Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2005
OLG Hamm: explosion, straftat, versuch, gefährdung, gefahr, strafaufhebungsgrund, unfall, gas, haus, rücktritt
Oberlandesgericht Hamm, 20 W 31/05
Datum:
17.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 31/05
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 95/05
Tenor:
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.05.2005
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Klage verneint.
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Versicherungsschutz ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Unfall dem Kläger
dadurch zugestoßen ist, dass er vorsätzlich eine Straftat - nämlich die Herbeiführung
einer Explosion im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB, aber auch ein Tötungsdelikt (§§ 211 f.
StGB) und eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 und 2 StGB) - versuchte (§ 2 Abschnitt
I Abs. 2 der vereinbarten AUB). Hierzu gilt:
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1.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Kläger eine Straftat versucht und
nicht nur eine Straftat vorbereitet.
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a)
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Dies gilt zunächst für § 308 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nicht
sogar schon ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat - womit in jedem Fall die Schwelle
von der Vorbereitung zum Versuch überschritten wird -; zumindest nämlich hat er nach
seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat angesetzt (§ 22 StGB).
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Tathandlung des § 308 Abs. 1 StGB ist das Herbeiführen einer Explosion bei
Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.
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Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der
Täter eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatvorsatz der Verwirklichung eines
Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle ungestörten Fortgangs
ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündet (vgl. etwa
BGHSt 26, 201, 203; NJW 1993, 2125; StV 1989, 526). Es geht dabei um Handlungen,
mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" und zur Gefährdung
des geschützten Rechtsguts überschreitet.
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Hiernach lag - jedenfalls - ein unmittelbares Ansetzen zur Herbeiführung einer
Explosion vor, als der Kläger das Gaszuleitungsrohr im Vorratsraum geöffnet hatte und
Gas in die Räume des Hauses strömen ließ, um "die Bude in die Luft zu jagen". Das
Ausströmenlassen des Gases war - jedenfalls - dem Herbeiführen der Explosion im
vorgenannten Sinne unmittelbar vorgelagert und sollte - jedenfalls - ohne Zwischenakte
unmittelbar in das Herbeiführen der Explosion einmünden (vgl. insbesondere S. 24 Mitte
des Strafurteils, Anlagenhefter). Dem Kläger war auch nicht verborgen geblieben, dass
bereits eine konkrete Gefahr für die Anwesenden und das Haus begründet war; dies
ergibt sich schon daraus, dass er - wie er mit der Klageschrift (dort S. 2 Mitte) selbst
vorgetragen hat - nach Verschließen des Gashahnes noch ein Kellerfenster öffnete, um
die Gefahr einer Explosion abzuwenden. Die Handlung des Täters ist im vorliegenden
Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als zum Beispiel das Ausschütten von
Benzin durch einen Brandstifter (vgl. dazu etwa BGH, wistra 1987, 26).
10
b)
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Entsprechendes gilt für die Straftaten nach §§ 211 f., 303 Abs. 1 und 2, 22 f. StGB.
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2.
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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) stellt einen
Strafaufhebungsgrund dar. Ein solcher ändert, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat und die Beschwerde auch nicht in Frage stellt, nichts daran, dass der
Täter, wie es § 2 Abschnitt I Abs. 2 AUB allein voraussetzt, eine Straftat versuchte. Ein
Strafaufhebungsgrund ist in diesem Zusammenpunkt nicht anders zu behandeln als ein
Strafausschließungsgrund (vgl. zu Letzterem bereits Knappmann, in: Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 2 Rn. 24).
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3.
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Der Unfall ist dem Kläger infolge des Straftatversuchs zugestoßen. Hätte er das Gas
nicht ausströmen lassen, wäre es nicht zu den Brandverletzungen gekommen,
deretwegen der Kläger Ansprüche geltend macht.
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