Urteil des OLG Hamm vom 30.01.2008
OLG Hamm: auflösung der gesellschaft, gesellschafterversammlung, gegen die guten sitten, angemessene frist, ablauf der frist, vergütung, anfechtbarkeit, mehrheit, gesellschaftsvertrag
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 94/07
Datum:
30.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 94/07
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 39/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der V. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6. März 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
1
A.
2
Der Kläger, der Kommanditist der Beklagten mit einer Kommanditeinlage von
240.000,00 DM ist, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise der
Unwirksamkeit zweier Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11. November
2005.
3
Die 1982 gegründete Beklagte verfolgte den Zweck, ein Hotel in N zu errichten und
betreiben zu lassen. Dieses wurde durch einen auf 25 Jahre befristeten Mietvertrag an
die damalige E2 GmbH, die heutige B GmbH, zum Betreiben eines 4Sterne-Hotels (O)
vermietet. Die Beklagte nahm in den letzten Jahren jährliche Ausschüttungen an die
Kommanditisten in Höhe von 9 % vor.
4
Am 11. November 2005 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der
Beklagten statt, in der unter dem Tagesordnungspunkt 4 die Geschäftsbesorgerin, die Q
GmbH & Co. KG, mit der Veräußerung der Hotelimmobilie für 18.175.950,00 € und der
Verteilung des Überschusses auf der Grundlage einer vorgelegten Verkaufsberechnung
beauftragt wurde. Unter Ziffer 5. beschloss die Gesellschafterversammlung, nach
5
Abwicklung des Verkaufs die Beklagte zu liquidieren. Hintergrund der
Beschlussfassung war ein Angebot des Finanzinvestors C, mehrere von Q GmbH & Co.
KG betreute Hotelimmobilien zu einem Paketpreis zu erwerben. Auf das von der
Beklagten gehaltene Hotel entfiel der anteilige Preis von ca. 18 Mio. €. Der Beschluss
zur Veräußerung wurde nach dem Versammlungsprotokoll mit einer Mehrheit von 90 %
gefasst. Zwischenzeitlich ist die Immobilie veräußert und die Erwerberin, eine
luxemburgische Gesellschaft, ist in das Grundbuch eingetragen worden.
Der Kläger, der gegen die Veräußerung gestimmt hatte, hält die Beschlussfassung für
nichtig und strebt die entsprechende Feststellung an, hilfsweise begehrt er die
Feststellung der Unwirksamkeit. Er hat die Auffassung vertreten, die Kommanditisten
seien vor der Abstimmung durch die Geschäftsbesorgerin arglistig über die
wirtschaftlichen Hintergründe der vorgeschlagenen Veräußerung getäuscht worden. Der
Beschluss sei auch deshalb nichtig, weil die Verteilung des Erlöses eine Zahlung von
3 % an die Geschäftsbesorgerin vorsehe, ohne dass dies auf einer tragfähigen
Grundlage beruhe. Das Stimmergebnis sei zudem zu korrigieren, da die
Geschäftsbesorgerin wegen Interessenkollision unwirksam als Vertreterin
verschiedener Kommanditisten abgestimmt habe. Deshalb sei auch die
Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung bei den hier in Rede stehenden
Beschlüssen nicht erreicht worden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen
wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Evtl. Mängel der Beschlussfassung könnten bei der
kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierten Beklagten nur zur Anfechtbarkeit führen, die
aber nicht gegeben sei. Es fehle jedenfalls an der Relevanz möglicher Gesetzes- oder
Satzungsverstöße. Täuschungen im Vorfeld seien nicht substantiiert dargelegt; eine
evtl. unwirksame Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung von 3 % an die
Geschäftsbesorgerin führe nicht zur Anfechtbarkeit des Veräußerungsbeschlusses im
Übrigen. Soweit im Verlauf des Rechtsstreits weitere Mängel der Vollmachtserteilung
gerügt worden seien, sei deren Geltendmachung verfristet.
7
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches
Anliegen weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen.
8
Der Kläger beantragt,
9
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 06.03.2007 aufzuheben und
festzustellen,
10
dass der unter Nr. 4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2005
gefasste Beschluss nichtig ist, wonach die Geschäftsbesorgerin, die Q GmbH &
Co. KG; beauftragt wird, das Hotel auf dem Grundstück S-Straße in ####1 N für
18.175.950,00 € zu verkaufen und den Überschuss auf der Grundlage der
"Verkaufsberechnung" an die Gesellschafter auszuzahlen;
11
dass der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gemäß Ziffer 5 des
Protokolls über die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2005
nichtig ist;
12
hilfsweise beantragt der Kläger
13
festzustellen, dass die vorstehend genannten Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 unwirksam sind.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.
