Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2004

OLG Hamm: aufnahme einer erwerbstätigkeit, vernehmung von zeugen, arbeitskraft, erwerbsfähigkeit, arbeitsstelle, stadt, versicherungsbeitrag, verwertung, schadenminderungspflicht, beweislast

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 203/03
23.11.2004
Oberlandesgericht Hamm
9. Zivilsenat
Urteil
9 U 203/03
Landgericht Bochum, 4 O 14/03
Erwerbsschaden, Arbeitsmarkt, Arbeitskraft, Zumutbarkeit,
Mitverschulden, Darlegungs- und Beweislast
§§ 823 Abs. 1, 842, 254 Abs. 2 BGB 287 ZPO
1.
Die Kausalität eines Unfalls für einen Erwerbsschaden durch bisher
gescheiterte Wiedereingliederungs in das Erwerbsleben kann zu
verneinen sein, wenn die Lage des Arbeitsmarktes eine gesundheitlich
mögliche und zumutbare Arbeitsaufnahme verhindert (Differenzierung zu
BGH VersR. 1991, 703).
2.
Zwar trägt der Schädiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der
Geschädigte zur Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft das ihm
Zumutbare getan hat; jedoch hat der Geschädigte im Rahmen seiner
prozessualen Mitwirkungspflicht darzulegen, was er zur Erlangung einer
ihm zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Oktober 2003 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass von dem ausgeurteilten Betrag folgende
Einzelbeträge an die Stadt Bochum zu zahlen sind:
- für Dezember 2002 ein Betrag von 786,51 Euro zuzüglich Kranken-
versicherungsbeitrag von 95,98 Euro,
- für Januar 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Kranken-
versicherungsbeitrag von 111,86 Euro,
- für Februar 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Kranken-
1
2
3
4
versicherungsbeitrag von 111,86 Euro,
- für März 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Krankenver-
sicherungsbeitrag von 119,51 Euro,
- für April 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Krankenver-
sicherungsbeitrag von 114,41 Euro,
- für Mai 2003 ein Betrag von 839,25 Euro zuzüglich Krankenversi-
cherungsbeitrag von 114,41 Euro.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
I.
Der 1969 geborene Kläger erlitt am 12. Oktober 1985 als Motorradsozius einen
Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig voll haftet. Der
Kläger trug bei dem Unfall insbesondere eine dislozierte Oberschenkeltrümmerfraktur links
mit der Entwicklung eines Kompartmentsyndroms sowie eine Verletzung der
Halswirbelsäule in Form eines Dornfortsatzabrisses C 6/C 7 davon. Er musste sich wegen
dieser Verletzungen wiederholt - zum Teil langandauernden - Krankenhausaufenthalten mit
zahlreichen Operationen unterziehen. Nach amtsärztlicher Beurteilung vom 19. Mai 1992
sind für ihn nur "leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, halb- bis untervollschichtig (5 Std.
täglich), witterungsgeschützt, mit der Möglichkeit der wechselnden Körperhaltung am
Arbeitsplatz" zumutbar. Der zum Zeitpunkt des Unfalls in der Ausbildung zum
Betriebsschlosser befindliche Kläger schulte in der Folgezeit zum Industriekaufmann um
und beendete diese Ausbildung mit einem Abschlusszeugnis. Eine Arbeitsstelle hat er
während des streitgegenständlichen Zeitraumes (Dezember 2001 bis Mai 2003) nicht
erhalten.
Die Beklagte hat den Verdienstausfall des Klägers einschließlich
Krankenversicherungsbeiträgen bis November 2001 - im Einverständnis mit dem Kläger -
auf der Grundlage des Einkommens eines bei der Fa. F GmbH arbeitenden
5
6
7
8
9
10
11
12
"Vergleichsmanns" berechnet und ersetzt. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass
dem Kläger auf dieser Berechnungsgrundlage für den Zeitraum von Dezember 2001 bis
Mai 2003 ein Nettoverdienstausfall in Höhe von 27.360,32 Euro entstanden ist.
