Urteil des OLG Hamm vom 27.08.2008

OLG Hamm: arglistige täuschung, gewebe, hof, kastration, wallach, gefahr, gespräch, nachbesserung, hengst, zwangsvollstreckung

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 143/05
Datum:
27.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 143/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 582/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Oktober 2005 verkündete
Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Berufungsverfahren und des
Revisions-verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin verlangt Kaufpreisminderung aus einem mit dem Beklagten am 20.11.2002
zunächst mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag mit ergänzender schriftlicher
Vereinbarung vom 17.01.2003 über das Pferd "X".
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf den
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, darüber hinaus ferner auf die Gründe zu A. des
Senatsurteils vom 14.06.2006 verwiesen.
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen dieses Urteil hin hat der
Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 17.07.2007 die Revision der Klägerin
zugelassen und sodann durch Urteil vom 09.01.2008 das Urteil des erkennenden
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Senats vom 14.06.2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Die Klägerin vertieft ihre Behauptung, sie sei von den Beklagten bei Abschluss des
Kaufs arglistig getäuscht worden. Insbesondere hätten die Beklagten gewusst, dass es
sich bei dem Pferd um einen Kryptorchiden gehandelt habe und die
Kastrationsoperation aufwändiger als üblich gewesen sei. Trotz ihrer Nachfrage sei ihr
der Klägerin diese Tatsache von den Beklagten beim Abschluss des Kaufvertrages
verschwiegen worden. Den Beklagten sei jedoch das hengstische Verhalten des
Pferdes bekannt und bewusst gewesen. Sie hätten deshalb die Zeugin I angewiesen,
das Pferd wie einen Hengst zu halten, den Kontakt mit anderen Pferden wie Situationen,
in denen das Pferd hengstisches Verhalten zeige, zu vermeiden, und es mit dem
Hilfszügel Martingal zu reiten. Auch bei einem Turnier im März 2003 auf der Anlage
Held habe das Pferd ein typisches Hengstverhalten mit Ausschachten, Nervosität,
Reagieren auf andere Pferde und Widersetzlichkeiten gezeigt.
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Die Klägerin beantragt,
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das am 28. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer
des Landgerichts Münster abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als
Gesamtschuldner an sie 22.500,00 € sowie weitere 445,90 € vorgerichtliche
Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11.11.2004 zu
zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sind dem Vorbringen der Klägerin mit näheren Ausführungen entgegengetreten.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. Y, I, G, N2
und Q sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dr. Y2. Wegen des Ergebnisses
der Parteianhörung und der Vernehmung der Zeugen und des Sachverständigen wird
auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 27.08.2008, wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf die in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten weder
ein Minderungsanspruch gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 und 4, 440, 323
BGB noch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB zu. Auch wenn kein Zweifel
daran besteht, dass das Pferd "X" einen Sachmangel aufwies, weil bei ihm trotz der
Kastrationsoperation am 22.10.2001 hormonbildendes Gewebe im Körper verblieben
war und es deshalb in der Folgezeit ein hengstisches Verhalten zeigte, weshalb es nicht
als Wallach gehalten werden konnte und für die Dressur nur eingeschränkt tauglich war,
scheitern die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche der Klägerin daran, dass
sie die Beklagten - unstreitig - nicht unter Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 439
BGB aufgefordert hat.
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1.
15
Eine derartige Aufforderung war im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Wie bereits der
Senat im Urteil vom 19. Mai 2006 ausgeführt und der Bundesgerichtshof in seiner
Revisionsentscheidung vom 09.01.2008 nicht beanstandet hat, kann weder festgestellt
werden, dass die Beklagten die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig i.S.d. § 323
Abs. 2 BGB verweigert haben, noch dass besondere Umstände vorlagen, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung der
Gewährleistungsrechte rechtfertigen würden. Insbesondere hätte die Klägerin auch die
Risiken einer von den Beklagten veranlassten Nachoperation zur Beseitigung der
Mängel hinnehmen müssen. An diesen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird, hält der Senat weiterhin fest.
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2.
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Die Zumutbarkeit einer Nachbesserung entfiel aber auch nicht aufgrund einer arglistigen
Täuschung der Klägerin durch die Beklagten. Zwar würde im Falle einer arglistigen
Täuschung, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.01.2008 ausgeführt hat,
die Durchführung einer Nachbesserung der Klägerin nicht mehr zugemutet werden
können. Jedoch lässt sich aufgrund des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten
Beweisaufnahme nicht feststellen, dass eine derartige arglistige Täuschung der
Klägerin durch die Beklagten erfolgt ist. Der Vorwurf der Klägerin, für den sie als
Anspruchstellerin die Beweislast trägt, hat sich nicht einmal ansatzweise bestätigt.
