Urteil des OLG Hamm vom 11.05.1999

OLG Hamm (kläger, firma, gesellschaft, 1995, finanzielle beteiligung, wirtschaftliches interesse, beteiligung, höhe, zeuge, culpa in contrahendo)

Oberlandesgericht Hamm, 29 U 89/98
Datum:
11.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 89/98
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 394/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.02.1998 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 91.044,81 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 21.01.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 93.500,00 DM
abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheit durch die
selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Sparkasse
oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer beider Parteien liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Beklagte war alleinige Kommanditistin der Firma V GmbH & Co. KG und alleinige
Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, der Firma W GmbH.
Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH waren die Beklagte und ihr
Ehemann, der Zeuge y, der bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Firma am 07. November 1996 im wesentlichen die Geschäfte der
Gesellschaft allein führte. Der Kläger war seit Gründung der Firma Mitarbeiter und
zuletzt Betriebsleiter der KG. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des
wesentlichen Teils eines am 30. November 1995 auf das Konto der Gesellschaft
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eingezahlten Betrages in Höhe von 200.000,00 DM in Anspruch.
Im Verlaufe der 90er Jahre geriet die Firma W insbesondere wegen wachsender
Konkurrenz auf einem angestammten Geschäftsfeld, der Herstellung von
Paßschrauben, zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Hausbank der Firma,
die Commerzbank AG V2, drängte spätestens in der 2. Hälfte des Jahres 1995 auf eine
Neustrukturierung der Geschäftsfelder. Im Oktober 1995 war die Kontokorrentlinie der
Firma W, die 250.000,00 DM betrug, mit etwa 100.000,00 DM überzogen; das
Gesamtkreditvolumen bewegte sich im Bereich von 700.000,00 - 800.000,00 DM. Hinzu
kamen Steuerschulden in Höhe von rund 120.000,00 DM.
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In dieser Situation kam es am 25. Oktober 1995 im Hause der Beklagten zu einem
Gespräch mit dem Kläger, an dem außer dessen Ehefrau auch der Ehemann der
Beklagten, der Zeuge y, und die beiden Töchter der Eheleute y teilnahmen.
Wesentlicher Gegenstand des Gesprächs waren der Verkauf des
Unternehmenssegments Paßschraubenproduktion und eine finanzielle Beteiligung des
Klägers an der Gesellschaft, die nach Vorstellung des Klägers grundsätzlich
gleichberechtigt gegenüber der der Beklagten sein sollte. Die Einlage des Klägers sollte
200.000,00 DM betragen.
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Im November 1995 kam es in den Geschäftsräumen der Firma W zu einer weiteren
Besprechung, an der außer dem Kläger und dem Zeugen y der Zeuge u der
Commerzbank AG V2 und eine weitere Mitarbeiterin des Kreditinstituts teilnahmen. Der
Zeuge C drängte auf Rückführung der Überziehung der Kontokorrentlinie, auf einen
Verkauf des unrentablen Paßschraubensegments und, wie bereits in einem früheren
Gespräch im September 1995, auf eine Nachfolgeregelung in der Gesellschaft durch
Aufnahme des Klägers als Gesellschafter. Es wurden unterschiedliche prozentuale
Beteiligungsmöglichkeiten erörtert, wobei jedoch Einigkeit darüber erzielt wurde, daß
der Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 200.000,00 DM zur Deckung der
dringendsten Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufbringen und auf das Konto der
Gesellschaft einzahlen sollte.
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Der Kläger schloß daraufhin mit der Commerzbank AG V2 zwei Kreditverträge über je
100.000,00 DM ab; die Darlehnesvaluta wurde auf seine Weisung hin am 30. November
1995 auf das Konto der Firma W überwiesen. Als Sicherheit bestellte der Kläger zu
Gunsten der Commerzbank AG eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM an
seinem Privatgrundstück.
6
Die Firma W zahlte zunächst direkt an die Commerzbank AG die fälligen Zins- und
Tilgungsleistungen für den Kläger. Im April 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen
dem Kläger, der Familie y und deren Steuerberater über den Wert der Gesellschaft und
die daraus für die Höhe der prozentualen Beteiligung des Klägers zu ziehenden
Konsequenzen. Das Angebot, ihn zu 30 % zu beteiligen, akzeptierte der Kläger nicht.
