Urteil des OLG Hamm vom 09.10.2008
OLG Hamm: anhörung, beweiswürdigung, erforschung, ermittlungsverfahren, vollzug, behörde, gespräch, bestätigung, entkräftung, tatverdacht
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 643/08
Datum:
09.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 643/08
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 Vollz S 168/08
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht
geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen
Ausla-gen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs.
4 StVollzG, § 473 Abs. 2 StPO).
Zusatz:
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Die Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage, wie weit die Aufklärungspflicht
des Anstaltsleiters reicht, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. insoweit
nur KG NStZ 2003, 391).
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Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es der Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht, da von der angefochtenen Entscheidung keine Gefahr für die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht.
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Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf.
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Hat die Vollzugsbehörde eine ihr obliegende Maßnahme zu treffen, so ist es zunächst
uneingeschränkt ihre Aufgabe, diejenigen Tatsachen umfassend zu ermitteln, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind.
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Da die Strafvollstreckungskammer nicht befugt ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme
aufgrund von Tatsachen zu beurteilen, die die Maßnahme rechtfertigen könnten, von der
Behörde aber nicht ermittelt worden sind (vgl. OLG Hamm
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NStZ-RR 1997, 63; Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rdn. 18;
Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20 m. weit. Nachw.), hat sich ihre Überprüfung in
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tatsächlicher Hinsicht regelmäßig allein darauf zu erstrecken, ob die Behörde ihrer
Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde
gelegt hat (vgl. BGHSt 30, 320, 327; OLG Nürnberg ZfStrVo 1999, 113, 115;
Calliess/Müller-Dietz, § 115 Rdn. 20, 24 m. weit. Nachw.). Verneint die Kammer dies, so
muß sie die Vollzugsbehörde gemäß § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Neubescheidung des Gefangenen auf der Grundlage der
erlangten Erkenntnisse verpflichten.
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Insoweit ist festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, Tatsachen, die für
eine von ihr zu treffende Vollzugsmaßnahme von Bedeutung sind, selbständig und in
eigener Verantwortung zu ermitteln.
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Diese Aufklärungsverpflichtung besteht grundsätzlich auch dann, wenn gegen einen
Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung
bedarf, wie substantiiert dieser Verdacht ist und ob er entkräftet werden kann. Das
Ermittlungsmonopol von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 160 Abs. 1, 163 Abs. 1
StPO) erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die auf die Strafverfolgung gerichtet sind.
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Tatsächlich ist die Vollzugsanstalt zur Aufklärung von Straftaten aber meist
außerstande, weil ihr zum einen wichtige rechtliche Befugnisse wie die Möglichkeit der
Ladung von Zeugen und zum anderen die für Erfolg versprechende Ermittlungen
unabdingbare personelle Ausstattung fehlen. Demzufolge beschränkt sich ihre
Verpflichtung zur Erforschung eines gegen einen Gefangenen erhobenen
strafrechtlichen Vorwurfs in der Regel auf Fälle, in denen lediglich die Anhörung von
Anstaltsbediensteten und in der Vollzugsanstalt untergebrachten Gefangenen geboten
ist und die weder eine schwierige Beweiswürdigung erforderlich machen noch
komplizierte Rechtsfragen aufwerfen. Ausschlaggebend sind die gesamten jeweiligen
Umstände.
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Unter Beachtung dieser Grundsätze war vorliegend die Anhörung der Lebensgefährtin
des Gefangenen zur Erforschung des Sachverhalts geboten. Zwar handelt es sich bei
ihr weder um eine Anstaltsbedienstete noch um eine in der Justizvollzugsanstalt
untergebrachte Gefangene; gleichwohl hätte ihre Anhörung aber keine Schwierigkeiten
tatsächlicher Art aufgewiesen, da sie ihre Anhörung selbst angeboten hat und diese bei
einem von ihr wahrgenommenen Besuchstermin hätte durchgeführt werden können. Da
es sich zudem nur um die Anhörung einer Zeugin gehandelt hätte, wäre auch keine
schwierige Beweiswürdigung aufgrund widerstreitender Zeugenaussagen vorzunehmen
gewesen.
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Soweit die Vollzugsbehörde die Auffassung vertritt, die Strafvollstreckungskammer
greife durch die Tatsache, dass sie die Vernehmung der Lebenspartnerin für erforderlich
halte, in ihre Ermessensentscheidung ein, verkennt sie, dass es der
Strafvollstreckungskammer lediglich um die Aufklärung des Sachverhaltes, der
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ging, nicht aber – wovon offensichtlich der
Leiter der Justizvollzugsanstalt in seiner Rechtsbeschwerde ausgeht – um die
umfassende Klärung und ggbfs. Aufarbeitung der Beziehung zwischen den
Lebenspartnern.
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Entgegen der Auffassung der Vollzugsbehörde konnte auch nicht deshalb auf die
Anhörung der Lebensgefährtin des Gefangenen verzichtet werden, weil diese keine
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Angaben im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte; aus der Pflicht zur
umfassenden Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich das Erfordernis der Anhörung
auch dann, wenn eine weitere Klärung jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Dies
war hier aber der Fall, da die Lebensgefährtin des Verurteilten selbst ein Gespräch
angeboten hatte.
Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend beanstandet, dass der
Anstaltsleiter die Einweisungsentschließung erlassen hat, ohne zuvor festgestellt zu
haben, in welchem Stand sich das gegen den Gefangenen eingeleitete
Ermittlungsverfahren zu diesem Zeitpunkt befand. Der Anstaltsleiter darf, wie ausgeführt,
nicht jede Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gegen einen Gefangenen zum
Anlaß nehmen, den Gefangenen vom offenen Vollzug abzulösen, sondern muß
zunächst feststellen, ob der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen
Anfangsverdacht hinausgeht und auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Diese
Nachforschungspflicht des Anstaltsleiters endet nicht mit der Verlegung des
Gefangenen in den geschlossenen Vollzug, sondern dauert an. Denn die Einstellung
eines Ermittlungsverfahrens kann sich aus vielfältigen verfahrensbedingten Gründen
auch dann verzögern, wenn gegen den Beschuldigten kein oder nur noch ein sehr
geringer Tatverdacht fortbesteht, und der Anstaltsleiter ist von Amts wegen gehalten,
sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der seine Verlegungsentscheidung (mit-
)auslösende Umstand fortbesteht. Hierzu ist er jedenfalls dann verpflichtet, wenn der
Gefangene seine Entscheidung als unrichtig angreift und seit der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens ein Zeitraum vergangen ist, in dem nach Lage der Dinge eine
Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts möglich erscheint. Der Anstaltsleiter wird
durch diese Verpflichtung auch nicht unzumutbar belastet, wenn er von der Möglichkeit
Gebrauch macht, eine dienstliche Äußerung der Ermittlungsbehörde zu dem Stand des
Verfahrens und der Stärke des gegen den Gefangenen noch bestehenden Tatverdachts
einzuholen.
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