Urteil des OLG Hamm vom 20.05.1999
OLG Hamm (fahrer, geschwindigkeit, ersatz, unfallfolge, 1995, ehemann, unfall, verschulden, höhe, sturz)
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 24/99
Datum:
20.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 24/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 20/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 1998 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klägerin wurde als Beifahrerin im Pkw ihres Ehemannes bei einem Unfall vom
19.05.1995, 11.30 Uhr, auf der A 31 Richtung ... schwer verletzt, weil der Beklagte zu 1)
mit seinem Lkw plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, wo sich der
Ehemann der Klägerin mit ca. 200 km/h näherte.
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Das Landgericht hat der auf vollen Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden
gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel einer Haftung dem
Grunde nach nur in Höhe von 75 %.
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Mit näheren Ausführungen machen die Beklagten geltend, die Klägerin müsse sich als
Beifahrerin die hohe Betriebsgefahr des 200 km/h fahrenden Pkw ihres Ehemannes aus
dem Gesichtspunkt der "schuldhaften Selbstgefährdung" anrechnen lassen. Sie sind
ferner der Auffassung, nicht verantwortlich zu sein für die Folgen eines - nach ihrer
Auffassung unfallunabhängigen - Treppensturzes der Klägerin vom 30.10.1996 und die
hierdurch ausgelösten weiteren materiellen und immateriellen Schäden. Deshalb - so
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meinen sie - bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines
Haushaltsführungsschadens für die Zeit nach dem 30.10.1996, der in diesem Zeitraum
angefallenen Arztkostenanteile (906,57 DM) und des vom Landgericht zusätzlich
ausgesprochenen Schmerzensgeldes von 5.000,00 DM.
Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf ein Mitverschulden der Klägerin bei dem
Treppensturz vom 30.10.1996.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie sieht
auch in dem Treppensturz vom 30.10.1996 eine weitere, mittelbare Unfallfolge.
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Der Senat hat die Klägerin angehört.
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die Beklagten haften für die Unfallfolgen in vollem Umfang. Eine Mitverantwortlichkeit
der Klägerin scheidet aus. Auch die bei dem Treppensturz vom 30.10.1996 erlittene
Sprunggelenksfraktur ist mittelbare Unfallfolge; die hierdurch ausgelösten weiteren
Schäden sind von den Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen.
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1.
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Die Klägerin muß sich die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs ihres Ehemannes aus
dem Gesichtspunkt der "schuldhaften Eigengefährdung" nicht anrechnen lassen.
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Im Grundsatz gilt, daß der Fahrer für die Führung des Fahrzeugs die alleinige
Verantwortung trägt. Im allgemeinen kann deshalb von einem Fahrgast nicht verlangt
werden, den Fahrer zu langsamerem Fahren aufzufordern (Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG, Rdn. 33; BGHZ 35, 320).
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Ausnahmen hiervon sind in Fällen der sog. Selbstgefährdung z.B. dann gemacht
worden, wenn der Fahrgast weiß oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte
erkennen können, daß er sich durch den Antritt der Fahrt bzw. deren Fortsetzung in
erhebliche, naheliegende Gefahr begibt.
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Dies ist beispielsweise bei erkennbarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers,
bei erkennbarer Übermüdung, bekannter fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers oder
bekannten technischen Mängeln des Fahrzeugs angenommen worden (Greger a.a.O.,
Rdn. 34 ff.).
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Von einer schuldhaften Mitverursachung der Klägerin kann hier aus rechtlichen und
auch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden.
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In der Rspr. ist bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der
Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf gegenüber dem Fahrer nicht
begründet (BGH VersR 92, 714; OLG Hamm NZV 92, 30; OLG Köln VersR 91, 1188;
OLG Karlsruhe VersR 88, 751; OLG Saarbrücken VM 87, 54; OLG Schleswig NZV 93,
152). Lediglich der Unabwendbarkeitsnachweis gelingt in derartigen Fällen kaum.
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Wenn aber diese Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schon dem Fahrer nicht zum
Verschulden gereicht, dann gilt dies erst recht gegenüber dem Beifahrer, dem ja
allenfalls eine schuldhafte Mitverursachung angelastet werden könnte. Gerade weil im
Grundsatz von der alleinigen Verantwortung des Fahrers auszugehen ist, kann nicht ein
und derselbe Gesichtspunkt, der ihm nicht als Verschulden vorzuwerfen ist, bei der nur
ausnahmsweise "mitverantwortlichen" Beifahrerin ein Verschulden begründen.
