Urteil des OLG Hamm vom 23.04.2002
OLG Hamm: treu und glauben, bauleitung, pos, baustelle, bauaufsicht, sanierung, eigenleistung, ausführung, anforderung, familie
Oberlandesgericht Hamm, 21 U 56/01
Datum:
23.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 56/01
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 36/00
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Januar 2001
verkündete Ur-teil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 Euro (20.000,00
DM)
nebst 4 % Zinsen seit dem 3.01.2000 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger
a) 40 % der weiteren Kosten, die durch
das Freilegen des Kellermauerwerks und das Verfüllen nach dessen
fachgerechter Abdichtung,
die Grundreinigung des Kellergeschosses nach Fertigstellung der Man-
gel- und Schadensbeseitigungsarbeiten und
das Aus- und Einräumen der einzelnen Räume im Kellergeschoss so-
wie
b) 2¤3 sämtlicher weiterer Schäden zu ersetzen hat, die durch die im
Jahr 1993/1994 ausgeführte unzureichende
Feuchtigkeitsaussenabdichtung des
Kellers des Hauses X-Straße 38 in N verursacht worden sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens
9 OH 53/98 Landgericht Essen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1.
Freilegen Kellermauerwerk
17.000,00 DM
2.
Freilegen Dickbeschichtung und Sanierung
2.422,50 DM
3.
Entwässerung Lichtgräben (Sowiesokosten)
1.100,00 DM
4.
Zementestrich
16.048,50 DM
5.
Randverschweißung
499,80 DM
6.
Innenwandputz
1.200,00 DM
7.
Badezimmereinrichtung aus- und einbauen
900,00 DM
8.
Entfeuchtungsgeräte
2.160,00 DM
9.
Rauhfasertapeten
1.155,00 DM
10. Grundreinigung
960,00 DM
11. Bewegungskosten (Aus- und Einräumen)
500,00 DM
Nettosumme
43.945,80 DM
16 % MWSt
7.031,33 DM
Bruttosumme
50.977,13 DM
Gerundet
51.000,00 DM
./. Pos. 3 Sowiesokosten
1.100,00 DM
16 % MWSt
176,00 DM
1.276,00 DM
1.276,00 DM
Ursprüngliche Klageforderung
49.724,00 DM
zzgl. Kosten lt. Ergänzungsgutachten
9.
Korrektur Rauhfasertapete
1.108,78 DM
12. Stützfundament Carport
520,00 DM
13. Architektenkosten
8.000,00 DM
9.628,78 DM
16 % MWSt.
1.540,60 DM
11.169,38 DM
11.169,38 DM
Korrigierte Klageforderung
60.893,38 DM
1.
Freilegen Kellermauerwerk
12.000,00 DM
2.
Freilegen Dickbeschichtung und Sanierung
2.422,50 DM
3.
Entwässerung Lichtgräben (Sowiesokosten)
0,00 DM
4.
Zementestrich
4.000,00 DM
5.
Randverschweißung
499,80 DM
6.
Innenwandputz
1.200,00 DM
7.
Badezimmereinrichtung aus- und einbauen
900,00 DM
8.
Entfeuchtungsgeräte
2.400,00 DM
9.
Rauhfasertapeten lt Ergänzungsgutachten
1.108,78 DM
10. Grundreinigung
576,00 DM
11. Bewegungskosten (Aus- und Einräumen)
300,00 DM
12. Stützfundament Carport
520,00 DM
13. Regie- und Architektenkosten
0,00 DM
Nettosumme
12.876,00 DM
12.811,08 DM
16 % MWSt
2.049,77 DM
Bruttosumme
14.860,85 DM
12.876,00 DM
27.736,85 DM
14. Gerundet
30.000,00 DM
2(3 von 30.000 DM
20.000,00 DM
Tatbestand:
1
Der Kläger beauftragte den Beklagten am 6. Dezember 1991 mit Architektenleistungen
der Phase 1 - 9 (Bl. 17) für das Bauvorhaben des Klägers X-Straße 38 in N. Der Neubau
wurde 1993/1994 erstellt. Ob die Parteien bez. der Bauaufsicht des Beklagten
nachträglich eine einschränkende Vereinbarung getroffen haben, ist zwischen ihnen
streitig.
2
Außer dem Kläger errichteten auch sein Bruder P2, seine Schwester P3 und sein Vater
P4, mit denen der Beklagte ebenfalls entsprechende Architektenverträge abschloss,
insgesamt 4 Doppelhaushälften an der X-Straße, die zumindest teilweise gleichartig
waren; die Doppelhaushälften des Klägers und seines Bruders waren spiegelbildlich.
3
Der Kläger verlegte im Zusammenwirken mit seinem Vater P4 und seinem Be-kannten I
aus F Schweißbahnen auf der Sohlplatte des Hauses. Wegen der nicht ganz
einheitlichen Darstellung der Einzelheiten bez. des Zusammenwirkens bei der
Ausführung dieser Arbeiten wird auf Bl. 200 - 202, 224 GA verwiesen. I wurde im
Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses tätig, aus dem der Kläger keine Ansprüche
herleiten will.
4
Die äußere Mauerwerksabdichtung, eine Bitumendickschichtisolierung, wurde von der
Firma I &N erstellt.
5
Mit Schreiben vom 2.9.1998 (Bl. 23) rügte der Kläger erhebliche Kellerundichtigkeiten
an seinem Haus. In dem selbständigen Beweisverfahren 9 OH 53/98 stellte der
Sachverständige Dipl.-Ing. I in dem Gutachten vom 24.08.1999 fest, dass die Quer-
schnittsisolierung außen auf der Sohlplatte nicht verklebt worden sei. Die
Feuchtigkeitsschäden seien auf das Nichtverkleben der horizontalen Mauerwerks-
abdichtung mit der horizontalen Flächenabdichtung der Betonsohle zurückzuführen (S.
28/29 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I). Außerdem sei die
Dickbeschichtung teilweise mangelhaft. Diese Ausführungsmängel hätte der Architekt
bei sorgfältig ausgeführter Bauleitung nach der Auffassung des Sachver-ständigen
bemerken müssen. Planungsmängel des Beklagten hat der Sachverständige verneint.
6
Die Mängelbeseitigungskosten veranschlagte der Sachverständige wie folgt:
7
Der Kläger hat bestritten, dass die Parteien den Architektenvertrag um die Bauaufsicht
reduziert hätten und die Sanierungskosten unter Bezugnahme auf ein von ihm
eingeholtes Privatgutachten auf 150.000 DM beziffert. Er hat auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. I beantragt,
8
den Beklagten zu verurteilen, 60.893,38 DM nebst 4 % Zinsen aus 49.724 DM seit
dem 3.01.2000 und aus weiteren 11.169,38 DM seit dem 22.01.2001 an ihn zu zahlen
und
9
festzustellen, dass der Beklagte ihm sämtliche weitere Schäden an dem
Bauvorhaben X-Straße 38 in N zu ersetzen hat, die aus der fehlenden bzw.
unzureichenden Überwachung der Feuchtigkeitsabdichtung im Keller resultieren.
