Urteil des OLG Hamm vom 27.06.2002
OLG Hamm: beschränkung, höchstgeschwindigkeit, härte, fahrverbot, geschwindigkeitsüberschreitung, einspruch, auflage, ordnungswidrigkeit, stadt, ortschaft
Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 528/02
Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 528/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Tecklenburg, 7 OWi 15 Js 271/02 - AK 85/02
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises T vom 27. Dezember 2001 wurde
gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h um 53 km/h eine Geldbuße von 170,00 Euro festgesetzt und außerdem
ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet sowie eine Anordnung gemäß §
25 Abs. 2 a StVG getroffen. Nach den Angaben des Bußgeldbescheides ist die
Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen N-####1,
dessen Tachometer bis zum 11. Januar 2001 justiert war (nach dem von der Polizei der
Anzeige beigefügten Beiblatt war der Tacho tatsäch-
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lich justiert bis 11.01.2002), erfolgt. Die Länge der Messstrecke hat ca. 1.500 Meter, der
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ca. 150 Meter betragen. Es wurde ein
"Toleranzwert" von 15 % der gemessenen Geschwindigkeit mit 27 km/h berücksich-
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tigt.
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Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt, den er mit
Schriftsatz seines hierzu bevollmächtigten Verteidigers vom 07. März 2002 auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
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Das Amtsgericht Tecklenburg, das diese Beschränkung als wirksam angesehen hat, hat
gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässig begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von
170,00 Euro festgesetzt" und außerdem ein einmonatiges Fahrverbot mit der Anordnung
nach § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.
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Bei der Verurteilung ist das Amtsgericht von folgendem rechtskräftig feststehenden
Sachverhalt ausgegangen:
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"Der Betroffene B befuhr am 05.11.2001 gegen 17:30 Uhr in M die
Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung E. Innerhalb einer ausgeschilderten
Geschwindigkeitsbegrenzungszone auf 100 km/h befuhr er die Bundesautobahn
mit mindestens 153 km/h und überschritt damit die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um mindestens 53 km/h. Bei sorgfältiger Beachtung der
Beschilderung und entsprechender Fahrweise hätte der Betroffene den Verstoß
vermeiden können."
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Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit näheren
Ausführungen zur Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
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das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
Tecklenburg zurückzuverweisen.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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I.
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Zutreffend ist das Amtsgericht von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs
auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen.
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Nach der seit dem 01. März 1998 geltenden Regelung in § 67 Abs. 2 OWiG kann ein
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt
werden. Damit ist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich. Soweit
der Senat in seiner früheren Entscheidung vom 09. November 1999 in 4 Ss OWi
1061/99 (DAR 2000, 130) eine abweichende Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht
mehr fest. Er schließt sich nunmehr der Auffassung des hiesigen
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2. Strafsenats (vgl. dessen Beschluss vom 12. Mai 2000 in 2 Ss OWi 408/2000) sowie
der inzwischen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur an (vgl.
BayObLG, NZV 2000, 50; OLG Celle, NdsRpfl 1999, 347, KG, Wistra 99, 196;
Katholnigg, NJW 1998, 568, 570 sowie jetzt auch Göhler, OWiG, 13. Auflage,
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§ 67 Rdnr. 34 e).
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Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den
Rechtsfolgenausspruch ist allerdings, dass der Bußgeldbescheid den Anfor-
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derungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Der Wirksamkeit der Beschränkung steht
nicht entgegen, dass der Bußgeldbescheid - wie hier - keine Angaben zur Schuldform
enthält. In diesem Fall geht der Bußgeldrichter - wie es dem ange-
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fochtenen Urteil im übrigen auch zu entnehmen ist - von fahrlässiger Begehungs-
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weise aus (vgl. OLG Celle a. a. O.). Im übrigen ist die dem Betroffenen zur Last gelegte
Tat hinreichend im Bußgeldbescheid konkretisiert.
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Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil enthalte keine
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, weil in den Urteilsgründen
die angewandte Messmethode nicht mitgeteilt und darüberhinaus nicht dargelegt sei,
dass mögliche Fehlerquellen einem etwaigen Toleranzabzug unterliegen, und das
hindere die Annahme einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den
Rechtsfolgenausspruch, trifft nicht zu. Im Bußgeldbescheid (vgl. Seite 2 des
Bescheides) sind die erforderlichen Angaben hinreichend vollständig niedergelegt, auf
diesem Hintergrund sind nähere Feststellungen zur angewandten Messmethode und zu
den anzunehmenden Toleranzwerten angesichts der Be-
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schränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Urteil nicht erforderlich. Soweit das
Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil schuldspruchbezogene Feststellungen zu der
dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit getroffen hat, handelt es sich um
eine bloße Zusammenfassung des Geschehens ohne Widersprüch-
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lichkeit zu den Angaben des Bußgeldbescheides. Daraus ergeben sich keine neuen
bzw. abweichenden Gesichtspunkte für die Schuldbewertung zum Nachteil des
Betroffenen. Das Amtsgericht ist daher aufgrund der wirksamen Beschränkung des
Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zutreffend davon ausgegangen, dass der
Betroffene am 05. November 2001 gegen 17:30 Uhr die auf der Bundesautobahn A 1 im
Bereich M/E die dort auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h
fahrlässig überschritten hat.
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II.
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Das Amtsgericht hat für diese außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h im Hinblick auf die mitgeteilten
einschlägige Vorbelastung durch Bußgeldbescheid der Stadt Z1 vom 24. August 2000
(rechtskräftig seit dem 12. September 2000) die Regelbuße von 150,00 Euro auf 170,00
Euro angemessen erhöht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Auch die Verhängung des gemäß §§ 25 Abs. 1 StVG, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in
Verbindung mit Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c des Anhangs für derartige
Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots von einem
Monat begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend ist das
Amtsgericht davon ausgegangen, dass in diesen Fällen das Vorliegen eines groben
Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG indiziert ist, der zugleich ein derart
hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es
regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl.
BGH NJW 1992, 446, 448). Es hat dabei auch bedacht, dass im Einzelfall bei Vorliegen
einer erheblichen Härte oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und
durchschnittlicher Umstände von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden
kann. Anhaltspunkte für die Annahme eines Augenblicksversagens (vgl. BGH NJW
1997, 3252 f. m. w. N.), das unter Umständen der Anordnung eines Fahrverbots
entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich. Ihnen wäre im übrigen nur auf eine
entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Die Erwägungen, mit denen
das Amtsgericht das Vorliegen einer besonderen Härte abgelehnt hat, halten einer
rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Der Betroffene hat das Vorliegen einer
derartigen unzumutbaren Härte wie beispielsweise einen im Falle der Ver-
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hängung eines Fahrverbotes drohenden Verlust seiner Existenzgrundlage - abge-
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sehen von seinen im übrigen widersprüchlichen Angaben - selbst nicht geltend
gemacht. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht zu Recht auf die Möglich-
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keit hingewiesen, dass der Betroffene aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG
das Fahrverbot während eines Urlaubs vollstrecken lassen kann. Schließlich hat das
Amtsgericht hinreichend dargelegt, dass es sich auch der Möglichkeit be-
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wußt war, gegebenenfalls unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines
Fahrverbots absehen zu können (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 446).
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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1
OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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