Der Kläger behauptet, dieser Ausfallschaden beruhe auf der unfallbedingten Minderung
seiner Erwerbsfähigkeit. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Ersatz seines in dieser
Höhe bezifferten Erwerbsschadens. Die Beklagte tritt diesem Begehren entgegen. Sie
bestreitet eine zu dem geltend gemachten Verdienstausfallschaden führende Minderung
der Erwerbsfähigkeit des Klägers und behauptet ferner, der Kläger habe die ihm
obliegende Schadenminderungspflicht verletzt, indem er sich nicht in dem gebotenen
Maße um eine Arbeitsstelle bemüht habe. In erster Instanz hatte sie darüber hinaus
behauptet, der Schaden des Klägers sei dadurch verringert worden, dass er als
Mietwagenfahrer für die Fa. I OHG gearbeitet habe.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zur Frage einer verheimlichten
entgeltlichen Beschäftigung des Klägers der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat
eine solche Beschäftigung als nicht bewiesen angesehen und die Verletzung einer
Schadensminderungspflicht mangels substantiierten Vortrages der Beklagten zu der von
ihr behaupteten unzureichenden Arbeitsplatzsuche des Klägers verneint.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter, wobei sie die Verneinung einer Verletzung der
Schadensminderungspflicht angreift und wegen erfolgter Sozialhilfeleistungen (Dezember
2001 bis Mai 2003) insoweit die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet. Der Kläger hat
daraufhin seinen Klageantrag nach Maßgabe des Tenors des Senatsurteils abgeändert.
II.
Die zulässige Berufung ist - auch in der wegen (teilweiser) gewillkürter Prozessstandtschaft
für die Stadt C nach § 263 ZPO geänderten Antragsfassung - unbegründet. Die Beklagte
hat gemäß §§ 823 Abs. 1, 842 BGB in Verb. mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz den
mit der Klage geltend gemachten Erwerbsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 12.
Oktober 1985 in vollem Umfang zu ersetzen, und zwar in Höhe der im Tenor bezifferten
Teilbeträge an die Stadt C und im Übrigen an den Kläger.
1.
Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw hat durch den von ihm
verschuldeten Unfall den mit der Klage geltend gemachten Erwerbsschaden des Klägers
verursacht. Für diesen Ursachenzusammenhang ist nach den allgemeinen Grundsätzen
der Geschädigte als Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig, wobei ihm die
Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (haftungsausfüllende Kausalität)
Dieser Ursachenzusammenhang ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
Dezember 2001 bis Mai 2003 zu bejahen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kläger in
diesem Zeitraum bereits wieder so weit hergestellt war, dass gesundheitliche Gründe der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr entgegenstanden. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist ein ersatzpflichtiger Erwerbsschaden des Verletzten nicht
einmal von dem Zeitpunkt vollständiger gesundheitlicher Wiederherstellung an
notwendigerweise zu verneinen, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Verletzte
seine Arbeitskraft trotz Erwerbsfähigkeit wegen ungünstiger Arbeitsmarktlage nicht nutzen
kann (BGH VersR 1991, 703 <704>). Dies gilt erst recht dann, wenn die Erwersbsfähigkeit
13
14
15
16
17
18
19
des Verletzten in dem streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls in einem gewissen Maße
gemindert war, wie auch die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt. In einem solchen Fall
spricht bei lebensnaher Betrachtungsweise die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür,
dass die Verbindung von gesundheitlich bedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit und
schwieriger Arbeitsmarktsituation eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche des Klägers
verhindert hat. Denn es ist realistischerweise davon auszugehen, dass die teilweise
geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers in dem fraglichen Zeitraum für die Erfolglosigkeit
seiner Bewerbungen mitursächlich geworden ist. Aus diesem Grunde war die von der
Beklagten beantragte Klärung des genauen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit
durch einen Arbeitsmediziner nicht erforderlich.