10
Der Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Der Beklagte hat behauptet, dass sich die Parteien nachträglich in einem Gespräch in
der Zeit zwischen Mitte Mai und Juli 1993 darauf geeinigt hätten, dass er aufgrund der
umfangreichen Erfahrungen des Vaters des Klägers im Bausektor die Bauleitung nicht
übernehmen solle. Aus Kostengründen sei man übereingekommen, dass lediglich bei
Bedarf ein Mitarbeiter des Beklagten zur Baustelle kommen solle, um beratend tätig zu
werden. Dementsprechend habe sich der seinerzeit bei ihm angestellte Dipl.-Ing. C
verhalten.
13
Aufgrund dieser Abrede habe er dem Kläger nicht das volle nach seiner Auffassung an
sich gerechtfertigte Architektenhonorar in Höhe von 72.527,42 DM in Rechnung gestellt,
sondern sich mit Zahlungen in Höhe von 53.203,32 DM begnügt. Differenz 19.324,10
DM
14
Der Beklagte hat unstreitig auf der 5. Honorarabschlagsrechnung vom 17.05.1994
(Bl.80) am 21.12.1994 vermerkt:
15
"Wegen des hohen Anteils an Eigenleistungen gilt das Honorar hiermit als vollständig
abgerechnet.
16
Der Bauherr wird die Bauabnahme (Bauamt) selbst betreiben. Architektenleistung
abgeschlossen. 21.12.1994."
17
Mit Schreiben vom 8.09.1998 (Bl.28) erwiderte der Beklagte auf das o.g. Schreiben des
Klägers vom 2.09.1998 mit dem dieser die Feuchtigkeitsschäden gerügt hat, u.a.:
18
"Richtig ist aber auch, dass mein Büro diese Bauleitung nicht ausgeführt hat und
auch nicht berechnet hat!
19
Auf ausdrücklichen Wunsch wurde die Baustelle nur auf Ihre Anforderung besucht
bzw. auf Anforderung Ihres Vaters, der sich um dem Ablauf der Baustelle gekümmert
hat."
20
In einem Schreiben vom 23.09.1998 (Bl.212) an den erstinstanzlichen
21
Prozessbevollmächtigten des Klägers wies der Beklagte darauf hin, dass der Vater des
Klägers ihm bei einem Telefonat bestätigt habe, dass sein Büro nicht für die Bauleitung
der Objekte verantwortlich gewesen sei. In einem Schreiben vom 13.10.1998 (Bl.213)
an den Vater des Klägers, von dem dieser und sein erstinstanzlicher
Prozessbevollmächtigter eine Abschrift erhalten hat, wies der Beklagte darauf hin, dass
bei einem Treffen am 8.10.1998 im Haus des Klägers Einigkeit darüber bestanden
habe, dass der Beklagte keine Bauleitung an dem Objekt des Klägers durchgeführt
habe und sein Mitarbeiter C nur auf besondere Anforderung des Vaters des Klägers zur
Baustelle gekommen sei. Der Kläger hat keine Schreiben vorgelegt, mit denen er diesen
Stellungnahmen widersprochen hat.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen P2, P3, P4 und des Dipl.-Ing. C
der Klage in Höhe von 54.804,04 DM und dem Feststellungsantrag in Höhe von 90 %
stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Beklagte den Nachweis nicht habe führen
können, dass die Parteien nachträglich den Architektenvertrag dahingehend geändert
hätten, dass der Beklagte die Bauleitung nicht mehr geschuldet habe. Es hat ein
Mitverschulden des Klägers in Höhe von 10 % berücksichtigt.
22
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
23
Er zieht die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit der Begründung in Zweifel, dass der
Sachverständige Dipl.-Ing. I die Sanierungskosten genau spezifiziert habe und darüber
hinaus kein Sanierungsaufwand zu erwarten sei.
24
Er wiederholt sein Vorbringen, dass der Architektenvertrag dahingehend abgeändert
worden sei, dass er keine normale Bauleitung habe erbringen sollen, sondern lediglich
bei Bedarf und auf konkrete Anforderung hin ein Mitarbeiter von ihm zur Baustelle habe
kommen sollen. Deshalb sei auch das Architektenhonorar gekürzt worden. Der Vater
des Klägers sei bez. der Ausführung von Abdichtungsarbeiten äußerst versiert.
25
Das Landgericht habe zudem das Mitverschulden des Klägers zu gering bewertet.
26
Da die mangelhafte Ausführung der Abdichtung in Eigenleistung geschehen sei, sei es
nicht gerechtfertigt, die Kosten der Sanierung auf der Grundlage der Kosten eines
Fachunternehmens zu ermitteln. Im übrigen gebe es inzwischen kostengünstigere
Sanierungsmethoden, die technisch gleichwertig seien, nämlich das
Gelschleierverfahren und das mobile Erdsaugsystem.
27
Hilfsweise rechnet der Beklagte mit dem von ihm geltend gemachten weitergehenden
Honoraranspruch in Höhe von 19.324,10 DM auf.
28
Der Beklagte beantragt,
29
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
30
Der Kläger beantragt,
31
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
32
Der Kläger bestreitet weiterhin, dass die Bauüberwachung nachträglich aus dem
Architektenvertrag ausgeklammert worden sei. Tatsächlich sei Dipl.-Ing. C regelmäßig
33
vor Ort gewesen, um den Fortschritt der Arbeiten anzusehen. Die Abklebung der
Betonsohle habe der Beklagte persönlich beobachtet. Gegenüber der Stadt N habe der
Beklagte eingeräumt, dass er der zuständige Bauleiter bei der Objektüberwachung
gewesen sei.
Selbst wenn die Bauaufsicht nur "auf Anforderung" hätte ausgeübt werden sollen, was
der Kläger bestreitet, könnte der Beklagte sich dadurch nicht seiner Beratungspflicht
entziehen, da die Abdichtungsarbeiten schwierige Arbeiten am Gebäude seien, die
extrem schadensträchtig seien. Diese Arbeiten seien besonders aufmerksam zu
überwachen, weil hier dem Bauherren besondere Gefahren drohen.
34
Das Honorar des Beklagten sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vier
Doppelhaushälften gleichzeitig gebaut worden sind und die Doppelhaushälfte des
Klägers und seiner Bruders spiegelbildlich sind, angemessen gewesen; im übrigen
habe der Beklagte nicht für alle Gewerke die Ausschreibung gemacht, was unstreitig ist.
35
Zudem habe er auf restliche Honoraransprüche verzichtet, so dass die Hilfsaufrechnung
keinen Erfolg habe. Der Beklagte habe am 21.12.1994 schließlich von jedem Bauherren
weitere 10.000 DM, insgesamt also 40.000 DM und entgegen seiner Darstellung nicht
nur 8.000 DM erhalten.
36
Der Kläger sei mit den Leistungen des Beklagten unzufrieden gewesen, weil Mängel
entstanden seien, die er dem Beklagten anlastete.
37
Hilfsweise macht der Kläger einen Planungsfehler des Beklagten geltend. Es sei
erforderlich gewesen, eine funktionsfähige Drainage zu planen.
38
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und den Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Akten 21 U
158/00 OLG Hamm und 9 OH 53/98 Landgericht Essen Bezug genommen.
39
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P4, P3, P5, P6, H, Dipl.-
Ing. C und H2 sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Berichterstattervermerke zu den Protokollen vom 21.03.2002 und 2.04.2002
verwiesen.
40
Entscheidungsgründe:
41
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.
