Urteil des OLG Hamm vom 25.02.1999
OLG Hamm (versicherung für fremde rechnung, kläger, fahrzeug, wiederbeschaffungswert, höhe, reparaturkosten, versicherer, gutachten, entschädigung, ermittlung)
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 190/98
Datum:
25.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 190/98
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 15 O 169/97
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 15.
Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.304,35 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 02.10.1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 2/7 der Kläger und zu 5/7 die
Beklagte.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/8 der Kläger und zu 5/8 die
Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
I.
2
Die Parteien streiten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 26.07.1997 um die Höhe der
Kaskoentschädigung für einen Pkw Porsche C 111 (Baujahr 1993), den der Kläger bei
der Firma C GmbH geleast und seit dem 03.06.1997 bei der Beklagten
vollkaskoversichert hatte.
3
Ausgehend von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe
4
von netto 61.043,48 DM
5
und einem von der Beklagten beigebrachten
6
Restwertangebot in Höhe von 40.000,00 DM
7
hat unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung
8
von 1.000,00 DM
9
das Landgericht durch das angefochtene Urteil dem
10
Kläger 20.043,48 DM
11
nebst Zinsen zugesprochen.
12
Mit der Berufung fordert der Kläger Zahlung weiterer 21.230,77 DM nebst Zinsen. Er
macht geltend, der Wiederbeschaffungswert sei zu niedrig angesetzt worden. Er
behauptet, das Restwertangebot der Beklagten sei erst eingetroffen, nachdem die
Leasingfirma das Fahrzeug für brutto 26.000,00 DM an den Zeugen I veräußert habe. Er
macht geltend, ihm stünde auch Ersatz für die von ihm aufgewandten, vom Landgericht
aberkannten Sachverständigenkosten zu.
13
Die Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
14
Der Senat hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen C2 eingeholt, ferner ein mündliches
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. Wegen des Ergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
15
II.
16
Die Berufung hat teilweise Erfolg, denn gem. §§ 1, 49 VVG, §§ 12 Abs. 1 II e, 13 Abs. 5
AKB in der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fassung konnte der Kläger
als Kaskoentschädigung 33.347,83 DM beanspruchen.
17
1.
18
Die Höhe der Ersatzleistung ist in § 13 AKB geregelt. In Abs. 5 dieser Vorschrift in der
dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Fassung (vgl. Bl. 37 ff. d.A.) heißt es
u.a.:
19
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den
Absätzen 1-3 sich ergebenden Betrag (gemeint ist im wesentlichen: der
Wiederbeschaffungswert) die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ... Wird
das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die
geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze
ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert
...
20
Gegen die Wirksamkeit dieser seit einigen Jahren von zahlreichen Versicherern
21
verwandten Regelung, mit der in den Fällen, in denen das beschädigte Fahrzeug
unrepariert veräußert wird, die aus dem Haftpflichtrecht geläufige Anrechnung des
Restwertes auf den Wiederbeschaffungswert erreicht werden soll, bestehen keine
Bedenken (vgl. Senatsurteil 6 U 85/97 vom 18.09.1997).
Da hier das Fahrzeug unrepariert veräußert worden ist, hat ein Vergleich stattzufinden
zwischen den Reparaturkosten, die im Falle der Reparaturfähigkeit des Fahrzeugs den
Ausgangspunkt für die Entschädigungsberechnung darstellen, und dem
Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Dieser
begrenzt, falls er niedriger liegt, die anhand der Reparaturkosten ermittelte
Entschädigung, wenn das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert wird. Hier
kommt diese Leistungsgrenze zum Tragen, weil die Abrechnung anhand der
Reparaturkosten teurer ist als die anhand des Wiederbeschaffungsaufwands.
22
1.1
23
Den Wiederbeschaffungswert, den das Fahrzeug vor dem diesem Rechtsstreit zugrunde
liegenden Unfall hatte, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. V überzeugend mit 69.500,00
DM inklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Er hat darauf hingewiesen, daß Fahrzeuge
dieser Art sehr gefragt sind, und ist von dem Wert von 75.500,00 DM (brutto)
ausgegangen, den auch der vom Kläger beauftragte Sachverständige T(DEKRA
Dortmund) angesetzt hat, hat aber einen merkantilen Minderwert abgezogen, der nach
dem zwei Jahre zuvor reparierten erheblichen Unfallschaden noch mit 6.000,00 DM zu
Buche schlug.
24
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts hat er die Lederausstattung des
Fahrzeugs einbezogen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten war sie von der
Bewertung nicht auszunehmen. Während nach der früheren AKB-Fassung eine nicht
serienmäßige Lederpolsterung nur gegen Zuschlag zu versichern war, ist in der seit
1995 gültigen Fassung der Anlage zu § 12 AKB die Lederpolsterung in der Liste der
mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile aufgeführt, die soweit nichts anderes
vereinbart ist ohne Beitragszuschlag mitversichert sind. Daß eine abweichende
Vereinbarung getroffen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
25
1.2
26
Vom Wiederbeschaffungswert ist der Restwert abzuziehen, den der Sachverständige
Dipl.-Ing. V mit brutto 30.000,00 DM ermittelt hat. Wenn die Firma M GmbH als
Eigentümerin das Fahrzeug zu einem geringeren Preis, nämlich für 26.000,00 DM
veräußert hat, so kann das nicht zu Lasten der Beklagten gehen, da 30.000,00 DM bei
einem seriösen Aufkäufer zu erzielen gewesen wären.
