Urteil des OLG Hamm vom 22.02.2008
OLG Hamm: einzelfirma, liquidation, unternehmen, vollstreckung, kopie, zeitung, wiederaufnahme, organisation, ortschaft, vollstreckbarkeit
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 115/07
Datum:
22.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 115/07
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 18/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2007 verkündete Urteil
der Zivilkammer I. des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
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I.
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Gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des
angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts
anderes ergibt.
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Mit der Berufung rügt der Kläger, die Ausführungen des Landgerichts seien in sich
widersprüchlich. Zum einen gehe das Landgericht selbst davon aus, dass der Beklagte
die Firma "I GmbH" jedenfalls ab Juli 2005 fortgeführt habe, zum anderen verneine es
eine Fortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB.
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Diese Begründung berücksichtige nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine
vorübergehende Unterbrechung oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs einer Haftung
nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegenstehe.
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Entscheidend sei die Firmenidentität nach außen. Diese sei hier gegeben, wie er in
seinen Schriftsätzen dargelegt habe.
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Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeuge nicht. Die Aussagen der
Zeugen seien mit den Angaben des Beklagten in seiner Anhörung nicht in Einklang zu
bringen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Mai 2007 abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.349,09 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2007
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angegriffene Urteil.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an die vom Gericht des ersten Rechtszugs
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es liegen
Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit der
getroffenen Feststellungen begründen und dem Senat Veranlassung zu einer erneuten
Feststellung geben. Solche Zweifel sind hier nicht ersichtlich.
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Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger der ihm obliegende Beweis
für seine Behauptung, der Beklagte habe das von der GmbH geführte Handelsgeschäft
unter der bisherigen Firma i.S.d. § 25 HGB fortgeführt, nicht gelungen ist.
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Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte bzw. der Zeuge I2 hätten auch nach
der Anmeldung der GmbH zur Liquidation Arbeiten aus den Aufträgen der GmbH zu
Ende geführt, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Beklagte oder der Zeuge I2 dies
nicht mehr für die GmbH, sondern für eine Einzelfirma I3 getan haben. Es ist nicht nur
möglich, sondern auch durchaus üblich, dass nach Anmeldung der Liquidation
vorhandene Aufträge weiter durch- bzw. zu Ende geführt werden. Sinn einer Liquidation
ist es gerade, bestehende Vertragsverhältnisse abzuwickeln.
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Andere Indizien, die darauf hindeuten, der Beklagte und der Zeuge I2 hätten diese
Tätigkeiten im Namen einer vom Beklagten betriebenen Einzelfirma I3 ausgeführt, sind
nicht dargetan. Ein solches Indiz ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass
dem Kläger am 31.01.2004, 29.02.2004 und 31.03.2004 Rechnungen erteilt wurden, die
anders als die Abschlagsrechnungen vom 25.11. und 21.12.2003 keinen Hinweis auf
eine GmbH enthalten.
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Unstreitig beziehen sich diese Rechnungen auf einen vom Kläger an die GmbH erteilten
Auftrag. Da der GmbH-Zusatz fehlt, mögen diese Rechnungen damit zwar inhaltlich
falsch sein; sie belegen aber nicht, dass dem Beklagten als Inhaber einer Einzelfirma
ein Auftrag erteilt wurde. Unstreitig wurden sie für Leistungen erteilt, die der GmbH in
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Auftrag gegeben wurden und die auch zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurden, als der
Beklagte und der Zeuge I2 auch nach den Darlegungen des Klägers noch für die GmbH
tätig waren. Auch datieren diese Rechnungen aus der Zeit vor der Anmeldung der
Liquidation. Für diesen Zeitraum aber behauptet nicht einmal der Kläger selbst eine
Fortführung der Geschäfte der GmbH durch die Einzelfirma des Beklagten.
Hinzu kommt, dass der Zeuge I bestätigt hat, dass der Zusatz lediglich aufgrund eines
EDV-Fehlers entfallen sei und dass sämtliche Zahlungen für die GmbH gebucht worden
seien. Das Landgericht ist den Angaben des Zeugen gefolgt. Konkrete Anhaltspunkte,
an diesen Feststellungen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
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Andere Rechnungen der Einzelfirma hat der Kläger nicht vorgelegt.
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Soweit der Kläger weiter behauptet, der Beklagte habe nicht nur Aufträge abgewickelt,
sondern für die Einzelfirma I3 auch neue Aufträge übernommen, hat er auch diese
Behauptung nicht ausreichend mit konkreten Tatsachen dargelegt. Als einzigen
konkreten neuen Auftrag vermochte der Kläger eine Baustelle "Am L in C" anzugeben,
die der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat –
unter dem Namen seiner Einzelfirma abgerechnet hat. Ein solcher Einzelauftrag, dessen
konkreter Umfang noch dazu zwischen den Parteien streitig ist, reicht aber nicht aus, um
eine Fortführung der Geschäfte der GmbH zu beweisen.