42
I. Die Bedenken des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage sind
unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat
die Mängelbeseitigungskosten nur überschlägig ermittelt. In seinem
Ergänzungsgutachten vom 3.08.2000 hat er auf S. 2 darauf hingewiesen, dass diese
überschlägige Kostenermittlung eine Schwankungsbreite von + 25 % aufweise.
43
Die Feststellungsklage ist in dem Umfang begründet, in dem die nachfolgend erörterte
Leistungsklage dem Grunde nach begründet ist und der Schaden des Klägers durch
diese nicht abgedeckt ist.
44
II. Die Leistungsklage ist nur teilweise begründet.
45
1. Der Beklagte haftet dem Kläger weder wegen eines Planungsmangels noch wegen
einer Verletzung seiner Bauüberwachungspflicht, sondern nur wegen einer Verletzung
seiner Hinweis- und Beratungspflichten, die sich aus dem mit dem Kläger
abgeschlossenen Architektenvertrag ergaben.
46
Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung 12 U 4/97
OLG Hamm vom 11.02.1998 (OLGR Hamm 1998, 166) ausgeführt, dass eine
Abdichtung mit einer 4 mm Bitumendickbeschichtung mit einer Gewebeeinlage und
einer wasserundurchlässigen Betonsohle unter Berücksichtigung der Baugrundver-
hältnisse ausreichend seien. Die Planung habe eine 5 mm Dickbeschichtung vorge-
sehen, die auch im trocknen Zustand noch 4 mm hätte betragen müssen. Außerdem sei
eine wasserundurchlässige Betonsohle geplant gewesen. Ein Planungsfehler liege
insoweit nicht vor. Diese Bewertung ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluß
vom 17.02.2000 - VII ZR 123/98) nicht zu beanstanden. Danach ist die technische
Frage, ob die am Bauwerk vorgenommene Dickbeschichtung den aner-kannten Regeln
der Technik entspricht, von den Instanzgerichten durch Beweis-aufnahme zu klären.
47
Der Senat folgt der Bewertung des Sachverständigen Dipl.-Ing. I, zumal es nach der
glaubhaften Aussage des Zeugen C vom 17.05.2001 (Bl. 147 BA) bei dem Bauvor-
haben des Bruders des Klägers keine Grundwasserprobleme gab. Von einem 50 m
entfernt liegenden Bauvorhaben seien ihm die Wasserverhältnisse in dem Baugebiet
bekannt gewesen. Dort habe es eine Ausschachtung für eine offene Tiefgarage
gegeben, die 3 m unter der Straßenebene gelegen habe. Es seien Schächte vor-handen
gewesen, in denen erkennbar gewesen sei, dass es keine Grundwasser-probleme
gegeben habe.
48
Eine Haftung des Beklagten lässt sich auch nicht aus der unterlassenen
Objektüberwachung herleiten. Die Haftung des Architekten wegen mangelhafter
Bauüberwachung richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (BGH
BauR 1998,869; Werner/ Pastor, Rn. 1496). Die vom Senat erneut durchgeführte
Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Parteien nachträglich vereinbart haben, dass
der Beklagte die Bauleitung und Objektüberwachung nicht generell, sondern nur auf
Anforderung des Klägers bzw. seines Vaters ausführen sollte.
49
Diese Überzeugung hat der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. C
gewonnen, die dieser trotz erheblicher zeitlicher Zwischenräume in sich wider-
spruchsfrei wiederholt hat. Er hat bereits in erster Instanz am 31.01.2001 bekundet, dass
der Beklagte in Anwesenheit des Zeugen P4 geäußert habe, dass keine Bauleitung
durchzuführen sei. Das sei bei mehreren Gelegenheiten zur Sprache gekommen. Herr
P4 habe praktisch die Bauleitung geführt, da er über langjährige Erfahrungen in
Bausachen verfügt habe und auf dem Gebiet sehr kompetent sei. Entsprechend hat er in
der Sache 21 U 158/00 OLG Hamm am 17.05.2001 bekun-det, dass der Zeuge P4 die
Bauleitung aufgrund seiner Erfahrungen, die er bei anderen Bauvorhaben gesammelt
habe, übernommen habe. Der Kläger jenes Rechtsstreits (P2) habe die Bauleitung aus
dem Vertrag herausgenommen, um Geld zu sparen.
50
Bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat vom 21.03.2002 hat der Zeuge
bekundet, dass der Zeuge P4 auf Grund seiner Erfahrung die Bauleitung selbst über-
51
nehmen wollte. Das wisse er auf Grund von Gesprächen, die er mit dem Beklagten und
dem Zeugen P4 geführt habe. Er habe lediglich für Rückfragen zur Verfügung stehen
sollen. Der Beklagte habe eine weitere Baustelle in der Nähe gehabt, so dass er auch
schon mal zu dem Bauvorhaben der Familie P rübergefahren sei. Bei dem Kläger sei er
jedoch praktisch gar nicht auf der Baustelle gewesen. Er habe hauptsächlich das
Bauvorhaben von P3 und P4 betreut. Bei den Bauvorhaben des Klägers und seines
Bruders P2 sei noch mehr in Eigenleistung gemacht worden, bei deren Ausführung er
nicht anwesend gewesen sei. Er sei etwa ein Mal pro Woche oder nach zwei Wochen
ein Mal oder gelegentlich auch zwei Mal auf der Baustelle gewesen.
Der Zeuge ist bereits seit mehr als 6 Jahren nicht mehr bei dem Beklagten beschäftigt
und es ist keinerlei Interesse des Zeugen an dem Ausgang des Rechtsstreits erkennbar.
Das Aussageverhalten des Zeugen ließ erkennen, dass er um eine objektive und
wahrheitsgemäße Aussage bemüht war.
52
Diese Aussage wird nicht durch die Tatsache entkräftet, dass der Beklagte mit
Schreiben vom 4.01.1994 und 14.04.1994 gegenüber dem Bauordnungsamt der Stadt N
eingeräumt hat, dass die Abweichung der Dachgauben von den genehmigten
Bauantragszeichnungen auf Fehler seines zuständigen Bauleiters bei der
Objektüberwachung zurückzuführen sei. Bei der Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter
nach der Landesbauordnung nimmt der Architekt die öffentlichen Pflichten gegenüber
der Baurechtsbehörde wahr (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9.Aufl. Rdnr. 1497). Dass
er diese Pflichten übernommen hat, hat der Beklagte bereits bei seiner erstinstanzlichen
Anhörung am 30.01.2001 (Bl. 84 GA) eingeräumt. Der Zeuge Dipl.-Ing. C hat bekundet
(Bl.86 GA), dass die Abweichung bez. der Ausführung der Dach-gauben von der
Genehmigungsplanung auf einer Absprache zwischen Herrn P und dem Zimmermann
beruht habe. Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, die Sache bauordnungsrechtlich
in Ordnung zu bringen. Dass der Beklagte gegenüber dem Bauordnungsamt für Fehler
des Klägers bzw. seines Vaters eingetreten ist, besagt nichts für den Umfang der
zwischen den Parteien tatsächlich vereinbarten Überwachungspflicht.
