Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2006

OLG Hamm: vergütung, pflege, qualifikation, wahlrecht, vertretung, beruf, ausbildung, bauer, gestaltung, aufgabenbereich

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 311/06
Datum:
18.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 311/06
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 3 T 134/06
Tenor:
Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 2.983,98 Euro festgesetzt. Er beträgt im Umfang
der Zurückweisung der beiden Rechtsmittel jeweils 1.491 Euro.
G r ü n d e :
1
I.
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Die zu 1) beteiligte Betroffene leidet seit 1967 an einer zunächst schubförmig, später
chronisch-progredient verlaufenden multiplen Sklerose. Zudem erlitt sie in den letzten
Jahren mehrere, zum Teil schwere Schlaganfälle. Dadurch bildeten sich bei ihr eine
nahezu vollständige Tetraplegie und ein demenzielles Syndrom heraus. Am 30.07.2004
schloss sie mit der Tochter ihres verstorbenen Lebensgefährten, der Beteiligten zu 1),
und deren Arbeitskollegin, Frau H, zwei Arbeitsverträge ab. Darin verpflichteten sich die
beiden Frauen, gegen ein Bruttomonatsverdienst von jeweils 600 € der Betroffenen
jeweils 16 Stunden pro Woche im Haushalt zu helfen und sie zu pflegen. Am
20.01.2005 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 2) vorläufig und am 27.04.2005
endgültig zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge,
alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern".
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Am 01.09.2005 wandte sich die Beteiligte zu 2) an das Vormundschaftsgericht mit dem
Antrag, namens der Betroffenen neue Arbeitsverträge mit Frau H und mit sich selbst
abschließen zu dürfen. Zur Begründung führte sie aus, dass die in den Arbeitsverträgen
vom 30.07.2004 festgelegten Wochenarbeitszeiten zur Pflege der Betroffenen nicht
mehr ausreichten. Deren Pflegebedarf habe sich deutlich erhöht, seit sie über eine
Magensonde künstlich ernährt werden müsse und deshalb in der Pflegestufe III sei.
Daraufhin bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.09.2005 die Beteiligte zu 3)
als Berufsbetreuerin zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der
Betroffenen zum Abschluss eines Pflege- und Versorgungsvertrages mit der Betreuerin
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Frau L2".
In der Folgezeit entwarf die Beteiligte zu 3) je einen Arbeitsvertrag zwischen der
Betreuten und der Beteiligten zu 2) sowie Frau H, der jeweils ein Bruttomonatsentgelt
von 1.200 € vorsah. Zum Abschluss der Verträge kam es indes nicht, insbesondere
wegen Differenzen zwischen der Beteiligten zu 3) und der Beteiligten zu 2) sowie Frau
y2 der Frage, wie viele Stunden pro Woche die Pflege der Betroffenen in Anspruch
nimmt. Mit Beschluss vom 20.02.2006 hob das Amtsgericht die Ergänzungsbetreuung
daher wieder auf.
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Mit Schriftsatz vom 13.02.2006 beantragte die Beteiligte zu 3) zunächst, ihr für ihr
Tätigwerden als Ergänzungsbetreuerin eine Vergütung in Höhe von 381,14 € zu
bewilligen. Nachdem die Beteiligte zu 2) namens der Betroffenen Einwendungen gegen
diese Abrechnung erhoben hatte, nahm die Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom
10.03.2006 ihren Antrag vom 13.02.2006 zurück und beantragte stattdessen unter
Vorlage ihrer Kostenrechnungen Nr. 24/2006 und 25/2006, ihr für die beiden
entworfenen Arbeitsverträge eine Vergütung in Höhe von jeweils 1.491,99 € nach
anwaltlichem Gebührenrecht zu bewilligen.
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Mit Beschluss vom 06.04.2006 setzte das Amtsgericht die der Beteiligten zu 3) für die
Ergänzungsbetreuung zustehende Vergütung antragsgemäß fest.