Ab Juni/Juli 1996 kam die Firma W für die Zins- und Tilgungsverpflichtungen des
Klägers gegenüber der Commerzbank AG nicht mehr auf. Mit Anwaltsschreiben vom 02.
Juli 1996 kündigte der Kläger das seiner Ansicht nach bestehende Darlehensverhältnis
fristlos, hilfsweise zum 10. Oktober 1996. Die Familie der Beklagten übernahm noch bis
einschließlich August 1996 die Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers gegenüber
der Commerzbank AG V2 persönlich, stellte dann aber ebenfalls ihre Zahlungen ein.
Der Debetsaldo auf den Kreditkonten des Klägers betrug am 1. September 1996
182.089,62 DM; dieser Betrag entspricht der Klageforderung.
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Der Kläger hat behauptet, im November 1995 mit der Beklagten, vertreten durch den
Zeugen y, vereinbart zu haben, für die Zahlung der 200.000,00 DM an der Gesellschaft
beteiligt zu werden. Dies habe alsbald nach Vorlage eines aktuellen Vermögensstatus
geschehen sollen, von denen der prozentuale Umfang seiner Beteiligung abhängig
gemacht worden sei. Bis zum Abschluß eines notariellen Gesellschaftsvertrages habe
die Firma W seine Kreditverpflichtungen gegenüber der Commerzbank AG V2
übernehmen sollen. Er hat die Ansicht vertreten, daß entweder ein Darlehensvertrag mit
der Beklagten zustandegekommen sei, den er wirksam gekündigt habe, oder daß seine
Zahlung als Vorschuß auf den Kauf der Gesellschaftsanteile gewertet werden müsse.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 182.089,62 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01.
September 1996 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat bestritten, daß der Zeuge y bevollmächtigt gewesen sei, in ihrem
Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber dem Kläger abzugeben. Auch sei
weder im Oktober noch im November 1995 eine Einigung über die Aufnahme des
Klägers als Gesellschafter getroffen worden. Mit der Zahlung von 200.000,00 DM habe
der Kläger allenfalls den Zweck verfolgt, sie zu bewegen, ihm Anteile an der
Gesellschaft abzutreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß ein Darlehensvertrag
allenfalls mit der Firma W, nicht jedoch mit ihr persönlich, zustandegekommen sei.
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Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben.
Es hat einen Bereicherungsanspruch des Klägers wegen Zweckverfehlung für
begründet erachtet und dazu im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger der Beklagten
den Betrag in Höhe von 200.000,00 DM zu dem Zweck zugewandt habe, einen
Vorschuß auf die Gegenleistung für eine spätere Übertragung von Gesellschaftsanteilen
zu leisten. Der Zeuge y sei zur Abgabe der erforderlichen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen im Namen der Beklagten bevollmächtigt gewesen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Bl. 55 ff der Akten verwiesen.
14
Gegen dieses der Beklagten am 26. März 1998 zugestellte Urteil richtet sich die
fristgerecht am 22. April 1998 eingelegte und nach Fristverlängerung ebenfalls
fristgerecht am 22. Juni 1998 begründete Berufung der Beklagten. Sie behauptet
nunmehr, daß es zwar im Oktober und November 1995 zu Gesprächen mit dem Kläger
über dessen Beteiligung an der Gesellschaft gekommen sei, daß sie aber den Wunsch
des Klägers nach einer gleichberechtigten Partnerschaft abgelehnt und auf einer
Mehrheitsbeteiligung von mindestens 51 % bestanden habe. Eine Einigung darüber sei
nicht erzielt worden. Im übrigen habe auch eine Bewertung des Unternehmens
durchgeführt werden sollen, da auch über den Firmenwert keine Einigung geherrscht
habe. Sie vertritt die Ansicht, daß weder ein Darlehensvertrag mit ihr persönlich
zustandegekommen sei noch eine Zweckvereinbarung, so daß auch der vom
Landgericht angenommene Bereicherungsanspruch ausscheide. Im übrigen sei eine
etwaige Bereicherung auch wegen des eingetretenen Vermögensverfalls der Firma W
weggefallen.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
17
Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
19
Er verteidigt das angefochtene Urteil, greift jedoch seinen erstinstanzlich vertretenen
Rechtsstandpunkt, daß ein Darlehensvertrag mit der Beklagten zustandegekommen sei,
nicht mehr auf, sondern hält sie unter anderen rechtlichen Gesichtspunkt für verpflichtet.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeugen C, y und Regine X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Berichterstattervermerke vom 24. November 1998 (Bl. 171 ff der Akten und vom 16.
