Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2002

OLG Hamm: gegen die guten sitten, werbekampagne, ware, bier, werbung, spende, nachhaltigkeit, gefahr, verbraucher, erhaltung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 109/02
Datum:
12.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 109/02
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 7 O 75/02
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25. Juni 2002
verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Siegen wird zu-rückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.
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Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht deren Werbekampagne zum Schutz
des Regenwaldes als wettbewerbswidrig verboten.
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Die Klagebefugnis der Antragsteller nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ist vom Landgericht
zutreffend begründet worden und in der Berufungsinstanz von der Antragsgegnerin auch
nicht mehr in Abrede gestellt worden.
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Was den Verbotsinhalt betrifft, hat sich das Landgericht entsprechend dem
Verbotsbegehren an der konkreten Verletzungsform, nämlich dem Inhalt der
Fernsehwerbung und dem Inhalt des Einlegeblattes in den Bierkästen, orientiert, so daß
die Verbotsaussprüche hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
sind.
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Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt. Beide Antragsteller
haben anhand konkreter Daten eidesstattlich versichert, vor Ablauf eines Monats nach
Kenntnis von der Werbekampagne der Antragsgegnerin ihre Verfügungsanträge bei
Gericht gestellt zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die
Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG aber erst dann widerlegt, wenn der Antragsteller
länger als einen Monat ab Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß zugewartet hat, bevor er
um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.
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Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UWG. Die beanstandete Werbekampagne ist mit
den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt die Wettbewerbswidrigkeit der
beanstandeten Werbekampagne aber nicht aus dem Gesichtspunkt des psychischen
Kaufzwanges. Diese Fallgruppe wettbewerbswidrigen Verhaltens paßt hier von
vornherein nicht. Denn sie ist in erster Linie für die Fälle entwickelt worden, in denen der
Kunde im Zusammenhang mit Vergünstigungen, etwa bei Gewinnspielen, in
unmittelbaren Kontakt mit dem Verkäufer gerät und sich dann genötigt fühlt, zusätzlich
auch noch eine Ware entgeltlich zu erwerben, um nicht als Schnorrer darzustehen
(Köhler/Piper UWG 3. Auflage § 1 Rz. 201 ff. m.w.N.; Bottenschein WRP 2002, 1107).
Solch einen psychischen Kaufzwang kann die beanstandete Werbekampagne schon
deshalb nicht entwickeln, weil sie den Käufer in einer Situation erreicht, in der sich kein
Kaufzwang bilden kann. Beim Betrachten der Fernsehwerbung liegt der Kaufentschluß
noch in der Zukunft. Beim Einlegeblatt im Bierkasten ist der Kaufentschluß schon in die
Tat umgesetzt. Dementsprechend geht der Streit der Parteien auch ins Leere, inwieweit
für den Kunden die Möglichkeit bestanden habe, Maßnahmen der Antragsgegnerin zum
Schutz des Regenwaldes zu unterstützen, auch ohne einen Kasten Bier der
Antragsgegnerin kaufen zu müssen. Diese Möglichkeit neutraler Teilnahme spielt nur
eine Rolle bei den Fallgestaltungen, in denen es darum geht, daß der Käufer in den
Genuß der Vergünstigung kommen kann, auch ohne sich dem Einfluß des Verkäufers
aussetzen zu müssen. Darum geht es hier aber nicht.
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Vielmehr ist in diesem Zusammenhang die Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung
einschlägig, wie sie auch vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
angesprochen worden ist (BGH GRUR 1987, 29 - MC Happy Tag; Köhler/Piper, a.a.O. §
1 Rz. 336 ff.; Kiesling/Kling WRP 2002, 615; Hollerbach/Kapp DB 1998, 1501). Darunter
werden die Fälle erfaßt, in denen mit der Werbung für die Ware zugleich an das Mitleid,
die Hilfsbereitschaft oder die soziale Verantwortlichkeit des Umworbenen apelliert wird.
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Insoweit entsprach es der früher wohl herrschenden Meinung, daß es prinzipiell mit den
guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren sei, den Umweltschutz wie hier
geschehen an den Verkauf der Ware zu koppeln (Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht 22. Auflage § 1 UWG Rz. 184 c). Darin wurde grundsätzlich eine
Verfälschung des Leistungswettbewerbs gesehen, weil nicht mit dem eigenen
Leistungsvermögen geworben werde, sondern sachfremd das Gefühl und das Bedürfnis
des Kunden zu sozialem Engagement zum Absatz der eigenen Ware instrumentalisiert
werde. Was eigentlich nur das Ziel solchen Engagements sein könne und solle, nämlich
Hilfe und Schutz für Mitmenschen und Umwelt, werde stattdessen umfunktioniert zum
bloßen Absatzzweck.