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Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2) rechtzeitig sofortige Beschwerde
ein. Sie vertrat die Auffassung, die Beteiligte zu 3) könne den für Frau H entworfenen
Arbeitsvertrag schon deshalb nicht bezahlt verlangen, weil das Amtsgericht sie nur
damit betraut habe, mit ihr, der Beteiligten zu 2), einen neuen Arbeitsvertrag
auszuhandeln und abzuschließen. Im Übrigen sei es der Beteiligten zu 3) verwehrt, für
ihr Tätigwerden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu
verlangen. Zum einen sei das Entwerfen eines einfachen Arbeitsvertrages keine
juristische Leistung, zumal jedermann derartige Verträge auch kostenlos über das
Internet erlangen könne. Auch seien die von der Beteiligten zu 3) entworfenen Verträge
unbrauchbar gewesen, weil sie nicht den Wünschen der Vertragsbeteiligten
entsprochen hätten. Zum anderen habe die Beteiligte zu 3) dadurch, dass sie mit
Schreiben vom 13.02.2006 zunächst eine Vergütung nach § 6 VBVG in Verbindung mit
§ 1836 BGB gefordert habe, ihr Wahlrecht, die Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB oder
nach § 1836 BGB i.V.m. § 6 VBVG zu berechnen, verloren. Darüber hinaus genügten
ihre Rechnungen Nr. 24/2006 und 25/2006 nicht den Anforderungen des § 10 RVG, weil
darin nicht angegeben sei, wann die abgerechneten Dienstleistungen erbracht worden
seien. Schließlich hätte die Beteiligte zu 3) für die beiden Verträge nicht zwei
deckungsgleiche Kostenrechnungen erstellen dürfen, sondern für den zweiten Vertrag
nur eine Erhöhungsgebühr nach VV-Nr. 1008 RVG von 0,3 berechnen dürfen.
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Die Beteiligte zu 3) ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Der vom Landgericht für
das Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger Rechtsanwalt Q hat mit
Schriftsatz vom 01.06.2006 die Auffassung vertreten, die Kostenrechnungen seien nicht
zu beanstanden.
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Mit Beschluss vom 18.08.2006 hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss dahin
abgeändert, dass es die von der Beteiligten zu 3) geltend gemachten Aufwendungen in
Höhe eines Betrages von 1.491,99 € gegen die Betroffene festgesetzt hat. Den
weitergehenden Festsetzungsantrag hat es zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitig mit Anwaltsschriftsätzen vom
04.09.2006 und 11.09.06 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten
zu 2) und 3).
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Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluss vom 18.09.2006 seinen Beschluss vom
03.09.2005 dahingehend berichtigt, dass die Ergänzungsbetreuung angeordnet wurde
zur Vertretung der Betroffenen zum Abschluss eines Pflege- und Versorgungsvertrages
mit der Betreuerin Frau L2 und Frau H. Hiergegen hat die Betroffene mit Schriftsatz vom
02.10.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
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II.
13
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 27, 29 i.V.m. §§ 56 g Abs. 5
Satz 1, 69 e Satz 1 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt worden. Die von der Beteiligten zu 2) eingelegte sofortige
weitere Beschwerde ist wie schon die Erstbeschwerde bei wohlwollender Auslegung
als Rechtsmittel der Betroffenen auszulegen, weil sie - nicht aber die Beteiligte zu 2) -
durch die gegen sie festgesetzte Vergütung in ihren Rechten beeinträchtigt wird (§ 20
Abs. 1 FGG) und die Beteiligte zu 2) offensichtlich nur in deren Interesse und aufgrund
ihrer Stellung als Betreuerin mit dem oben wiedergegebenen Aufgabenkreis gehandelt
hat. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen ergibt sich daraus, dass ihre erste
Beschwerde keinen vollen Erfolg gehabt hat, diejenige der Beteiligten zu 3) folgt daraus,
dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu ihrem Nachteil abgeändert
hat.
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In der Sache bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die Festsetzung des
Aufwendungsersatzes durch das Landgericht nicht zu beanstanden ist, § 27 FGG.
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Da das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung der Beteiligten zu 3) zur
Ergänzungsbetreuerin die Berufmäßigkeit ihrer Tätigkeit nach §§ 1836 Abs. 1 BGB, 1
Abs. 1 VBVG i.V.m. § 1908 i BGB festgestellt hat und die Betroffene nicht mittellos ist,
kann die Beteiligte zu 3) von der Beteiligten zu 1) Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen,
die das Vormundschaftsgericht im Verfahren nach § 56 g FGG festzusetzen hat.