März 1999 (Bl. 212 ff der Akten) verwiesen.
22
Entscheidungsgründe
23
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Dem Kläger steht nach den
Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu; dieser ist jedoch wegen
Mitverschuldens zu kürzen.
24
I.
25
1.
26
Ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines
Darlehens aus § 607 Abs. 1 BGB besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, nicht.
27
Der Senat geht schon nicht davon aus, daß überhaupt eine Einigung über die
wesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages getroffen worden ist bzw. getroffen
werden sollte. Eine solche Einigung hätte vorausgesetzt, daß die Parteien darin
übereingestimmt hätten, daß der Kläger der Beklagten 200.000,00 DM verschaffen, für
bestimmte oder unbestimmte Zeit belassen und die Beklagte sodann das empfangene
Kapital zurückerstatten sollte. Insoweit hat der Senat erwogen, ob der erstinstanzlichen
Argumentation des Klägers gefolgt werden könnte, wonach dieser der Beklagten den
Betrag darlehensweise zur Verfügung stellen sollte, damit diese ihn ihrerseits der Firma
W als Gesellschafterdarlehen gewähren konnte. Die unstreitig vereinbarte direkte
Überweisung der 200.000,00 DM auf das Konto der Firma W auf Weisung des Klägers
hätte sich danach als dessen Leistung im Verhältnis zur Beklagten dargestellt, die
Tilgung der Kreditverbindlichkeiten des Klägers bei dessen Bank direkt durch die Firma
W als Leistung nach § 267 Abs. 1 BGB, durch die zugleich eine mögliche Verpflichtung
der Firma W gegenüber der Beklagten, jedenfalls aber deren Verpflichtung gegenüber
dem Kläger erfüllt werden sollte (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1375, 1377 m.w.N.). Für
28
eine solche Konstruktion haben aber weder die Anhörung der Parteien in beiden
Instanzen noch die erst- oder zweitinstanzliche Beweisaufnahme hinreichende
Anhaltspunkte ergeben; in der Berufungsinstanz hat sie der Kläger auch selbst nicht
mehr vertreten.
Der Kläger hat in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat - im wesentlichen
deckungsgleich mit seinen erstinstanzlichen Angaben - deutlich zum Ausdruck
gebracht, daß die Überweisung auf das Konto der Firma W ein Vorschuß für die
Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf ihn habe sein sollen, zu deren Vollzug es
noch des Abschlusses eines notariellen Vertrages bedurft habe. Angestrebt war mithin
aus der Sicht des Klägers eine Vermehrung der Gesellschafterzahl (auch) der
Komplementär-GmbH, die nach den §§ 53 ff GmbH-Gesetz in notarieller Form hätte
erfolgen müssen, während der KG-Vertrag auch formlos hätte geändert werden können.
Vertragspartner des Klägers wäre dafür die W GmbH, vertreten durch ihre
Geschäftsführer oder gegebenenfalls auch durch ihre Alleingesellschafterin, die
Beklagte, als deren Organ gewesen (vgl. Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH
und Co. KG, 4. Auflage, S. 361); der "zu verrechnende Vorschuß" des Klägers stellte
sich demnach als Vorwegnahme der mit einer Übertragung der Gesellschaftsanteile
notwendigerweise verbundenen Kapitalerhöhung dar. Für diese Betrachtungsweise
spricht insbesondere auch der Umstand, daß die Firma W, und nicht die Beklagte
persönlich, verpflichtet wurde, bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages die
Darlehensverpflichtungen des Klägers gegenüber seiner Bank zu übernehmen. Die
Behauptung der Beklagten, der Betrag habe durch die Firma W insgesamt
zurückgezahlt werden sollen, ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C in zweiter
Instanz, wonach die Firma W die Darlehensverpflichtungen des Klägers nur bis zur
Übertragung der Gesellschaftsanteile habe übernehmen sollen, widerlegt. Auch der
Zeuge y hat bereits in seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, daß dem Kläger
mit der Zahlung die Möglichkeit gegeben werden sollte, "als Gesellschafter in die neue
Formation einzutreten" und auch in zweiter Instanz die grundsätzliche Einigkeit über
eine Aufnahme des Klägers als Gesellschafter hervorgehoben. Letztlich hat auch die
Zeugin X, die an dem Gespräch vom 25. Oktober 1995 teilgenommen hat, bekundet,
daß der Kläger für den Kapitaleinschuß Gesellschaftsanteile habe erhalten sollen. Daß
der Kläger seine Zuwendung zunächst als eine solche gegenüber der Familie der
Beklagten gesehen hat, erklärt sich zur Überzeugung des Senats aus der vielfach
erkennbar gewordenen und auch von der Zeugin X für die Verhandlungen vom 25.