17
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze
Bezug genommen.
18
B.
19
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene
Beschlussfassung vom 11. November 2005 ist weder nichtig noch anfechtbar.
20
I. Hauptantrag: Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung vom
11. November 2005
21
1. Feststellung der Nichtigkeit zu TOP 4
22
Zu TOP 4 hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. November 2005
beschlossen, die Geschäftsbesorgerin zu beauftragen, das Hotel für 18.175.950,00 € zu
verkaufen und den Überschuss auf der Grundlage der "Verkaufsberechnung" an die
Gesellschafter auszuzahlen. Die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses
gerichtete Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
23
a)
24
Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit richtig
vertreten. Auch wenn von der Auflösung der Gesellschaft auszugehen ist, weil die
Gesellschafterversammlung dies unter TOP 5 am 11. November 2005 wirksam
beschlossen hat (dazu unten I. 2., II. 2.), ist der persönlich haftende Gesellschafter nach
§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zum Liquidator berufen und damit gesetzlicher
Vertreter der Beklagten.
25
Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar ist der Beschlussinhalt
weitgehend vollzogen, nachdem die Hotelimmobilie verkauft und übereignet wurde und
der Erwerber den Kaufpreis gezahlt hat. Die Beklagte hat im Senatstermin jedoch
erklärt, dass die Verteilung des Erlöses noch nicht vollständig erfolgt sei. Darüber
hinaus strebt der Kläger nach seiner Darstellung an, im Falle des Obsiegens
Schadensersatzansprüche gegen handelnde Organe oder die Geschäftsbesorgerin
geltend zu machen. Daraus folgt das rechtliche Interesse, die Wirksamkeit der
Beschlussfassung gerichtlich klären zu lassen.
26
b)
27
Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
28
aa)
29
Der Begründetheit steht nicht entgegen, dass die Klage gegen die Gesellschaft und
nicht gegen Mitgesellschafter gerichtet worden ist. Grundsätzlich ist bei
Personengesellschaften, und zwar auch bei Publikumsgesellschaften, der Streit über
die Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zwischen den Gesellschaftern und nicht
mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (BGH NJW 1999, 3112; NJW 2003, 1729).
Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. Dort kann etwa
wirksam das kapitalgesellschaftsrechtliche System der Beschlussanfechtung vereinbart
werden (BGH NJW 2003, 1729) mit der Folge, dass Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung nur im Wege einer gegen die Gesellschaft zu richtenden
Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen werden können (BGH NJW 1995,
1218). Enthält die Satzung insoweit keine eindeutigen Regelungen, ist durch Auslegung
zu ermitteln, ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System der Anfechtung übernommen
worden ist (BGH NJW 2003, 1729). Die Auslegung führt im Streitfall dazu, dass
Streitigkeiten über Beschlussmängel mit der Gesellschaft auszutragen sind, wie auch
beide Parteien nicht in Zweifel ziehen. So sieht etwa der Gesellschaftsvertrag in § 9
Ziff. 7 vor, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur binnen einer
Ausschlussfrist von 4 Wochen seit Zustellung des Gesellschafterbeschlusses
angefochten werden können. Damit ist das System der fristgebundenen Anfechtung für
alle Beschlussmängel vereinbart mit der Folge, dass auch die Regelung des
Kapitalgesellschaftsrechts, wonach die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist, als
vereinbart gilt (vgl. BGH NJW 2003, 1729).
30
bb)
31
Gesetz- oder Satzungsverstöße führen bei der Personengesellschaft grundsätzlich zur
Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, da eine Anfechtbarkeit nach dem Vorbild des
Kapitalgesellschaftsrechts dort im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wie das Landgericht
jedoch zutreffend hervorgehoben hat, enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten
eine kapitalgesellschaftsrechtliche Ausrichtung, wonach die Fehlerhaftigkeit von
Beschlüssen in Anlehnung an die Regelungen des Aktienrechts grundsätzlich nur zur
Anfechtbarkeit führen. Wie soeben dargelegt, kann die Gesellschaft nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam im Gesellschaftsvertrag die Geltung
des kapitalgesellschaftsrechtlichen Anfechtungssystems vereinbaren. Geschieht dies,
führt ein Beschlussmangel nicht mehr automatisch zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur
Anfechtbarkeit, es sei denn, es liegen Nichtigkeitsgründe vor. Derartige
Nichtigkeitsgründe i.S.d. § 241 AktG können jedoch nicht festgestellt werden.
32
cc)
33
Die Beschlussfassung vom 11. November 2005 leidet nicht unter Einberufungsmängeln,
die entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen
könnten. Die Einberufung ist unter Beachtung der 2Wochen-Frist von den Berechtigten,
nämlich der Geschäftsbesorgerin Q GmbH & Co. KG gem. § 9 Ziff. 2 des
Gesellschaftsvertrages unter Nennung der Tagesordnung sowie der Gegenstände der
Beschlussfassung erfolgt.