53
Die Darstellung des Beklagten, dass die Parteien nach Abschluss des schriftlichen
Architektenvertrags im Jahr 1993 vereinbart haben, dass der Vater des Beklagten
aufgrund seiner umfangreichen Erfahrungen auf dem Bausektor die Bauaufsicht
übernehmen soll und sein Mitarbeiter Dipl.-Ing. C nur auf besondere Anforderung des
Vaters des Klägers zur Baustelle gekommen sei, findet sich bereits in den
vorprozessualen Schreiben des Beklagten vom 8.09.1998 (Bl.28), vom 23.09.1998
(Bl.212) und vom 13.10.1998 an den Vater des Klägers, von dem dieser und sein
erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter eine Abschrift erhalten hat. Der Kläger hat
diesen Schreiben, soweit ersichtlich, nicht widersprochen. Es ist kein Grund ersichtlich,
warum der Beklagte die entsprechende Vereinbarung wahrheitswidrig behaupten sollte.
Das Verhältnis des Beklagten zu dem Kläger und seiner Familie war unstreitig
freundschaftlich. Für den Schaden hätte letztlich die Haftpflichtversicherung des
Beklagten aufzukommen.
54
Dass der Zeuge Dipl.-Ing. C nur auf besondere Anforderung des Vaters des Klägers zur
Baustelle kommen sollte wurde durch die Aussage der Zeugin H2 bestätigt.
55
Die Darstellung des Klägers bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Rechtsstreit 21 U
158/00 OLG Hamm und seine Anhörung im vorliegenden Verfahren ist dagegen nicht
widerspruchsfrei. Der Kläger vermochte die Bedeutung des Vermerks vom 21.12.1994:
56
"Wegen des hohen Anteils an Eigenleistungen gilt das Honorar hiermit als vollständig
abgerechnet"
57
nicht schlüssig zu erklären. Er hat versucht, eine Kürzung des Architektenhonorars mit
Eigenleistungen bei den Außenarbeiten zu begründen und sodann mit
Dachgeschossausbauarbeiten. Zuvor hatte er eine Kürzung des Honorars mit
angeblichen Mängeln der Handwerker begründet und auf den Vorhalt, dass diese zu
keiner Kürzung des Architektenhonorars berechtigen, hat er seine Darstellung
dahingehend eingeschränkt, dass es nur eine erregte Diskussion gegeben habe, weil er
wegen der Mängel Abzüge machen wollte. Der Zeuge P6 hat dagegen bekundet, dass
das Bau-vorhaben zur Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeführt worden sei. Bei den
Verhand-lungen habe es keinen Streit gegeben. Es habe auch keine Mängel gegeben,
zumin-dest keine gravierenden Mängel, die der Beklagte verursacht habe. Allenfalls die
Handwerker hätten mangelhaft gearbeitet, da sei der Beklagte aber mit harten
Bandagen vorgegangen. Sie seien damit zufrieden gewesen.
58
Ebenso hat der Zeuge P4 am 21.03.2002 bekundet, dass sie keine Mängel gerügt
hätten und es deswegen keinen Streit und keine Abzüge gegeben habe. Die Zeugin P3
hatte ebenfalls keine Erinnerung daran, dass über Abzüge von dem Honorar des
Beklagten wegen Mängeln gesprochen worden ist bzw. an einen diesbezüglichen Streit
der Parteien. Es habe eine lockere Atmosphäre geherrscht. Auch die Zeugin P5 hatte
keine Erinnerung daran, dass es Krach mit dem Beklagten gegeben habe.
59
Bei seiner Zeugenvernehmung in der Sache 21 U 158/00 OLG Hamm hat der Kläger
bekundet (Bl. 145 d. BA), dass die auf der letzten Abschlagsrechnung des Beklagten
vermerkten Eigenleistungen u.a. in den Außenarbeiten bestanden habe. Die Kürzung
des Honorars - die er damit im Widerspruch zu seiner vorangegangenen Darstellung
nicht mehr in Abrede stellte - sei nur auf die Außenarbeiten zurückzuführen (Bl. 146 BA).
Dazu habe beispielsweise das Planieren des Bodens gehört. Ebenso hatte der Zeuge
P4 am 30.01.2001 bekundet (Bl.88 GA): "Planierungs- und Bodenarbeiten haben wir
ebenfalls selbst gemacht". Das hat der Zeuge P2 bez. der Außenarbeiten bestätigt
(Bl.90 GA). In dem Senatstermin vom 2.04.2002 hat der Kläger eine Rechnung der Fa. X
GmbH + Co KG vom 25.08.1994 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese Firma den
Boden einplaniert hat, was in einem unvereinbaren Wider-spruch zu den vorgenannten
Aussagen steht.
60
Mit dieser Rechnung wollte der Kläger allerdings belegen, dass die Fa. X die Baugrube
verfüllt habe und insoweit keine Eigenleistung vorliege, was sich aus der Rechnung
jedoch nicht ergibt. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 26.09.2001 (Bl. 210 GA) zudem
ausdrücklich vorgetragen, dass die Arbeitsräume von der Familie P in Eigen-leistung
verfüllt worden seien. Dem hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 15.02.2002, in dem er
eingehend zu dem vorgenannten Schriftsatz Stellung nimmt, nicht widersprochen. In der
Sache 21 U 158/00 OLG Hamm war in dem Senatstermin vom 17.05.2001 zudem
unstreitig, dass die Baugrubenverfüllung in Eigen-leistungen erbracht worden ist (Bl.127
BA).
61
Insgesamt hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass sich die Darstellung des
Klägers nicht immer an den objektiven Gegebenheiten orientiert, sondern nicht
unerheblich auch an dem angestrebten Ergebnis. Der Senat verkennt andererseits nicht,
dass die Honorarabrechnung des Beklagten undurchsichtig ist und zu der aufgezeigten
62
Verwirrung beigetragen haben kann.
Die Aussage des Zeugen P4 war bei seiner Vernehmung vom 21.03.2002 ebenso
widerspruchsvoll wie bei seiner Vernehmung vom 17.05.2001 in der Sache 21 U 158/00
OLG Hamm und vermochte keine Zweifel an der Aussage des neutralen Zeugen Dipl.-
Ing. C zu begründen. Bei der letztgenannten Vernehmung hat der Zeuge P4 zunächst
geleugnet, dass er etwas mit dem Bauvorhaben seines Sohnes P2 zu tun habe, um
nach und nach einzuräumen, dass er ihm bekannte Handwerker beauftragt habe, mit
denen er schon jahrelang zusammen arbeite und weiterhin, dass er die Schweißbahnen
auf der Betonsohle verklebt hat. Schließlich hat der Zeuge bei jener Vernehmung sogar
eingeräumt, dass die Honorarkürzung des Beklagten u.a. auf die eingeschränkte
Bauaufsicht zurückzuführen ist, auch wenn er diese auf den Dachgeschossausbau
beziehen wollte.
63
Bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat am 21.03.2002 hat er zunächst
gemeinsame Besprechungen im großen Familienkreis geleugnet, sodann hat er diese
auf Vorhalt eingeräumt, er habe jedoch keine Erinnerung mehr an ihren Inhalt. Er hat
zwar bekundet, dass der Beklagte die Bauaufsicht machen sollte, aber eingeräumt, dass
er bezüglich der Arbeiten, die der Zeuge P4 selbst vergeben wollte, keine Bauleitung zu
machen brauchte. Wenn etwas schwierigere Arbeiten anstanden, dann habe der
Beklagte kommen müssen. Er - der Zeuge P4. - habe keine Bauaufsicht machen
können, wenn er nicht gewusst habe, was zu machen war. Dieser Teil der Aussage
bestätigt den Vortrag des Beklagten, dass dessen Bauaufsicht eingeschränkt worden ist.
