Urteil des OLG Hamm vom 18.05.2010
OLG Hamm (klinik, antragsteller, bezug, grammatikalische auslegung, antrag, werbung, verfügung, stelle, verkehr, internetadresse)
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 36/10
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 36/10
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 17/10
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 16. Februar 2010
verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Bielefeld teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei
Mei-dung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen
Internetauf-tritt in Bezug auf die Vermittlung von Fachkliniken im Ausland
zu werben, ohne Hinweis auf die bloße Vermittlungstätigkeit der
Antragsgegnerin, wie mit der Internetwerbung vom 12.01.2010 unter
*Internetadresse* (Anlage A 5 zur Antragsschrift) geschehen:
„In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die
sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für pro-
fessionelle Haartransplantationen unterscheiden“.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
A.
2
Die Parteien konkurrieren als Vermittler von Reisen in die Türkei u.a. zwecks
3
Durchführung von Wellnessbehandlungen und kosmetischen Korrekturen, wie
beispielsweise Haartransplantationen, Lidstraffung, Nasenkorrekturen und
zahnästhetische Behandlungen. Beide Parteien bieten ihre Leistungen auch im Internet
an, der Antragsteller unter *Internetadresse1*, die Antragsgegnerin unter
*Internetadresse*.
Am 12.01.2010 stellte der Antragsteller auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu
Haartransplantationen unter der Überschrift "Was spricht für eine Haartransplantation in
J?" den folgenden Satz fest:
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"Heutzutage gibt es überall Möglichkeiten, eine Haartransplantation oder
Eigenhaarverpflanzung durchführen zu lassen. In unserer Klinik in J treffen Sie
jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von
anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden".
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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage A 5 zur Antragsschrift Bezug
genommen.
6
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2010 mahnte der Antragsteller die
Antragsgegnerin in Bezug hierauf ab, weil kein Hinweis auf eine bloße
Vermittlungstätigkeit erfolge. Dies stelle eine Irreführung des Kunden dar, weil mit den
gemachten Aussagen der Eindruck entstehe, dass die Antragsgegnerin selbst auch die
Operation durchführen würde und Vertragspartner auch der vermittelten Leistung sei.
Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer Unterwerfung aus dem Grunde ab, dass
aus dem Gesamtzusammenhang deutlich werde, dass sie die Klinken lediglich
vermittle.
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Der Antragsteller hat gemeint, der beanstandete Satz sei irreführend, weil der Eindruck
erweckt würde, die Antragsgegnerin führe die angebotenen Leistungen durch, während
sie in Wahrheit lediglich Vermittlungstätigkeiten erbringe.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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der Antragsgegnerin bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der
einstweiligen Verfügung zu untersagen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauftritt in
Bezug auf die Vermittlung von Fachkliniken im Ausland a) (…)
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b) zu werben, ohne an gleicher Stelle den konkreten Hinweis auf die bloße Ver-
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mittlungstätigkeit zu geben, mit Aussagen wie folgt: "In unserer Klinik in J treffen
Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm
von anderen Anbietern für professionelle Haartransplantationen unterscheiden",
wie am 13.01.2010 unter *Internetadresse* bundesweit geschehen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie hat gemeint, die Formulierung "unsere Klinik" sei nicht zu beanstanden. Denn aus
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dem Internetauftritt im Übrigen sei unschwer zu erkennen, dass damit eine der Kliniken
gemeint sei, zu denen die Antragsgegnerin die Reisen vermittle.
Das Landgericht hat dem Antrag zu a) stattgegeben, den Antrag zu b) abgewiesen. Zur
Begründung der Abweisung hat es ausgeführt, dass die Formulierung "unsere Klinik"
ersichtlich ungenau sei, weil die Antragsgegnerin selbst keine Klinik betreibe, sondern
nur Reisen zu Kliniken vermittle. Das sei dem verständigen Betrachter ihres
Internetauftritts aber ohnehin klar. Demgemäß liege keine relevante irreführende
geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 I 2 Nr. 1, 3 UWG vor.