Oktober 1995 bestätigten mangelnden Differenzierung zwischen der Firma W und der
Beklagten als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH und als alleiniger
Kommanditistin der KG.
29
2.
30
Die erst zweitinstanzlich aufgeworfene Frage eines möglichen Schuldbeitritts der
Beklagten stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht.
31
Auch eine Haftung der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB, wie sie
das Landgericht angenommen hat, scheidet aus, weil die erforderliche tatsächliche
Einigung über den mit der Zahlung bezweckten Erfolg (vgl. BGH NJW 1992, 2690
m.w.N.) bereits aus der Sicht des Klägers nicht mit der Beklagten persönlich, sondern
mit der Firma W im Vorfeld der angestrebten Änderung des Gesellschaftsvertrages
zustandegekommen ist.
32
II.
33
1.
34
Die Beklagte haftet dem Kläger aber auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo), weil sie, vertreten
durch den Zeugen y, als eine an den Vertragsverhandlungen Beteiligte den Kläger über
ihre mangelnde Bereitschaft zu einer gleichberechtigten Partnerschaft in der
Gesellschaft im Unklaren gelassen, dadurch in seiner nach den Verhandlungen
berechtigten Erwartung auf das Zustandekommen einer Beteiligung enttäuscht und
zugleich zu einer Vorleistung auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen veranlaßt
hat.
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Der Kläger hat in beiden Instanzen substantiiert behauptet, stets auf eine grundsätzlich
gleichberechtigte Partnerschaft in der Gesellschaft gedrungen zu haben, um
maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsentwicklung zu erhalten. Über diese Forderung
sei schon in dem Gespräch der beiden Familien am 25. Oktober 1995 gesprochen
worden, wobei die Höhe der prozentualen Beteiligung noch offen geblieben sei. Es sei
aber in diesem Gespräch vereinbart worden, daß er gleichberechtigter Gesellschafter
sein solle, wobei es ihm letztlich darum gegangen sei, bei einem Ausscheiden des
Zeugen y aus der Firma "keine Tochter vor seiner Nase" zu haben. Auch während der
Verhandlungen mit der Commerzbank AG V2 Mitte November 1995 sei man sich
unabhängig von der prozentualen Aufteilung 50:50 bzw. 49:51 über eine grundsätzlich
gleichberechtigte Partnerschaft im Prinzip einig gewesen. Demgegenüber hat die
Beklagte zwar das Verlangen des Klägers nach einer gleichrangigen
Gesellschafterstellung bestätigt, eine dahingehende Einigung aber bestritten.
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Der Senat ist von der grundsätzlichen Richtigkeit des Vortrags des Klägers überzeugt.
Dessen in sich schlüssige und stimmige Darstellung ist im wesentlichen durch die
glaubhaften Aussagen des neutralen Zeugen C in beiden Instanzen bestätigt worden.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien befand sich die defacto allein
von dem Zeugen y geführte Firma W in einer erheblichen Schieflage, die nur durch eine
Neustrukturierung der Geschäftsfelder und Zuführung weiteren Kapitals abgemildert
oder beseitigt werden konnte. Die Hausbank der Firma drang auf einen
Generationswechsel, dessen Garant die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter mit
maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung sein sollte. Allein der Kläger hatte es in
der Hand, durch den Ausgleich der dringendsten Verpflichtungen der Firma W mit
Eigenmitteln den Bestand der Gesellschaft zu sichern; es wäre danach nicht
nachvollziehbar gewesen, wenn er nach seinem Drängen auf eine gleichberechtigte
Beteiligung im Vorgriff auf eine Kapitalerhöhung eine für seine finanziellen Verhältnisse
hohe Summe ohne jede Sicherheit eingeschossen hätte, ohne auf die Bereitschaft der
Beklagten als der bisherigen Alleingesellschafterin der Komplementär GmbH und
alleinigen Kommanditistin der GmbH und Co. KG zur Herstellung einer
gleichberechtigten Partnerschaft vertrauen zu können.