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Unter Berücksichtigung des Schutzes der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 GG und der
Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG läßt sich grundsätzlich gesehen aber nicht mehr
aufrechterhalten, daß der Leistungswettbewerb bei solcher gefühlsbetonten Werbung
stets in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigt werde (Bundesverfassungsgericht
GRUR 2002, 455 - Tier- und Artenschutz; Köhler/Piper a.a.O. § 1 Rz. 336 ff.). Es ist
vielmehr im Einzelfall konkret festzustellen, ob durch die beanstandete
Werbemaßnahme der Leistungswettbewerb in nicht mehr hinnehmbarer Weise
beeinträchtigt wird. Dabei spielt vor allem die Intensität der Werbung eine Rolle,
inwieweit sie den Kunden tatsächlich von Konkurrenzangeboten ablenkt. Hier haben die
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Antragsteller eine solche Verfälschung des Leistungswettbewerbs durch die
beanstandete Werbekampagne nicht dartun können.
Grundsätzlich muß ein Wettbewerber nämlich mit seinem sozialen Engagement, wenn
es denn stimmt, auch werben dürfen. Denn auch ein solches Engagement gehört zum
Bild des betreffenden Geschäftsbetriebes, das der Wettbewerber in der Öffentlichkeit
auch präsentieren darf. Daß die Höhe einer Spende an den wirtschaftlichen Erfolg des
Unternehmens geknüpft wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch spenden
kann ein Wettbewerber nur das, was er vorher eingenommen hat.
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Der Art der Verknüpfung kann dabei keine entscheidende Rolle zugemessen werden.
Es ist deshalb unerheblich, ob die Höhe der Spende an abstrakte Umsatz- oder
Gewinnzahlen geknüpft wird oder - ähnlich wie bei einer Stücklizenz - an das konkrete
Produkt, hier also den Kasten Bier. Die Gefahr, den Leistungswettbewerb
wettbewerbswidrig zu beeinträchtigen, mag bei einer solchen Verknüpfung des
Warenabsatzes mit der Höhe der Spende noch am ehesten gegeben sein. Dazu muß
aber auch in diesem Falle die Verknüpfung für den Kunden so drängend sein, daß sie
ihn gewissermaßen blind macht für Konkurrenzangebote.
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Davon kann hier nicht ausgegangen werden, und zwar schon deshalb, weil zwischen
der beanstandeten Werbemaßnahme und dem Kauf, zu dem sie auffordert, so viel Zeit
und Gelegenheit liegt, daß sich die anderen Anbieter wieder mit ihrem Angebot
dazwischen schieben können, bevor sich der Kunde endgültig für eine bestimmte
Biermarke entscheidet.
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Bleibt es gleichwohl dabei, daß der Kunde gerade wegen des versprochenen
Regenwaldschutzes das Bier der Antragsgegnerin kauft, liegt dies immer noch in der
Freiheit der Kaufentscheidung, die die Mitbewerber der Antragsgegnerin hinnehmen
müssen. Denn diese Freiheit der Kaufentscheidung ist auch dann hinzunehmen, wenn
sie auf emotionalen Gründen beruht. Die Regeln des lauteren Wettbewerbs müssen
nicht gewährleisten, daß jede Kaufentscheidung nur auf rationalen oder gar rein
wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruht.
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Zu Recht hat das Landgericht hier aber sein Verbot darauf gestützt, daß die
beanstandete Werbekampagne nicht transparent genug ist und der Verbraucher daher
Gefahr läuft, enttäuscht zu werden.
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Es gilt insoweit das Gleiche, was allgemein für Koppelungsfälle gilt, daß nämlich durch
die Koppelung zweier Leistungen die Transparenz des Angebotes nicht verloren gehen
darf. Es bleibt bei Koppelungsfällen immer eine Mißbrauchskontrolle gerade im Hinblick
auf die Gefahr, daß durch die Verbindung zweier Leistungen der Wert der
Gesamtleistung für den Käufer undurchsichtig wird (BGH WRP 2002, 1256 -
Koppelungsangebot I). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt, der nicht auf die Fälle der Koppelung
verschiedener Waren beschränkt ist (BGH WRP 2002, 1259 - Koppelungsangebot II).
Denn die fehlende Transparenz des Angebotes kann auch dann gegeben sein, wenn
eine Ware mit einer sonstigen Vergünstigung gekoppelt ist oder - wie hier - mit einer
Unterstützung Dritter.
