Urteil des OLG Hamm vom 29.04.2008

OLG Hamm: unterbringung, freiheit der person, persönliche anhörung, genehmigung, heilbehandlung, haus, ausschluss, eingriff, persönlichkeitsstörung, psychiatrie

Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 110/08
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 110/08
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 131/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird klarstellend insoweit aufgehoben, als
die sofortige erste Beschwerde der Be-troffenen zurückgewiesen worden
ist.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 03.03.2008 wird dahin klarstellend
berichtigt, dass die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung
angeordnet ist.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Betroffene leidet nach den fachärztlichen Stellungnahmen an einer langjährigen
Alkohol – und Seditivaabhängigkeit, einem frontalen Hirnschaden und einer durch das
Zusammentreffen des frontalen Hirnschadens sowie des langjährigen Alkoholabusus
entstandenen Persönlichkeitsstörung.
3
Seit September 2005 musste die Betroffene 13 – mal in der LWL – Klinik M –
Psychiatrie, Psychotherapie sowie Psychosomatik – vorwiegend wegen der
Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung behandelt werden.
4
Auf Anregung des sie in dem Klinikum behandelnden Arztes Dr. L2 hat das Amtsgericht
durch Beschluss vom 17.12.2007 zunächst vorläufig und mit Beschluss vom 26.01.2008
abschließend die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin der Betroffenen u.a. mit den
Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt.
5
Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 21.12.2007 gestützt auf eine ärztliche
Stellungnahme des Stationsarztes Dr. L2 vom 20.12.2007 zunächst die
6
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung der
Betroffenen in der LWL – Klinik M für die Dauer von 6 Wochen beantragt, um eine
dauerhafte Behandlung der Betroffenen zu sichern. Hintergrund war, dass es trotz
mehrfacher Behandlungen immer wieder zu Rückfällen bei der Betroffenen kam.
Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.12.2007 im Wege einer
einstweiligen Anordnung für die Dauer bis längstens 01.02.2008 stattgegeben.
Im Hinblick auf eine beabsichtigte Therapiemaßnahme im Haus S in X –
suchtrehabilitative Einrichtung - hat die Beteiligte zu 2) am 21.01.2008 eine
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung für ein Jahr beantragt. Mit Beschluss
vom 23.01.2008 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 4) als Verfahrenspfleger bestellt.
Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
26.01.2008 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis zum
08.03.2008 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen in der LWL – Klinik in M
und dem Haus S in X genehmigt.
7
Da in der Folgezeit die Betreuerin von einer Therapie im Haus S Abstand genommen
hat, hat das Amtsgericht ohne Anhörung der Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2)
mit Beschluss vom 15.02.2008 auch die Unterbringung in dem LWL – Wohnverbund X
genehmigt. Im Unterschied zum Haus S werden in dieser Einrichtung vor allem
psychisch Kranke und Behinderte betreut.
8
Nachdem das Vormundschaftsgericht ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr.
med. S1 Q eingeholt und in Abwesenheit des Verfahrenspflegers die Betroffene am
27.02.2008 angehört hatte, hat es mit Beschluss vom 03.03.2008 längstens bis zum
02.03.2009 die geschlossene Unterbringung der Betroffenen im LWL – Wohnverbund X
oder in einer anderen vergleichbaren Einrichtung genehmigt.
9
Mit einem Schreiben vom 05.03.2008 hat sich der Beteiligte zu 3) gegen den Beschluss
gewandt, soweit die Unterbringung im LWL – Klinikum X genehmigt wurde. Das
Amtsgericht hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom
03.03.2008 aufgefasst und die Sache dem Landgericht vorgelegt.
10
Das Landgericht ist von Beschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 3)
ausgegangen und hat mit Beschluss vom 07.03.2008 ohne persönliche Anhörung der
Betroffenen beide Beschwerden zurückgewiesen.
11
Mit Schreiben vom 07.03.2008, eingegangen beim Amtsgericht am 11.03.2008, hat
nunmehr auch die Betroffene gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sofortige
Beschwerde erhoben, mit der sie gerügt hat, dass die Unterbringung in dem LWL –
Wohnverbund X ungeeignet sei. Zugleich hat sie beantragt, den Beteiligten zu 3)
anstelle der Beteiligten zu 2) zum Betreuer zu bestellen.