37
Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte, vertreten durch den Zeugen y, während
der Verhandlungen auch die Grundlage für dieses Vertrauen gelegt. Dem Verlangen
des Klägers nach Gleichberechtigung ist sie nicht entgegengetreten. Zwar hat der
Zeuge y ihre Behauptung, darauf bestanden zu haben, daß eine maßgebliche
Mehrheitsbeteiligung in jedem Falle bei ihrer Familie verbleibe, bestätigt; weder die
Darstellung der Beklagten noch die Aussage dieses Zeugen erscheint jedoch dem
38
Senat glaubhaft. Das Auskunftsverhalten der Beklagten, die der Senat mehrfach
angehört hat, ist von äußerster Zurückhaltung geprägt gewesen. Sie hat die Fragen des
Senats überwiegend nur ausweichend beantwortet und ist in einem wesentlichen Punkt
ihres mündlichen Vortrags, nämlich daß sie überhaupt keine Verpflichtung gesehen
habe, Gesellschaftsanteile zu übertragen, selbst hinter der Aussage des Zeugen
yrückgeblieben, im übrigen auch durch die des Zeugen C widerlegt worden. Der Zeuge
y hat mit der Antwort auf die konkrete Frage des Senats, ob er dem Kläger gesagt habe,
daß eine Beteiligung in Höhe von 50 % nicht in Betracht komme, - nach im übrigen recht
detaillierter, präziser und flüssiger Aussage - so lange gezögert, daß die Bekundung,
sich derart geäußert zu haben, nicht mehr glaubhaft erscheint. Auch die Aussage des
Zeugen y wird im übrigen durch die widerspruchsfreie und ersichtlich um
Unparteilichkeit bemühte Aussage des Zeugen C widerlegt, der bekundet hat, daß die
Höhe der prozentualen Beteiligung noch variabel gewesen sei und der Zeuge y auch
eine Beteiligung des Klägers sogar von mehr als 50 % nicht ausgeschlossen habe.
Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, daß die Beklagte, wie sie selbst vorgetragen
und wie auch der Zeuge y bestätigt hat, tatsächlich eine gleichberechtigte Partnerschaft
mit dem Kläger für sich ausgeschlossen hat. Es kann insoweit letztlich dahinstehen, ob
sie den Kläger bewußt darüber getäuscht hat, da eine Aufklärungspflicht schon dann
besteht, wenn ein am Vertragsschluß Beteiligter bei der anderen Partei, wenn auch
unvorsätzlich, einen Irrtum erregt hat und sie erkennen kann oder muß, daß die andere
Partei dadurch zum Eingehen einer Verpflichtung veranlaßt wird (vgl. nur BGH NJW
1974, 849, 851 f; 1978, 41, 42; 1981, 1440 1441; 1984, 2814, 2815; Münchener
Kommentar/Emmerich, BGB, 3. Auflage, vor § 275 Rdnr. 94, jeweils m.w.N.).
Tatsächlich bestand insbesondere nach der Aussage des Zeugen C am Ende der
Verhandlungen im November 1995 allseits kein Zweifel daran, daß der Kläger die von
ihm aufzunehmende Darlehensvaluta der Firma W in der nach den Verhandlungen
berechtigten Erwartung zuwenden werde, - unabhängig von dem noch zu
bestimmenden prozentualen Anteil - gleichberechtigt und maßgeblich an der
Gesellschaft beteiligt zu werden. Daß zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht
und der Vorleistung des Klägers eine Kausalität nicht bestanden habe, hat die insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH NJW 1991, 1673, 1675 m.w.N.)
nicht nachweisen können.
39
2.