64
Die Zeugin P5 hatte keine Erinnerung daran, wer die Bauleitung machen sollte.
65
Der Zeuge P6 hat bekundet, dass der Beklagte auch bei allen anderen Bauvorhaben
die Bauaufsicht geführt habe. Wenn über die Bauleitung gesprochen worden wäre, dann
würde es der Handhabung bei den übrigen Bauvorhaben widersprechen. Das steht im
Widerspruch zu dem Schreiben des Beklagten vom 14.10.1992 (Bl.142 GA) bez. des
Bauvorhaben S-Markt, aus dem sich eine Reduzierung des Architekten-honorars wegen
der "Vereinfachten Bauleitung und Abrechnung" ergibt. Auf die konkrete Frage des
Vorsitzenden, ob die Bauleitung aus dem Vertrag herausge-nommen worden sei, hat
der Zeuge geantwortet, dass ihm das "nicht eindeutig bekannt" sei. Auf erneuten Vorhalt
hat er geantwortet, dass er das nicht gehört habe. Insgesamt hat der Senat den Eindruck
gewonnen, dass der Zeuge es ebenso vermeiden wollte, die Unwahrheit zu sagen wie
die konkrete Frage nach der Bauleitung eindeutig zu beantworten.
66
Lediglich die Zeugin P3 hat klar bekundet, dass der Beklagte die Bauleitung ohne
Einschränkung ausführen sollte. Über die Bauleitung sei später nicht gesprochen
worden. Sie könne nichts dazu sagen, ob der Zeuge Dipl.-Ing. C nicht oft genug auf der
Baustelle gewesen sei. Das stimme aber auch nicht, er sei ja immer da gewesen. Das
steht im Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen. Der Kläger hat bei seiner
Zeugenvernehmung vom 17.05.2001 in der Sache 158/00 OLG Hamm (Bl.146 BA)
zunächst bekundet, dass der Beklagte bzw. sein Vertreter ein Mal in der Woche auf der
Baustelle gewesen sei. Auf Vorhalt des Vorsitzenden hat er sich dahin-gehend
verbessert, dass sie 1 bis 2 Mal in der Woche auf der Baustelle gewesen seien und im
vorliegenden Rechtsstreit hat er Senatstermin vom 21.03.2002 erklärt, dass diese 3 Mal
pro Woche auf der Baustelle gewesen seien. Der Zeuge P4 hat dagegen bekundet,
dass der Beklagte nie da gewesen sei, lediglich der Dipl.-Ing. C sei gelegentlich zu der
Baustelle gekommen. Der Zeuge H hat bekundet, dass er den Beklagten nicht und den
67
Zeugen Dipl.-Ing. C gelegentlich auf der Baustelle gesehen habe. Dieser hat, wie
bereits ausgeführt wurde, bekundet, dass er etwa ein Mal pro Woche oder nach zwei
Wochen ein Mal oder gelegentlich auch zwei Mal auf der Baustelle gewesen sei. Es sei
aber nie gerügt worden, dass er zu selten auf der Baustelle gewesen sei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Klägers nach der
Überzeugung des Senats zu einem nicht unerheblichen Teil in Eigenleistung der
Familie P bzw. mit Hilfe von Handwerkern aus dem Bekanntenkreis der Familie P
ausgeführt worden ist. Diese sind zumindest teilweise eingesetzt worden, weil der Vater
des Klägers sie schon seit Jahrzehnten kannte und auf ihr Können ebenso wie auf seine
eigene Fachkunde vertraute. Teilweise waren sie am Wochenende tätig, teilweise sind
sie schwarz bezahlt worden, wie der Zeuge P6 ausgesagt hat. Diese Handhabung des
Bauvorhabens legte es nahe, die Bauaufsicht aus dem Architekten-vertrag des
Beklagten in der von diesem dargestellten Weise herauszunehmen, zumal der Architekt
dem Auftraggeber beim Einsatz von Schwarzarbeitern grund-sätzlich erklären kann,
dass ihm eine ordnungsgemäße Bauaufsicht für den betreffenden Leistungsbereich
unmöglich sei (Locher/Koeble/ Frik § 15 HOAI Rdnr. 31 m.w. Nachw.).
Dementsprechend sollte der Beklagte die vom Kläger bzw. seinem Vater selbst
vergebenen Leistungen nicht überwachen wie der Zeuge P4 und der Zeuge H bestätigt
haben. Das bestätigt die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. C.
68
Der Senat ist zudem unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der zahlreichen
Gespräche im großen Kreis der Familie P, der vom Vater des Klägers entfalteten
Aktivitäten und der begrenzten und dennoch nicht bezüglich ihrer Seltenheit
beanstandeten Baustellenbesuche des Dipl.-Ing. C der Überzeugung, dass der Kläger
es zumindest geduldet hat, dass sein Vater mit dem Beklagten vereinbart hat, an dessen
Stelle die Bauleitung und Bauüberwachung zu übernehmen.
69
Ob das Honorar des Beklagten aufgrund der getroffenen Vereinbarung tatsächlich
gekürzt worden ist, hat für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine
Bedeutung, weil dieser Umstand lediglich die Erfüllung der getroffenen Vereinbarung
betrifft. Ebenso, wie allein aus der Tatsache, dass der Beklagte die Abdichtungsarbeiten
nicht überwacht hat, nicht gefolgert werden kann, dass er dazu nicht verpflichtet war,
kann daraus, dass er das Honorar trotz der vereinbarten Kürzung möglicherweise in
voller Höhe vereinnahmt hat, nicht gefolgert werden, dass der dazu berechtigt und
demzufolge zur Bauüberwachung verpflichtet war, zumal sich die Parteien mit nicht
prüffähigen Honorarabschlagsrechnungen begnügt haben und die im vorliegenden
Rechtsstreit vorgelegte Honorarabrechnung des Beklagten vom 25.05.2000 nicht korrekt
ist, wie unten noch auszuführen sein wird.
70
2. Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht als faktischer Bauleiter. Wenn der Architekt
dem Bauherrn während der Bauausführung Ratschläge erteilt, obwohl er nicht mit der
Objektüberwachung beauftragt ist, oder in anderer Weise, z.B. durch Hinweise bei
Baustellenbesuchen oder Anweisungen gegenüber Handwerkern in das Baugeschehen
eingreift, so kann er zwar als faktischer Bauleiter haften, insbesondere wenn er
gravierende Ausführungsfehler erkennt (Werner/Pastor, Rn. 1512; BGH VersR 1959,
904; BauR 1996, 418). Der Architekt haftet dann aber nicht für Mängel, "die er bloß hätte
erkennen können" (BGH a.a.O.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der
Beklagte bzw. der Zeuge Dipl.-Ing. C die Abdich-tungsmängel bei gelegentlichen
Baustellenbesuchen, die nicht zur Bauüberwachung erfolgt sind, erkannt haben.
71
3. Der Beklagte hätte den Kläger jedoch aufgrund der Vereinbarung, die zu einer
Einschränkung seiner Bauleitung geführt hat, darauf hinweisen müssen, dass die
Ausführung von Abdichtungsarbeiten handwerkliche Fähigkeiten und
Spezialkenntnisse voraussetzen, über die nicht jeder Bauunternehmer verfügt bzw. die
nicht immer zuverlässig angewendet werden. Das gilt insbesondere bei einer
Bitumendickbeschichtung die kurzzeitig drückendem Wasser standhalten können soll.
