Urteil des OLG Hamm vom 07.02.2003

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, ablauf der frist, beistandschaft, unterhalt, fahrtkosten, betrug, kapitalvermögen, erwerbseinkommen, arbeitsstelle, vertretung

Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 63/02
Datum:
07.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 63/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 275/01
Tenor:
Unter teilweiser Aufhebung des am 17. September 2002 verkündeten
Versäumnisurteils wird das am 19. Dezember 2001 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Lemgo abgeändert.
Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Lemgo vom 22.
Mai 2001 (9 FH 48/01) wird dahin abgeändert, daß der Kläger der
Beklagten ab dem 13. August 2001 100 % des Regelbetrags der 3.
Altersstufe nach § 1 RegelbetragVO monatlich als Unterhalt schuldet,
und zwar unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds für ein erstes
Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des
Regelbetrags übersteigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen bleibt das oben genannte Versäumnisurteil des Senats, d.h.
die Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten.
Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits mit
Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten,
die dieser allein auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet.
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A.
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Die Klage ist als Korrekturklage gemäß § 654 ZPO zulässig. Die von den Parteien in der
Berufungsinstanz insoweit aufgeworfenen Bedenken greifen im wesentlichen nicht
durch.
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I.
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Eine Klageänderung hat erstinstanzlich nicht stattgefunden, wie auch die Beklagte im
Senatstermin erkannt hat. Allerdings muß wegen des Abänderungszeitpunkts § 654
Abs. 2 ZPO beachtet werden, d.h. die Abänderung kommt erst ab Zustellung der Klage,
also ab 13. August 2001 in Betracht (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 654 Rdn. 4).
Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 12. August 2001 muß folglich die Klage
abgewiesen werden.
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II.
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Die Beklagte ist auch durch das Jugendamt der Stadt Lemgo als Beistand richtig
vertreten.
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Die Beistandschaft, die für die Titelabänderung gemäß § 655 ZPO im Januar 2001
bestand, gilt für das vorliegende Verfahren fort. Denn die Vertretung auf der Passivseite,
also die Verteidigung eines Titels im Abänderungs- oder Korrekturverfahren gehört zu
den Aufgabenkreisen, für den gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Beistandschaft
eingerichtet werden kann. Zwar ist dort nur von der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen die Rede, d.h. das Geschäft, für das die Mutter Unterstützung des
Jugendamts beantragen kann, wird aus der Aktivposition heraus beschrieben. Jedoch
ist eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation angemessen, d.h. die
Einschaltung des Beistands soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift für die Regelung
des Unterhalts insgesamt unabhängig von der Parteirolle, in der sich das Kind gerade
befindet gelten. Für eine solch weite Interpretation spricht auch, daß die Beistandschaft
gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusätzlich für Verfügungen über Unterhaltsansprüche
gilt, also in diesem Punkt den Geschäftskreis nicht nur auf die Durchsetzung dieser
Ansprüche beschränkt.
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Die Beistandschaft, die ursprünglich für das Verfahren nach § 655 ZPO bestanden hat,
ist nicht im Wege der Erledigung dieser Aufgabe gemäß §§ 1715, 1918 Abs. 3 BGB
analog beendet worden (so wohl Palandt-Diederichsen, 62. Aufl., § 1715 Rdn. 5). Zwar
lag zwischenzeitlich eine solche Erledigung vor: Am 25. Mai 2001 ist der
Unterhaltsfestsetzungsbeschluß ausweislich Blatt 9 der Beiakte 9 FH 48/01 Amtsgericht
Lemgo zugestellt worden, so daß die dort getroffene Unterhaltsregelung zumindest nach
Ablauf der Frist des § 656 Abs. 2 ZPO zunächst Bestand hatte. Bei der
Familienrechtsreform 1997 wollte der Gesetzgeber allerdings keine solche auf eine
einzelne Angelegenheit beschränkte Beistandschaft schaffen, sondern hat sich ganz
bewußt auf die Beendigungsgründe des § 1715 BGB beschränkt, d.h. die
Beistandschaft endet erst, wenn die Mutter dies schriftlich verlangt oder die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Beistandschaft entfallen. Dies ergibt sich aus
der Bundestagsdrucksache 13/892 Seite 49, 54, wonach der Vorschlag des Bundesrats
von der Bundesregierung abgelehnt wurde, die Beistandschaft automatisch enden zu
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lassen, sofern der Unterhaltsschuldner die getroffene Unterhaltsregelung ein Jahr lang
regelmäßig erfülle. Aus dieser gesetzgeberischen Absicht wird in der
Kommentarliteratur (von Staudinger-Rauscher (2000), 13. Aufl. § 1715 Rdn. 22 und
Erman-Roth, 10. Aufl. § 1715 Rdn. 6) zu Recht geschlossen, daß die einmal
eingerichtete Beistandschaft im Regelfall fortgilt. Da hier keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, daß die Mutter der Beklagten ihren Antrag gegenüber dem Jugendamt
widerrufen hat, ist von deren ordnungsgemäßer Vertretung auszugehen.