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a) Aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. Y fehlt zunächst jeder Anhaltspunkt dafür,
dass die Beklagten in Erwägung ziehen mussten, dass die Kastrationsoperation bei
dem Pferd X möglicherweise nicht erfolgreich war. Vielmehr hat der Zeuge ausgeführt,
dass es sich bei X zwar um einen Kryptorchiden gehandelt habe, bei dem einer der
beiden Hoden vor der Operation nicht abgestiegen war. Gleichwohl hat der Zeuge
bekundet, dass er zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran hatte, dass die von ihm
durchgeführte Kastrationsoperation erfolgreich war und sämtliches hormonbildendes
Gewebe entfernt wurde, weshalb er weder Anlass für eine Nachuntersuchung noch für
Hinweise bezüglich eines möglichen Ausbleibens des Operationserfolges an die
Beklagten sah.
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Darüber hinaus besteht auch kein Anhaltspunkt, dass den Beklagten auf andere Weise
bekannt war, dass bei dem Pferd zumindest eine erhöhte Gefahr des Verbleibens von
hormonbildendem Gewebe im Körper bewusst war. Zwar war ihnen bewusst, dass bei
dem Pferd vor der Operation eine Hodenanomalie vorlag, es sich mithin bei dem Pferd
um einen Kryptorchiden handelte. Gleichwohl ergibt sich aus den Ausführungen des
zweifellos sehr kompetenten und erfahrenen Sachverständigen Dr. Y2, der sein
schriftliches Gutachten in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend
erläutert hat, dass sich die Beklagten als Pferdezüchter ohne entsprechenden Hinweis
eines Tierarztes darauf verlassen durften, dass die Kastrationsoperation erfolgreich war
und sie das Pferd als Wallach zurückerhalten würden. Das fachmedizinische Wissen,
dass bei einem Kryptorchiden eine erhöhte Gefahr des Misslingens der
Kastrationsoperation besteht, kann auch bei Pferdezüchtern ungeachtet deren erhöhten
hippologischen Wissens nicht vorausgesetzt werden, zumal die Beklagten unwiderlegt
sich dahin eingelassen haben, dass es sich bei X um den ersten Kryptorchiden
gehandelt habe, den sie zur Kastration gegeben hatten. Nachvollziehbar ist ferner, dass
die Beklagten, nachdem sie die Hodenanomalie des Pferdes erkannt haben, von der
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Verwendung des Pferdes zur Zucht abgesehen und mit Hinblick auf eine Verwendung
als Sportpferd zur Kastration gegeben haben. Aus dieser Tatsache sind keinerlei
Rückschlüsse auf Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich eines - möglichen -
Misslingens der Kastrationsoperation möglich.
b) Weiterhin hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben,
dass das Pferd vor dem Verkaufszeitpunkt am 20.11.2002 oder auch dem Zeitpunkt der
schriftlichen Vereinbarung vom 17.01.2003 ein typisch hengstiges Verhalten zeigte,
welches den Beklagten nicht entgangen sein konnte und von ihnen dahin gedeutet
worden sein musste, dass die Kastrationsoperation bei dem Pferd letztlich nicht
erfolgreich war. Keiner der vom Senat vernommenen Zeugen vermochte auch nur zu
bestätigen, dass bei dem Pferd Auffälligkeiten in diesem Sinne bis zum Kaufzeitpunkt
aufgetreten waren. Vielmehr hat im Gegenteil die Zeugin I beschrieben, dass sie das
Pferd auf dem Hof der Beklagten als sehr braves und problemloses Pferd kennen
gelernt hatte. Auch die Zeugin N2, die erst am 18.11.2002 ihre Stelle auf dem Hof der
Beklagten antrat, vermochte sich an keine hengstigen Verhaltensweisen des Pferdes
noch zu diesem Zeitpunkt zu erinnern. Sofern sie bekundete, dass das Pferd im
Paddock hin- und hergelaufen sei, hat der Sachverständige Dr. Y2 auch insofern
überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um ein Verhalten handelte, welches alle
Pferde, also auch Stuten und Wallache, zeigen können. Schließlich hat auch keiner der
vom Senat vernommenen Zeugen die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass die
Beklagten besondere Verhaltensanweisungen gegeben hätten, um ein hengsttypisches
Verhalten des Pferdes zu unterdrücken. Vielmehr hat die Zeugin I beschrieben, dass X
problemlos mit anderen Pferden zusammen gehalten und auf die Weide gebracht
werden konnte. An die Verwendung des Hilfszügels Martingal während des Aufenthalts
des Pferdes auf dem Hof der Beklagten wobei dahinstehen kann, ob dies überhaupt
Rückschlüsse zulassen würde - vermochte sich ebenfalls keiner der Zeugen zu
erinnern.