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Weitere konkrete neue Aufträge sind nicht dargelegt.
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Sie folgen insbesondere nicht aus der vom Beklagten erstellten und zu den Akten
gereichten Auflistung über Tätigkeiten des Beklagten. Zum einen wurden diese in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erörtert. Nach den – nicht widerlegten –
Angaben des Beklagten war dieser dort entweder für die Fa. K oder privat tätig. Soweit
der Kläger die Auffassung vertritt, ein Arbeitsverhältnis mit der Fa. K habe es nie
gegeben, stehen dieser Ansicht die Bekundungen des Zeugen F entgegen, denen das
Landgericht gefolgt ist. Auch hier sind konkrete Anhaltspunkte, an diesen Feststellungen
zu zweifeln, nicht ersichtlich. Der Beklagte war offiziell als Arbeitnehmer gemeldet und
es wurde Lohnsteuer für ihn abgeführt. Ein Motiv des Zeugen F, einen Arbeitsvertrag
des Beklagten mit seinem Unternehmen vorzutäuschen, ist nicht erkennbar.
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Hinsichtlich der vom Kläger aufgestellten Behauptung, der Beklagte habe parallel zu der
angeblichen Tätigkeit bei der Fa. K unter dem Namen der Einzelfirma I3 Aufträge
entgegengenommen, fehlt es an jedem Tatsachenvortrag über den Umfang der
Arbeiten, über vertragliche Vereinbarungen, über Vergütung oder Ähnliches, die der
Beklagte unter dem Namen der Einzelfirma mit etwaigen Kunden getroffen haben soll.
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Eine Fortführung der Geschäfte der GmbH i.S.d. § 25 HGB ist ferner nicht darin zu
sehen, dass der Beklagte unstreitig nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erneut
als Einzelunternehmer in dem gleichen Gewerbe und unter dem Namen I3 tätig
geworden ist. Eine Kontinuität zwischen dieser Tätigkeit und den Geschäften der GmbH
ist nicht bewiesen.
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Insbesondere spricht der lange Zeitraum, der zwischen der Anmeldung der Liquidation
der GmbH sowie der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. K einerseits und der
erneuten Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit andererseits liegt, gegen die
Annahme einer Fortführung der Geschäfte. Dieser beträgt vierzehn Monate.
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Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung (vgl. BGH in
WM 1992, 55) ausgeführt, dass "eine vorübergehende Stilllegung des
Geschäftsbetriebs, insbesondere auch während eines Konkursverfahrens, der
Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegensteht", doch hat er in diesem
Zusammenhang als Voraussetzung auch genannt, dass "die wesentlichen Grundlagen
des Handelsgeschäfts, vor allem seine innere Organisation und seine
Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten, während dieses Zeitraums so weit
intakt bleiben müssen, dass die Möglichkeit einer Wiederaufnahme und Fortführung des
Unternehmens durch den Übernehmer besteht."
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In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine Einstellung der
Tätigkeit für wenige Wochen; es wurde sogar ein Großteil der Arbeitnehmer
übernommen.
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Hier wurde kein Arbeitnehmer übernommen.
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Zu der Frage, inwieweit noch Geschäftsbeziehungen zu den früheren Kunden und
Lieferanten vorhanden waren, hat der Kläger nichts vorgetragen. Zwar hat der Beklagte
mit der von ihm geschalteten Werbeannonce in der Zeitung, die der Kläger in Kopie
vorgelegt hat, offenbar versucht, die früheren Kunden wieder zu erreichen, doch ist über
den Erfolg dieser Maßnahme nichts bekannt. Der Zeitablauf von 14 Monaten, in dem
keine wesentliche selbständige Tätigkeit feststellbar ist, ist auch relativ lang, um
vorhandene Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Lebensnah ist, dass sich Kunden und
auch Lieferanten in der Zwischenzeit anderweitig orientieren.
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Damit bleibt allein die Tatsache, dass der Beklagte das neue Unternehmen in den alten
Räumlichkeiten und unter Verwendung des Namens T geführt hat. Durch diese beiden
Tatsachen wird aber nicht einmal der Schein der Fortführung der Geschäfte der GmbH
erweckt. Das Unternehmen befand bzw. befindet sich in M und damit in einer eher
kleinen Ortschaft; hier dürfte es schlicht bekannt sein, dass ein Unternehmen nicht mehr
existiert, wenn es ca. 14 Monate nicht betrieben wird. Gegenteiliges hat der Kläger nicht
dargetan. Wenn der Beklagte sodann nach Ablauf dieses Zeitraums wegen des
Verlustes seines Arbeitsplatzes und um der Arbeitslosigkeit zu entgehen, das im
Familieneigentum stehende Grundstück nutzt, um sich unter seinem eigenen
Familiennamen in dem von ihm erlernten Beruf erneut selbständig zu machen, ist dies
nicht ausreichend, um eine Kontinuität zwischen den Geschäften der früheren GmbH
und dem neuen Unternehmen zu sehen.
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III.
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Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf
den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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