B.
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Die Abänderungsklage des Klägers hat allerdings in weit geringerem Umfang Erfolg, als
vom Familiengericht angenommen. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 1601
BGB ist nicht durch partielle Leistungsunfähigkeit des Klägers gemäß § 1603 Abs. 1
BGB eingeschränkt. Vielmehr ist dieser in der Lage, den Mindestkindesunterhalt von
100 % gemäß § 1 RegelbetragVO zu leisten. Allerdings kommt eine Erhöhung auf
110 % nicht in Betracht, da der Kläger nicht über ein Einkommen in der Größenordnung
zwischen der 2. und 3. Einkommensstufe der Hammer Leitlinien verfügt, also nicht von
mindestens 3.107,00 DM bzw. 1.586,00 €, den Beträgen, die einen solchen
Vomhundertsatz rechtfertigen könnten (Berechnung des gemittelten Betrages:
Endbetrag von Einkommensgruppe 2 1.500,00 € + 86,00 €; Gruppe 3: 1.500,00 -
1.700,00 € ( 114 %, Abstand zu Gruppe 2 ( 7 %; 200,00 DM : 7 x 3 = 85,71 €).
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Der Kläger hatte 2001 ein anrechenbares Einkommen von rd. 2.458,00 DM und 2002
von rd. 1.322,00 €, nämlich
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2001
2002
Nettoeinkommen
2.553,19 DM
1.370,38 €
Steuererstattung
+ 306,73 DM
+ 156,83 €
./. Fahrtkosten
- 57,20 DM
- 28,60 €
./. Kredit
- 345,00 DM
- 177,00 €
anrechenbares Einkommen
2.457,72 DM
1.321,61 €.
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Das eingesetzte Erwerbseinkommen ergibt sich aus den jeweiligen
Dezemberentgeltbescheinigungen für 2001 und 2002. Hinzuzurechnen ist die
Steuererstattung für 2000 gemäß Bescheid vom 12. April 2001 von 3.680,80 DM, also
mit 306,73 DM monatlich und fortgeschrieben für das Jahr 2002 mit 156,83 €. Zwar
erhielt der Kläger 2002 keine solche Steuererstattung, weil er jedenfalls bis zur letzten
mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2003 noch keine Steuererklärung für 2001
abgegeben hatte. Jedoch entlastet ihn dies unterhaltsrechtlich nicht, weil er es
pflichtwidrig unterlassen hat, seinen Steuerberater um rechtzeitige Abgabe zu bitten.
Abweichend von dem sonst die Einkommensberechnung beherrschenden Anfallprinzip
ist der Kläger also so zu stellen, als ob er eine Steuererstattung schon erhalten hätte, die
mangels anderer Anhaltspunkte mit demselben Betrag wie im Vorjahr anzusetzen ist.
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Abzusetzen sind die Fahrtkosten von 57,20 DM bzw. 28,60 € monatlich. Diese können
nur mit diesen niedrigen Beträgen berücksichtigt werden, d.h. für 5 Kilometer einfache
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Fahrt zur Arbeitsstelle in Wuppertal, wie sie anfielen, als der Kläger noch in Wuppertal
wohnte. Daß der Kläger vor geraumer Zeit von dort nach Düsseldorf verzogen ist und
heute 28 Kilometer für die einfache Strecke zurückzulegen hat, ist unbeachtlich. Wenn
man zwei Kindern, nämlich neben der Beklagten auch seiner weiteren am 30. Mai 1992
geborenen Tochter Y Unterhalt gewähren muß, muß man seine Ausgaben gering halten
und darf sie nicht auf Kosten des Kindesunterhalts ansteigen lassen. Da der Kläger
nicht täglich zu seiner Arbeitsstelle fährt, sondern wie er im Senatstermin angegeben
hat nur auf Abruf, schätzt der Senat den anfallenden Fahraufwand entsprechend der
abgerechneten Arbeitsstundenzahl von 25 im Verhältnis zu einer vollschichtigen Arbeit
von 38 Wochenstunden mit 65 % der üblichen 220 Arbeitstage im Jahr, d.h. mit 143
Tagen. Die berücksichtigten Fahrtkosten errechnen sich vor diesem Hintergrund wie
folgt: 143 Tage x 2 x 5 km x 0,48 DM/0,24 € : 12.