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Darüber hinaus konnte durch die Beweisaufnahme auch nicht bestätigt werden, dass
die Zeugin I im Gespräch gegenüber der Zeugin G - hinter vorgehaltener Hand und
unter dem Siegel der Verschwiegenheit – mitgeteilt hat, das Pferd sei schon immer
"schwierig" gewesen, man habe es von Stuten getrennt halten müssen. Zwar bestätigen
beide Zeuginnen, miteinander ein Gespräch geführt zu haben, vermochten sich aber an
konkrete Inhalte nicht zu erinnern. Die Zeugin I konnte sich eine derartige Äußerung
nicht vorstellen. Auch die Zeugin G wollte eine derartige Äußerung der Zeugin I
ausdrücklich "nicht unterschreiben" bzw. "auf ihren Eid nehmen". Soweit hingegen die
Zeugin I eine Äußerung einräumt, dass es sich bei X um ein "starkes" Pferd gehandelt
habe, wurde deutlich, dass eine derartige Äußerung nur den Inhalt haben konnte, dass
es sich um ein Pferd mit einem starken Willen gehandelt habe, welches sich
gelegentlich den Befehlen der Reiterin widersetzte. Auch ein solches Verhalten lässt
sich nicht typischerweise einem Hengst zuzuordnen und keinerlei Rückschlüsse auf
eine den Beklagten bekannte Hengstigkeit des Pferdes vor Abschluss des
Kaufvertrages zu.
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Soweit hingegen unzweifelhaft aufgrund der Aussagen der Zeugen G, Q und N2 davon
auszugehen ist, dass das Pferd im Jahre 2004 hengsttypische Verhaltensweisen zeigte,
die auf das Vorhandensein hormonbildenden Gewebes im Körper hindeuteten und den
Zeugen Q auch dazu veranlassten, den Testosteronspiegel des Pferdes näher zu
überprüfen, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass das Pferd bereits im
Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin ein derartiges Verhalten gezeigt hat. Insofern hat
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der Sachverständige Dr. Y2 wiederum überzeugend dargelegt, dass das nach der
Kastrationsoperation noch in geringem Umfang vorhandene hormonbildende
Restgewebe im Körper des Pferdes zunächst nicht in der Lage war, eine
Verhaltensänderung des Pferdes aufgrund der Kastration zu einem Wallachverhalten zu
verhindern. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zu einem Wachstum des verbliebenen
Gewebes mit der Folge einer vermehrten Bildung von Hormonen, wodurch plausibel
wird, dass das zunächst unauffällige Pferd ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder
typisches Hengstverhalten zeigte. Dabei hielt es der Sachverständige bereits für
möglich, dass sich eine derartige Veränderung zwischen dem 20.11.2002 oder auch
dem 17.01.2003 und dem vom Zeugen Q zunächst bekundeten frühesten Zeitpunkt des
Bemerkens hengstischer Verhaltensweisen im März 2003 bildete. Darüber hinaus
musste aber der Zeuge Q auf intensiven Vorhalt hin einräumen, dass die von ihm
beschriebenen Beobachtungen auf dem Abreiteplatz beim Turnier auf dem Gestüt Held
mit großer Unruhe des Pferdes bis hin zum Ausschachten auch im Frühjahr 2004
geschehen sein können. Ein Zeitraum von deutlich über einem Jahr würde aber die vom
Sachverständigen Dr. Y2 beschriebene Entwicklung und Veränderung des Pferdes erst
recht plausibel erscheinen lassen.
Aufgrund des Umstandes, dass die von der Klägerin benannten Zeugen ihre
Behauptungen nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen konnten, konnte der Senat
von der Vernehmung der lediglich gegenbeweislich benannten Zeugen C, K und L
absehen.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war in Ermangelung der gesetzlich
bestimmten Voraussetzungen nicht geboten.
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Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,-- €.
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