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Der Antragsteller wehrt sich hiergegen mit der Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag zu b) weiter verfolgt. Er meint weiterhin, dass die
streitgegenständliche Werbeaussage dazu führe, dass potentielle Kunden davon
ausgingen, dass die Antragsgegnerin selber eine Klinik unterhalte und somit auch die
ärztlichen Leistungen selbst anbiete. Eine andere grammatikalische Auslegung der
betreffenden Formulierung sei gar nicht denkbar. Die Beschränkung auf die
Vermittlungstätigkeit führe zu einem Haftungsausschluss hinsichtlich der
Operationsleistungen, so dass es sich um für das Vertragsverhältnis maßgebliche
Gesichtspunkte handele. Ob auf anderen Seiten Hinweise auf Vermittlungstätigkeiten
offenbart würden, sei hierbei unerheblich. Es bestehe die Gefahr, dass die restlichen
Seiten vom potentiellen Kunden nicht angeschaut oder inhaltlich überflogen bzw. diese
Hinweise übersehen würden. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin auch an anderen
Stellen ihres Internetauftritts vergleichbare irreführende Formulierungen verwende.
Hierzu trägt die Antragstellerin unter Vorlage von weiteren Internetauszügen vom
23.10.2010 näher vor. Auf die Berufungsbegründung S. 3 ff. und die diesbezüglichen
Auszüge (Anl. A 8 ff.) wird Bezug genommen. Der Antragsteller führt dazu aus, dass sich
zu keinem Zeitpunkt Hinweise oder nur unzureichende Hinweise auf die
Vermittlungsleistungen fänden, so dass der Kunde, der diese Unterlagen lese, von einer
eigenen Klinik mit eigenen Ärzten ausgehe.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Antragsgegnerin
im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen
Internetauftritt in Bezug auf die Vermittlung von Fachkliniken im Ausland zu
werben, ohne Hinweis auf die bloße Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin,
wie mit der Internetwerbung vom 12.01.2010 unter *Internetadresse* (Anlage A
5 zur Antragsschrift) geschehen:
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"In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich
durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für professionelle
Haartransplantationen unterscheiden".
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Soweit diese mit Schriftsatz vom 14.05.2010 in Bezug auf die Verurteilung zu a)
Anschlussberufung eingelegt hat, hat der Antragsteller den Antrag im Senatstermin
wegen mangelnder Vollziehung wieder zurückgenommen.
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Die Antragsgegnerin verteidigt – in Bezug auf den Antrag zu b) - das landgerichtliche
Urteil. Sie hat gemeint, der ursprüngliche Klageantrag erfülle nicht die
Bestimmtheitsanforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO. Für sie sei nicht erkennbar, was
genau mit einem "konkreten" Hinweis und mit der Formulierung "an gleicher Stelle"
gemeint sein solle. In der Sache meint sie, der Verbraucher würde, da es insoweit um
mit der Reise verbundene medizinische Behandlungen gehe und nicht um ein
"alltägliches Gebrauchsgut", die ihm angebotene Information sorgfältiger prüfen. Dass er
aus der Formulierung "unsere Klinik" den Schluss ziehe, sie, die Antragsgegnerin, sei
Inhaberin eines Klinikimperiums, und daraufhin wegen des geklärten Haftungsregimes
die weiteren Seiten nur noch vage überfliege, wäre in keiner Weise situationsadäquat.
Auch könne ein Hinweis auf die bloße Vermittlungstätigkeit nicht "an gleicher Stelle"
verlangt werden. Der Antrag sei insoweit zu weitgehend. Ihre Internetseiten, die sie mit
den Anlagen AG 1 ff. vorlegt, vermittelten insgesamt sehr deutlich, dass es um die
Vermittlung von Reisen ginge. Sowohl auf der Startseite (Anl. AG 1) wie auch auf den
Seiten der jeweiligen Behandlungsseiten (Anl. AG 2 f.) fänden sich konkrete Hinweise
darauf, dass sie Vermittlerin und nicht Vertragspartnerin bezüglich der eigentlichen
medizinischen Behandlungen sei. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller
die Darstellung selbst für irreführend halte. Dieser betreibe nämlich die Internetseite
*Internetadresse2*, auf der sich bei der Vorstellung der Klinik auch keinerlei Hinweis auf
seine Vermittlertätigkeit befinde.
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Der Antragsteller repliziert dahin, dass die Antragsgegnerin ihre Internetpräsenz
inzwischen geändert und auch angebliche Hinweise auf Vermittlungen "eingebaut"
habe, um dadurch den falschen Eindruck zu erwecken, dass der Kunde seinerzeit
entsprechende Vermittlungshinweise habe lesen können. Belegt werde die
Manipulation durch die Sicherung der damaligen Seiten vom 05.02. und 23.02.2010, die
als Anl. A 13 ff. vorgelegt werden. Es werde überdies bestritten, dass der Kunde
seinerzeit entsprechende Vermittlungshinweise habe lesen können.
