Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2006

OLG Hamm: begründung des urteils, fahrverbot, freies ermessen, höchstgeschwindigkeit, urlaub, umzug, computer, kredit, verkehrsmittel, ausnahmecharakter

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 237/06
Datum:
30.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 237/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 80 OWi 57/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem
zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.
Gründe:
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I.
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Der Landrat des N Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 17. Februar 2005 gegen den
Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 195,00 € sowie ein Fahrverbot
für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
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Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von
400,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
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Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
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"Der Betroffene ist ledig, er arbeitet als Kommunikationselektriker bei der Firma J in
L2.
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Das Verkehrszentralregister weist folgende Eintragung auf:
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Am 28.01.2004 wurde gegen den Betroffenen wegen Vorfahrtsmissachtung mit
Unfall ein Bußgeld in Höhe von 60,00 € verhängt.
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Am 30.06.2005 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw Marke N, amtliches
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Kennzeichen ######### die Bundesstraße X Straße in B in Fahrtrichtung B. In
Höhe Parkplatz P geriet er in eine Radarkontrolle mit dem
Geschwindigkeitsmessgerät Riegl LR90-235/P. An dieser Stelle bestand eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Das Geschwindigkeitsmessgerät
stellte eine Geschwindigkeit des Pkw’s von 125 km/h fest.
Nach Abzug des Toleranzwertes von 4 km/h ist so von einer Geschwindigkeit von
121 km/h auszugehen. Da die Geschwindigkeit an der Messstelle auf
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70 km/h begrenzt war, ist festzustellen, dass der Betroffene die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten hat."
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Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2
BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt
begründet:
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"Der Betroffene bestreitet nicht die gemessene Geschwindigkeit. Er bittet jedoch
darum, von einem Fahrverbot abzusehen. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass
er mit öffentlichen Verkehrsmitteln seinen Arbeitsplatz in L2 nicht erreichen kann
und aufgrund der Kosten auch eine Inanspruchnahme eines Taxis oder ein Umzug
nicht möglich ist. Darüber hinaus gehört zu seiner Berufsausübung auch, dass er
selbständig zu Kunden fährt und dort bei Kunden Computer einrichten muss.
Seinen Resturlaub von 27 Tagen kann er auch nicht in einem Stück nehmen. Im
Falle eines Fahrverbots muss er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen.
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Das Gericht hat aber von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, weil hier
ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-verordnung
gegeben ist. Das Fahrverbot würde für den Betroffenen eine unangemessene Härte
bedeuten. Es wäre in Anbetracht der gegebenen Umstände verfehlt und würde
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen.
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Der Betroffene hat glaubhaft dargelegt, dass er im Falle eines Fahrverbots mit dem
Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss. Er kann dann nämlich den ihm
auferlegten Verpflichtungen, auch selbständig zu Kunden zu fahren und dort
Computer einzurichten, nicht nachkommen. Eine Inanspruchnahme seines
gesamten Resturlaubs ist auch nicht möglich. Darüber hinaus ist es für den
Betroffenen nicht möglich, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Öffentliche
Verkehrsmittel stehen zu den genannten Zeiten von Q nach L2 in nicht
angemessener Weise zur Verfügung. Die Inanspruchnahme eines Taxis oder ein
vorübergehender Umzug scheiden aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus.
Darüber hinaus hat sich der Betroffene in der Hauptverhandlung als einsichtige,
angenehme Persönlichkeit dargestellt. Der positive Gesamteindruck wurde auch
noch dadurch verstärkt, dass der Betroffene, der erst fünf bis sechs Kilometer nach
der Messstelle von den Zeugen angehalten wurde, von Anfang an nicht in Abrede
gestellt hat, zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein und
die Geschwindigkeitsmessung an sich nicht anzweifelte.
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Nachdem erscheint es ausnahmsweise angebracht, von der Verhängung eines
Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen. Das Gericht betrachtet die
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verhängte Geldbuße als tat- und schuldangemessen."
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, am 27. Dezember 2005 zunächst ohne Gründe zugestellt worden,
da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des
Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet
hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 30. Januar 2006
zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht
Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge
begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die
Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lüdenscheid.
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1.
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Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine
Bedenken.
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Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung
wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß
den § 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG. Es ist auch nicht zu beanstanden,
dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit
der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, dass die Messung mit dem Messgerät
Riegl LR90-235/P vorgenommen worden sei und der Tatrichter - ersichtlich zum
Ausgleich von Messungenauigkeiten - einen Toleranzwert von 4 km/h von der
gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine
Besonderheiten vorliegen, nach der ständigen Rechtsprechung aller Obergerichte
ausreichend, zumal der Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich
noch deren Höhe bestritten hat.
