entscheidenden Fall ist es
um die Frage gegangen, ob für das von einem Betriebswirt und berufsmäßigen
Konkursverwalter eingerichtete Anderkonto die Sonderbedingungen für Anderkonten
gelten oder das Konto als Sonder- oder Fremdkonto zu behandeln ist, was nichts damit
zu tun hat, ob der Kontoinhaber Empfänger von auf dem Konto eingehenden Zahlungen
ist.
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Da die Bereicherung nicht bei dem Vermögen des Beklagten persönlich, sondern bei
dem von dem Beklagten gebildeten Vermögen auf dem Insolvenzanderkonto
eingetreten ist, hält der Senat den Bereicherungsanspruch nicht gegenüber dem
Beklagten persönlich, sondern nur gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als
vorläufiger Insolvenzverwalter für entstanden.
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Im Unterschied zu dem Vollrechtstreuhänder, der eine ihm persönlich übertragene
Vermögensmasse zu treuen Händen verwaltet und über sie verfügt, hat der Beklagte mit
der Einziehung von H auf dem Insolvenzanderkonto nicht nur ein von dem Vermögen
der Insolvenzschuldnerin, sondern auch ein von seinem persönlichen Vermögen klar
abgegrenztes Sondervermögen gebildet. Dies hat allein dazu gedient hat,
Insolvenzmasse zu schaffen und das Kontenguthaben bereits im Vorfeld der
Insolvenzeröffnung quasi wie Insolvenzmasse zu behandeln. Bei dieser Sachlage wäre
es nicht gerechtfertigt, das persönliche Vermögen des Beklagten als Haftungsmasse für
die Bereicherungsschuld anzusehen. Vielmehr hält der Senat es für geboten, nur das
Sondervermögen, das zu Unrecht bereichert worden ist, mit der Bereicherungsschuld zu
belasten.
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b)
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Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aus der Bereicherungsschuld aus § 812
Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO
geworden.
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Allerdings ist nicht etwa das auf dem Insolvenzanderkoto befindliche Guthaben
automatisch Insolvenzmasse geworden, denn die Forderung gegen die kontoführende
Bank hat nach wie vor allein der Beklagte als Insolvenzverwalter inne gehabt. Indem der
Beklagte aber nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C
GmbH das Insolvenzanderkonto zur Hinterlegungsstelle gemäß § 149 InsO gemacht
hat, hat er das Kontoguthaben in die Insolvenzmasse überführt. Mit dieser Übertragung
des von dem Beklagten gebildeten Sondervermögens auf die Insolvenzmasse ist auch
die Verbindlichkeit aus der Bereicherungsschuld auf die Insolvenzmasse
übergegangen.
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Dies ist die konsequente Fortführung des Ansatzes, dass der Beklagte ein
Sondervermögen gebildet hat. Der Grund dafür, den Beklagten in seiner Eigenschaft als
vorläufigen Insolvenzverwalter als Bereicherungsschuldner anzusehen, besteht ja
gerade darin zu berücksichtigen, dass das Insolvenzanderkonto allein den Zweck
gehabt hat, Insolvenzmasse zu schaffen und das Kontoguthaben bereits im Vorfeld der
Insolvenzeröffnung quasi wie Insolvenzmasse zu behandeln. Dann muss aber auch der
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Rechtsgedanke des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifen, wonach ungerechtfertigte
Bereicherungen der Masse Masseverbindlichkeiten sind. Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 3
InsO ist es, dass der rechtsgrundlose Erwerb von Insolvenzmasse den
Insolvenzgläubigern nicht haften und der Bereicherungsgläubiger ihn der Masse
entziehen können soll. Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass ein vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebildetes Sondervermögen, das einerseits nicht
dem Schuldnervermögen zuzuordnen und deshalb der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners entzogen ist, andererseits wegen
fehlender förmlicher Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Insolvenzmasse
zugeordnet werden kann und nach der Verfahrenseröffnung aber zur Insolvenzmasse
überführt wird, rechtsgrundlos bereichert ist.