Allerdings ist bei lebensnaher Prognose für die Zukunft zu erwarten, dass in Anbetracht der
sich noch weiter zuspitzenden Lage auf dem Arbeitsmarkt und fehlender
Zusatzqualifikationen des Klägers sich dessen Einstellungschancen bereits aufgrund des
allgemeinen Konkurrenzkampfes deutlich verschlechtern werden und seinen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Entscheidung über eine Einstellung kein
entscheidendes Gewicht mehr zukommen wird. Demzufolge muss der Kläger künftig damit
rechnen, dass es ihm mit zunehmender Zeit immer schwerer fallen wird, den
Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verdienstausfall nachzuweisen.
2.
Soweit die Beklagte im ersten Rechtszug den Wegfall oder die Verminderung eines
Erwerbsschadens des Klägers infolge einer vor ihr verheimlichten entgeltlichen Tätigkeit
bei der Firma I oHG behauptet hat, ist diese Behauptung nach der vom Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederholt worden.
3.
Die Beklagte hat schließlich auch nicht den Beweis geführt, dass der Kläger gegen die ihm
nach § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
Die Schadenminderungspflicht des Verletzten begrenzt die Haftung für den ihm
entstandenen Schaden auf dasjenige, was nach möglicher und zumutbarer Minderung
verbleibt. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Verletzte die ihm
verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich
verwerten muss (BGH VersR 1991, 437 <438>; 1997, 1158 <1159> jew. m.w.N.). Dabei
trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Geschädigte zur Verwertung der ihm
verbliebenen Arbeitskraft nicht das ihm Zumutbare getan hat (BGH VersR 1997, 1158
<1159>; OLG Köln VersR 2000, 239). Jedoch ist der Verletzte im Rahmen seiner
prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten darzulegen, was er zur Erlangung einer ihm
zumutbaren Arbeitsstelle unternommen hat.
Dieser Darlegungspflicht ist der Kläger nach der Beurteilung des Senats in ausreichendem
Maße nachgekommen. Er hat für die Zeit von 2001 bis 2003 eine Vielzahl schriftlicher
Dokumente über Bewerbungen und Absagen in dem von ihm erlernten Berufsbereich - als
Industriekaufmann - vorgelegt. Da er verpflichtet war, seine Behinderung mitzuteilen, waren
seine Einstellungschancen in dem von Rationalisierungsmaßnahmen besonders stark
betroffenen und damit besonders stark umkämpften "Innendienstbereich" nach aller
Erfahrung schon aus diesem Grunde von vornherein überaus gering. Daneben stellte seine
mangelnde Berufserfahrung sicherlich ein weiteres Handicap dar. Des weiteren waren in
Anbetracht seiner langen ununterbrochenen Arbeitslosigkeit (seit 1986) Zweifel an seiner
20
21
22
23
24
Einordnung in einen geregelten und straffen Arbeitsablauf nicht fernliegend. Mithin kann
aus den Absagen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger sich nicht nach
Kräften bemüht hätte. Soweit der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht
lückenlos Bewerbungen dargelegt hat, ist dies unschädlich, da in Anbetracht seiner
zahlreichen vorgelegten Bewerbungen davon ausgegangen werden kann, dass auch
hinreichend intensive Anstrengungen für die nicht durch konkrete Bewerbungen
abgedeckte Zeit erfolglos geblieben wären.
Die Beklagte hat die Vornahme der von dem Kläger im einzelnen dargelegten
Bewerbungsbemühungen des Klägers nicht widerlegen können. Sie ist daher für ihre
Behauptung beweisfällig geblieben, dass der Kläger zur Verwertung der ihm verbliebenen
Arbeitskraft nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen und damit gegen § 254
Abs. 2 BGB verstoßen hat.
4.
Die nach dem Maßstab des "Vergleichsmannes" für den Zeitraum Dezember 2001 bis Mai
2003 unstreitig entstandenen Einkommenseinbußen von 27.360,32 Euro sind von der
Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen. Dabei ist aufgrund der von dem Kläger unter dem
10. April 2003 abgegebenen - und von der Stadt C konkludent angenommenen -
Abtretungserklärung die Abtretungsempfängerin in Höhe der im Urteilstenor aufgeführten
Einzelbeträge anspruchsberechtigt. Der übrige ausgeurteilte Ersatzbetrag steht dem Kläger
zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der
Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.