27
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28
B.
29
Die zulässige Berufung des Antragstellers, über die allein noch zu befinden ist, ist
begründet. Er kann von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wie
tenoriert die Unterlassung der Werbung mit "in unserer Klinik …" ohne Hinweis auf
deren Vermittlungstätigkeit verlangen.
30
I.
31
Soweit der Antragsteller im Senatstermin zunächst seinen Antrag teilweise modifiziert
hat, handelt es sich im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO lediglich um eine auch
kostenunschädliche Klarstellung, um etwaige Unklarheiten in Bezug auf die
Formulierungen "an gleicher Stelle" und "konkreten Hinweis" zu beseitigen. Eine
Änderung des Streitgegenstandes ist hiermit nicht verbunden.
32
II.
33
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist zu bejahen.
Die Dringlichkeit wird nach § 12 II UWG vermutet. Es liegt auch keine
dringlichkeitsschädliche Verzögerung bei der gerichtlichen Geltendmachung und damit
eine Widerlegung der Vermutung vor. Die Kenntnis vom Verstoß war gemäß Ausdruck
Anl. A 5 begründet am 12.01.2010. Nach Abmahnung vom 13.01.2010 (Anl. A 6) hat der
Antragsteller am 29.01.2010 den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht. Die vom
Senat geforderte Monatsfrist ist insofern eingehalten.
34
III.
35
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I Nr. 1, 3 UWG. Der
angesprochene Verkehr wird durch die Angabe "in unserer Klinik …" in relevanter
Weise irregeführt, weil ein relevanter Teil davon nicht erfährt, dass die Antragsgegnerin
nur Vermittlungstätigkeiten erbringt und diese nicht auch Vertragspartnerin in Bezug auf
die im Ausland erfolgenden medizinischen Leistungen wird. Letzteres wird angedeutet
durch den Bezug auf "unsere" Kliniken, womit gerade auch "eigene" Kliniken gemeint
sein können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese von der Antragsgegnerin selbst
betrieben werden oder auch nur vertraglich mit ihr in Verbindung stehen. Jedenfalls wird
es unterlassen, über den wesentlichen Umstand, dass die Klinikleistungen nur vermittelt
werden, aufzuklären.
36
1.
37
Die allgemeinen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs, so ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, die
beide derartige Behandlungen im Ausland vermitteln, i.S.v. § 2 Nr. 1 und 3 UWG, sind
erfüllt.
38
2.
39
Durch die Angabe "in unserer Klinik …", wie geschehen durch die Werbung für
Haartransplantationen in J gemäß Anl. A 5, erfolgt eine relevante Irreführung über die
angebotenen Leistungen. Die Klägerin erscheint für einen erheblichen Teil der
Verbraucher auch als Vertragspartnerin für die Klinikleistungen.
40
a)
41
Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen
einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei genügt es, dass die Werbung zur
Irreführung und Beeinflussung dessen geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung
kommt es nicht an (BGH GRUR 1988, 829 – Verkaufsfahrten II; 2000, 239, 241 – Last-
Minute-Reise). Dabei muss sich der Werbende im Falle einer Mehrdeutigkeit auch die
verschiedenen Bedeutungen gegen sich geltend lassen (st. Rspr.; u.a. BGH GRUR
1957, 128 - Steihäger; GRUR 1960, 567, 569 – Kunstglas; GRUR 2000, 436 –
Ehemalige Herstellerpreisempfehlung).