72
Diese bedarf einer besonders intensiven und kritischen Beaufsichtigung. Bei Zweifeln
an einer sachgerechten Ausführung muss der Architekt darauf drängen, dass die
Abdichtung von einer Fachfirma ausgeführt wird, die über entsprechende spezielle
Erfahrungen verfügt. Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte deutlich darauf hinweisen
müssen, dass es wegen der Kompliziertheit der Abdichtungsmaßnahme und der
Schadensträchtigkeit einer fehlerhaften Ausführung angezeigt war, dass der Kläger von
der getroffenen Vereinbarung Gebrauch macht, ihn zu diesen schwierigen Arbeiten
hinzuzuziehen.
73
Gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht hat der Beklagte verstoßen. Er hat nicht
ausreichend dargelegt, wann und in welcher Weise er den Kläger in der erforderlichen
Weise belehrt hat. Erst aufgrund entsprechender substantiierter Darlegungen kann von
dem Kläger der Negativbeweis für eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten
gefordert werden. Für die Tatsache, dass eine vom Architekten behauptete Aufklärung
nicht erfolgt sei, ist sodann der Bauherr darlegungs- und beweispflichtig (OLG
Hamm,OLG Rep 1992, 354; Werner/ Pastor, a.a.O. Rdnr. 2691).
74
Bei einer Hinweis- und Aufklärungspflichtverletzung spricht die Vermutung dafür, dass
sich der Geschädigte aufgrund einer pflichtgemäßen Beratung dazu entschlossen hätte,
sich entsprechend dieser Beratung zu verhalten (Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. § 282 BGB
Rdnr. 15 m.w.Nachw.). Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass der Architekt
"handwerkliche Selbstverständlichkeiten" bei allgemein üblichen, gängigen und
einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt
werden kann, im Zweifel nicht überwachen muss (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1499
m.w.Nachw.) und der Architekt auch bei Eigenleistungen des Bauherren grundsätzlich
darauf vertrauen darf, dass dieser die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die von ihm in
Eigenleistung übernommenen Arbeiten fachgerecht auszuführen (OLG Hamm OLGR
1996, 206; ebenso der Senat, 21 U 142/99 vom 26.10.2000), der Architekt muss aber die
wichtigen Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt,
überwachen oder sich sofort nach der Ausführung der Arbeiten von deren
Ordnungsmäßigkeit überzeugen. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige
oder gefährliche Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen und kritische
Bauabschnitte besonders beobachten und überprüfen (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr.
1500 m.w.Nachw.). Das bedeutet praktisch, dass der Architekt dem Wunsch des
Bauherren, die Bauüberwachung aus Kostengründen zu reduzieren mit dem Hinweis
begegnen muss, dass er allenfalls bei Bauabschnitten, die er ohnehin nicht überwachen
müsste, entbehrlich sei, im Übrigen sei er aber unentbehrlich. Weist er auf die mit der
Einschränkung der Bauüberwachung verbundenen Gefahren eindringlich genug hin, so
wird ein vernünftiger Bauherr nach der Lebenserfahrung auf Einsparungen an dieser
Stelle verzichten.
75
4. Der vom Beklagten zu ersetzende Schaden berechnet sich wie folgt:
76
Der Senat geht bezüglich der Schadenshöhe grundsätzlich von den vom
77
Sachverständigen Dipl.-Ing. I geschätzten Beträgen aus. Die vom Beklagten in der
Berufungsbegründung vorgeschlagenen Sanierungsmethoden hat der Senat bisher
nicht anerkannt. Der Beklagte hat in dem Senatstermin erklärt, dass er von den dar-
gestellten Verfahren gehört aber selbst keine Erfahrung damit habe. Dem
Sachverständigen Dipl.-Ing. I waren sie nicht bekannt. Die Herstellung einer Spalte von
30 cm ermöglicht es nach seinem Dafürhalten zudem nicht, die vorstehende Pappe im
Fußpunkt des Kellers sachgerecht abzuschneiden und dort die erforderliche Sanierung
vorzunehmen. Das diskutierte Gelschleier-Verfahren könne den geschul-deten Erfolg
nicht bringen. Es müsse sichergestellt sein, dass die Fuge zwischen Mauerwerk und
Sohle abgedichtet wird. Das sei bei dem vom Beklagten zur Dis-kussion gestellten
Verfahren nicht möglich.
Der Kläger beruft sich in zweiter Instanz nicht mehr auf das in erster Instanz vorgelegte
Privatgutachten des Architekten I2 und den Kostenvoranschlag der Fa. X GmbH + Co
KG., so dass sich der Senat mit deren offensichtlich übersetzten Beträgen und der
Fragwürdigkeit der angebotenen Pflanzarbeiten durch ein Tiefbauunternehmen -
obwohl die Schwester des Klägers Gärtnerin ist und der Kläger Wert auf Eigen-
leistungen gelegt hat - nicht auseinandersetzen muss.
78
Zu den einzelnen Schadenspositionen:
79
Pos. 1: Freilegen Kellermauerwerk 12.000 DM
80
Diese Kosten schätzt der Senat gem. § 287 ZPO, § 254 II S.1, 2. Alt. BGB auf rund 60 %
des von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. I angenommenen Bruttobetrags von 19.720
DM. Bei dieser Schätzung geht der Senat davon aus, dass es dem Kläger zumutbar ist,
einen wesentlichen Anteil dieser kostenaufwändigen Arbeiten erneut in Eigenleistung
auszuführen.
81
Durch den Schadensersatz soll der Vermögensnachteil ausgeglichen werden, der dem
Geschädigten durch die Pflichtverletzung des Schädigers entstanden ist. Insoweit ist ein
Vergleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem schädigenden
Ereignis erforderlich. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass das Bauvorhaben des
Klägers davon geprägt war, dass eine Vielzahl der Bauleistungen in Eigenleistungen,
durch Mitglieder und Bekannte der Familie P und teilweise in Schwarzarbeit ausgeführt
worden sind, wie sich aus den Aussagen der Zeugen Dipl.-Ing. C und P6 ergibt. Bis zum
Senatstermin vom 2.04.2002 war zudem unstreitig, dass der Kläger die Verfüllarbeiten
in Eigenleistung erbracht hat, wie bereits ausgeführt wurde. Aus der in dem
Senatstermin vom 2.04.2002 vom Kläger vorgelegten Rechnung der Fa. X GmbH + Co
KG vom 25.08. 1994 ergibt sich nicht, dass diese Firma die Verfüllarbeiten ausgeführt
hat. Welcher andere Unternehmer die Verfüllarbeiten ausgeführt haben könnte, hat der
Kläger nicht ausreichend substantiiert. Es entspricht zudem den Erfahrungen des
Senats, dass Bauherren, die zur Reduzierung der Kosten Wert auf Eigenleistungen
legen, die Verfüllarbeiten selbst ausführen.