34
Soweit der Kläger Mängel in dem Bericht der Geschäftsbesorgerin rügt, der zur
Vorbereitung der Beschlussfassung den Kommanditisten übersandt wurde, könnte dies
selbst dann, wenn man darin eine unzureichende Bekanntmachung des
35
Beschlussgegenstandes sehen wollte, nur die Anfechtbarkeit zur Folge haben (vgl.
Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 241 Rdn. 9; § 124 Rdn. 18). Dies gilt in gleicher Weise für die
Rüge des Klägers, der Beschluss sei unter Mitwirkung nicht stimmberechtigter
Gesellschafter gefasst worden (vgl. BGHZ 167, 204). Es kommt deshalb an dieser Stelle
nicht darauf an, ob von der Q GmbH & Co. KG als Vertreterin abgegebene Stimmen
unberücksichtigt bleiben müssen, da daraus die Nichtigkeit nicht abgeleitet werden
kann.
Der Kläger stellt schließlich darauf ab, dass die beschlossene Veräußerung der
Hotelimmobilie und die Auflösung der Gesellschaft seine in der Beteiligung liegende
Alterssicherung beseitige und deshalb gegen seine grundgesetzlich geschützten
Eigentumsrechte, allgemeine Rechtsprinzipien sowie die Zehn Gebote verstoße. Selbst
wenn man darin die Rüge eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG)
oder gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse gegeben sind (§ 241 Nr. 3 AktG),
sehen wollte, wäre der Einwand in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Beschluss hält
sich seinem Inhalt nach, auf den es ankommt (Hüffer, a.a.O. § 241 Rdn. 24), im Rahmen
der Satzung der Beklagten. § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht etwa die Aufgabe
des Geschäftsbetriebs oder die Auflösung der Gesellschaft als möglichen
Beschlussgegenstand vor. Wenn eine solche Entscheidung zur Folge hat, dass etwa
die ursprüngliche Erwartung eines Gesellschafters über die Dauer seiner Beteiligung
nicht mehr verwirklicht werden kann, betrifft dies weder den Beschlussinhalt noch kann
darin sittenwidriges Handeln gesehen werden. Insoweit ist zu betonen, dass der
beschlossene Verkauf der Hotelimmobilie nicht zum Verlust des Vermögens der
Gesellschaft und damit zu einer gänzlichen Entwertung des Anteils des Klägers führt,
sondern hierfür ein Kaufpreis erzielt werden sollte und auch realisiert wurde, der anteilig
an den Kläger ausgeschüttet wird.
36
2. Nichtigkeit der Beschlussfassung zu TOP 5
37
Unter dem Tagesordnungspunkt 5 hat die Gesellschafterversammlung vom
11. November 2005 beschlossen, nach vollständiger Abwicklung des Verkaufs und aller
Verbindlichkeiten und Forderungen die Gesellschaft zu liquidieren. Auch insoweit ist die
auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage unbegründet. Der Senat verweist hierzu
auf die vorstehenden Ausführungen. Darüber hinausgehende Nichtigkeitsgründe, die
allein diesen Beschluss betreffen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
38
II. Hilfsantrag
39
Der Senat versteht den hilfsweise verfolgten Antrag des Klägers dahin, dass er das Ziel
der Anfechtungsklage verfolgt und anstrebt, die Beschlussfassung für nichtig zu
erklären. Auch damit hat er jedoch keinen Erfolg, da die wirksam erhobenen Rügen die
Anfechtung beider Beschlüsse nicht rechtfertigen.
40
1. Beschlussfassung zu TOP 4
41
a)
42
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Beschluss sei deshalb für nichtig zu erklären,
weil nicht die erforderliche Mehrheit von 75 % der berechtigt abgegebenen Stimmen
erreicht worden sei.
43
aa)
44
Nach § 8 Nr. 3 c des Gesellschaftsvertrages bedarf es für eine Beschlussfassung zur
Aufgabe des Geschäftsbetriebes einer Mehrheit von 75 %. Die Veräußerung des
einzigen Gegenstandes des Gesellschaftszwecks, der Hotelimmobilie in N, steht dem
jedenfalls dann gleich, wenn wie hier nicht eine Ersatzinvestition vorgesehen ist.
Deshalb bedarf es für diese Beschlussfassung derselben qualifizierten Mehrheit, wie
von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird.