12
Gegen die die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückweisende landgerichtliche
Entscheidung vom 07.03.2008 richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2008
eingelegte Beschwerde der Betroffenen, mit der sie vor allem die Ungeeignetheit der
derzeitigen Unterbringung geltend macht und einen Wechsel des Betreuers erstrebt.
13
II.
14
Die Beschwerde ist nach den § 19 FGG zulässig. Es handelt sich hier nicht um eine
15
weitere, sondern um eine erste Beschwerde der Betroffenen. Die Beschwerdebefugnis
der Betroffenen folgt daraus, dass das Landgericht durch Zurückweisung des
Rechtsmittels eine sachliche Entscheidung über eine sofortige erste Beschwerde
getroffen hat, die diese zu diesem Zeitpunkt nicht eingelegt hatte. Entgegen der
Auffassung der Kammer lässt sich aus dem von der Betroffenen unterzeichneten, beim
Amtsgericht am 04.03.2008 eingegangenen Schreiben vom 29.02.2008 eine
Beschwerdeerklärung nicht ableiten. Dieses Schreiben nimmt nämlich lediglich
inhaltlich Bezug auf die am 27.02.2008 durchgeführte Anhörung und die zu deren Ende
angekündigte Beschlussfassung des Amtsgerichts. Erlassen wurde der Beschluss des
Amtsgerichts jedoch lediglich in schriftlicher Form mit Datum vom 03.03.2008 und seiner
am selben Tag veranlassten Herausgabe zum Zweck der Bekanntgabe an die
Beteiligten. Die Erklärung der Betroffenen vom 29.02.2008 lässt bereits inhaltlich nicht
den Willen erkennen, die Entscheidung des Amtsgerichts zur Überprüfung durch das
Rechtsmittelgericht zu stellen. Eine weitergehende Auslegung verbietet sich hier bereits
deshalb, weil zu einem Zeitpunkt vor Erlass der Entscheidung ein Rechtsmittel wirksam
ohnehin nicht eingelegt werden kann (vgl. Keidel/Kahl, FG 15. Aufl., § 19, Rdnr. 51
m.w.N.). Das Fehlen einer wirksamen Beschwerdeeinlegung der Betroffenen führt nach
anerkannter Auffassung dazu, dass die Sachentscheidung, die das Landgericht über
das Rechtsmittel getroffen hat, unwirksam ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 671; KG
Rpfleger 1982, 304). An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die
Betroffene nachträglich mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.03.1008
bei dem Amtsgericht ausdrücklich sofortige Beschwerde gegen dessen Beschluss vom
03.03.2008 eingelegt hat. Denn dieser ergänzende Schriftsatz, der bei dem Landgericht
erst am 14.03.2008 eingegangen ist, ist nicht Grundlage des hier zu überprüfenden
Beschlusses des Landgerichts vom 07.03.2008, der bereits am 11.03.2008 zur
Bekanntmachung herausgegebenen worden ist. Eine wegen Fehlens einer
Verfahrensvoraussetzung nicht lediglich anfechtbare, sondern unwirksame
Entscheidung kann nicht durch den späteren Eintritt dieser Verfahrensvoraussetzung
nachträglich wirksam werden.
Gleichwohl ist die Betroffene beschwerdebefugt. Diese Beschwerdebefugnis ergibt sich
hier bereits aufgrund des durch die landgerichtliche Entscheidung gesetzten
Rechtsscheins. Auch derjenige darf eine Beschwerde einlegen, gegen den sich die
zweitinstanzliche Entscheidung richtet, obwohl er - wie hier die Betroffene - nicht an
dem zweitinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer beteiligt war. Es muss nämlich
jedem, der durch eine unrichtige Annahme in einer gerichtlichen Entscheidung betroffen
ist, das Recht eingeräumt werden, denjenigen Rechtsbehelf geltend zu machen, der zur
Beseitigung der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist (Vgl. BayObLG FamRZ 1977,
144, 147; Keidel – Kahl, FG, 15. Aufl. § 20 Rn. 14; für die GBO: OLG Frankfurt NJW –
RR 1996, 1168). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist deshalb das
Rechtsmittel der Beschwerde (§ 19 FGG) gegeben. Insbesondere handelt es sich nicht
um eine (sofortige) weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG), weil eine
instanzabschließende Entscheidung des Landgerichts über eine (sofortige) erste
Beschwerde der Betroffenen gerade nicht vorliegt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 671;
KG Rpfleger 1982, 304).