82
Auch der Beklagte hat sich darauf eingelassen, auf die vertraglich vereinbarte
Bauüberwachung zur Reduzierung der Baukosten dem Vater des Klägers zu
überlassen und damit auf einen Teil seines Honorars zu verzichten, was als
Entgegenkommen des Beklagten zu werten ist. Er haftet deshalb nicht wegen einer
unzureichenden Objektüberwachung, sondern letztlich aus dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben, weil er den Kläger nicht eindringlich genug davor gewarnt hat, die von ihm
83
ursprünglich geschuldete Bauüberwachung in der dargestellten Weise zu reduzieren.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, die Vorteile der vertraglich
vereinbarten Eigenleistungen etc., allein dem Bauherren zukommen zu lassen und die
Nachteile und Risiken dem Architekten zu überbürden. Dadurch würde es dem
Bauherren bei der Schadensberechnung ermöglicht, die Eigenleistungen zu
kommerzialisieren und auch Ersatz der Nebenkosten des Unternehmers, seinem
Wagnis und der Umsatzsteuer, die beim Bauherren nicht anfallen, ebenso wie den
Gewinn des Unternehmers zu verlangen.
Wenn unter den dargestellten Umständen Sanierungsarbeiten erforderlich werden,
deren Kosten dem Bauherren nicht voll ersetzt werden, führt er diese erfahrungsgemäß,
soweit möglich, wieder in Eigenleistung etc. aus. Solche Eigenleistungen stellen unter
Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls keine überpflichtgemäßen
Anstrengungen des Geschädigten dar, die den Schädiger nicht entlasten würden
(Palandt/Heinrichs 61. Aufl. Vorb. v. § 249 BGB Rdnr. 125). Sie sind ihm vielmehr unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar, insbesondere wenn sich auch die
Haftung des Schädigers gerade auf diesen Grundsatz gründet und entsprechen der
Schadenminderungspflicht gem. § 254 II S.1 BGB. Danach können von dem
Geschädigten die Maßnahmen zur Schadensminderung gefordert werden, die ein
ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde
(Palandt/Heinrichs § 254 BGB Rdnr. 32 m.w.Nachw.). Hat der Wunsch des
Geschädigten, möglichst viel in Eigenleistungen zu machen, zu dem Schaden
beigetragen, würde er diesen, wenn er den Schaden allein tragen müsste, in der Regel
wieder durch Eigenleistungen beseitigen, die demgemäß nicht als überpflichtgemäße
Anstrengungen gewertet werden können.
84
Die vom Senat vorgenommene Kostenschätzung berücksichtigt, dass es dem Kläger
nicht zumutbar ist, alle Arbeiten, die zum Freilegen des Mauerwerks und dem Verfüllen
nach der Sanierung erforderlich sind, in Eigenleistungen auszuführen und dass es
teilweise eines maschinellen Einsatzes bedarf. Andererseits hat der Senat davon
abgesehen, diesen Betrag noch weiter zu kürzen, weil der Kläger ihn unter
Berücksichtigung seines Mitverschuldens gem. § 254 I BGB ohnehin nicht in voller
Höhe ersetzt bekommt, sondern im Ergebnis nur 40 % der Bruttokosten eines
Fachunternehmens.
85
Pos. 2: Freilegen Dickbeschichtung und Sanierung 2.422,50 DM
86
Insoweit hat der Senat den vollen Betrag, den der Sachverständige Dipl.-Ing. I geschätzt
hat, berücksichtigt. Die Dickbeschichtung ist von einem Unternehmer ausgeführt
worden. Hätte der Kläger den Beklagten auf dessen Anraten mit der Überwachung
dieser Maßnahme beauftragt, so hätte der Beklagte dafür sorgen können, dass die
Dickbeschichtung von vornherein in der erforderlichen Stärke ausgeführt wird.
Außerdem hätte er darauf hinwirken müssen, dass die nicht auf der Sohle verklebte
horizontale Flächenabdichtung aus Schweißbahnen außen bündig mit dem Mauerwerk
abgeschnitten und nach Ausbildung einer Hohlkehle im Anschlussbereich
Außenmauerwerk/Betonsohle mit einer Bitumendickbeschichtung von mindestens 4 mm
bis über den Betonsohlenkopf abgedichtet wird.
87
Pos. 3: Entwässerung Lichtgräben (Sowiesokosten) 0 DM
88
Diese Position betrifft unstreitig Sowiesokosten.
89
Pos. 4: Zementestrich 4.000 DM
90
Insoweit hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass es ausreicht,
wenn der Estrich im Randbereichen vorsichtig aufgemacht und die Schweißbahn
verklebt wird. Diese Maßnahme würde nur Kosten in Höhe von etwa 4.000 DM
verursachen und nicht die zunächst vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I veran-schlagten
und in dem Vergleichsvorschlag des Senats noch berücksichtigten 16.048,50 DM. Der
Kläger hat darauf hingewiesen, dass nach der von ihm inzwischen durchgeführten
Sanierung die Außenabdichtung dicht ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat
überzeugend ausgeführt, dass unter diesen Umständen ein Verkleben der
Schweißbahn innen nicht mehr zwingend erforderlich sei. Diese Maßnahme würde nur
eine zweite Sicherheitssperre darstellen, die er jedoch für empfehlenswert hält. Der
Senat folgt dieser Auffassung. Wasserundurchlässiger Beton ist zwar wasserdicht, aber
nicht dampfdicht. Eine wohnähnliche Nutzung des Kellers setzt zusätzlich eine innere
Abdichtung voraus, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Wenn diese
ausgeführt worden ist, muss sie auch zumindest in den Randbereichen ordnungsgemäß
verklebt werden.
91
Der Beklagte wäre zwar nicht verpflichtet gewesen, die Arbeiten, die an einem
Samstagnachmittag vom Kläger, seinem Vater und einem Bekannten im Rahmen eines
Gefälligkeitsverhältnisses ausgeführt worden sind, zu überwachen, er hätte aber diese
Arbeiten entweder am folgenden Montag kontrollieren oder klar und unmissverständlich
jede Haftung ausschließen müssen. Durch seine "baubegleitende Präsenz" hat er bei
dem Kläger ein Gefühl der Sicherheit begründet, das dazu beigetragen hat, dass sich
Verarbeitungsmängel schadensursächlich ausgewirkt haben.
92
Obwohl diese Arbeiten in Eigenleistung bzw. im Rahmen eines
Gefälligkeitsverhältnisses erbracht worden sind, berücksichtigt der Senat die vom
Sachverständigen Dipl.-Ing. I zuletzt genannten Kosten zunächst in voller Höhe. Der
Kläger ist nach der Überzeugung des Senats nicht in der Lage, die Sanierung in
Eigenleistung durchzu-führen. Wäre er rechtzeitig auf den Mangel hingewiesen worden,
hätte er diesen ohne nennenswerte Mehrkosten beseitigen können. Eine Einschränkung
der Haftung des Beklagten ergibt sich nur aus dem unten noch zu erörternden
Gesichtspunkt des Mitverschuldens.
93
Pos. 5: Randverschweißung 499,80 DM
94
Insoweit gelten die Ausführungen zu Pos. 4 entsprechend.
95
Pos. 6: Innenwandputz 1.200 DM
96
Insoweit hat der Senat den vollen Betrag, den der Sachverständige Dipl.-Ing. I geschätzt
hat, berücksichtigt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausfüh-rungen
verwiesen werden.
97
Pos. 7: Badezimmereinrichtung aus- und einbauen 900 DM
98
Insoweit handelt es sich um Folgekosten der unter den Pos. 4 und 5 als erforderlich
angesehenen Sanierung.