45
Dagegen ist nicht Einstimmigkeit erforderlich, wie der Kläger meint. Er stützt sich für
diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach einem
Gesellschafter mitgliedschaftliche Rechte, die in den Kernbereich seiner Rechtsstellung
eingreifen, durch Mehrheitsbeschluss nicht entzogen werden dürfen (BGH NJW 1995,
194). Zu dem Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte zählen etwa das Stimm,
Gewinn, Geschäftsführungs- sowie das Recht am Liquidationserlös oder das
gesellschaftsrechtliche Informationsrecht (vgl. BGH NJW 1995, 194). Die im Streitfall in
Rede stehende Änderung des Unternehmensgegenstandes fällt nicht darunter, sodass
der Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung nicht berührt wird. Bei
Publikumsgesellschaften wird darüber hinaus der Mehrheitsbeschluss als Regel
anerkannt und akzeptiert. Lediglich für Änderungen des Gesellschaftsvertrages ist wie
im Kapitalgesellschaftsrecht eine qualifizierte Mehrheit von 75 % erforderlich
(Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. § 177 a Rdn. 69 b).
46
bb)
47
Die danach erforderliche Mehrheit von 75 % ist auch erreicht worden. Die
Einwendungen des Klägers erweisen sich als unbegründet.
48
(1)
49
Soweit der Kläger rügt, an der Beschlussfassung hätten Personen als Vertreter für
Gesellschafter teilgenommen, ohne dass sie über formell ordnungsgemäße
Vollmachten verfügt hätten, ist die Rüge verfristet, da sie nicht innerhalb der
Anfechtungsfrist des § 9 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages vorgebracht worden ist. Nach
dieser Regelung können Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur binnen einer
Ausschlussfrist von vier Wochen seit Zustellung des Gesellschafterbeschlusses
angefochten werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung des
Gesellschaftsvertrages nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Leitbild
des § 246 Abs. 1 AktG von einem Monat verstößt. Zwar trifft es zu, dass auch in dem
Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft die Anfechtungsfrist nicht so kurz
bemessen sein darf, dass die Rechte der Gesellschafter unangemessen verkürzt
werden (BGH NJW 1995, 1218). Als Maßstab gilt die Monatsfrist des § 246 AktG, die
nicht unterschritten werden soll. Allerdings gilt statt einer zu kurz bemessenen Frist dann
eine angemessene Frist, also zumindest die Frist von einem Monat (BGH a.a.O.).
50
Der Senat hält die in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten vorgesehene Frist von vier
Wochen nach Zustellung des Beschlusses schon nicht für unangemessen kurz und
deshalb unwirksam. Die Frist beginnt, anders als die im Aktiengesetz geregelte
Monatsfrist, nicht mit dem Tag der Beschlussfassung, sondern erst mit Zustellung des
Beschlusses. Da die Abfassung und Versendung des Protokolls regelmäßig mehrere
Tage in Anspruch nimmt, wird faktisch eine Frist von mehr als einem Monat, gerechnet
51
vom Tage der Beschlussfassung an, gewährt. Selbst wenn man das anders beurteilen
wollte, träte an die Stelle der dann zu kurz bemessenen Frist eine angemessene Frist
von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Beschlussfassung. Der im Recht der
allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannte Grundsatz des Verbots der
geltungserhaltenden Reduktion gilt hier nicht, da für Gesellschaftsverträge die
Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB (früher: § 23 Abs. 1 AGBG) gilt. Zwar werden
von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesellschaftsverträge von
Publikumsgesellschaften einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterworfen (BGH NJW
2001, 1270; BGHZ 64, 238). Dieser Kontrolle hält die in § 9 Abs. 7 festgelegte
Anfechtungsfrist von vier Wochen nach Zustellung jedoch stand. Aus den bereits
vorstehend genannten Gründen ist die Frist gegenüber einer absoluten Frist von einem
Monat nicht unverhältnismäßig belastend, sondern gewährt dem Gesellschafter faktisch
sogar mehr Zeit, eine Anfechtungsklage vorzubereiten und die Rügen sachgerecht zu
prüfen.
Der Einwand unzureichender Vollmachten ist von dem Kläger erstmals mit Schriftsatz
vom 13. Dezember 2006 vorgebracht worden. Da der Anfechtende Anfechtungsgründe
nach Ablauf der Frist auch nicht nachschieben darf, sind diese verspätet. Sie sind
insbesondere auch nicht ihrem Kern nach bereits mit der Klage geltend gemacht
worden. Der Kläger spricht dort im Hinblick auf das Abstimmungsverhalten lediglich das
Stimmrechtsverbot der Geschäftsbesorgerin wegen Interessenkollision an, ohne auch
nur anzudeuten, dass die Stimmabgaben als Vertreterin für Gesellschafter auch an
Mängeln der Vollmachten gelitten haben. Damit ist er nunmehr ausgeschlossen, wie
das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
52
(2)
53
Auch ein Stimmrechtsverbot der Geschäftsbesorgerin, der Q GmbH & Co. KG, steht dem
Erreichen des statutarisch erforderlichen Quorums von 75 % nicht entgegen.