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2.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das
Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat,
halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete
Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein
rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von
Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter
verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder
von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und
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von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und
unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in
gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar
insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles
oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der
Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist
(vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi
108/05 m. w. N.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Betroffene berufliche und
wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig
hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der
Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der
Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom
06. Februar 2006 in 2 Ss OWi 31/06 m.w.Nachw.; vgl. auch BayObLG
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NZV 2002, 143; Frankfurt a.M. NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenver-
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kehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rz. 25 m.w.N.).
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Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend
zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss,
a.a.O.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom
Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch den Tatrichter,
der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Er hat
Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil
darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. ständige
Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05). ;
Hentschel, a.a.O., § 25 StVG, Rz. 26).
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Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
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In den Urteilsgründen wird lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei als
Kommunikationselektriker tätig, er könne seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nicht erreichen und die Inanspruchnahme eines Taxis oder ein Umzug
seien wegen der damit verbundenen Kosten nicht möglich.
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Diese Ausführungen, die allein auf den Angaben des Betroffenen beruhen, sind
unzureichend. So hätte dargelegt werden müssen, wann der Betroffene an seinem
Arbeitsplatz erscheinen muss und wie sich die Verkehrsverbindungen von Q nach L2
mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Einzelnen darstellen und ob nicht doch die
Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme
erheblicher Zeitverluste - möglich ist. Des Weiteren fehlen Angaben dazu, wie häufig
der Betroffene auswärtige Termine bei Kunden wahrzunehmen hat. Dass die - zu-
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mindest gelegentliche Inanspruchnahme - eines Taxis unter Berücksichtigung der
Einkommensverhältnisse des Betroffenen hier ausscheidet, ist nicht überprüfbar, da das
Urteil jegliche Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen
vermissen lässt. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu berücksichtigen, dass,
worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, bei der Anordnung eines
Regelfahrverbots die Erhöhung der Geldbuße entfällt, mithin der Betroffene aufgrund
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dieser "wirtschaftlichen Ersparnis" auch eher in der Lage ist, sich Fahrten mit dem Taxi
zu leisten.
Letztlich gilt aber der Grundsatz, dass berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als
Folge des angeordneten Fahrverbotes, wie z.B. die Inanspruchnahme von Urlaub sowie
die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen als selbstverschuldet
hinzunehmen sind und nicht ausreichen, um von der Verhängung eines
Regelfahrverbots abzusehen. Notfalls muss ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG
Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG
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NZV 2002, 143; KG Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 - 3 Ws (B) 500/03,
www.strafverteidiger-berlin.de). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in
kleineren für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und die sich im
Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von nur einem Monat in
überschaubaren Grenzen bewegen, sind hinzunehmen. Maßnahmen der vorgenannten
Art unter Einschluss einer Kreditaufnahme sind, wenn der Betroffene über ein
geregeltes Einkommen verfügt, auch regelmäßig als zumutbar anzusehen.
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Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als
selbstverschuldet hinzunehmen sind, gilt grundsätzlich auch für beruflich auf das
Fahrverbot angewiesene Arbeitnehmer, da anderenfalls die Nebenfolge bei bestimmten
Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Januar
2000 in 2 SsOWi 1274/99).
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Den Urteilsausführungen ist ferner nicht zu entnehmen, inwieweit der Betroffene in der
Lage gewesen wäre, das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit seines
Jahresurlaubs abzuwickeln und dadurch die beruflichen Auswirkungen eines
einmonatigen Fahrverbots zumindest abzumildern. Es wird insoweit lediglich mitgeteilt,
"eine Inanspruchnahme seines gesamten Resturlaubs ist auch nicht möglich". Es hätte
aufgeklärt werden müssen, für welchen zusammenhängenden Zeitraum der Arbeitgeber
bereit wäre, Urlaub zu gewähren und ob der Betroffene in der den Urlaub
überschreitenden Restzeit des Fahrverbots durch einen anderen Bediensteten des
Betriebes vertreten werden könnte. Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere
Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen
von einem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen (OLG Hamm,
Beschluss vom 17. November 2005 in 3 Ss OWi 717/05 – m.w.N.). Konkrete Angaben,
inwieweit tatsächlich eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die
Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil überdies nicht. In
diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen, gegen den
in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden
ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde, nach dem
Regelfall des § 25 Abs. 2a StVG eine Frist von vier Monaten einzuräumen ist, binnen
derer das Fahrverbot wirksam wird.
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Da nach alledem das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht
tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der
Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten
Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung des
Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche
Feststellungen getroffen werden müssen.
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Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht Lüdenscheid zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
zurückzuverweisen.
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