Urteil des OLG Hamm vom 12.02.2003

OLG Hamm: vollstreckung, nachlässigkeit, kreditgeschäft, gesellschafter, verfahrensmangel, stillen, vollstreckbarkeit, sparkasse, sicherheitsleistung, zustellung

Oberlandesgericht Hamm, 25 U 63/02
Datum:
12.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 63/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 520/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 2002 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird verwiesen.
Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.
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Entgegen der Auffassung der Berufung leidet das landgerichtliche Verfahren nicht
unter Fehlern.
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Zu Unrecht vermisst die Berufung einen Hinweis auf mangelnde Darlegung. Das
Landgericht hat durch seinen Beschluss vom 21.2.2002 darauf hingewiesen,
welche Darlegungen seitens des Klägers es für erforderlich hielt.
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Unzutreffend ist auch die Auffassung der Berufung, der Beschluss hätte zugestellt
werden müssen. Denn es handelt sich um einen am Schluss der Sitzung
verkündeten Beschluss, der der Zustellung nicht bedarf, § 329 Abs. I ZPO.
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Es ist auch keine Überraschungsentscheidung, wenn das Landgericht die Klage
mangels weiteren Vortrages entsprechend seinem Auflagenbeschluss
abgewiesen hat.
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Das Landgericht hat den Rechtsstreit auf der Grundlage des ihm unterbreiteten
Sachverhalts richtig entschieden. Der Kläger hat in erster Instanz keine Tatsachen
vorgetragen, die die Annahme eines mit der Anlagevermittlung einhergehenden
Auskunfts- oder Beratungsvertrages rechtfertigen könnten. Der formelhafte
Vortrag, für H sei es für dessen Entscheidung von wesentlicher erkennbarer
Bedeutung gewesen, über sämtliche Tatsachen, Informationen und Risiken
aufgeklärt zu werden, reicht dazu nicht. Selbst wenn man das reichen lassen
wollte und einen Auskunfts- oder Beratungsvertrag annehmen wollte, fehlte es an
der Darlegung einer Pflichtverletzung. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der
Beklagte habe die Beteiligung ausschließlich positiv dargestellt, ist das auf der
einen Seite auch floskelhaftes Vorbringen und ergibt auf der anderen Seite keine
Pflichtverletzung. Denn ein Anlagevermittler darf eine Anlage grundsätzlich positiv
darstellen, es sei denn, sie beinhaltete besondere Risiken, für die aber in erster
Instanz nichts vorgetragen ist. Auch aus dem Vortrag, der Beklagte habe nicht auf
das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes hingewiesen, folgt keine
Pflichtverletzung. Daß eine Gesellschaftsbeteiligung im Falle des Konkurses der
Gesellschaft verloren gehen kann, weis jeder, so dass ohne Anlass nicht darauf
hingewiesen werden muss. Konkrete Tatsachen, warum sich bei der Beteiligung
ein hohes Verlustrisiko hätte ergeben sollen, sind in erster Instanz wiederum nicht
vorgetragen.
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Der Vortrag der Berufung, der Beklagte habe gegenüber H behauptet, besonders
sachkundig zu sein und spezielle Erfahrungen auf diesem Gebiet bzw. mit dieser
Anlageform zu besitzen, der Beklagte habe die Anlage gegenüber H als sicher
hingestellt und gesagt, das Geld sei dort genauso sicher wie bei der Sparkasse
auf einem Sparbuch, tatsächlich sei die Anlage unsicher gewesen, einerseits
deshalb, weil die Gefahr bestanden hätte, dass die Entgegennahme der Einlagen
der stillen Gesellschafter sich als unerlaubtes Kreditgeschäft darstellten und
andererseits deshalb, weil die I im operativen Geschäft Verluste zu verzeichnen
gehabt hätte, stellt ist neu und als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen. Wie
eingangs ausgeführt, fehlt es an einem Verfahrensmangel des Landgerichts, der
aufgrund dieses Mangels unterbliebenem Vortrag nach § 528 Abs. II Ziff. 2. ZPO
in zweiter Instanz nachholbar machte. Der neue Vortrag ist in erster Instanz auch
nicht ohne Nachlässigkeit, § 528 Abs. II Ziff. 3. ZPO unterblieben. Dargelegt ist für
fehlende Nachlässigkeit bis auf die vermeintlichen Verfahrensfehler des
Landgerichts nichts. Abgesehen davon gehört es auch ohne gerichtlichen
Hinweis zu der die Parteien und hier den Kläger treffenden
Prozessförderungspflicht, den Lebenssachverhalt, aus dem er seinen Anspruch
herleitet, in der Klageschrift vollständig vorzutragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
§§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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