54
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Klägers, wonach die Q GmbH & Co. KG einem
Stimmverbot unterlag. In entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG wird bei
der Kommanditgesellschaft ein Stimmverbot für Gesellschafter bei Interessenkonflikten
angenommen, wenn ein solcher Interessenkonflikt zwischen unmittelbaren
Vermögensinteressen der Gesellschaft und denen des Gesellschafters vorliegt
(Baumbach/Hopt, a.a.O. § 119 Rdn. 8). Da der Beschluss zu TOP 4 eine Beauftragung
der Q GmbH & Co. KG zum Gegenstand hat und damit auf die Rechtsbeziehungen
zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsbesorgerin einwirkt, was auch nicht
unerhebliche Vergütungsforderungen betrifft, ist ein solcher Interessenkonflikt i.S.d. § 47
Abs. 4 GmbHG anzunehmen. Unterliegt aber die Q GmbH & Co. KG als Gesellschafterin
einem Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 Abs. 1 AktG, erstreckt
dieses sich auch auf ihre Funktion als Vertreterin. Ein Vertreter von stimmberechtigten
Gesellschaftern ist dann von dem entsprechenden Stimmrecht für die von ihm
vertretenen Stimmen ausgeschlossen, wenn in seiner Person ein Stimmverbot
bestünde, falls er Gesellschafter wäre. Das gilt selbst dann, wenn er gegenüber dem
(nicht befangenen) Gesellschafter weisungsgebunden ist (vgl.
Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Aufl. § 47 Rdn. 95).
55
Folge des Stimmverbots für die Q GmbH & Co. KG ist, dass die von ihr abgegebenen
Stimmen bei der Zählung außer Ansatz bleiben (vgl. dazu Hüffer, a.a.O. § 136 Rdn. 24,
§ 133 Rdn. 12). Von den insgesamt abgegebenen Ja-Stimmen von 1.483 sind danach
56
die Ja-Stimmen der Q & Co. KG von 1.052 abzuziehen, so dass 431 Stimmen
verbleiben. Von den 164 Nein-Stimmen entfielen auf die Q GmbH & Co. KG 73, sodass
stimmberechtigte Nein-Stimmen von 91 verbleiben. Insgesamt wurden danach 522
gültige Stimmen abgegeben, davon entfallen auf ja 431 Stimmen, das sind 82,6 %.
Danach wäre eine Mehrheit von 75 % auch dann gegeben, wenn die ausgeschlossenen
Stimmen der Geschäftsbesorgerin sowie diejenigen der von ihr vertretenen
Gesellschafter nicht mitgezählt würden. Der Verstoß ist somit nicht relevant geworden.
(3)
57
Bei Fassung des Beschlusses war die Gesellschafterversammlung auch
beschlussfähig. Nach § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages liegt die Beschlussfähigkeit
bei Gesellschafterversammlungen vor, wenn die Mehrheit der Stimmen anwesend oder
vertreten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da von den unstreitig 2.210 möglichen
Stimmen 1.647 anwesend oder vertreten waren. Zu Unrecht wendet der Kläger ein, bei
Ermittlung der Beschlussfähigkeit dürften die insgesamt 1.125 vom Stimmrecht
ausgeschlossenen Stimmen der Q GmbH & Co. KG und der von ihr vertretenen
Gesellschafter nicht mitgezählt werden. Diese Auffassung des Klägers korrespondiert
nicht mit einer sachgerechten, am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck orientierten
Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung.
58
Der Wortlaut verlangt die Anwesenheit bzw. Vertretung von Stimmen in der
Gesellschafterversammlung. Diese Formulierung zielt auf die generell nach der Satzung
bestehende Stimmenzahl ohne Rücksicht auf die Stimmberechtigung im konkreten Fall
ab. Sie unterscheidet sich damit etwa von der gesetzlichen Regelung über die
Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung gem. § 25 Abs. 3 WEG,
wonach die Beschlussfähigkeit der Versammlung nur besteht, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Anteile vertreten. Eine
Beschränkung auf stimmberechtigte Gesellschafter enthält die vorliegend zu
beurteilende Klausel gerade nicht. Auch Sinn und Zweck der Regelung spricht dafür,
vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit
nicht außer Ansatz zu lassen. Mit ihr soll nicht nur bei der Mehrheitsbildung eine völlige
Übergehung von Stimmen, sofern sie mehr als ½ aller Stimmen ausmacht,
ausgeschlossen werden. Vielmehr soll auch durch das Erfordernis der Präsenz von
50 % aller vorhandenen Stimmen eine angemessene Erörterung und dadurch eine
große Richtigkeitsgewähr der Beschlüsse angestrebt werden. Zur Teilnahme und
Beratung sind aber auch solche Gesellschafter berechtigt, die im konkreten Fall mit
ihren Stimmrechten von der Abstimmung ausgeschlossen sind (für die Berücksichtigung
vom Stimmverbot betroffener Stimmen bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit schon
Senat, Urt. v. 27.11.1991, 8 U 51/91 GmbHR 1992, 466, 467; ebenso Scholz-K.