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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Beteiligte zu 3) die
Aufwendungen nach den einer Anwältin für die Tätigkeit zustehenden Gebühren
berechnen kann. Es hat insoweit zutreffend und in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 101, 331 = FamRZ 2000, 345; BtPrax 2000,
120), des BGH (BGHZ 139, 309 = NJW 1998, 3567) und der obergerichtlichen
Rechtsprechung (BayObLGZ 2001, 368 = FGPrax 2002, 64 = NJW 2002, 1660 =
FamRZ 2002, 573) die Voraussetzungen genannt, unter denen § 1 Abs. 2 S. 2 RVG
einer zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin die Möglichkeit eröffnet, die
Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung, bei denen es sich sowohl um
eine gerichtliche als auch eine außergerichtliche Tätigkeit handeln könne, über § 1835
Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abzurechnen. Bei
Berücksichtigung des Wesens der Betreuung als Rechtsfürsorge, des Umstandes, dass
die Vergütungsregelung für Berufsbetreuer an deren Qualifikation anknüpfe, sowie des
Charakters des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme zur üblichen Vergütung einer
Betreuung, könne die Rechtsanwältin für eine von ihr im Rahmen der Betreuung
ausgeführte Tätigkeit nur dann ein Honorar nach den Grundsätzen des RVG verlangen,
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wenn die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe
besondere rechtliche Fähigkeiten erfordere und deshalb eine originär anwaltliche
Dienstleistung dargestellt habe. Es müsse sich um eine Aufgabe handeln, für die ein
anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt
herangezogen hätte, weil dies eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische
Tätigkeit darstelle. Dabei könne als Maßstab nicht der Kenntnis- und Erfahrungsstand
eines - auch geschäftsgewandten - Laien dienen. Vielmehr sei zu beachten, dass die
Zuerkennung der höchsten Vergütungsstufe, die jeder Anwalt ohnehin verlangen könne,
in rechtlichen Fragen bereits allgemein eine erhebliche Qualifikation voraussetze, die
nicht nochmals gesondert honoriert werden solle. Es komme daher darauf an, ob gerade
auch ein Betreuer, der die Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe aufweise, zur
Erfüllung der Aufgabe den Umständen nach die Beiziehung eines Rechtsanwalts für
erforderlich hätte halten dürfen. Dies entspreche dem Maßstab des § 670 BGB, der auch
für den Aufwendungsersatz des Betreuers nach § 1835 BGB den Rahmen abstecke.
Diese Voraussetzung werde in der Regel dann gegeben sein, wenn es um Leistungen
gehe, die dem Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen seien. Als derart
anwaltsspezifischer Dienst stelle sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem
dann dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger oder
zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat geholt worden wäre und ein Betreuer
ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt
beigezogen hätte.
Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Landgericht angenommen, dass die
Beteiligte zu 3) den von ihr entworfenen Arbeitsvertrag zwischen der Betroffenen und
der Beteiligten zu 2) über § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht
abrechnen könne. Es hat ausgeführt: Auch ein Betreuer, der - ohne Ausbildung zum
Volljuristen - die Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe aufweise, hätte hier einen
Rechtsanwalt mit dem Entwurf des Arbeitsvertrages beauftragt. Denn im vorliegenden
Fall sei es erforderlich gewesen, einen Arbeitsvertrag zu entwerfen, der vor allem den
Interessen der Betroffenen, insbesondere ihrem Pflegebedarf, Rechnung trage. Dies
habe es notwendig gemacht, im Einzelnen aufzulisten, welche Pflege- und
Betreuungsleistungen ihr die Beteiligte zu 2) als Pflege- und Hauswirtschaftskraft künftig
erbringen sollte. Dieser Aufgabenbereich der Beteiligten zu 2) habe von dem
Aufgabenkreis der Beteiligten zu 2) als Betreuerin abgegrenzt werden müssen. Weiter
sei hier zu berücksichtigen gewesen, dass die Betroffene Pflegeleistungen auch durch
einen ambulanten Pflegedienst und durch Frau H als 2. Pflege- und Hauswirtschaftskraft
erhalten würde. Dass das Aushandeln und Entwerfen des neuen Arbeitsvertrages
sowohl tatsächliche als auch rechtliche Schwierigkeiten geboten habe, zeige sich schon
daran, dass sich die Verhandlungen über mehr als drei Monate hinzogen hätten und
dass die Beteiligte zu 2) auch einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe.