16
Der Senat hat daher mit lediglich klarstellender Wirkung die Entscheidung des
Landgerichts aufgehoben, soweit durch sie die (vermeintlich eingelegte) sofortige erste
Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen worden ist. Zugleich war die Sache an
das Landgericht zur Entscheidung auf die zwischenzeitlich eingelegte sofortige erste
Beschwerde der Betroffenen zurückzuverweisen.
17
Für die erneute Sachentscheidung weist der Senat daraufhin, dass die bisherige
Behandlung der Sache durch das Landgericht verfahrensrechtlich nicht unbedenklich ist
und in der Sache zudem weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich erscheinen.
18
Das Landgericht hat sich bei der Genehmigung der Unterbringung auf die §§ 1906 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gestützt. Nach § 1906 Abs. 1 BGB darf der Betreuer den Betroffenen
freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt. Dieses erteilt die
Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen erforderlich ist, weil eine
Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher
Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt
werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen
oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder
nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2 der Vorschrift). Letztere Voraussetzung
ist dahin zu verstehen, dass es nicht primär um die Einsicht in die Notwendigkeit der
Unterbringung, sondern um die Einsicht in die Notwendigkeit einer nur durch die
Unterbringung möglichen Heilbehandlung geht. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass die Unterbringung wegen geistig- seelischer Defizite eines Betroffenen erforderlich
ist (vgl. BGH NJW 2006, 1277 ff; BayObLG BtPrax 1996, 28; OLG Düsseldorf BtPrax
1995, 29, 30). Der nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorausgesetzte Ausschluss der
Einsichtsfähigkeit des Betroffenen ist gleichzusetzen mit dem Ausschluss seiner
Fähigkeit zur freien Willensbestimmung, die jede betreuungsrechtliche Maßnahme
gegen den natürlichen Willen des Betroffenen voraussetzt (vgl. BayObLG NJWRR 1998,
1014, 1015; BayObLGZ 1993, 18). Des weiteren ist die Erforderlichkeit der
Unterbringung der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur
aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774,
1775; OLG München FamRZ 2006, 63; BayObLG FamRZ 2002, 908).
19
Das Landgericht hat hierzu auf der Grundlage des Gutachtens der psychiatrischen
Sachverständigen Dr. Q angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1
Nr. 2 BGB gegeben seien. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, dass bei der
Betroffenen eine langjährige Alkoholabhängigkeit, eine organische
Persönlichkeitsstörung und ein ausgeprägter frontaler Hirnschaden bestehe. Durch eine
absolute Alkoholabstinenz wäre es u.U. möglich, das hirnorganische Psychosyndrom
noch zu bessern. Es sei daher erforderlich, dass eine längerfristige Alkoholabstinenz
eingehalten werde.
20
Diese Feststellungen bleiben indessen sehr allgemein gehalten und könnten ihrer
Formulierung nach für diejenige Vielzahl von Alkoholikern zutreffen, dessen
Alkoholismus bereits zu einem hirnorganischen Psychosyndrom geführt hat. Diese
Feststellungen bedürfen deshalb unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit einer weiteren auf die Umstände in der Person der Betroffenen
zugeschnittenen Konkretisierung (§ 12 FGG), um eine geschlossene Unterbringung
über einen Zeitraum von einem Jahr rechtfertigen zu können. Die
Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf – wie bereits
ausgeführt – nur zweckgebunden im Hinblick auf eine Heilbehandlung erteilt werden.