Schmidt/Seibt, GmbHG, 10. Aufl. § 48 Rdn. 43; a.A. etwa MünchKomm (AktG)-Volhard,
2. Aufl. § 133 Rdn. 18; Barz in GroßKomm AktG 3. Aufl. § 133 Anm. 11, beide ohne jede
Begründung; offengelassen von BGH NJW 1992, 977, 978).
59
Da die von der Q GmbH & Co. KG vertretenen Stimmen auch bei Behandlung des
Beschlussgegenstandes zu TOP 4 anwesend waren, war die Beschlussfähigkeit
gegeben.
60
b)
61
Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die
62
Gesellschafter über den Abstimmungsgegenstand getäuscht worden sind. Zwar führen
unzutreffende Auskünfte der verantwortlichen Organe über den Beschlussgegenstand
im Aktienrecht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse (Hüffer, a.a.O. § 131 Rdn. 44). Dieser
Grundsatz ist auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden:
Unzutreffende Angaben des persönlich haftenden Gesellschafters oder der von ihm
eingeschalteten Geschäftsbesorgerin im Vorfeld der Beschlussfassung würden zur
Anfechtbarkeit führen, weil die Gesellschafter ihre Stimmen auf einer unzutreffenden
Grundlage abgegeben hätten. Ob sich gerade der Kläger von der falschen Information
hätte leiten lassen, wäre dabei unerheblich. Derartige unzutreffende Informationen im
Vorfeld der Gesellschafterversammlung sind jedoch für den Senat nicht erkennbar.
aa)
63
Der Kläger rügt, dass die Person des Kaufinteressenten in der Einladung zur
Gesellschafterversammlung nicht namentlich benannt worden ist. Insoweit ist zutreffend,
dass die Beklagte den Kaufinteressenten C in den schriftlichen Unterlagen, die der
Ladung zur Versammlung beigefügt worden sind, nicht benannt hat. Das ist nach
Darstellung der Beklagten bewusst geschehen, um den Diskretionsinteressen zu
genügen. In dem Bericht der Geschäftsbesorgerin wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Beklagte zur Vertraulichkeit verpflichtet sei und lediglich der
Verwaltungsrat informiert worden sei.
64
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Gesichtspunkt der Vertraulichkeit ist bei
Geschäften der hier in Rede stehenden Größenordnung plausibel und nachvollziehbar.
Am Tage der Versammlung wurde der Name zudem offenbart, so dass die Information
vor Abgabe der Stimme vorlag. Falls ein Gesellschafter bereits zuvor nähere
Informationen hätte erlangen wollen, hätte er sich mit dem Verwaltungsrat in Verbindung
setzen können, der über weitergehende Informationen verfügte. Eine frühzeitigere
Information der Gesellschafter hätte den Erfolg der in Aussicht genommenen
Veräußerung gefährdet, ohne dass dieses Risiko durch einen gravierenden Vorteil für
die Gesellschafter im Rahmen ihrer Willensbildung ausgeglichen worden wäre.
65
bb)
66
Zu Unrecht stützt sich der Kläger auf die Behauptung, die Geschäftsbesorgerin als
Vertreterin des persönlich haftenden Gesellschafters habe unrealistische wirtschaftliche
Gefahren in den Vordergrund gestellt, um die Beschlussfassung herbeizuführen.
Tatsächlich hat die Geschäftsbesorgerin, die Fa. Q GmbH & Co. KG, den Verkauf der
Hotelimmobilie mit dem Argument empfohlen, der langfristige Mietvertrag laufe im Jahre
2010 aus und es sei fraglich, ob er zu gleichen Konditionen verlängert werden könne.
Hierzu hat sie sich auf die Umstrukturierung des Hotelmarkts (Abkehr von
Pachtverträgen und Hinwendung zu ergebnisabhängigen Managementverträgen) sowie
Erfahrungen bei anderen Hotelfonds bezogen. Der Kläger wirft ihr vor, ohne
tatsächlichen Grund ein Szenario aufgebaut und die Gesellschafter damit in Sorge
versetzt zu haben, damit diese dem Verkauf zustimmten. Tatsächlich werde das Hotel in
N mit großem Erfolg betrieben, der Mieter habe umfangreich investiert, sodass alles
dafür spreche, dass der Vertrag über das Jahr 2010 hinaus verlängert werde.