Das von dem Kläger halbjährlich bediente Existenzgründungsdarlehen bei der
Stadtsparkasse C, das er 1989 zur Eröffnung eines Möbeleinzelhandels aufgenommen
hat, ist jedenfalls hinsichtlich der Zinsen zu berücksichtigen, weil es keinem
Unterhaltsschuldner zuzumuten ist, sich wegen des Unterhalts stetig weiter zu
verschulden. Der Tilgungsanteil betrug ausweislich der Bescheinigung der
Stadtsparkasse Wuppertal vom 6. August 2002 2001 11.000,00 DM. Der Zinsanteil
schwankt, d.h. er reduziert sich wegen der Tilgung langsam und betrug 2001 in der 1.
Jahreshälfte 2.068,00 DM und in der 2. 1.938,75 DM. Der Senat berücksichtigt
fortlaufend den Zinsanteil aus der Kreditrate der 1. Jahreshälfte 2001, d.h. einen
Monatsbetrag von rd. 345,00 DM/177,00 € (2.068,00 DM : 6), da die Reduzierung des
Zinsanteils in der 2. Jahreshälfte auf den Tilgungsanstrengungen des Klägers beruht,
d.h. wenn er nicht tilgen würde, bliebe der Zinsanteil so hoch wie in der 1. Jahreshälfte.
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Zusätzliches Einkommen aus Kapitalvermögen kann dem Kläger nicht zugerechnet
werden, da solches nicht anfällt. Zwar ergeben sich aus dem Steuerbescheid vom
12. April 2001 für 2000 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.257,00 DM
brutto, jedoch hat der Kläger durch die Bescheinigung seines Steuerberaters K vom
17. Januar 2003 belegt, daß es sich um eine einmalige Ausschüttung aus der
Liquidation der Möbeleinzelhandelsfirma "MZ 1 Planungs- und Vertriebsgesellschaft für
Einrichtungsgegenstände mbH" gehandelt hat, so daß sich daraus kein weiteres
Einkommen für den hier streitigen Zeitraum ab August 2001 ergibt. Sollten dem
Steuerbescheid unrichtige Tatsachen zugrunde liegen, wie die Beklagte mit Schriftsatz
vom 30.01.2003 geltend macht, hat das ebenfalls auf das Ergebnis keinen Einfluß, so
daß über diese Frage nicht erneut verhandelt werden muß. Denn eine weitere
Steuererstattung für 2000 könnte erst dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger
zugeflossen ist. Dafür, daß eine Korrektur bereits erfolgt ist, wie die Beklagte mutmaßt,
bestehen keine Anhaltspunkte.
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Auch wenn das dargestellte tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht vollständig
ausreicht, um den Mindestkindesunterhalt zu erfüllen, kommt wegen der gemäß § 1603
Abs. 2 S. 1 BGB gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Klägers keine Kürzung des
Unterhaltsanspruchs in Betracht. Denn der Kläger benötigt nur 2.609,00 DM bzw.
1.337,00 €, um unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts von 1.640,00 DM bzw.
840,00 € den Mindesttabellenunterhalt von 525,00 DM bzw. 269,00 € für die Beklagte
und von 444,00 DM bzw. 228,00 € für Y zu zahlen. Die fehlenden 151,00 DM monatlich
(2001) bzw. 15,00 € (ab 2002) könnte er zum Beispiel durch eine Nebentätigkeit oder
eine zusätzliche Einschränkung seiner eigenen Bedürfnisse auffangen. Solche
zusätzlichen Anstrengungen sind ihm im Hinblick darauf, daß es darum geht, seinen
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Töchtern das Existenzminimum zu sichern, zuzumuten und auch trotz seiner auf
Abrufbereitschaft basierenden Tätigkeit praktisch durchführbar.
Auf die weitere Frage, ob er mit einer anderen vollschichtig und nicht nur auf der
Grundlage von 25 Wochenstunden vergüteten Tätigkeit mehr verdienen könnte und
deshalb unterhaltsrechtlich gehalten wäre, den Arbeitsplatz zu wechseln, kommt es vor
diesem Hintergrund nicht an.
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Eine solche Pflicht könnte im übrigen nur angenommen werden, soweit es um den
Mindestkindesunterhalt geht. Solche besonderen Anstrengungen werden hingegen
nicht zur Aufrechterhaltung eines höheren Lebensstandards für das Kind erwartet, so
daß ungeprüft bleiben kann, ob der Kläger andersweitig die eingangs erwähnten
Beträge im Bereich zwischen 2. und 3. Einkommensgruppe erzielen könnte.
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C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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