Das Amtsgericht hat eine Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen in einer
psychiatrischen Fachklinik erteilt. Folglich müssen in der Begründung der gerichtlichen
Entscheidung nähere Feststellungen dazu getroffen werden, welches Therapiekonzept
21
mit den in dieser Klinik angewandten Behandlungsmethoden verfolgt wird und welcher
Behandlungserfolg nach medizinischen Erfahrungswerten in der einjährigen
Unterbringungszeit ggf. erwartet werden kann. Die Begründung der gerichtlichen
Entscheidung muss die im Einzelfall bestehende therapeutische Indikation feststellen
und eine konkrete Abwägung des möglichen therapeutischen Nutzens der Behandlung
gegen die Gesundheitsschäden treffen, die ohne die Behandlung entstehen würden
(BGH NJW 2006, 1277). Die auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Q
gestützte Feststellung des Landgerichts, die Gewährleistung einer Alkoholabstinenz der
Betroffenen könne möglicherweise zu einer Besserung des bei ihr bestehenden
hirnorganischen Psychosyndroms führen, erscheint aus der Sicht des Senats zu
allgemein gehalten, weil sie dahin missverstanden werden kann, die Heilbehandlung
beschränke sich auf die durch die Freiheitsentziehung gewährleistete Alkoholabstinenz
der Betroffenen. Eine Freiheitsentziehung, deren Hauptzweck nur darin bestünde, die
Betroffene vom weiteren Alkoholmissbrauch auszuschließen, könnte allenfalls nach
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen akuter Eigengefährdung der Betroffenen gerechtfertigt
werden, die dann aber bereits lebensbedrohlich sein müsste.
Die abschließende Sachentscheidung kann also nicht getroffen werden ohne Einholung
des Sachverständigengutachtens eines Facharztes, der in der Klinik die Verantwortung
für die Therapie der Betroffenen trägt. Dessen Gutachten wird sich auch auf die aus den
genannten Gründen notwendige Beurteilung einer Eigengefährdung der Betroffenen für
den Fall des Unterbleibens der Unterbringung zu erstrecken haben. Der drohende
Gesundheitsschaden muss so gewichtig sein, dass er den mit der beabsichtigten
Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag (BGH
a.a.O.). Diese Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in der Person
der Betroffenen muss im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen. Aus der
Sicht des Senats kann auch eine langfristige geschlossene Unterbringung
ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die beabsichtigte Therapie greifbare
Aussichten auf einen Behandlungserfolg verspricht, ein zu erwartendes Fortschreiten
des Alkoholismus gegenwärtige, schwerste Gesundheitsgefahren für die Betroffene mit
sich bringt und die langfristige Behandlung unter den Bedingungen einer
geschlossenen Unterbringung das letzte verfügbare Mittel ist, um einer
lebensbedrohlichen Entwicklung für die Betroffene entgegenzuwirken.
22
Keine hinreichenden Feststellungen hat das Landgericht bislang auch dazu getroffen,
ob die Betroffene ihren Willen bezüglich der Unterbringung zur Heilbehandlung – hier
also einer Alkoholentzugstherapie - nicht frei bestimmen kann. Diese Feststellungen
sind auf der Grundlage des Gutachtens der Dr. med. Q auch nicht möglich. Insoweit
ergibt sich aus der Begutachtung, dass die Betroffene ihre Erkrankung bagatellisiere
und sie dadurch nicht genügend krankheits – und behandlungseinsichtig sei. Der
Sachverständigen Dr. Q ist mit dem ihr erteilten Gutachterauftrag die Beweisfrage nach
einem Ausschluss der freien Willensbestimmung der Betroffenen nicht gestellt worden.
Deshalb kann aus ihren vorstehend wiedergegebenen Ausführungen, die sich auf die
Feststellung einer Beeinträchtigung der Krankheits- und Behandlungseinsicht bei der
Betroffenen beschränken, nicht ohne Ergänzung der gutachterlichen Bewertung der
Schluss auf einen Ausschluss der freien Willensbestimmung gezogen werden.
