Urteil des OLG Hamm vom 27.01.1998
OLG Hamm (sterilisation, aufklärung, lege artis, durchführung, behandlung, gabe, verletzung, chefarzt, gutachten, schmerzensgeld)
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 26/98
Datum:
27.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 26/98
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 17 O 62/94
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Oktober 1997
verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Land-gerichts Dortmund -
unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - teilweise
abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld
von 450.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.01.1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin
alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem
Schadensereignis vom 28.03.1991 noch entstehen, soweit solche
Ansprüche nicht auf Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur
Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin die des
Beklagten zu 2) voll und die Hälfte der eigenen, die Beklagte zu 1) die
eigenen und die Hälfte er der Klägerin erwachsenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch den Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550.000,00 DM abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 2)
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn
nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Allen Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine
unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder eines öffent-lich-rechtlichen Kreditinstituts zu
erbringen.
Tatbestand:
1
Die am 04.08.1995 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Schmerzensgeld-
und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer am 28.03.1991
begonnenen laparoskopischen Sterilisation geltend.
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Seit dem Jahr 1990 befand sich die Klägerin in der Behandlung des Beklagten zu 2),
eines niedergelassenen Gynäkologen, der Belegarzt am Städtischen I-Krankenhaus in
L ist. Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte zu 1).
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Am 21.03.1991 gebar die Klägerin in diesem Krankenhaus ein gesundes Mädchen.
Wegen starker uterinärer Blutungen wurde die Klägerin bis zum 23.03.1991 auf der
Intensivstation und danach auf der Entbindungsstation behandelt. In den folgenden
Tagen sprachen die behandelnden Ärzte mit der Klägerin über die Durchführung einer
Sterilisation. Die Inhalte dieser Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.
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Am 28.03.1991 wurde die Klägerin zur Durchführung der laparoskopischen
Tubensterilisation in einen Operationssaal gebracht. Die Durchführung der Anästhesie
oblag dem Chefarzt Dr. C. Nach Einleitung der Narkose führte der Beklagte zu 2) eine
Verres-Nadel in die Bauchhöhle und begann mit der Insufflation von CO2. Dabei kam es
zu einer Bradykardie und - was zwischen den Parteien streitig ist - zu einem Herz- bzw.
Kreislaufstillstand. Die Reanimation führte der Chefarzt Dr. C durch. Anschließend
befand sich die Klägerin in einem komatösen Zustand und leidet seitdem unter
schwersten psychischen und physischen Störungen.
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Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung:
200.000,00 DM -, einer Schmerzensgeldrente - Vorstellung: 200,00 DM monatlich - und
Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden in Anspruch
genommen. Sie hat behauptet, die Durchführung der Sterilisation am 28.03.1991 sei
fehlerhaft erfolgt, sie sei nicht narkosefähig gewesen. Die Reanimation sei nicht lege
artis gewesen, insbesondere sei versäumt worden, ihr rechtzeitig das Medikament
Adrenalin zu verabreichen. Auch die Herzdruckmassage sei nicht regelrecht gewesen.
Die Beklagten haben eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Folgen der Operation
behauptet. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in
erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
verwiesen.
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Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes von 400.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente
von 300,00 DM verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller
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künftigen materiellen Schäden festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, daß die Gabe des Medikaments Alupent statt Adrenalin fehlerhaft gewesen
sei. Der Beklagte zu 2) hafte, weil er die Klägerin nicht hinreichend über die am
28.03.1991 durchgeführte laparoskopische Sterilisation aufgeklärt habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung und beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagten beantragen,
10
1.
11
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
12
2.
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ihr zu gestatten, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder
Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
14
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser
Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat den Ehemann der Klägerin und den Beklagten zu 2) angehört, die
Zeugen T2, T3, T und T4 uneidlich vernommen und die Sachverständigen Prof. Dr. C2,
Prof. Dr. U und Dr. M zu einer Erläuterung ihrer schriftlichen Gutachten veranlaßt.
Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 19.10.1998
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten zu 2) ist erfolgreich, die Berufung der Beklagten zu 1) bleibt
ohne Erfolg.
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I.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) keine Schadensersatzansprüche aus den
§§ 847, 823 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des
Behandlungsvertrages. Fehler des Beklagten zu 2) bei der Behandlung der Klägerin
lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens.
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In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C2, der sein Gutachten überzeugend
erläutert hat und dem Senat als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu eigen.
21
1.
22
Danach war die laparoskopische Sterilisation weder kontraindiziert noch läßt die
Verletzung eines Nebengefäßes zwingend auf einen Behandlungsfehler schließen.