Dem steht auch nicht § 55 Abs. 2 InsO entgegen, wonach nur bestimmte vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Verbindlichkeiten des
Insolvenzschuldners, unter die Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung
gerade nicht fallen, nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten. Es geht hier
nicht um eine Verbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung der
Insolvenzschuldnerin. Denn es ist – wie oben ausgeführt – nicht das Vermögen der
Schuldnerin, sondern das von dem Beklagten gebildete Sondervermögen
rechtsgrundlos vermehrt worden, weswegen das Vermögen der Schuldnerin ohnehin
nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gehaftet hat. Erst nachdem der Beklagte das
Sondervermögen in die Insolvenzmasse überführt hat, ist eine ungerechtfertigte
Bereicherung der Masse eingetreten. Dann ist aber kein Grund dafür ersichtlich, dass
der Bereicherungsgläubiger diese nicht der Masse entziehen können soll.
53
3.
54
Aus Vorstehendem folgt, dass eine Schadensersatzpflicht des Beklagten persönlich
gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin aus § 61 S. 1 InsO besteht.
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Mit dem Eintritt der Masseunzulänglichkeit kann die bestehende Verbindlichkeit aus
ungerechtfertigter Bereicherung aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden. Die
Verbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung ist durch eine Rechtshandlung des
Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter begründet worden, indem er den
ohne Rechtsgrund auf das Insolvenzanderkonto gelangten Betrag in die
Insolvenzmasse überführt hat.
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Der Beklagte hat sich hinsichtlich dieser Haftung nicht gemäß § 61 S. 2 InsO entlastet.
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Nach § 61 S. 2 InsO entfällt die bei der Masseunzulänglichkeit regelmäßig eintretende
persönliche Haftung des Verwalters, falls dieser beweist, dass er bei Begründung der
Verbindlichkeit die voraussichtliche Unzulänglichkeit der Masse nicht erkennen konnte.
Hiernach kann der Verwalter die Vermutung, dass der Forderungsausfall
wahrscheinlicher als das Gegenteil war, ausräumen, indem er das Gegenteil beweist
oder beweist, dass er die vermutete Unzulänglichkeit nicht kannte (Münch Komm /
Brandes, InsO, Band 1, §§ 60, 61 Rn. 35). Hierzu mangelt es an jeglichem Vortrag des
Beklagten und liegen sonstige Anhaltspunkte auch nicht vor.
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Der Einwand des Beklagten, es mangele an einem Verschulden, da es sich um eine
aufgezwungene oder oktroyierte Masseverbindlichkeit handele, auf deren Entstehen
oder Höhe er keinen Einfluss gehabt habe, überzeugt nicht. Auch wenn der Beklagte
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den gezahlten Betrag nicht angefordert hat, hat es sich nicht um eine aufgezwungene
Masseverbindlichkeit gehandelt. Denn diese ist, wie oben ausgeführt, erst durch eine
eigene Rechtshandlung des Beklagten, nämlich der Überführung des Guthabens auf
dem Insolvenzanderkonto in die Insolvenzmasse, entstanden. Dabei hätte der Beklagte
es zu der Überführung auch des Geldes, welches die Klägerin irrtümlich zuviel
überwiesen hatte, gar nicht erst kommen lassen müssen, nachdem die Klägerin bereits
dessen Rückzahlung geltend gemacht hatte.
III.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
61
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Sowohl die Rechtsfrage, ob eine Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem
Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter bestanden hat, als
auch die Rechtsfrage, ob mit der Überführung des Guthabens auf dem
Insolvenzanderkonto in die Insolvenzmasse eine ungerechtfertigte Bereicherung der
Insolvenzmasse eingetreten ist, sind für die Entscheidung erheblich gewesen. Die
Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, da der Fall
Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei einer
ungerechtfertigten Bereicherung des von einem vorläufigen Insolvenzverwalter
gebildeten Sondervermögens aufzuzeigen.
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