23
In verfahrensrechtlich bedenklicher Weise hat das Landgericht davon abgesehen, die
Betroffene erneut persönlich anzuhören. Nach den §§ 70m Abs. 3, 69g Abs. 5 Satz 1
FGG gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug
entsprechend, somit auch § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach das Gericht den Betroffenen
24
persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen
hat. Von der nach den genannten Vorschriften vorgeschriebenen und auch nach dem
Gesetzeswortlaut zwingenden mündlichen Anhörung des Betroffenen kann nur unter
den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG, die nach Lage des Falles offensichtlich
nicht vorliegen, oder des § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG abgesehen werden (Senat in BtPrax
1999, 239). Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann von den Verfahrenshandlungen
abgesehen werden, die bereits im ersten Rechtszuge vorgenommen worden sind, wenn
von ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Erforderlich ist die
wiederholte Anhörung aber dann, wenn die Sitzungsniederschrift des
Vormundschaftsgerichts oder die Beschlussgründe den persönlichen Eindruck von dem
Betroffenen nicht ausreichend vermitteln, das Vormundschaftsgericht den Betroffenen
verfahrenswidrig angehört hat oder die Anhörung schon längere Zeit zurückliegt (vgl.
OLG München BtPrax 2006, 151; BayObLG FamRZ 2001, 1646; Senat a.a.O.; Keidel –
Kayser, FG, 15. Aufl., § 69g Rdnr 29). Insoweit fällt bei der amtsgerichtlichen Anhörung
auf, dass der bereits bestellte Verfahrenspfleger nicht zu dem Termin geladen wurde.
Dies war nach Lage des Falles verfahrensfehlerhaft, weil es aufgrund des Gutachtens
der Fachärztin Dr. Q nahe lag, dass die Betroffene an einem Hirnschaden leidet, so
dass sie ihre eigenen Interessen nicht sachgerecht wahrnehmen konnte, insbesondere
nicht ausreichend ihre Vorstellung über die von der Gutachterin als notwendig erachtete
Behandlung der Alkoholabhängigkeit. In einer solchen Situation musste das
Amtsgericht durch Ladung eines Verfahrenspflegers zum Anhörungstermin
sicherstellen, dass die Interessen des Betroffenen von dem Pfleger auch effektiv
wahrgenommen werden konnten und so der Grundsatz der Wahrung rechtlichen Gehörs
(Art 103 Abs. 1 GG) verwirklicht wurde.
Hinzu kommt, dass es sich bei der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme für
den Zeitraum eines Jahres um einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht der
Freiheit einer Person (Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG) handelt (BGH NJW 2006, 1277f). Nach
der Rechtsprechung des Senats (so z.B. Beschluss vom 04.04.2006 – 15 W 104/06 = 6
T 179/06 LG Arnsberg) sind die Anforderungen an ein Absehen von der Anhörung umso
strenger, je schwerwiegender der genehmigte Eingriff ist, je länger der genehmigte
Unterbringungszeitraum ist. Diesen Anforderungen genügt eine lediglich formelhafte
Begründung für die vermeintliche Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung bei einer
Unterbringungsdauer von einem Jahr nicht. Die Anhörung dient in diesem
Zusammenhang nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern soll dem
Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Betroffenen und ihrer Erkrankung
verschaffen und es in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber Gutachtern
und Zeugen wahrzunehmen (Senat FGPrax 2008, 43; FGPrax 2001, 212, 13; OLGR
München 2006, 113; OLG Karlsruhe NJW - RR 2000, 1172, 1173).
25
Mit der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat der Senat gleichzeitig eine
Berichtigung der Genehmigungsentscheidung des Amtsgerichts vom 03.03.2008
vorgenommen. Die Auslegung der Entscheidung des Amtsgerichts ergibt, das dieses
eine Anordnung hat treffen wollen, die eine sofortige Fortdauer der Behandlung der
Betroffenen im Anschluss an die bisher genehmigte Unterbringungsdauer sicherstellen
sollte. So haben auch die Beteiligten erkennbar die Entscheidung des Amtsgerichts
verstanden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht in der
Sache auch formell diejenige Anordnung hat treffen wollen, die zur Gewährleistung der
Fortdauer der geschlossenen Unterbringung verfahrensrechtlich erforderlich war. Dazu
gehört nach § 70g Abs. 3 S. 2 FGG die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der
Entscheidung. Gegenstand einer Berichtigung der Entscheidung kann auch die
26
Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung sein (BayObLG BtPrax 2002,
39, 40). Die Berichtigung kann auch durch das Rechtsmittelgericht vorgenommen
werden (BGHZ 106, 370, 373; Keidel/Schmidt, a.a.O., § 18 Rdnr. 61).
27