Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010
OLG Hamm (eltern, beschwerde, anfechtung, zpo, zeitpunkt, schule, rechtsmittel, anordnung, gutachten, kind)
Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 296 + 297/09
Datum:
08.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 296 + 297/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 5 F 29/09
Tenor:
Die Beschwerden der Eltern gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts
Familiengericht Menden vom 22. Mai 2009 werden verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Die gegen den auf § 1666 BGB gestützten Beschluss des Amtsgerichts gerichtete
Beschwerde ist unzulässig, da nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1
ZPO eingelegt. Eine Entscheidung, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung in das
Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, ist gemäß § 620 c ZPO mittels sofortiger
Beschwerde anfechtbar. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte ausweislich des
Empfangsbekenntnisses am 04.06.2009, die sofortige Beschwerde ging jedoch erst am
3. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht ein.
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Das Schreiben der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Eltern vom 11. Juni
2009 kann nicht als Beschwerde ausgelegt werden. In diesem Schreiben setzen sich
die Eltern, wie bereits in einem weiteren Schreiben, lediglich mit dem Bericht der
Verfahrenspflegerin, Frau X, auseinander, nicht jedoch mit den beiden jetzt
angefochtenen Beschlüssen. Die Mutter erwähnt lediglich, dass sie keine Angst vor
einem psychologischen Gutachten habe. Dabei ist nicht einmal klar, ob sie sich hierbei
auf den Beweisbeschluss oder die Beweisanregung der Verfahrensbevollmächtigten
bezieht. Keinesfalls jedoch kann das Schreiben, auch wenn es den Ausdruck der
Beschwerde nicht enthalten muss, als eine Anfechtung der beiden genannten
Beschlüsse angesehen werden, zumal ihm nicht einmal zu entnehmen ist, ob den Eltern
zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens die beiden Beschlüsse bereits bekannt
waren.
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II.
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Die Anfechtung des Beweisbeschlusses ist ebenfalls unzulässig, da das Rechtsmittel
der Beschwerde aus § 19 FGG gegenüber Beweisanordnungen nicht statthaft ist (OLG
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Frankfurt, ZBlJR 66, 106; Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, RzW 66, 313;
Kammergericht FamRZ 1969, 433; Bayerisches Oberlandesgericht, Rechtspfleger 81,
401; Oberlandesgericht Hamm, Rechtspfleger 89, 61).
Davon zu trennen ist die hier vom Senat nicht zu beantwortende Frage, ob die Eltern
durch die Anordnung von Zwangsmitteln gegen ihren Willen veranlasst werden können,
an der Begutachtung teilzunehmen und ob eine Begutachtung ohne Einbeziehung der
Eltern sinnvoll sein kann. Insoweit mag aber auch der Eindruck, den die
Sachverständige von dem Kind gewinnt, in Verbindung mit ihren Erhebungen in der
Schule etc. ausreichend sein, um die Beweisfrage zu verantworten.
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