Urteil des OLG Hamm vom 10.12.2009
OLG Hamm (abweisung der klage, widerklage, grundpreis, kosmetisches mittel, einstweilige verfügung, wiederholungsgefahr, verbraucher, uwg, angabe, gebühr)
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 156/09
Datum:
10.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 156/09
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 227/08
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juni 2009 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des
Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und die
Beklagte 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien sind Wettbewerber. Beide bieten gleichartige Waren über die
Auktionsplattform X1 an.
2
Bei dem Artikel mit der Artikelnummer ########## hat die Beklagte im Feld
"Rücknahme - weitere Angaben" eine Rückgabebelehrung hinterlegt. Danach soll die
erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 1 Monat durch Rücksendung
der Ware zurückgegeben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
das genannte Angebot (Bl. 28 ff. d.A.) verwiesen. In den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter 4.4:
3
"Verbraucher im Sinne von § 3 BGB können ihre Online-Bestellung (telefonisch oder per
Internet) nach Erhalt der Verbraucherinformationen und der Widerrufsbelehrung binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der ersten Lieferung widerrufen."
4
Wegen dieser Angaben mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2008 ab. Anschließend erwirkte sie eine
einstweilige Verfügung beim Landgericht Bochum unter der Geschäftsnummer 13 O
107/08. Mit Schreiben vom 10.07.2008 ließ die Klägerin den Beklagten zur Abgabe
5
einer Abschlusserklärung auffordern.
Die Beklagte hat unter dem 10.06.2008 gegenüber der Wettbewerbszentrale bezüglich
der von der Klägerin erhobenen Beanstandungen eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie auf eine Annahmeerklärung gem. § 151
BGB verzichtet hatte. Die Wettbewerbszentrale hat den Eingang dieser Erklärung
bestätigt. Auf die Unterwerfungserklärung und das zugehörige Anschreiben vom
10.06.2008 sowie die Anfrage des Klägervertreters bei der Wettbewerbszentrale vom
12.06.2008 und das Antwortschreiben vom selben Tage wird (Bl. 50 - 58 d.A.) Bezug
genommen.
6
Die Klägerin hat das beanstandete Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig
gehalten. Sie ist mit näherem Vorbringen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen
wird, der Auffassung, die gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegebene
Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.
7
Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:
8
1.
9
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzustehenden,. der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts
gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall
bis zu zwei Jahren), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunaartikel mit privaten
Endverbrauchern auf der Auktionsplattform X1
10
den Verbraucher nicht ordnunsgemäß über die nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes, sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) in einer dem
eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich
zu informieren, nämlich
11
a) eine Rückgabebelehrung zu verwenden, wie in der Auktion mit der
12
Artikel-Nr. ########### geschehen;
13
b) eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zu nennen;
14
2.
15
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.472,51 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Beklagte hat beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits wegen Rechtsmissbrauchs
abzuweisen sei. Dazu hat die Beklagte auf die sowohl mit der Abmahnung als auch mit
dem Abschlussschreiben geforderte Schadensersatzpauschale hingewiesen und
herausgestellt, dass die Klägerin mit einer Erhöhung des Streitwertes gedroht habe, um
die Beklagte zur Zahlung zu bewegen. Das im Vordergrund stehende
Gebührenerzielungsinteresse komme auch in der Gebühr für das Abschlussschreiben
zum Ausdruck. Verlangt worden sei eine Gebühr von 1,3, obwohl der Bundesgerichtshof
nur eine Gebühr von 0,8 für gerechtfertigt gehalten habe.
19
Wegen eines von der Klägerin über X1 unter der Artikel-Nr. ########## vertriebenen
Artikels hat die Beklagte Widerklage erhoben. Dort bot die Klägerin eine 500 ml Flasche
Saunaduft, Saunaaufguss Eukalyptus Duschgel Y zum Preis von 9,90 € zum Kauf an.
Der Grundpreis war mit 1,98 € pro 100 ml angegeben.
20
Die Klägerin hat insoweit folgende Unterlassungserklärung durch ihren
Prozessbevollmächtigten abgegeben:
21
"Der Unterzeichner erklärt namens und in Vollmacht der Klägerin und
Widerbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz
aber gleichwohl rechtsverbindlich, dass es die Klägerin und Widerbeklagte künftig
bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
in einer Höhe, die von der Beklagten und Widerklärung nach billigem Ermessen
festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Angemessenheit vom
zuständigen Gericht überprüft werden kann, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern den Artikel mit der Artikel-Nr.
########### anzubieten, und hierbei, sofern Angaben über den Grundpreis nach
der Preisangabenverordnung zu machen sind, diesen pro 100 ml anzugeben,
wenn nach der Preisangabenverordnung die Angabe in Liter zu erfolgen hat."
22
Die Beklagte und Widerklägerin ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die
Preisangabenverordnung verstoßen und sich daher wettbewerbswidrig verhalten. Die
abgegebene Unterlassungserklärung könne die Wiederholungsgefahr aufgrund ihrer
eingeschränkten Formulierung nicht entfallen lassen.
23
Die Widerklägerin hat beantragt,
24
wie vom Landgericht erkannt.