27
Mehr als diese 30.000,00 DM braucht sich der Kläger aber nicht anrechnen zu lassen,
insbesondere nicht aufgrund des Restwertangebotes der Beklagten. Inwieweit die C-
GmbH als Versicherte gehalten gewesen wäre, auf dieses Angebot einzugehen, und ob
der Kläger als Versicherungsnehmer sich ggf. ein entsprechendes Versäumnis hätte
zurechnen lassen müssen, braucht nicht entschieden zu werden, denn aufgrund der
schriftlichen Auskunft des Zeugen C2 steht fest, daß die C-GmbH das Fahrzeug bereits
am 30.08.1997 veräußert hat. Das von der Beklagten übermittelte Restwertangebot
datiert aber erst vom 27.10.1997.
28
1.3
29
Die aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert resultierende Leistungsgrenze
von 39.500,00 DM brutto = 34.347,83 DM netto liegt unter den Reparaturkosten, die der
Sachverständige T (DEKRA Dortmund) mit netto 40.388,66 DM ermittelt hat. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. V hat die Richtigkeit dieser Ermittlung überzeugend bestätigt
unter Hinweis darauf, daß für das in E zugelassene Fahrzeug die Stundensätze einer
westdeutschen Fachwerkstatt anzusetzen sind; das ist in dem von der Beklagten
eingeholten Gutachten ihres Haussachverständigen N (F), der die Reparaturkosten mit
netto 32.427,56 DM ermittelt hat, nicht geschehen.
30
1.4
31
Die Entschädigung errechnet sich netto, also unter Ausschluß der Mehrwertsteuer.
Diese ist nicht zu erstatten, weil es sich bei der Kaskoversicherung für ein geleastes
Fahrzeug um eine Versicherung für fremde Rechnung gem. §§ 74 ff. VVG handelt, so
daß es bei der Entschädigung auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankommt (vgl.
BGH VersR 93, 1223; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 13 AKB
Rdn. 49).
32
1.5
33
Die Aktivlegitimation des Klägers ist in dieser Instanz nicht mehr im Streit.
34
2.
35
Ersatz der aufgewandten Sachverständigenkosten kann der Kläger nicht beanspruchen.
Ausdrücklich sind diese Kosten unter der Regelung des Umfangs der Ersatzleistungen
in § 13 AKB weder aufgeführt noch ausgenommen. Zwar hat der BGH sie in einem Fall,
in dem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des
Sachverständigen überlassen hatte, als ersatzfähig angesehen, weil sie bei
Beschädigung einer Sache zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung gehören,
sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (vgl. BGH VersR 98, 179).
36
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dagegen selbst einen Sachverständigen
beauftragt. Es spricht einiges dafür, daß der Versicherungsnehmer, der mit dem
Ergebnis des vom Versicherer eingeholten Gutachtens nicht einverstanden ist und
deshalb selbst einen Sachverständigen beauftragt, dessen Kosten vom Versicherer nur
unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 AKB nach Durchführung des dort
vorgesehenen, hier aber nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens ersetzt
verlangen kann (weitergehend Otting, DAR 96, 200). Das braucht hier aber nicht
abschließend entschieden zu werden. Denn das vom Kläger eingeholte Gutachten
befaßte sich zum ganz überwiegenden Teil mit der Ermittlung der Reparaturkosten.
Diese sind aber, da das Fahrzeug unrepariert verkauft worden ist, nicht Grundlage der
Entschädigungsberechnung. Soweit sich das Gutachten auch noch kurz mit dem
Wiederbeschaffungswert befaßt, war es keine hinreichende Grundlage für eine
sachgerechte Schadensermittlung, weil der Sachverständige den Minderwert nicht
berücksichtigt hat, der nach der fachgerechten Reparatur des knapp zwei Jahre zuvor
eingetretenen mit Reparaturkosten von brutto 54.216,03 DM kalkulierten Vorschadens
verblieben war, dieser war ihm offenbar nicht mitgeteilt worden.
37
3.
38
Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
39
Von dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)
in Höhe von 34.347,83 DM
40
ist zunächst die Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM
41
abzusetzen, so daß sich eine Entschädigung in
42
Höhe von 33.347,83 DM
43
ergibt. Über die erstinstanzlich zugesprochenen 20.043,48 DM
44
hinaus stehen dem Kläger demgemäß weitere 13.304,35 DM
45
zu.
46
4.
47
Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
§§ 284, 288 BGB, §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
48