Urteil des OLG Hamm vom 14.05.2009
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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 934/08
Datum:
14.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 934/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 10 OWi - 769 Js 636/07 - 112/07 AG Schwerte
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerden – an das Amtsgericht Schwerte
zurückverwiesen.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht Schwerte hat die Betroffenen jeweils wegen vorsätzlicher Teilnahme
an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 150,-
€ verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
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Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
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"Der Betroffene L1 fuhr am 9.4.2007 gegen 22:30 mit seinem Pkw in Richtung der
Straße am E1 in T, wo sich der Parkplatz einer Filiale der Firma L befindet. Der
Betroffene T1, in dessen Fahrzeug die Zeugen C und E2 saßen, fuhr zu dieser Zeit
ebenfalls durch T. Der Betroffene T1 und die beiden Zeugen sahen das Fahrzeug
des Betroffenen L1 und folgten diesem zum Parkplatz der Firma L.
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Der Parkplatz der Firma L ist ein Treffpunkt der Betroffenen und ihrer Freunde.
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Die Betroffenen fuhren mit ihren Fahrzeugen auf den Parkplatz auf. Ihnen folgte ein
weiteres, drittes Fahrzeug, dessen Führer nicht bekannt ist.
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Auf dem Parkplatz begannen die beiden Betroffenen und der Führer des dritten
Fahrzeuges im Kreis hintereinander her zu fahren. Sie beschleunigten derart, dass
die Wagen in den Kurven mit quietschenden Reifen ausbrachen. Die Fahrzeuge
fuhren auf dem Parkplatz mehrfach im Kreis herum wobei die Führer der
Fahrzeuge versuchten, sich gegenseitig zu überholen. Es kam auch zu
Überholvorgängen.
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Die Zeugen E, Polizeimeister und L2, Polizeihauptmeister, wurden am Abend des
Tattages von der Polizeileitstelle wegen gemeldeter Ruhestörung zu dem
Spielplatz in der Nähe des Parkplatzes der Firma L beordert. Als sie dort eintrafen,
hörten sie vom nahe gelegenen Parkplatz das Geräusch quietschender Reifen. Die
beiden Zeugen begaben sich dann zu Fuß zum Parkplatz, wobei sie den Weg vor
sich mit Taschenlampen ausleuchteten. Auf dem Parkplatz beobachteten sie dann,
wie die Betroffenen wie beschrieben herumfuhren.
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Als die Betroffenen die Beamten bzw. das Licht der Taschenlampen bemerkten,
stoppten sie ihre Fahrt auf dem Parkplatz, während der dritte Fahrer mit seinem
Pkw vom Parkplatz fuhr und nicht mehr identifiziert werden konnte."
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Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
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"Gegen die Betroffenen ist die Regelbuße gemäß dem Bundeseinheitlichen
Tatbestandskatalog, Stand 1.3.2007, von jeweils 150,00 € zu verhängen.
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Umstände, die zu einem Abweichen von der Regelbuße veranlassen könnten, sind
nicht ersichtlich.
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Des weiteren ist gegen die Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat zu
verhängen.
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Die Vier-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2a S.1 StVG ist zu gewähren."
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Gegen dieses Urteil wenden sich beide Betroffenen mit ihren Rechtsbeschwerden, mit
denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen.
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II.
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Die gem. § 79 Abs.1 Nr.2 OWiG statthaften und zulässigen Rechtsbeschwerden haben
in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift hierzu folgendes ausgeführt:
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"Die gem. § 79 Abs.1 Nr. 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig
eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden und in der Sache ist ihnen
ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.
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Nach der auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmenden Überprüfung des
angefochtenen Urteils tragen die Feststellungen eine Verurteilung der Betroffenen
an der vorsätzlichen Teilnahme an einem nicht genehmigten Autorennen gem. § 29
Abs.1 StVO nicht.
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Nach dieser Vorschrift sind Fahrzeugrennen im öffentlichen Verkehrsraum
verboten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflg., § 29 StVO, Rdnr. 2).
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Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob es sich bei dem
Parkplatz der Filiale L, auf dem das streitgegenständliche Autorennen
stattgefunden haben soll, um einen "öffentlichen Verkehrsraum" handelt.