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Ob eine konkrete Tätigkeit der zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin sich im Sinne
des § 1835 Abs. 3 BGB als Dienst darstellt, der zu ihrem Beruf gehört, ist aufgrund einer
Wertung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Diese Beurteilung obliegt dem
Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen
(§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), d.h. dahin, ob der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen
Voraussetzungen ausgegangen ist, ob er den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, die
Feststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen, maßgebliche Umstände nicht
berücksichtigt oder in ihrer Bedeutung verkannt oder in seine Erwägungen sachfremde
Umstände einbezogen hat, oder ob seine Wertung auf der Grundlage der konkreten
Umstände des Einzelfalls sich nicht im Rahmen des ihm zuzubilligenden
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Beurteilungsermessens hält (BayObLG a.a.O.). Einen danach beachtlichen Rechtsfehler
lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen, die Rechtsbeschwerde
erhebt insoweit auch keine Einwände. Es zählt im Rahmen außergerichtlicher
Geschäfte zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit, Angelegenheiten zu besorgen, die
besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, etwa weil sie eine intensive
Befassung mit rechtlich schwierigeren Fragen erfordern, oder die Maßnahmen
verlangen, die auch in diesem Bereich üblicherweise den rechtsberatenden Berufen
vorbehalten sind. Dies kann gerade auch für die Gestaltung eines komplizierteren
Vertragswerkes gelten (BayObLG a.a.O.), wie das Landgericht ohne Rechtsfehler
angenommen hat.
Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835
Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er seine Aufwendungen nach dem
RVG geltend macht oder ob er seine Vergütung nach § 1836 i.V.m. dem VBVG verlangt,
also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet (vgl.
BayObLG a.a.O.; BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195 = FamRZ 2002, 59;
OLG Köln NJW-RR 2003, 712; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1835 Rn. 13;
HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 52). Bei dieser Entscheidung handelt es sich
jedoch nicht um ein "Wahlrecht" im Sinne des § 262 BGB mit der Folge aus § 263
Abs. 2 BGB, dass die einmal getroffene Wahl den Rechtsanwalt binden würde. Die
Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem "Schuldner"
das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahrecht des Gläubigers geht. Es
handelt sich auch nicht um einen Fall des § 315 BGB, in denen die
Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Einen solchen Fall enthält
§ 14 RVG (Staudinger/Rieble [2004] § 315 Rn. 126, 203), nach dem der Rechtsanwalt
bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände
nach billigem Ermessen zu bestimmen hat; in diesen Fällen ist der Rechtsanwalt an die
Ausübung seines Ermessens und an die von ihm getroffene Bestimmung der Gebühr
innerhalb des vorgegebenen Rahmens grundsätzlich gebunden (vgl. BGH NJW 1987,
3203; Geroldt/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., § 14 Rn. 4). Um einen solchen
Ermessensfall handelt es sich aber nicht bei der Entscheidung des zum Betreuer
bestellten Rechtsanwaltes zu der Frage, ob er seine Aufwendungen nach den
Bestimmungen des RVG oder VBVG abrechnet. Diese Entscheidung konnte die
Beteiligte zu 3) daher jedenfalls noch solange ändern, wie die Vergütung bzw. die
Auslagen nicht rechtskräftig festgesetzt worden sind.
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Die von der Beteiligten zu 3) errechnete Anwaltsgebühr nach dem RVG geht zutreffend
und von der Rechtsbeschwerde der Betroffenen unbeanstandet von einem
Gegenstandswert von 43.200 € aus. Dabei kann hier offen bleiben, ob Grundlage der
Wertfestsetzung die §§ 23 Abs. 3 RVG, 25 Abs. 2 KostO sind oder, wie von der
Beteiligten zu 3) angegeben, § 42 Abs. 3 GKG ist, weil der Wert in beiden Fällen gleich
hoch ist. Bei der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV handelt es sich um eine Gebühr mit
einem Rahmengebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 der vollen Gebühr nach § 13 RVG.