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Bei der Würdigung ist zu differenzieren zwischen der Wiedergabe von Fakten und der
Vornahme von Prognosen. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass den
Gesellschaftern unzutreffende Informationen übermittelt worden sind. Soweit der Kläger
68
rügt, zu Unrecht sei ein Modernisierungsbedarf von 20.000,00 € pro Zimmer behauptet
worden, trifft diese Rüge nicht zu. In dem Bericht der Geschäftsbesorgerin wird in dem
Zusammenhang vielmehr über Erfahrungen bei anderen Hotels berichtet, ohne dass
eine unmittelbare Übertragung auf das Objekt in N vorgenommen wird.
Soweit der Kläger die Prognose der Geschäftsbesorgerin für unzutreffend hält, lässt sich
darauf die Anfechtung des Beschlusses nicht stützen. Eine andere Beurteilung wäre
allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie im Widerspruch zu gesicherten Erkenntnissen
stände und realistischerweise unvertretbar erschien. Das hat der Kläger jedoch nicht zu
begründen vermocht. Soweit er selbst unterstellt, die E GmbH als Mieterin werde
zwangsläufig den Mietvertrag unverändert fortsetzen, weil der Betrieb des Hotels einen
nachhaltigen Ertrag verspreche, stellt dies ebenfalls eine ungesicherte Prognose dar.
Selbst wenn seine Darstellung zur Auslastung des Hotels, den Investitionen der Mieterin
etc. zutreffen sollte, musste zumindest bedacht werden, dass diese ihre erhebliche
Verhandlungsmacht einsetzen würde, um bei Ablauf des Mietvertrages für sie
günstigere Konditionen durchzusetzen. Keineswegs war nach den Erfahrungen, die die
Geschäftsbesorgerin mit anderen Objekten dieser Vermieterin gemacht hatte, zu
erwarten gewesen, dass die Verlängerungsoption ohne inhaltliche Änderungen genutzt
würde. So hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die E GmbH in allen
bisherigen Vergleichsfällen den jeweiligen Vertrag gekündigt habe. Die mit dem Ablauf
des Mietvertrages einhergehenden Risiken sind von der Geschäftsbesorgerin
dargestellt worden. Das Weglassen wesentlicher Umstände ist nicht erkennbar.
Insbesondere war auch der Umstand, dass der Vertrag bei Beschlussfassung noch fast
fünf Jahre lang lief, allen Beteiligten bekannt. Auch die Vergütung von 3 %, die die
Geschäftsbesorgerin erhalten würde, war nicht verschwiegen worden, sondern ergab
sich aus der Verkaufsberechnung, die den Gesellschaftern vorgelegt wurde.
69
Angesichts des Kaufangebots mit einer Vergütung, die auch der Kläger nicht als
unangemessen niedrig bewertet, bestand Anlass, die Risiken darzustellen, die mit dem
demnächst anstehenden Ablauf des Mietvertrages verbunden waren. Wenn die
Geschäftsbesorgerin nach Abwägung aller Umstände die Situation so einschätzte, dass
sie die Zustimmung zu der Veräußerung des Hotels empfahl, lag darin keine
Pflichtwidrigkeit, die dem persönlich haftenden Gesellschafter zugerechnet werden
müsste.
70
c)
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Die Anfechtbarkeit des Beschlusses beruht auch nicht darauf, dass der
Geschäftsbesorgerin eine Vergütung von 3 % des Verkaufspreises zugebilligt wurde
und dieser Umstand in die "Verkaufsberechnung", die Bestandteil der
Beschlussfassung war, Eingang gefunden hatte.
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Der Beschluss zu TOP 4 enthält nicht nur den Auftrag an die Q GmbH & Co. KG, die
Hotelimmobilie zu veräußern, sondern auch, die Verteilung des Überschusses auf der
Grundlage der Berechnung vorzunehmen. Daraus folgt allerdings nicht, dass die
konkreten Zuweisungen bereits festgelegt wurden. Die Überschusshöhe blieb nämlich
offen, da etwa Nebenkosten nur geschätzt wurden. Die konkrete Verteilung des
Überschusses sollte von der Geschäftsbesorgerin in eigener Verantwortung
durchgeführt werden.
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Allerdings hat die Gesellschafterversammlung durch Zustimmung zu dem Beschluss auf
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der Grundlage der Berechnung gebilligt, dass in die Verteilung Kosten einfließen
werden, die ihre Grundlage in der Vergütung von 3 % gemäß
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Q GmbH & Co. KG haben. Allein dieser Umstand
führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit und damit Anfechtbarkeit des Beschlusses. Die
Vergütung beruhte auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft,
vertreten durch den persönlich haftenden Geschäftsführer und der Q GmbH & Co. KG.