40
Auch wenn die Beklagte an den Verhandlungen im November 1995 selbst nicht
teilgenommen hat, haftet sie nach § 278 BGB für den Zeugen y als eine Person, deren
Hilfe sie sich bei den Verhandlungen bedient hat. Auf eine Vertretungsmacht des
Zeugen käme es insoweit zwar nicht an (vgl. nur Münchener Kommentar/Emmerich,
aaO Rdnr. 170); die Beklagte hat aber auch die Feststellungen des erstinstanzlichen
Urteils, daß sie den Zeugen y den Verhandlungen mit dem Kläger bevollmächtigt habe,
nicht substantiiert angegriffen. Zwar ist davon auszugehen, daß der Zeuge y die
Verhandlungen über eine Beteiligung des Klägers an der Firma W primär formal als
Geschäftsführer der Gesellschaft geführt hat. Die Haftung aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen setzt aber nicht notwendig voraus, daß der in Anspruch
genommene Verhandlungspartner auch Beteiligter des angestrebten Vertrages ist oder
werden soll. Es kann vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ausreichen, daß er in besonderem Maße persönliches Vertrauen für
sich in Anspruch genommen hat oder daß er selbst an dem Vertragsabschluß
wirtschaftlich stark interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (vgl.
41
die Nachweise bei Münchener Kommentar/Emmerich, aaO, Fußnote 433).
Hier bestand eine so enge Beziehung der Beklagten zum Gegenstand der
Vertragsverhandlungen, daß über ein bloß persönliches oder mittelbares
wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluß hinaus ein unmittelbares eigenes
wirtschaftliches Interesse (vgl. BGH NJW 1987, 2511, 2512 m.w.N.; Münchener
Kommentar/Emmerich, aaO, Rdnr. 182 m.w.N.) festgestellt werden kann. Zwar reicht
dafür die Beteiligung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH allein
ebensowenig aus wie eine beherrschende Kommanditistenstellung in einer GmbH und
Co. KG (BGH NJW 1986, 586 ff; 1988 2234 ff; 1989, 292, 293; 1990, 389 f, jeweils
m.w.N.). Das unmittelbare eigene Interesse der Beklagten ergibt sich aber daraus, daß
nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsinstanz bereits 1993 auf in ihrem
Miteigentum stehenden Immobilien eingetragene Grundschulden in Höhe von
123.000,00 DM und 32.000,00 DM zur Absicherung der Kreditverbindlichkeiten
gegenüber der Hausbank abgetreten worden waren, so daß durch eine Insolvenz der
Gesellschaft auch ihr eigenes Vermögen unmittelbar betroffen gewesen wäre.
42
Es kann damit dahinstehen, ob die Beklagte bei den Verhandlungen über die
Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft am 25. Oktober 1995 insbesondere
dadurch in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, daß
sie - so die Behauptung des Klägers - erklärt hat, persönlich für die Sicherung des
Vorschusses des Klägers einstehen zu wollen.
43
3.
44
Der Kläger kann damit verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das Verhalten der
in Anspruch genommenen Beklagten während der Vertragsverhandlungen stünde (vgl.
nur BGH NJW 1981, 1673; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 276 Rdnr. 99;
Münchener Kommentar/Emmerich, aaO, Rdnr. 194, jeweils m.w.N.). Da er bei gehöriger
Aufklärung über den Umstand, daß die Beklagte seine gleichberechtigte Partnerschaft
in der Gesellschaft nicht wirklich in Erwägung zog, von der in Aussicht genommenen
Beteiligung Abstand genommen und auch keinen Vorschuß für die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen gezahlt hätte, kann er grundsätzlich die Rückzahlung des auf das
Konto der Firma W gezahlten Betrages abzüglich der zwischenzeitlich von der Firma W
bzw. der Familie der Beklagten erbrachten Tilgungsleistungen verlangen.
45
III.
46
Der Anspruch des Klägers ist aber nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen, weil ihn ein
erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Jedermann hat in
seinem geschäftlichen und privaten Bereich im Rahmen des Zumutbaren die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich vor Schaden zu bewahren
(Palandt/Heinrichs, aaO, § 254 Rdnr. 16). Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger
dadurch verstoßen, daß er in Kenntnis der finanziellen Schieflage der Gesellschaft eine
Vorleistung in erheblicher Höhe erbracht hat, ohne in irgendeiner Weise auf eine
Absicherung seines Risikos bestanden zu haben.
