Urteil des OLG Hamm vom 31.01.2008

OLG Hamm: vergütung, jugendamt, kindeswohl, pflegerin, einverständnis, beendigung, wohnung, kindergarten, datum

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 17/08
Datum:
31.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 17/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 107 F 3326/07
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 12.12.2007 unter
Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst.
Die der Antragstellerin auf ihre Anträge vom 3.10. und 15.11.2007 aus
der Staatskasse zu zahlende Vergütung nebst Auslagen wird - unter
Zurückweisung der weiter-gehenden Anträge – auf 336,27 € festgesetzt.
Gründe
1
Die gem. § 56 g FGG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
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Bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Termin vom 22.8.2007 (Bl. 26 d. A.)
ist die Antragstellerin insgesamt 9,45 Stunden tätig gewesen, wie aus ihrer Aufstellung
vom 3.10.2007 (Bl. 44 d. A.) hervorgeht, die auch in dem angefochtenen Beschluss nicht
in Zweifel gezogen wird. Hieraus folgt bei einem Stundensatz von 33,50 € ein
Vergütungsanspruch in Höhe von 316,57 €.
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Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 19,70 €. Im angefochtenen Beschluss sind 2
Fahrten zur Wohnung T-Straße. und eine Fahrt zum Kindergarten T2. versehentlich
nicht berücksichtigt worden, so dass sich ein um 9,12 € höherer Auslagenbetrag ergibt.
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Insgesamt ergibt sich daher gem. §§ 67a Abs. 1 und 2 FGG i. V. m. §§ 1835, 1836 BGB,
§§ 1 bis 3 VBVG ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Landeskasse in Höhe von
(316,57 + 19,70 =) 336,27 €.
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Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
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Für das Tätigwerden der Antragstellerin in der Zeit nach Beendigung des gerichtlichen
Verfahrens fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung einer Vergütung
zu Lasten der Landeskasse.
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Die Antragstellerin ist nicht als Umgangspflegerin tätig geworden, was einen
Vergütungsanspruch gegen das Land begründet hätte. Vielmehr war vom Gericht
ausweislich des Protokolls vom 22.8.2007 (Bl. 26 d. A.) und des Vermerks der Richterin
vom 14.11.2007 (Bl. 56 ff. d. A.) die – mit einem teilweisen Sorgerechtsentzug
verbundene – Einrichtung einer Umgangspflegschaft ausdrücklich nicht gewollt. Da
diese Frage in der Sitzung vom 22.8.2007 ausdrücklich erörtert wurde, bestand hierüber
auch auf Seiten der Antragstellerin kein Zweifel.
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Die Antragstellerin ist vielmehr als sog. mitwirkungsbereite Dritte i. S. v. § 1684 Abs. 4 S.
3 BGB tätig geworden. Für diese Tätigkeit besteht für die Antragstellerin kein
Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse. Es fehlt an einer dahingehenden
gesetzlichen Regelung, weshalb durch die Äußerung der Richterin in der Sitzung vom
22.8.2007, es sei Einverständnis erzielt worden, "Frau X mit der Begleitung insoweit zu
beauftragen" (Bl. 26 R d. A.), die Landeskasse nicht wirksam zur Zahlung verpflichtet
werden konnte. Vielmehr kommt, neben einer möglichen Zahlungspflicht der
Kindeseltern (vgl. Staudinger – Rauscher § 1684 BGB Rn. 323), in Betracht, dass das
Jugendamt gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII die Kosten übernimmt, wenn es den begleiteten
Umgang als geeignet ansieht, dem Kindeswohl zu dienen (vgl. Palandt – Diederichsen
§ 1684 BGB Rn. 28, Willutzki, Betreuter Umgang, KindPrax 03, 49, 51).
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Der Frage, ob die Antragstellerin mit Erfolg geltend machen kann, auf einen richterlichen
Auftrag vertraut zu haben, kann im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht
nachgegangen werden. Dies müsste gegebenenfalls in einem Schadensersatz-
verfahren nach § 839 BGB, Art. 34 GG geklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken,
Beschluss vom 25.8.2004, Az. 2 WF 5/04, Leitsatz abgedruckt in FamRZ 2005, 927).
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine derartige Klage kaum Aussicht auf
Erfolg haben dürfte, da zum einen eine ausdrückliche Erklärung der Kostenübernahme
im Termin nicht erfolgt ist und zum anderen es Sache der Antragstellerin als
berufsmäßiger Pflegerin war, vor Tätigwerden sicherzustellen, wer die anfallenden
Kosten übernehmen würde, nachdem die Einrichtung einer Umgangspflegschaft
ausdrücklich nicht erfolgt war.
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