Diese handelte bereits von Beginn des Fonds an auf der Grundlage eines
Geschäftsbesorgungsvertrages für den persönlich haftenden Gesellschafter. Für die
Erfüllung der anfallenden laufenden Aufgaben erhielt sie eine Vergütung in Höhe von
5,25 % der Nettomieteinnahmen. Diese gewöhnliche Geschäftsführung erfasste jedoch
nicht die Mitwirkung der Q GmbH & Co. KG bei der Veräußerung der Immobilie. Dafür
konnte die Geschäftsbesorgerin berechtigterweise eine gesonderte Vergütung erwarten,
die in § 4 Abs. 3 lit. c des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 9. März 2005 vereinbart
worden ist. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Höhe der der
Geschäftsbesorgerin zugebilligten gesonderten Vergütung im Verhältnis zu Umfang und
Bedeutung der damit abgegoltenen Tätigkeit unangemessen hoch ist. Insoweit stand
den Vertragspartnern ein Ermessen zu, das nicht überschritten wurde. Ebenfalls ist nicht
ersichtlich, dass der persönlich haftende Gesellschafter bei Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages die nach dem Gesellschaftsvertrag gezogenen Grenzen
seiner Geschäftsführungsbefugnis überschritten hat. Da sich für den Fall der
Veräußerung der Hotelimmobilie, für den allein die Vergütung vereinbart wurde, der
Gesellschaftszweck vom Errichten und Betreiben eines Hotels zur Auflösung der
Gesellschaft und Veräußerung der Immobilie verändern würde, war die Zubilligung
einer Vergütung für die Mitwirkung bei der Verhandlung und Abwicklung ein
gewöhnlicher Vorgang im Rahmen des dann geänderten Gesellschaftszwecks, der von
der Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters umfasst war.
Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Unterzeichnung des
Geschäftsbesorgungsvertrages erhebt, teilt der Senat diese nicht. Es handelt sich
ersichtlich um Unterschriften und nicht um bloße Paraphen, sodass von einer
ernsthaften Zeichnung auszugehen ist.
75
Nach alledem durfte die Gesellschafterversammlung von einem wirksam begründeten
Vergütungsanspruch der Q GmbH & Co. KG in Höhe von 3 % des Verkaufspreises
ausgehen, sodass die Billigung dieses Aufwandspostens nicht zu beanstanden wäre.
Ein evtl. Mangel hätte ohnehin nur diesen Teil des Beschlusses erfasst, da nicht davon
auszugehen ist, dass die Gesellschafter in Kenntnis einer unterstellten Anfechtbarkeit
von dem Grundsatzbeschluss abgesehen hätten.
76
d)
77
Soweit der Kläger rügt, der in Ausführung des Beschlusses abgeschlossene Kaufvertrag
mit der Erwerberin des Hotels entspreche nicht dem Beschlussinhalt, weil ein Teilbetrag
des Kaufpreises zunächst zurückbehalten werden konnte, berührt dies die Wirksamkeit
der Beschlussfassung nicht.
78
e)
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Zu Unrecht rügt der Kläger schließlich, dass die Hotelimmobilie an eine Gesellschaft der
C-Gruppe und damit einen Finanzinvestor veräußert wurde, dem er ein zweifelhaftes
Geschäftsgebaren unterstellt. Die Bewertung der Person des Erwerbers steht im
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Ermessen der Gesellschafter und führt nicht zu einem Rechtsverstoß. Weder der
Gesellschaftsvertrag der Beklagten noch gesetzliche Vorschriften untersagen die
Begründung von Geschäftsbeziehungen zu Finanzinvestoren.
2. Beschluss zu TOP 5
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Die Beschlussfassung zu TOP 5, die Liquidation der Beklagten nach Abwicklung des
Verkaufs der Hotelimmobilie zu betreiben, wäre für nichtig zu erklären, wenn der
vorangehende Beschluss zu TOP 4 keinen Bestand hätte. Dann wäre dem
Liquidationsbeschluss die Grundlage entzogen. Da der Beschluss zur Veräußerung der
Hotelimmobilie in N jedoch wirksam zustande gekommen ist, greift dieser
Anfechtungsgrund bei der nachfolgenden Beschlussfassung zu TOP 5 nicht ein.
Weitergehende Anfechtungsgründe, die nicht schon zu Ziffer II. 1. erörtert worden sind,
werden im Hinblick auf diesen Beschluss nicht gerügt, sodass auch insoweit die
Anfechtungsklage erfolglos bleibt.
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III.
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Die Berufung war somit in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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