42
Für den verständigen Betrachter ist nach der beanstandeten Seite auch in ihrem
Gesamtzusammenhang keineswegs klar, dass die Antragsgegnerin die Reisen nur
43
vermittelt. Bereits der Wortlaut "in unserer Klinik …" lässt zunächst gerade auch den
Schluss darauf zu, dass die medizinischen und kosmetischen Leistungen von einer
eigenen oder jedenfalls vertraglich verbundenen Klinik erbracht werden, wobei auch
nicht ersichtlich ist, ob die Antragsgegnerin zumindest einzelne Kliniken selbst
betreiben mag. Auch wenn diese Wortwahl zunächst ambivalent ist und letztlich nur im
Gesamtzusammenhang des Textes verstanden werden kann, lässt sich die Benutzung
des Possessivpronomens primär auch dahin verstehen, dass es sich um die Kliniken
"der" Antragsgegnerin handelt, die deren Leistungen in ihr eigenes Angebotsspektrum
aufgenommen hat. Eine Lesart dahin, dass die Antragsgegnerin ein internationales
Klinikimperium betreibt, ist damit nicht notwendigerweise verbunden. Es geht lediglich
darum, ob die bloße Vermittlungstätigkeit offen gelegt wird oder nicht. Der genannte
Wortlaut ist insofern durchaus geeignet, dem angesprochenen Verkehr mitzuteilen, dass
es sich gerade nicht um ein bloßes Vermittlungsverhältnis handelt. Denn die
Darstellung als "unsere" kann gelesen werden wie "eigene Klinik" und signalisiert
jedenfalls für einen erheblichen Teil des angesprochenen Publikums, dass die
Klinikleistungen von der Antragsgegnerin vertraglich selbst mit angeboten werden.
b)
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Auch nach dem Gesamtzusammenhang des Werbetextes in Verbindung mit den
allgemeinen Informationen der Antragsgegnerin zu ihrer Tätigkeit, die von den
Interessenten für eine Haartransplantation mitgelesen werden, gibt es keinen klaren
Hinweis auf eine schlichte Leistungsvermittlung und darauf, dass man im Übrigen nur
die äußeren Reiseleistungen (wie Transfer und Unterbringung) erbringt. Dies ergibt sich
auch nicht in ausreichender Weise aus Formulierungen etwa dahin, dass man mit den
angesprochenen Kliniken zusammenarbeite, zumal die Antragsgegnerin ebenfalls die
medizinischen Behandlungsmethoden selbst mit dargestellt und beworben hat.
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Soweit die Antragsgegnerin – in das Gericht täuschender Weise - mit der
Berufungserwiderung Unterlagen (Anl. AG 1 ff., AG 2 zur Haartransplantation) –
vorgelegt hat, die vielfach auf Vermittlungsleistungen hinweisen, kann im Hinblick auf
nicht wiedergegebene Daten, auf die früheren Ausdrucke der Antragstellerin (Anl. A 13
ff.) und überdies mangels entsprechender Glaubhaftmachung nicht angenommen
werden, dass diese bereits zum Verstoßzeitpunkt so vorhanden waren. Entsprechendes
gilt für die dann vorgelegten Ausdrucke vom 07.05.2010 (Anl. AG 16 ff., AG 21).
Vielmehr liegt es eher nahe, dass die Seiten nachträglich abgeändert und dem Gericht
als maßgeblich vorgelegt worden sind, ohne mit der Berufungserwiderung vom
08.04.2010 zunächst überhaupt auf gemachte Änderungen hinzuweisen. Maßgeblicher
Zeitpunkt war bekanntermaßen allein der fragliche Verstoßzeitpunkt.
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Für eine Lesart dahin, dass auch die Klinikleistungen von dem Vertragsangebot der
Antragsgegnerin erfasst sein könnten oder sollten, sprechen im Gesamtzusammenhang
der Werbung auch weitere Umstände, so dass ein erheblicher Teil des angesprochenen
Verkehrs die Werbung so verstehen kann und versteht, dass es sich nicht um eine bloße
Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin handelt:
47
Es wird gemäß Anl. A 5 bezogen auf Haartransplantation und Eigenhaarverpflanzung
beispielsweise eine "ausführliche und detaillierte Beratung" vor der Reise mit
angeboten, und zwar ersichtlich auch in medizinischer Hinsicht. Die medizinische
Klinikleistung wird insofern in das Dienstleistungsangebot der Antragsgegnerin
einbezogen. In der Klinik soll es dann eine "nochmalige" Beratung geben. Auch nach
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der Kopfzeile soll es von Seiten der Antragsgegnerin eine "24h Rundum Persönliche
Beratung" geben, ersichtlich nach dem Gesamteindruck der Darstellung auch zum
Thema Haartransplantation und Behandlung in der Klinik selbst.
In der Kopfzeile der allgemeinen Seite "*Internetadresse* – Warum Wir" (Anl. A 3) heißt
es zudem:
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"INTERNATIONALE TOP KLINIKEN UND ÄRZTE" (Tel. …) *Internetadresse*" Die
Kliniken werden unmittelbar mit der Antragsgegnerin in Verbindung gebracht. Nichts
weist wiederum auf ein bloßes Vermittlungsverhältnis hin, auch wenn dies vom
kundigen Betrachter mit besonderem Problembewusstsein erahnt werden mag.
