Urteil des OLG Hamm vom 19.09.2002
OLG Hamm: verletzung der verkehrsregeln, gefährdung, fahrverbot, sicherheit, höchstgeschwindigkeit, geschwindigkeitsüberschreitung, kennzeichen, polizeibeamter, erfüllung, rechtskraft
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 776/02
Datum:
19.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 776/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Ibbenbüren
zurückver-wiesen.
G r ü n d e :
1
Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der als Polizeibeamter in O tätig ist, wegen
"fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von
2
60 km/h um 73 km/h gemäß §§ 41 II, 49 StVO i.V.m. 24, 26 a StVG, §§ 1 ff. BKatV" zu
einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt, gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines
Monats festgesetzt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der
Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung
gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
3
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
4
"Am 23.05.01 befuhr der Betroffene gegen 12:46 Uhr mit dem Pkw BMW mit dem
amtlichen Kennzeichen in Höhe I die Bundesauto-
5
bahn in Fahrtrichtung B. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich
betrug 60 km/h.
6
Durch ordnungsgemäße Radarmessung mit dem Radarstativgerät des Typs VRG
MU 6 F der Firma N AG wurde eine von dem Betroffenen gefahrene
Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 133 km/h festge-
7
stellt. Der Betroffene hat somit die dort gültige vorgeschriebene Höchstge-
8
schwindigkeit um 73 km/h überschritten. Die Messung erfolgte nach einem "100
km/h-Zeichen", einem "80 km/h-Zeichen" und dem vierten "60 km/h-Zeichen", die
beidseitig deutlich sichtbar aufgestellt waren. Zwischen den die Geschwindigkeit
9
begrenzenden Verkehrszeichen befanden sich darüber hinaus beidseitig von der
Fahrbahn das Zeichen 112 mit einem zusätzlichen Hinweis auf Straßenschäden."
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt, sich aber dahin
eingelassen, "er sei dienstlich mit seinem Privat-Pkw von C kommend, wo er auf einer
Fortbildung gewesen sei, auf der A in Fahrtrichtung B unterwegs gewesen, um zu
seinem Dienstort O zu fahren. Er habe sich auf der linken Spur in einer Kolonne hinter
fünf Pkw befunden. Das erste Fahrzeug, das sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung
von 60 km/h gehalten habe, habe erfolglos versucht, einen LKW zu überholen. Von
hinten sei ein Pkw BMW gekommen, der die Kolonne auf der rechten Fahrspur überholt
und plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt und sich vor das erste
Fahrzeug der Kolonne gesetzt habe. Dieser Pkw habe stark abgebremst, so dass
sämtliche Fahrzeuge der Kolonne hätten abbremsen müssen. Da er sich im Dienst
befunden habe, habe er versucht, den sich mit rasender Geschwindigkeit entfernenden
BMW zu verfolgen. Das Kfz.-Kennzeichen habe er jedoch nicht erkennen können, weil
ein Klein-Laster zwischen seinem PKW und dem PKW auf die linke Spur eingeschert
sei.
10
Das Amtsgericht hat zunächst mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nach § 127 StPO gerechtfertigt war und hat
sodann geprüft, ob der Angeklagte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
deswegen befreit war, weil er als Polizeibeamter einen Kraftfahrzeugführer wegen
dessen angeblicher Straßenverkehrsgefährdung verfolgt hat, um das Kennzeichen des
von diesem gefahrenen Fahrzeug festzustellen. Hierzu hat das Amtsgericht ausgeführt:
11
"Der Betroffene konnte die Regelung des § 35 StVO, wonach die Polizei zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit ist, nicht für
sich in Anspruch nehmen. Gemäß § 35 VIII StVO dürfen die Sonderrechte nur unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden. Diesen Anforderungen ist der Betroffene nicht gerecht geworden. Nach
Abwägung des Verfolgungsinteresses und der Sicherheit des Straßenverkehrs
hätte es dem Betroffenen oblegen auf die von Anfang an nicht erfolgversprechende
Verfolgung zu verzichten, da durch die
12
erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen in einem Bereich, in
dem aufgrund ganz erheblicher Straßenschäden eine Begrenzung der
Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h erfolgt ist, die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer gefährdet worden ist."
13
Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde mit den Rügen der Verletzung
formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung.
14
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2002
hierzu u.a. ausgeführt:
15
"Allerdings genügt die Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht den An-
16
forderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Zum notwendigen Revisionsvor-
17
bringen der Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO gehört die Angabe,
18
wann das Urteil verkündet und wann es zu den Akten gebracht worden ist
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., § 338 Rdnr. 57 m.w.N.). Hier fehlt es an der
Angabe, wann es zu den Akten gebracht worden ist. Die Zustellung des Urteils ist
nicht maßgeblich.