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Im übrigen wäre auch vom tatsächlichen Hergang eine schuldhafte Selbstgefährdung
der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der
Ehemann der Klägerin - wie die Beklagten mutmaßen - ständig so schnell fährt und daß
die Klägerin dies wußte. Im Gegenteil hat die Klägerin auf eine jahrelange unfallfreie
und große Fahrpraxis ihres Mannes hingewiesen.
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Schließlich ist hier auch die Ursächlichkeit der hohen Geschwindigkeit für den Unfall
und seine Folgen mehr als zweifelhaft. Denn immerhin ist es dem Ehemann der
Klägerin - vermutlich gerade wegen der hohen Geschwindigkeit - noch gelungen, dem
Lkw der Beklagten links über den Grünstreifen auszuweichen, bevor er dann ins
Schleudern kam und mit einem anderen Lkw kollidierte. Es ist völlig offen, ob nicht etwa
ein Aufprall auf das Fahrzeug der Beklagten bei geringerer Geschwindigkeit zu
größeren Schäden hätte führen können. Auch solche Fälle jedenfalls sind dem Senat
bekannt.
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2.
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Die Beklagten sind auch für die Folgen des Treppensturzes vom 30.10.1996
verantwortlich.
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Mit dem Landgericht und dem medizinischen Sachverständigengutachten in erster
Instanz geht der Senat davon aus, daß es sich hier um eine mittelbare Folge des Unfalls
vom 19.05.1995 handelte. Die Klägerin hat im einzelnen vor dem Senat erneut
geschildert, wie es zu diesem Sturz gekommen war. Als Folge des Unfalls vom
19.05.1995 trug sie immer wieder eine Halskrause, die ihr wegen ihrer Kopfschmerzen
ärztlich empfohlen war. Insbesondere hierdurch und auch wegen ihrer sonstigen bei
dem Unfall erlittenen Verletzungen war sie auch Ende Oktober 1996 immer noch stark in
ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat sie am 30.10.1996 die letzte
Stufe der Treppe übersehen, ist ins Leere getreten und hat sich hierbei eine
Sprunggelenksfraktur rechts mit anschließender Beinvenenthrombose zugezogen. Bei
diesem von der Klägerin glaubhaft geschilderten Ablauf kann nicht ernsthaft zweifelhaft
sein, daß auch der Treppensturz als mittelbare Unfallfolge zu qualifizieren ist.
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Soweit die Klägerin für diesen Sturz ein Mitverschuldensvorwurf treffen sollte, wäre
dieser im Ergebnis so gering, daß im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Kürzung
der Ansprüche für die Zeit ab dem 30.10.1996 nicht in Betracht kommt.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf das schwere Unfallverschulden des Beklagten zu 1),
ferner aber auch im Hinblick auf den ohnehin eher geringen Anteil der
Sprunggelenksverletzung vom 30.10.1996 an der Gesamteinschränkung im Haushalt.
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Der Sachverständige hat trotz der Sprunggelenksverletzung vom 30.10.1996 (mit
stationären Aufenthalten bis zum 27.11.1996 und erneut vom 02.01.1997 bis zum
15.01.1997) für die Zeit ab dem 01.01.1997 die vorher mit 100 % bewertete
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Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 50 % reduziert. Im Vordergrund der Beschwerden
standen und stehen auch heute offensichtlich nicht die Belastungsschmerzen im rechten
Sprunggelenk, sondern die anderen vom Gutachter aufgezählten Dauerschäden,
nämlich insbesondere die hartnäckigen Kopf-, Nacken- und Brustbeinschmerzen.
Dies ist durch die Anhörung der Klägerin bestätigt worden. Nach ihren eigenen
Angaben im Senatstermin ist der Knöchelbruch inzwischen vollständig ausgeheilt.
Dagegen leidet sie noch heute unter starken Kopfschmerzen und unter den Folgen der
Rippenbrüche.
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Die Beklagten schulden deshalb vollen Ersatz auch der materiellen Schäden ab dem
30.10.1996, die im übrigen der Höhe nach nicht im Streit sind.
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Sie schulden ferner das vom Landgericht mit insgesamt 15.000,00 DM als angemessen
bezifferte Schmerzensgeld, welches angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen der
Klägerin ohnehin als relativ niedrig zu bewerten ist.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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