Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2006
OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, geldstrafe, datum
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 410/06
Datum:
12.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 410/06
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 Ns 43 Js 1514/04 - K 10/05 VI
Tenor:
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie die sofortige
Beschwerde werden als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht Minden hat die Angeklagte am 17.06.2006 wegen Betruges zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 22.02.2006 gem.
§ 329 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen dieses ihr am 01.03.2006 zugestellte Urteil hat die
Angeklagte mit Schreiben vom 04.03.2006, beim Landgericht Bielefeld eingegangen am
07.03.2006, Revision eingelegt. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Das
Wiedereinsetzungsgesuch hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom
25.04.2006, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 03.07.2006 - 3 Ws 256/06
OLG Hamm - verworfen.
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Die mit Schreiben vom 04.03.2006 eingelegte Revision hat die Angeklagte in der
Folgezeit nicht begründet.
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Das Landgericht Bielefeld hat die Revision daraufhin mit Beschluss vom 01.08.2006
gem. § 346 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen
diesen ihr am 08.08.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Angeklagte mit am
15.08.2006 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen Schreiben vom 13.08.2006, mit
dem sie die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und sofortige Beschwerde
gegen die Kostenentscheidung einlegt.
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II.
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Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
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Der gem. § 346 Abs. 2 StPO statthafte und fristgerecht eingegangene Antrag auf
Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht begründet. Die Revision ist entgegen §
345 StPO nämlich nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist begründet und daher zu
Recht vom Landgericht als unzulässig verworfen.
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Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist ebenfalls unbegründet.
Das Landgericht hat der Angeklagten zu Recht gem. § 473 Abs. 1 StPO die Kosten der
erfolglosen Revision auferlegt.
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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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