99
Pos. 8: Entfeuchtungsgeräte 2.400 DM
100
Der Senat hat den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I geschätzten Betrag um 240 DM
erhöht. Wenn der Estrich nur im Randbereich aufgenommen wird, fallen erfahrungs-
gemäß höhere Energiekosten beim Austrocknen an.
101
Pos. 9: Rauhfasertapeten laut Ergänzungsgutachten 1.108,78 DM
102
Der Kläger und ihm folgend das Landgericht haben verkannt, dass die vom
Sachverständigen Dipl.-Ing. I in dem Ergänzungsgutachten vom 3.08.2000 berechneten
Kosten in Höhe von 1.108,78 DM keine Kosten darstellen, die zusätzlich zu dem im
Gutachten vom 24.08.1999 aufgeführten Betrag in Höhe von 1.155,00 DM zu berück-
sichtigen sind, sondern eine Korrektur dieses Betrags zum Inhalt haben, weil der
Sachverständige zwar einerseits Zusatzkosten für das Streichen der Decke in Höhe von
402,57 DM berücksichtigt, andererseits aber einen Abzug "neu für alt" in Höhe
von448,79 DM vorgenommen hat. Um die sich daraus ergebende Differenz in Höhe von
46,22 DM hat er den Betrag aus dem 1. Gutachten in Höhe von 1.155,00 DM reduziert
auf den korrigierten Betrag von 1.108,78 DM.
103
Der Senat verkennt nicht, dass auch diese Arbeiten nach der Aussage des Zeugen P4
(Bl.88 GA) zu den von Verwandten des Klägers ausgeführten Eigenleistungen
gerechnet worden sind. Durch den vorgenommenen Abzug wird jedoch bereits
vermieden, dass sich der Kläger auf Kosten des Beklagten bereichert.
104
Pos. 10: Grundreinigung 576 DM
105
Insoweit hat der Senat aus den unter der Pos. 1 dargelegten Gründen lediglich 60 % der
vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I geschätzten Nettokosten berücksichtigt. Die dem
Kläger zumutbaren Eigenleistungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig.
106
Pos. 11: Bewegungskosten (Aus- und Einräumen) 300 DM
107
Insoweit gelten die Ausführungen zu Pos. 10 entsprechend.
108
Pos. 12: Stützfundament Carport 520 DM
109
Insoweit hat der Senat den vollen Betrag, den der Sachverständige Dipl.-Ing. I geschätzt
hat, berücksichtigt.
110
Pos. 13: Architektenkosten 8.000 DM
111
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Er hat den Beklagten, wie
bereits ausgeführt wurde, zur Reduzierung der Baukosten nicht mit der
Bauüberwachung beauftragt. Diese Kosten stellen für ihn deshalb Sowiesokosten dar.
Es wäre widersprüchlich, die Überwachungspflichten des Beklagten zur Verringerung
des Architektenhonorars zu reduzieren und ihn im Rahmen der Sanierung mit
Architektenkosten zu belasten, die ihm vereinbarungsgemäß selbst vorenthalten werden
sollten.
112
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglichen Vereinbarungen der
113
Parteien und des Umstandes, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
grundsätzlich mit den Leistungen des Beklagten zufrieden war und dieser bereit war,
den Kläger bei der Sanierung zu beraten und zu unterstützen, kann dem Kläger über die
angebotene Hilfe kein weitergehender Anspruch zuerkannt werden.
Pos. 14: Sonstige Kosten 2.263,15 DM
114
Der Senat hat die rechnerische Gesamtsumme in Höhe von 27.736,85 DM gem. § 287
ZPO unter Berücksichtigung, dass das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I
bereits 2 1/2 Jahre alt ist und dieser darauf hingewiesen hat, dass es sich um
Schätzungsbeträge handelt, die um + 25 % variieren können, auf 30.000 DM
aufgerundet. Die hier erörterten Sanierungsarbeiten erfordern erfahrungsgemäß
Zusatzleistungen, die nicht von vornherein kalkuliert werden können.
115
5. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Ersatz von 2(3 seines Schadens in Höhe
von 30.000 DM; 1(3 muss er aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254
BGB selbst tragen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, den der 12.
Zivilsenat des OLG Hamm (OLGR Hamm, 1998,166) entschieden hat, dadurch, dass die
Parteien vereinbart haben, dass der Beklagte die Bauüberwachung nicht durchführen
soll. Grundsätzlich ist jedem Bauherren klar, dass mit der Beschränkung der
Architektenleistungen gewisse Risiken verbunden sind. Wenn er dieses Risiko bewusst
eingeht, um Kosten zu sparen, so muss er zumindest einen Teil des Schadens selbst
tragen, wenn sich das Risiko verwirklicht. Andererseits musste der Beklagte wissen,
dass Abdichtungsarbeiten generell und insbesondere die Abdichtung mit einer
Dickbeschichtung besonders schadensträchtig sind. Auch wenn er in gewissem Umfang
auf die Erfahrungen des Vaters des Klägers mit Abdichtungsarbeiten vertrauen durfte,
so konnte er doch das Risiko, das sich letztlich verwirklicht hat, wesentlich klarer als der
Kläger erkennen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht vereinbart
haben, dass der Beklagte überhaupt keine Bauaufsicht ausüben soll, sondern dass er
durchaus bei schwierigen Gewerken hinzugerufen werden sollte. Darauf hätte er
eindringlich hinwirken müssen. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände führt dazu, das
Verschulden des Beklagten doppelt so hoch zu bewerten wie das Verschulden des
Klägers.
116
III. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat keinen Erfolg, weil ihm keine restliche
Honorarforderung gegen den Kläger zusteht. Die Parteien haben sich am 21.12.1994
auf eine abschließende Honorarzahlung geeinigt. Dass die Verpflichtung des Beklagten
zur Bauüberwachung eingeschränkt war, hat der Senat bei seiner Entscheidung
berücksichtigt.
117
Im Übrigen hat der Beklagte auch nicht ausreichend dargelegt, wie sich die von ihm
geltend gemachte Restforderung berechnet. Die Parteien haben sich seinerzeit mit
Abschlagsrechnungen des Beklagten begnügt. Auf welchen Betrag sich diese addieren
und welche Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind, hat keine der Parteien
vorgetragen. Nicht geklärt werden konnte, welche Schlusszahlung der Kläger geleistet
hat.
118
Schließlich sind auch die Honorarberechnungen vom 25.05.2000 (Bl. 38-40), mit denen
der Beklagte die geltend gemachte Restforderung begründen will, unzutreffend. Der
Beklagte berechnet sein Honorar unter Nichtbeachtung von § 9 Abs. 2 HOAI nach den
Bruttobaukosten in Höhe von 635.000 DM. Die anrechenbaren Kosten sind von ihm
119
nicht ausreichend dargelegt, es fehlt insbesondere eine Kostenfeststellung und ein
Kostenanschlag. Bezüglich der Eigenleistungen des Klägers hätte er diesen auf
Auskunft in Anspruch nehmen müssen. Schließlich hat der Beklagte entgegen seiner
Darstellung bei seiner Berechnung § 22 HOAI nicht berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, wobei auch zu
berücksichtigen war, dass der Kläger mit der Feststellungsklage nur einen
eingeschränkten und der Beklagte mit der Hilfsaufrechnung keinen Erfolg hatte. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
120
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.
121