Vielmehr werden im Rahmen der Angebote der Antragsgegnerin gerade auch die
medizinischen Leistungen erörtert und mit beworben. Auf der genannten Seite wird
darauf hingewiesen, dass man auch während der Behandlung "für Sie da" sei, dass von
der Antragsgegnerin "Behandlung und Reiseverlauf, typische Risiken und
Nebenwirkungen" etc. erörtert sowie von ihr alle diesbezüglichen Fragen "für alle
Behandlungs- und Operationsformen" beantwortet würden. Das ist nicht ohne Weiteres
Sache eines bloßen Vermittlers, sondern vielmehr in erster Linie des Behandlers. Auch
an dieser Stelle wird der rein medizinische Bereich in den Tätigkeitsbereich der
Antragsgegnerin einbezogen.
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Weiter werden von der Antragsgegnerin entsprechend undifferenziert ihre "Vorteile"
angepriesen, so "Garantieleistungen von mindestens 10 Jahren für Ihre Sicherheit",
"Modernste und neueste Technologie der Geräte" usw. Es wird der Eindruck
untermauert, sie könne auch medizinische Sicherheit garantieren und optimale
medizinische Ausstattung zur Verfügung stellen.
51
Jedenfalls erhellt sich eine Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin, wie im
Senatstermin im Einzelnen erörtert worden ist, insoweit nicht. Dem Interessenten wird
letztlich suggeriert, dass die Vertragsleistungen der Antragsgegnerin auch die
Klinikleistungen erfassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Interessent erwarten
mag, ob die Antragsgegnerin die Kliniken vermeintlich selbst betreibt. Diese könnten
quasi auch als eine Art Subunternehmer fungieren. Jedenfalls ist die Werbung geeignet,
den Interessenten darüber im Unklaren zu lassen, dass der Vertrag mit der Klinik nur
vermittelt wird und dass ein Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin hinsichtlich der
medizinischen Leistungen eben nicht bestehen soll. Die Werbung stellt sich mitunter dar
wie ein Pauschalreiseangebot, das die "Reiseleistungen" und
Behandlungsmaßnahmen vor Ort insgesamt einschließt. Auch bei
Reisepauschalverträgen – insoweit vom Ansatzpunkt her vergleichbar – hat der Kunde
ein Vertragsverhältnis allein mit dem Reiseunternehmen. Ähnlich stellt es sich für einen
maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in Bezug auf die Antragsgegnerin
dar. Dass diese mit den Behandlungsmaßnahmen und Kliniken vertraglich überhaupt
nichts tun haben soll, wird letztlich verschleiert.
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c)
53
Dies ändern auch die AGB der Antragsgegnerin nicht, soweit darin ihre
Vermittlungstätigkeit zum Ausdruck kommt, da diese vom Betrachter nicht in gleicher
Weise mitgelesen werden. Ob die als AG 5 vorgelegten Geschäftsbedingungen bereits
zum Zeitpunkt des Verstoßes so bestanden, ist insofern unmaßgeblich.
54
IV.
55
Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlung indiziert und nicht durch
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Auf später vorgenommene
Abänderungen der Bewerbung kommt es nicht an. Diese beseitigen die
Wiederholungsgefahr nicht.
56
V.
57
Unerheblich ist schließlich, ob der Antragsteller auf einer Internetseite
*Internetadresse2* vermeintlich den gleichen Verstoß begeht und selbst nicht auf seine
Vermittlungstätigkeit hinweist, denn es geht um den Schutz der Allgemeinheit. Der
Einwand der "unclean hands" vermag in diesem Zusammenhang der Irreführung nicht
durchzugreifen.
58
VI.
59
Von einem Bagatellfall gemäß § 3 UWG kann nicht ausgegangen werden, denn es ist
für den Interessenten überaus bedeutsam, mit wem er gerade die
behandlungsrelevanten Verträge abschließt (ob nämlich mit der Antragsgegnerin oder –
vermittelt durch diese – mit der einzelnen Klinik), an wen er sich diesbezüglich wenden
und wen (und wo) er dann bei etwaigen Fehlern im weitesten Sinne nötigenfalls haftbar
machen kann.
60
V.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 269 III, 708 Nr. 10 ZPO.
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