47
Der Kläger hat bereits bei seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben, die Erklärung
der Beklagten und des Zeugen y, daß Sicherheiten für seine Vorleistungen zeitnah nicht
gestellt werden könnten, ohne weiteres akzeptiert zu haben. In der Berufungsinstanz hat
er im Kern wiederholt, daß er auf die mündlichen Erklärungen der Beklagten bzw. des
48
Zeugen y in Gegenwart der Angestellten der Commerzbank AG vertraut habe. Er hat
aber nicht verdeutlichen können, warum er die Erklärung der Familie y, keine
Sicherheiten stellen zu können, aus seiner starken Verhandlungsposition heraus nicht
kritisch hinterfragt hat. Wie die Beklagte in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen hat,
hätten noch Anfang 1996 Sicherheiten in erheblichem Umfang zur Verfügung
gestanden, die der Hausbank der Firma W zur Absicherung deren Kreditengagements
zugute gekommen seien. Gerade angesichts der von dem Kläger selbst mit den Worten
"es brannte an allen Ecken und Enden, drei Tage später hätte das Finanzamt
Konkursantrag gestellt" geschilderten Krisensituation erscheint seine bereits in erster
Instanz vorgenommene Einschätzung, daß der Bestand der Gesellschaft nicht gefährdet
gewesen sei, auch unter Berücksichtigung der geplanten Neustrukturierung der
Geschäftsfelder kaum nachvollziehbar und allenfalls damit erklärbar, daß der Kläger auf
den positiven Einfluß seiner eigenen - ebenfalls aber noch in keiner Weise näher
vereinbarten oder gar vertraglich gesicherten - zukünftigen Geschäftsführertätigkeit
vertraute. Andererseits verkennt der Senat nicht, daß das Verhältnis der Parteien über
das zwischen Arbeitgeber und -nehmer deutlich hinausging und, wie beide Parteien
geschildert haben, familiäre Züge aufwies, so daß der Kläger aus seiner Sicht
möglicherweise ein besonderes Vertrauen in Erklärungen der Beklagten setzen durfte.
Daß diese Überlegung aber nicht uneingeschränkt gilt, ist durch seine Angabe, die
Vereinbarungen seien ja unter Zeugen getroffen worden, deutlich geworden. Nicht
unberücksichtigt bleiben kann der Umstand, daß es letztlich auch um den Bestand des
Arbeitsplatzes des Klägers ging. Der Senat geht bei alledem nicht davon aus, daß, wie
die Beklagte es dargestellt hat, der Kläger selbst seine finanzielle Beteiligung initiiert
hat.
Muß demnach dem Kläger ein erheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, so
fällt andererseits auf seiten der Beklagten ins Gewicht, daß sie ihn bewußt darüber im
unklaren gelassen hat, daß er seine Vorleistung auf Grund einer unzutreffenden
Einschätzung der erwarteten Gegenleistungen erbrachte. Es ist aber nicht nachweisbar,
daß die Beklagte den Kläger zielgerichtet und planmäßig über ihre wahren Absichten
getäuscht hat. Der Senat geht vielmehr davon aus, daß sie eher gewisse Unschärfen
des Verhandlungsergebnisses in der Erwartung nicht präzisiert hat, durch das
Gutachten ihres Steuerberaters nachträglich objektive Grundlagen für das Beibehalten
ihrer Mehrheitsbeteiligung schaffen zu können. Eine Schädigungsabsicht im Zeitpunkt
der Vertragsverhandlungen kann der Beklagten nach den Feststellungen des Senats
auch deshalb nicht unterstellt werden, weil die Firma W unstreitig die
Darlehensverpflichtungen des Klägers gegenüber der Commerzbank AG bis zur
Zahlungsunfähigkeit ordnungsgemäß erfüllt hat und weitere Teilbeträge anschließend
noch von der Familie der Beklagten erbracht worden sind.
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Bei Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hält es der
Senat für angemessen und sachgerecht, das erhebliche Verschulden des Klägers
gegen sich selbst durch eine Halbierung der Klageforderung zu berücksichtigen.
Bezogen auf den gesamten geleisteten Vorschuß ohne Berücksichtigung der bereits
erbrachten Tilgungsleistungen liegt das Mitverschulden des Klägers damit prozentual
bei 46 %.
50
IV.
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Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Den über den gesetzlichen Zinssatz
hinausgehenden bestrittenen Zinsschaden hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der
Ausspruch über die Beschwer beider Parteien beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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