Urteil des OLG Hamm vom 18.11.2002
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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 927/02
Datum:
18.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 927/02
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Bochum wird mit den ihm
zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht Bochum, das auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückverwiesen.
Gründe:
Bochum begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung - der Betroffene soll die
zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 47 km/h
überschritten haben - zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und außerdem ein
Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde
gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Das Amtsgericht hat den
Betroffenen anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Fahrer
zum Zeitpunkt des Verkehrverstoßes identifiziert. Dazu hat es Folgendes ausgeführt:
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"Dieser Sachverhalt beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll
vom 19.10.2001 Bl. 4 d.A. und den in Augenschein genommenen Fotos bzw.
Vergrößerungen vom Verkehrsverstoß B1.2, 7, 7 R d.A., auf die wegen der Einzelheiten
verwiesen wird. Im Gegensatz zu den üblichen Beweisfotos Bl. 2 d.A. in normaler Größe
ist der Fahrer auf den Vergrößerungen Bl. 7,7R d.A. trotz heruntergeklappter
Sonnenblende erkennbar. Die längliche Gesichtsform des männlichen Fahrers, die
ausdrucksstarke Kinnpartie und die Ohrform sind zu sehen. Genau diese Einzelheiten
sind nach Ansicht des Gerichts geeignet, festzustellen, dass der Betroffene die Person
ist, die auf den Fotos Bl. 7,7 R d.A. zu sehen ist. Die Tatsache, dass der Fahrer auf den
Fotos eine Brille trägt und, dass das Tragen von Augengläsern im Führerschein des
Betroffenen nach den Ausführungen des Verteidigers nicht verzeichnet ist, rechtfertigt
keine andere Beurteilung des Falles. Es kann durchaus sein, dass der Betroffene, der
im Hauptverhandlungstermin keine Brille trug, die Brille nur zum Autofahren gebraucht."
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II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache -
zumindest vorläufig - Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt
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zumindest vorläufig - Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, die zur Aufhebung und zur
Zurückverweisung führen.
Das angefochtene Urteil wird den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung
an den Umfang der tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Betroffene als Täter eines
Verkehrsverstoßes anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes
identifiziert wird, nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHSt 41, 374 = NZV 1996, 157), der sich die Oberlandesgerichte angeschlossen
haben (vgl. u.a. OLG Hamm DAR 1996, 245 = NStZ-RR 1996, 244; DAR 1996, 417 =
NZV 1996, 466 = VRS 91, 369; zuletzt zfs 2000, 577; zu den Nachweisen aus der
übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung siehe Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn. 47
a), darf der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung
geeignetes Foto verweisen. Handelt es sich dabei um ein sog. "gutes" Foto sind in der
Regel keine weiteren Ausführungen zur Identitätsfeststellung erforderlich (OLG Hamm
DAR 1996, 417[ s.o.]; so auch BayObLG DAR 1999, 370). Das
Rechtsbeschwerdegericht kann dann, da das Lichtbild durch die ordnungsgemäße
Bezugnahme Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist, aus eigener Anschauung
beurteilen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem
Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat. Bestehen hingegen Zweifel an der
Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers muss der
Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen (ständige
Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm NZV 1996,
466; so auch OLG Dresden DAR 2000, 279) und vor allem auch darlegen, warum er
trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen hat als Fahrer identifizieren
können .
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Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des von dem
Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des
Betroffenen. Das Lichtbild ist unscharf und worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend
hinweist so kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am
Steuer des Pkw sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen sind. Hinzu kommt,
dass der Stirnbereich des Fahrers noch durch die heruntergeklappte Sonnenblende
verdeckt ist. Dies gilt nicht nur für die in normaler Größe in den Akten befindlichen Fotos,
sondern entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch für die davon gefertigten
Vergrößerungen, auf die das Amtsgericht ebenfalls Bezug genommen hat. Dem Senat
ist es bei dieser schlechten Qualität der Fotos unerklärlich, wie der Tatrichter darauf
erkannt haben will, dass der Fahrer des Pkws eine Brille trägt.
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Diese schlechte Qualität der Beweisfotos machte Erörterungen im angefochtenen Urteil
dazu erforderlich, warum der Tatrichter dennoch den Betroffenen als Fahrer des Pkw
erkannt hat (OLG Hamm, a.a.O.). Diese enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht.
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Die vom Amtsgericht in dem Zusammenhang angeführten Merkmale reichen zudem
nicht aus, den Betroffenen als Fahrer zu identifizieren. Mitgeteilt werden lediglich drei
Merkmale "längliche Gesichtsform des männlichen Fahrers, die ausdrucksstarke
Kinnpartie und die Ohrform". Dabei bleibt schon offen, inwieweit diese Merkmale auch
der Betroffene aufweist. Das Amtsgericht nimmt nämlich eine Beschreibung des
Betroffenen und einen Vergleich des Betroffenen mit dem auf dem Lichtbild
abgebildeten Fahrer nicht vor. Hinzu kommt, dass die vom Amtsgericht angeführten
Merkmale wenn überhaupt nur wenig Aussagekraft hinsichtlich der Identität des
Betroffenen bzw. des Fahrers haben. Allenfalls das Merkmal "längliche Gesichtsform"
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lässt einen gewissen Rückschluss auf das Aussehen zu. Was eine "ausdrucksstarke
Kinnpartie" sein und worin die "Ausdrucksstärke" der Kinnpartie liegen soll, wird eben
so wenig dargelegt wie die "Ohrform", die überhaupt nicht beschrieben wird (siehe zu
allem auch OLG Hamm VRS 92, 335). Nach allem hat damit das
Rechtsbeschwerdegericht keine Möglichkeit zu prüfen, ob der Tatrichter die
Fahrereigenschaft des Betroffenen zutreffend festgestellt hat.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich ggf.
empfehlen dürfte von Amts wegen das von der Rechtsbeschwerde vermisste
morphologische Sachverständigengutachten einzuholen.
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