19
Dagegen tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht. Zwar weisen sie aus,
dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 73 km/h
überschritten hat. Die Urteilsausführungen lassen jedoch besorgen, dass der
Tatrichter die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach § 35 Abs. 1 StVO
rechtsfehlerhaft verneint hat.
20
Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Polizei von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboten ist. Eine Rechtfertigung nach dieser Vorschrift entfällt für einen
Polizeibeamten nicht deshalb, weil er sich nicht im Dienst befindet (zu vgl. OLG
Hamm, VRS 20, 378; OLG Stuttgart, NZV 1992, 123). Allerdings verlangt die
Freistellung des Beamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung die
Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im
Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen
21
sollen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessenen,
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu
einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer
(OLG Stuttgart aaO.). Darüber, ob die Zuwiderhandlung des Betroffenen mit einer
konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden war, lässt das
angefochtene Urteil keine Aussage zu. Vielmehr stellt der Tatrichter ausschließlich
auf eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab. Rechtlichen
Bedenken begegnet das Urteil schließlich auch insoweit, dass die
Urteilsausführungen besorgen lassen, der Tatrichter habe dahingestellt sein
lassen, ob dem Betroffenen Sonderrechte zugestanden haben, weil er diese
jedenfalls nicht unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeübt habe. Denn § 35 Abs. 1 StVO befreit die Polizei ohne
Einschränkung "von den Vorschriften dieser Verordnung". Das verkehrswidrige
Verhalten eines Beamten, der berechtigt sein Sonderrecht in Anspruch nimmt,
beurteilt sich daher - auch im Falle einer Gefährdung oder Schädigung anderer -
allein nach §§ 35 Abs. 8, 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom
14.07.2000 - 2 Ss 131/00 -).
22
Auch der Rechtsfolgenausspruch weist Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
auf. Soweit der Tatrichter davon ausgegangen ist, der Betroffene habe seinen
Beurteilungsspielraum überschritten und sei daher nicht von den Vorschriften der
StVO befreit, hätte dieser Gesichtspunkt auch bei der Frage, ob eine grobe
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vorliegt und daher ein
Fahrverbot zu verhängen ist, geprüft werden müssen. Entsprechende
Ausführungen enthält das angefochtene Urteil nicht.
23
Schließlich ist zu bemerken, dass das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen,
er habe einen anderen Verkehrsteilnehmer wegen einer Straftat nach
24
§ 315 c StGB verfolgt, nicht ohne Weiteres ungeprüft hätte übernehmen dürfen,
zumal hier weitere Beweiserhebungen möglich gewesen wären. Zum einen
25
können die Fahrzeugführer ermittelt werden, die vor und nach dem Betroffenen mit
Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt worden sind
(Bl.7 d.A.) und zum anderen war der Betroffene zur Tatzeit nicht allein in seinem
Fahrzeug (Bl.4 d.A.)."
26
Dieser zutreffenden Stellungnahme schließt sich der Senat an. Eine eigene
Sachentscheidung des Senats kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach
Ermittlung der in dem Fahrzeug des Betroffenen mitgereisten Personen eine weitere
Sachaufklärung dahin zu erwarten ist, ob sich ein polizeiliches Einschreiten ver-
27
langender Straftatbestand ereignet hat, der den Betroffenen zu der "Verfolgungs-
28
fahrt" veranlasst hat. Dabei könnte den Wahrnehmungen und möglichen Ge-
29
sprächen der in dem Fahrzeug befindlichen Personen über den Vorfall Bedeutung
zukommen. Es dürfte sich um Personen handeln, die ebenso wie der Betroffene an
einer Weiterbildungsmaßnahme der Ausbildungsstelle C teilgenommen haben.
30
Vorsorglich weist der Senat für den Fall der erneuten Festsetzung eines Bußgeldes
darauf hin, dass bei fahrlässiger Begehungsweise das durch §§ 24 StVG, 17 Abs. 2
OWiG bestimmte Höchstmaß (die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der
Geldbuße) zu beachten ist. Schließlich wäre eine Erhöhung der Geldbuße wegen eines
teilweisen Absehens von dem Regel-Fahrverbot von drei Monaten rechtlich dann nicht
zulässig, wenn das Gericht bereits aufgrund der Umstände des Falles die Verhängung
eines nur einmonatigen Fahrverbots als "ausreichend" beurteilen würde.
31