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Wird die Sponsoring-Leistung nicht genau umrissen, weiß der Kunde in einem solchen
Fall nicht genau, was er letztlich neben dem Kasten Bier für sein Geld erhält. Denn er ist
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es, der den Regenwald "kauft", dessen Erhaltung er damit unterstützen will. Seine
Kaufentscheidung setzt die Antragsgegnerin erst in den Stand, das beworbene
Umweltprojekt zu verwirklichen. Wird bei einer solchen Koppelungswerbung genau
gesagt, welcher Betrag vom Entgelt für die gekoppelte Ware für den guten Zweck
abgeführt wird, und wird zugleich gesagt, in welcher Weise der so
zusammengekommene Betrag für diesen guten Zweck verwandt wird, weiß der Kunde,
was er für sein Geld mit dem Erwerb der Ware zugleich an Gutem tut und ob ihm dies
die Sache wert ist. Er kann sich damit auf sicherer Tatsachengrundlage entscheiden, ob
er die Ware erwerben will und ob er im Hinblick auf den guten Zweck gegebenenfalls
auch einen höheren Preis bezahlen will.
Diese nötige Klarheit über das, was der Kunde mit dem Kauf eines Kasten Bier der
Antragsgegnerin für die Erhaltung des Regenwaldes tatsächlich tut, gibt die
beanstandete Werbekampagne der Antragsgegnerin dem Kunden aber nicht. Kern der
beanstandeten Werbekampagne ist die Aussage, daß mit jedem verkauften Kasten Bier
der Antragsgegnerin 1 qm Regenwald geschützt wird.
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Daß diese Aussage nicht wortwörtlich zu verstehen ist, sondern bildlich gemeint ist, ist
dem Kunden klar. Denn er weiß, daß der Regenwald nicht quadratmeterweise geschützt
werden kann. Er weiß auch, daß er nicht quadratmeterweise Eigentümer des
Regenwaldes werden kann, je mehr Kästen Bier der Antragsgegnerin er kauft.
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Umgekehrt bleibt für ihn aber im Dunkeln, in welcher Weise er dieses Bild vom
quadratmeterweisen Schutz des Regenwaldes deuten soll. Ausgeschlossen erscheint
ihm, daß lediglich eine bestimmte Geldsumme an die in der Werbung genannte
Umweltschutzorganisation gezahlt wird, um deren Umweltschutzmaßnahmen in dem
genannten afrikanischen Regenwaldgebiet zu fördern. Denn gerade die Anknüpfung der
Werbung an Grund und Boden erweckt beim Kunden den Eindruck einer besonders
effektiven Hilfeleistung. Dieser Eindruck wird verstärkt, durch die zusätzlich
versprochene Nachhaltigkeit der Hilfe. Angesichts der Skepsis vieler Menschen
hinsichtlich der Effektivität der Hilfe in den Fällen, in denen lediglich Gelder an
Schutzorganisationen gezahlt werden, erweckt die beanstandete Werbekampagne den
Eindruck, daß hier ein anderer Weg der Hilfe beschritten wird, der effektiver ist und
nachhaltiger als bloße Geldzuwendungen, die in einen großen Topf fließen und Gefahr
laufen, dort zu versickern.
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Welcher Weg das sein soll, sagt die Antragsgegnerin dem Kunden aber nicht, sondern
überläßt diese Frage seiner Spekulation.
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Anknüpfend an den quadratmeterweise versprochenen Schutz des Regenwaldes wird
der Kunde annehmen, daß vielleicht entsprechendes Land von der
Umweltschutzorganisation aufgekauft wird, um so kraft einer Eigentümerstellung
zerstörende Maßnahmen sicher abwehren zu können. Jedenfalls wird er annehmen,
daß die Umweltschutzorganisation durch die kastenweise erhaltenen Gelder
Einflußmöglichkeiten für den Erhalt des Regenwaldes erhält, die sie von dem
Wohlwollen Dritter, etwa der Regierung oder Unternehmen, unabhängig macht, daß sie
also Begehrlichkeiten, etwa auf Bodenschätze oder auf wertvolle Hölzer, die den
Regenwald zu zerstören drohen, aus eigener Kraft abwehren kann. Anders läßt es sich
nicht vorstellen, wie die Nachhaltigkeit der Hilfe wirklich gewährleistet ist, der
Regenwald wirklich seiner Substanz nach, quadratmeterweise, geschützt wird. Auf die
Nachhaltigkeit des Schutzes kommt es den angesprochenen Verbrauchern aber
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besonders an. Der dauerhafte Schutz ist der Kern jedes effektiven Naturschutzes und im
Zusammenhang mit dem Regenwald auch des Klimaschutzes. Nur die Nachhaltigkeit
des Schutzes kann die Sorgen der Verbraucher beruhigen, die durch weitere
Abholzungen des Regenwaldes weitere Verschlechterungen der Umweltbedingungen
befürchten.