Von ihrem Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG hat die Beteiligte zu 3) in der Weise
Gebrauch gemacht, dass sie einen Gebührensatz von 1,3 bestimmt hat, der auf eine
durchschnittliche Tätigkeit zugeschnitten ist. Das Landgericht hatte keinen Anlass, diese
Ermessensausübung in Zweifel zu ziehen, nachdem die Bemessung der Gebührenhöhe
von der Beteiligten zu 2) nicht bestritten worden ist. Insbesondere bestand kein Anlass
zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG. Das
Landgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend eine Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG in
der bis zum 30.06.2006 gültigen Fassung in Höhe von 1.491,99 € (einschließlich
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Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) errechnet.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht es als unschädlich angesehen, dass die
Beteiligte zu 3) in ihrer Rechnung Nr. 24/2006 vom 10.03.2006 nicht angegeben hat,
wann sie die darin abgerechneten Dienstleistungen erbracht hat. Denn § 10 Abs. 2 RVG
schreibt Angaben zum Leistungszeitpunkt nicht vor. Sie sind deshalb nur dann
erforderlich, wenn die Anwaltsrechnung ohne sie nicht überprüfbar wäre (vgl. dazu BGH
NJW 2002, 2774). Dies ist hier indes nicht der Fall.
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Den in der zweiten Instanz erhobenen Einwand, der von der Beteiligten zu 3)
entworfene Arbeitsvertrag sei unbrauchbar gewesen, weil er nicht den Wünschen der
Vertragsbeteiligten entsprochen hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht mehr
aufgegriffen.
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Zutreffend hat das Landgericht für das Entwerfen eines Arbeitsvertrags mit Frau H
keinen Aufwendungsersatz festgesetzt. Denn nach dem Bestellungsbeschluss vom
03.09.2005 ist ihr ausdrücklich nur die Aufgabe übertragen worden, die Betroffene als
Ergänzungsbetreuerin beim "Abschluss eines Pflege- und Versorgungsvertrages mit der
Betreuerin, Frau L2" zu vertreten. Wenn die Beteiligte zu 3) insoweit Zweifel an dem
Umfang der offensichtlich im Hinblick auf § 181 BGB erfolgten Bestellung zur
Ergänzungsbetreuerin hatte, so hätte sie sich, bevor sie insoweit tätig wird, zunächst an
das Amtsgericht wenden müssen zwecks Klärung der Frage, ob die Betreuerbestellung
auch bzgl. der Frau H erfolgt ist und gegebenenfalls auf eine Klarstellung hinwirken
müssen; dies drängte sich insbesondere deswegen auf, weil die Bestellung in Bezug
auf Frau H nicht wegen Interessenkollision nach § 181 BGB erforderlich gewesen wäre,
sondern möglicherweise nach § 1796 Abs. 2 BGB wegen eines erheblichen
Interessengegensatzes.
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Zwar hat das Amtsgericht mittlerweile mit Beschluss vom 18.09.2006 den Beschluss
über die Bestellung der Ergänzungsbetreuerin berichtigt. Insoweit handelt es sich aber
um neuen Tatsachenstoff, den der Senat nicht berücksichtigen darf (§§ 27 Abs. 1 Satz 2
FGG, 559 Abs. 2 ZPO), solange nicht eine rechtskräftige Entscheidung hierüber
ergangen ist. Der Senat sieht keinen Anlass, mit seiner Entscheidung zu warten, bis
über die sofortige Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss entschieden worden
ist. Denn sollte es bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 18.09.2006 verbleiben,
wäre die Beteiligte zu 3) nicht gehindert, wegen ihrer Tätigkeit in Bezug auf den
Arbeitsvertrag mit Frau H einen neuen Vergütungsantrag zu stellen. Diesem Antrag
stände nicht die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts vom 18.08.2006 in
diesem entgegen. Denn über eine Vergütung der Beteiligten zu 3) für eine Tätigkeit auf
der Grundlage des Berichtigungsbeschlusses vom 18.09.2006 ist noch nicht
entschieden worden.
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Einer Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene bedurfte es vorliegend
nicht, weil die Betroffene insoweit von ihrer Betreuerin mit anwaltlicher Unterstützung
vertreten wird, deren Aufgabenkreis auch das vorliegende gerichtliche Verfahren auf
Festsetzung einer Vergütung für die Ergänzungsbetreuerin gegen die Betreute umfasst.
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Da beide Rechtsmittel unbegründet sind, ist eine Auferlegung außergerichtlicher
Auslagen nach § 13 a Abs. 1 FGG nicht veranlasst.
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Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.
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