Urteil des OLG Hamm vom 06.06.2000

OLG Hamm: zerrüttung der ehe, ordre public, eheliche gemeinschaft, einverständliche scheidung, geringes verschulden, zgb, eltern, anhörung, mitverschulden, scheidungsverfahren

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 36/00
Datum:
06.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 UF 36/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 106 F 242/99
Tenor:
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 14. Dezember 1999
verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Antragstellers ist nicht begründet. Das Familiengericht hat
seinen Scheidungsantrag mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Insbesondere
läßt die Anwendung des hier maßgeblichen türkischen Heimatrechts der Parteien keine
Mängel erkennen. Da die unwiderlegbaren Zerrüttungsvermutungen nach Art. 134
Abs. 3 Türkisches ZGB (formell einverständliche Scheidung) und nach Art. 134 Abs. 4
Türkisches ZGB (dreijährige Trennung nach abgewiesenem Scheidungsantrag)
mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht eingreifen, kommt eine Scheidung der
Ehe der Parteien nur nach Art. 134 Abs. 1 Türkisches ZGB in Betracht. Nach dieser
Vorschrift kann jeder Ehegatte Scheidungsklage erheben, wenn die eheliche
Gemeinschaft in ihrem Fundament so erschüttert ist, daß den Ehegatten
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die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann. Auch wenn
der Wortlaut dieser Vorschrift dies keineswegs zwingend nahelegt, wird nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei in diesem Fall der Bejahung der
Zerrüttung nicht nur auf die objektive Situation der Ehe, sondern auch auf die Frage, wer
die Zerrüttung verschuldet hat, abgestellt. Dabei wird dem alleinschuldigen Ehegatten
das Recht abgesprochen, einen Scheidungsantrag nach Art. 134 Abs. 1 Türkisches
ZGB zu stellen. Dies bedeutet im Ergebnis, daß einem Scheidungsantrag nur dann
stattgegeben werden kann, wenn den scheidungsunwilligen Gegner zwar nicht ein
überwiegendes Verschulden, wohl aber zumindest ein geringes Mitverschulden
hinsichtlich der Zerrüttung trifft. Wird ein solches geringes Verschulden nicht festgestellt,
ist von einem alleinigen Verschulden des klagenden Ehegatten auszugehen (zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei zu dieser Frage vgl. Odendahl FamRZ
2000, 462). Der Senat hat sich dieser Bewertung in ständiger Rechtsprechung
angeschlossen (Beschluß vom 23.05.1995 2 UF 93/95). Soweit Odendahl a.a.O. die
restriktive Handhabung der Vorschrift durch die türkischen Obergerichte kritisiert, weil
sie im Widerspruch zur Intention des türkischen Gesetzgebers bei der Novellierung des
Scheidungsrechts im Jahre 1988 stehe, und als Konsequenz hieraus eine
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einschränkende Anwendung dieser Grundsätze durch deutsche Gerichte fordert, kann
dem nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats kann ein Scheidungsbegehren
von türkischen Staatsangehörigen von deutschen Gerichten in einem wesentlichen
Punkt nicht anders beurteilt werden, als von türkischen Gerichten, jedenfalls solange
hierin nicht ein Verstoß gegen den sog. ordre public liegt. Ein solcher Verstoß kann in
der Betonung des Verschuldenselementes bei der Anwendung des Art. 134 Abs. 1
Türkisches ZGB nicht gesehen werden. Demzufolge
ist es nicht gerechtfertigt, türkische Angehörige bei der Anwendung türkischen Rechts
durch Rückgriff auf deutsche Rechtsgrundsätze besser oder schlechter zu stellen als bei
der Entscheidung eines türkischen Gerichts.
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Soweit der Antragsteller mit der Berufung geltend macht, die Ehe der Parteien sei
ausschließlich an dem Verhalten der Antragsgegnerin gescheitert, hat er seinen
zugrundeliegenden Sachvortrag nicht beweisen können. Bei seiner Anhörung durch
den Senat hat er eingeräumt, daß die von ihm benannten Zeugen, seine Eltern und sein
Bruder, hierzu im wesentlichen aus eigenem Wissen keine Angaben machen könnten.
Seine Eltern hätten lediglich anläßlich der gemeinsamen Besuche der Eheleute in der U
in den Jahren 1991 und 1992 für jeweils rund einen Monat mitbekommen, daß die
Parteien sich ständig gestritten hätten. Im übrigen hätten sie ebenso wie sein Bruder
Kenntnisse über das von ihm behauptete zänkische Verhalten der Antragsgegnerin nur
aufgrund seiner eigenen Schilderungen. Da es sich somit um Zeugen vom Hören-
Sagen handelt, hat der Senat von der Vernehmung der Zeugen abgesehen. Im übrigen
ist zu beachten, daß der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erstmals vorträgt, daß
die Antragsgegnerin ihn durch ihr zänkisches Verhalten und auch aufgrund zahlreicher
Beleidigungen und Bevormundungen dazu gebracht habe, sich von ihr zu trennen. In
einem früheren Scheidungsverfahren, welches im Jahre 1998 nach negativem Bescheid
über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht weiter fortgeführt worden war, hatte er als
Trennungsgrund noch ein angeblich ehebrecherisches Verhalten der Antragsgegnerin
geltend gemacht. Seine Erklärung anläßlich seiner Anhörung durch den Senat, der
wechselnde Vortrag sei auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, hält der
Senat nicht für glaubhaft. Insgesamt bestehen daher grundlegende Zweifel gegen die
Richtigkeit seines Vortrags zu den Gründen für die Zerrüttung
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der Ehe der Parteien. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da der Antragsteller
jedenfalls nicht nachgewiesen hat, daß die Antragsgegnerin zumindest ein geringes
Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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