Diese nötige Aufklärung über die tatsächlich gewährte Hilfe erfährt der Kunde aber
nicht. Wie die Antragsgegnerin den versprochenen quadratmeterweisen Schutz des
Regenwaldes wirklich gewährleisten will, bleibt für den Kunden Spekulation. Eine
solche Koppelung des Warenabsatzes mit altruistischen Zielen verstößt aber gegen die
guten Sitten im Wettbewerb nach § 1 UWG, wenn das unterstützte Ziel, hier die
Erhaltung des Regenwaldes, ein wichtiges Anliegen vieler Verbraucher ist, das sie auch
gern unterstützen wollen, der Weg dieser Unterstützung aber für den Verbraucher im
Dunkeln bleibt, er vielmehr berechtigterweise eine effektivere Hilfe erwarten kann, als
sie tatsächlich geleistet wird.
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Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden Verfahren nicht erläutern können, wie sie
diesen versprochenen quadratmeterweisen nachhaltigen Schutz des Regenwaldes,
ursprünglich sogar auf 100 Jahre prognostiziert, tatsächlich gewährleisten kann. In der
eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der WWF-Deutschland vom 18. Juni
2002 (vgl. Blatt 209 der Akten), der Umweltschutzorganisation, mit der die
Antragsgegnerin den versprochenen Schutz verwirklichen will, heißt es, daß man den
Betrag kalkuliert habe, den man rein rechnerisch für eine sinnvolle Bewirtschaftung und
Überwachung/m² Regenwald auf der Basis der jährlichen Betriebskosten für das
Schutzprojekt des WWF in dem fraglichen Gebiet benötige. In dem Internetauftritt der
Antragsgegnerin vom 15. Juni 2002 (vgl. Blatt 389 der Akten) heißt es
dementsprechend, daß mit dem Minister für Umwelt und Tourismus des Staates, in dem
das Schutzgebiet liegt, konkrete Maßnahmen besprochen worden seien, wofür die Mittel
aus dem Regenwaldprojekt eingesetzt werden sollten. Dazu sollte unter anderem eine
Verstärkung der Patrouillen gehören, um Wilderei und illegalen Holzeinschlag zu
reduzieren. Ferner sollte die Förderung des Ökotourismus dazugehören.
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Solche Schutzmaßnahmen bleiben aber hinter den verheißenen Maßnahmen zurück.
Es bleibt vielmehr nur eine allgemeine finanzielle Unterstützung unterschiedlicher
Maßnahmen zum Schutz des Regenwaldes. Die WWF mag zwar durch die Zuwendung
der Antragsgegnerin in die Lage versetzt werden, gezielt verschiedene Maßnahmen
durchführen zu können, die zum Schutz des Regenwaldes beitragen. Die Effektivität
und Nachhaltigkeit solcher Maßnahmen hängt aber regelmäßig von weiteren Faktoren
ab, die sich nicht mit der nötigen Zielsicherheit durch den WWF steuern lassen. Sie
hängen insbesondere von der Mitarbeit der zuständigen staatlichen Stellen, also dem
"Landesherrn" ab.
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Die Werbung der Antragsgegnerin suggeriert aber gerade, daß es nicht nur um eine
Spende in einen großen Topf geht, aus dem dann die Mittel zum Schutz des
Regenwaldes fließen, ohne daß die Effektivität nachhaltig, gar auf 100 Jahre
gewährleistet ist. Die Verfolgung des guten Zwecks wird vielmehr unmittelbar an die
Spende geknüpft, indem zwischen dem gekauften Kasten Bier und dem Schutzobjekt
des Regenwaldes ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt wird. Je mehr Kästen
Bier der einzelne Kunde kauft, desto größer wird die Fläche des Regenwaldes, die er
glaubt nachhaltig schützen zu können. Diese Überwindung der Anonymität der Spende
dadurch, daß eine zielgerichtete konkrete Verwendung der einzelnen Spenden
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versprochen wird, ist seit eh und je ein beliebtes Mittel, die Spendenfreude der
Menschen anzukurbeln. Dieses Mittel macht sich die Antragsgegnerin hier durch ihre
griffige Spendenformel aber allein dazu zu Nutze, um letztlich ihren Bierabsatz zu
fördern, ohne dieses konkrete Spendenversprechen tatsächlich einzulösen. Es ist mit
den guten Sitten im Wettbewerb aber nicht mehr vereinbar, den Absatz der eigenen
Ware mit der altruistischen Förderung von unterstützungswürdigen Projekten zu
koppeln, wenn hier die Art und Weise der Förderung im Unklaren bleibt und letztlich
mehr an Förderung versprochen wird, als im Ergebnis wahrgehalten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
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