25
Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt,
26
die Widerklage abzuweisen.
27
Die Klägerin sieht keinen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß, da sie lediglich
den falschen Grundpreis benannt habe. Im Übrigen sei durch die abgegebene
Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen.
28
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.06.2009 die Klage abgewiesen und auf die
Widerklage die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
29
es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Verbrauchern Saunaartikel anzubieten, und hierbei, sofern Angaben über den
30
Grundpreis nach der Preisangabenverordnung zu machen sind, diesen pro 100 ml
anzugeben, wenn nach der PAngV die Angabe in Liter zu erfolgen hat, wie
geschehen im X1 Angebot der Klägerin und Widerbeklagten mit der Nummer
########## und zwar wie nachfolgend abgebildet
Das Landgericht hat die Frage, ob die Klägerin hier rechtsmissbräuchlich abgemahnt
hat, unbeantwortet gelassen, weil die Unterlassungsklage schon mangels
Wiederholungsgefahr keinen Erfolg hätte. Diese Wiederholungsgefahr sei durch die
Unterwerfungserklärung der Beklagten gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs weggefallen.
31
Die Widerklage sei begründet. Die Unterwerfungserklärung der Klägerin sei nicht
ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Im Hinblick auf den von der
Preisangabenverordnung bezweckten Verbraucherschutz sei auch kein Bagatellfall
anzunehmen.
32
Wegen des Inhaltes des Urteils im Einzelnen wird auf Bl. 178 f. d.A. verwiesen.
33
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der
sie zunächst sowohl ihr Klagebegehren, wie auch ihr Klageabweisungsbegehren
hinsichtlich der Widerklage weiterverfolgt hat.
34
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihre Berufung, insoweit
zurückgenommen, soweit sie die Abweisung der Klage durch das angefochtene Urteil
betroffen hat.
35
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Klägerin der
Ansicht, dass die Widerklage aus zwei Gründen abzuweisen sei. Nach § 9 Abs. 5 Nr. 2
der Preisangabenverordnung müsse gar kein Grundpreis angegeben werden. Denn das
angebotene Produkt sei ein kosmetisches Mittel, das ausschließlich der Verschönerung
der Haut diene. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, läge nur ein Bagatellverstoß
vor.
36
Die Klägerin beantragt,
37
unter teilweiser Aufhebung des am 23.06.2009 verkündeten Urteils des
38
Landgerichts Bochum die Widerklage abzuweisen.
39
Die Beklagte beantragt,
40
die Berufung zurückzuweisen.
41
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Beklagte der
Ansicht, dass die Klägerin schon aus prozessualen Gründen mit ihrem Vortrag zu § 9
Abs. 5 Nr. 2 Preisangabenverordnung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon sei die
genannte Norm nicht einschlägig.
42
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43
Die Akte 13 O 107/08 LG Bochum war beigezogen.
44
Entscheidungsgründe
45
Die Berufung der Klägerin ist begründet. In der Berufungsinstanz geht es nur noch um
das mit der Widerklage geltend gemachte Verbotsbegehren der Beklagten. Hinsichtlich
ihres eigenen Verbotsbegehrens hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen, so
dass es insoweit bei der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts bleibt.
46
Der verbleibende Berufungsangriff der Klägerin gegenüber der Widerklage der
Beklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat insoweit die Klägerin zu Unrecht zur
Unterlassung verurteilt, Saunaartikel ohne Grundpreisangabe anzubieten.
47
Zwar hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 2 Preisangabenverordnung
angenommen. Nach dieser Vorschrift muss nämlich bei Warenangeboten neben dem
Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Dieser Grundpreis ist bei flüssigen
Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen.
48
Diese Grundpreisangabe ist in der angegriffenen Werbung der Klägerin falsch
ausgeworfen worden. Denn es ist nur der Preis pro 100 ml angegeben. Diese
Grundpreisangabe war hier auch nicht nach § 9 Abs. 5 Ziff. 2 Preisangabenverordnung
entbehrlich. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schon aus der
Überschrift der Werbung der Klägerin ergibt, dass das Produkt nicht ausschließlich der
Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dient. Nur dann
ist aber nach der genannten Vorschrift die Grundpreisangabe entbehrlich.
49
Als Marktverhaltensregelung ist die Preisangabenverordnung nach § 4 Ziff. 11 UWG
auch dem Schutz durch das UWG zugänglich.
50
Der Schutzumfang wird aber von § 3 UWG dergestalt eingeschränkt, dass nicht jeder
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß
darstellt. Vielmehr sind bloße Bagatellverstöße ausgenommen.
51
Ein solcher Bagatellverstoß liegt hier vor. Denn der Verbraucher muss den
angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der
Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin
betrifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Diese
Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt. Denn solche einfachen
Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten (Senatsurteil vom 01.12.2009 -
Az. 4 U 106/09 m.w.N.). Die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Preisangaben
darf nicht zum Selbstzweck werden. Es ist hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen,
nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen
und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben ist
dem Verbraucher aber auch dann ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar
einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen
kann.
52
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 516 Abs. 3 ZPO.
53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10
54