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Die Ausführungen des Amtsgerichts Schwerte erschöpfen sich insoweit in der
Feststellung, dass sich die Betroffenen am Tattag gegen 22:30 Uhr auf diesem
Parkplatz getroffen haben. Weitergehende Feststellungen dazu, ob dieser
Parkplatz ausdrücklich oder stillschweigend von der Firma L für jedermann zur
Benutzung zugelassen ist (zu vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20.
Auflg., § 1 StVO, Rdnr. 6, 8), fehlen. So ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen
zudem auch nicht, ob der Parkplatz - wie von den Betroffenen vorgetragen - ein
Privatgrundstück ist, ob dieses mit einer Schranke gesichert ist, ob diese
funktionsfähig war und nur von Kunden der Firma L und damit zu den
Öffnungszeiten betätigt werden kann. Auch fehlen Ausführungen dazu, ob das
Parkplatzgelände mit Wissen und Duldung der Firma L auch zu anderen Zwecken
benutzt wird. Allein der Umstand, dass es sich bei der Örtlichkeit um einen
Parkplatz eines Einkaufsmarktes handelt, lässt einen sicheren Schluss auf dessen
"Öffentlichkeit" nicht zu (zu vgl. die Einzelfallkonstellationen bei Hentschel, a.a.O.,
§ 1 StVO,
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Rdnr. 13 ff.).
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Da insoweit eine weitere Sachaufklärung möglich ist und eine Verurteilung der
Betroffenen wegen der vorsätzlichen Teilnahme an einem nicht genehmigten
Straßenrennen gemessen an den Anforderungen der Senatsrechtsprechung (zu
vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - 2 Ss OWi 19/05 -) nicht ausgeschlossen
erscheint, kommt ein Freispruch der Betroffenen derzeit nicht in Betracht.
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Darüber hinaus sind auch die Ausführungen des Amtsgerichts Schwerte zu der
Rechtsfolgenbemessung nicht frei von Rechtsfehlern.
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Das Amtsgericht Schwerte hat zur Begründung der Rechtsfolgen ausgeführt, dass
gegen die Betroffenen die Regelbuße des bundeseinheitlichen
Tatbestandskataloges von jeweils 150,00 € zu verhängen sei, da Umstände, die zu
einem Abweichen von der Regelbuße veranlassen könnten, nicht ersichtlich seien.
Zudem sei gegen die Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat gem. der §§ 24,
25 StVG zu verhängen.
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Die gem. § 26 a StVG bundeseinheitlich erlassene Bußgeldkatalogverordnung sah
zu dem Tatzeitpunkt für Verstöße nach § 29 Abs. 1 StVO weder einen
Regelbußgeldsatz noch ein Fahrverbot als Regelfolge i.S. von § 2 Abs. 1 BKatV
vor. Lediglich dem vom Ministerium für Inneres und Justiz NW herausgegebenen
Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist unter § 29 StVO
Tatbestandsnummer 129500, S. 160/0 Entsprechendes zu entnehmen. Derartige
verwaltungsinterne Richtlinien für die Bußgeldbemessung können aber für das
Gericht allenfalls grobe Orientierungshilfen darstellen, die eine Prüfung der
Einzelfallumstände nicht entbehrlich machen und die unter dem Gesichtspunkt
einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur
dann Beachtung finden müssen, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen
breiteren Anwendungsbereich erreicht haben (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
20.07.2004 - 1 Ss OWi 29/04 -).
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Dass sich das Amtsgericht dieser Grundsätze bewusst war, lässt sich der
angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Vielmehr ist zu besorgen, dass der
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Tatrichter insoweit irrig von einer zu weitgehenden Bindungswirkung ausgegangen
ist und infolge dessen insbesondere von einer eingehenden Begründung der
Voraussetzungen für die Verhängung des Fahrverbots gem.
§ 25 Abs. 1 StVG abgesehen hat.
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Diese Nebenfolge hat das Amtsgericht indes in keiner Weise nachvollziehbar
begründet. Konkrete Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25
StVG fehlen ebenso wie zu den - "nicht in erheblicher Weise" - vorhandenen
Vorbelastungen der Betroffenen und zu der Frage, ob der Zeitablauf sowie die
Örtlichkeit des Rennens, aufgrund derer eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer im Grunde nicht bestanden hat, Berücksichtigung gefunden
haben."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
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