23
2.
24
Der Senat hält den Eingriff vom 28.03.1991 durch eine wirksame Einwilligung auf der
Grundlage einer hinreichenden Aufklärung für gerechtfertigt. Daß dem Eingriff eine
hinreichende Aufklärung zugrunde lag, hat der Beklagte zu 2) bewiesen. Aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Zeugen T2, T, T4, den Angaben in der Karteikarte des
Beklagten zu 2), im Pflegebericht und im Aufklärungsbogen ist der Senat davon
überzeugt, daß die laparoskopische Sterilisation eindeutig und umfassend mit der
Klägerin besprochen worden ist.
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Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß allein die Tatsache, daß die
Klägerin am 27.03.1991 einen Aufklärungsbogen unterschrieben hat, keinen Beweis für
die erfolgte Aufklärung erbringt. Dieser Aufklärungsbogen enthält nämlich nur die
Unterschrift der Klägerin und keine handschriftlichen Zusätze. Der Senat ist aber
aufgrund folgender Erwägungen davon überzeugt, daß die Klägerin über die Risiken
des Eingriffs hinreichend aufgeklärt worden ist:
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Die in der Karteikarte des Beklagten zu 2) unter dem 18.03.1991 dokumentierte Angabe:
"Patientin drängt auf Sterilisation post Partum, Aufklärung darüber" wird durch die
Aussage der Zeugin T2 bestätigt. Diese Zeugin hat glaubhaft bekundet, daß der
Beklagte zu 2) die Operation beschrieben und auf die Komplikationen der Verletzung
von inneren Organen und Entzündungen hingewiesen habe. Das hält der Senat für
ausreichend. Eines ausdrücklichen Hinweises, daß sich die Verletzung eines Organes
oder eines Nebengefäßes in seltensten Fällen zu einem Kreislaufstillstand mit
schwersten Folgen ausweiten könnte, bedurfte es nicht. Denn bei der Angabe von
Organverletzungen und Entzündungen ist dem Patienten bewußt, daß darin eine
lebensbedrohliche Komplikation liegen kann.
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Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin T2 spricht insbesondere, daß sie eingeräumt hat,
daß der Beklagte zu 2) auf ein spezifisches Risiko, und zwar auf den Eintritt einer
erneuten Schwangerschaft nicht hingewiesen habe. Bestätigt wird der Wunsch der
Klägerin nach einer Sterilisation auch durch die Bekundungen der Zeugen T und
Stellmach sowie durch die Angaben im Pflegebericht unter dem 24.03.1991: "Pat.
möchte eine Steri bekommen. Wir sollen Dr. B fragen, ob sie am Montag gemacht
werden kann". Daß die Klägerin diesen Wunsch gehabt hat, ist schließlich auch von
ihrem Ehemann im Senatstermin bekräftigt worden.
28
II.
29
Dagegen hat die Berufung der Beklagten zu 1) keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche aus den §§ 847,
823, 831, 30, 31 BGB und - soweit die Feststellung materieller Zukunftsschäden geltend
gemacht wird - aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des
Behandlungsvertrages.
31
1.
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Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem
Gesichtspunkt der fehlenden Aufklärung zu bejahen ist. Dokumentiert worden ist die von
33
der Beklagten zu 1) behauptete Aufklärung durch den Chefarzt Dr. C nicht. Ob die
Klägerin über die Risiken der Narkose hinreichend aufgeklärt worden ist, kann ebenso
dahinstehen wie die Frage, ob die Klägerin sich bei einer gehörigen Aufklärung in
einem wirklichen Entscheidungskonflikt befunden hätte.
2.
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Jedenfalls war die Behandlung der Klägerin durch den Chefarzt Dr. C am 28.03.1991
grob fehlerhaft.
35
a)
36
Bei der Beurteilung dieses Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die
Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. U und Dr. M, die ihr Gutachten
überzeugend erläutert haben, zu eigen. Danach ergibt sich der grobe
Behandlungsfehler schon daraus, daß Adrenalin nicht eingesetzt worden ist, obwohl
sich die Wirkungslosigkeit des eingesetzten Medikaments Alupent gezeigt hatte.
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Bei Auftreten der Bradykardie wurde zunächst mit der üblichen Soforttherapie begonnen
und der Klägerin das Medikament Atropin injiziert. Diese Medikation war noch
regelrecht. Nicht mehr vertretbar war dagegen die anschließende Gabe von Alupent
(Orciprenalin). Soweit der von dem Versicherer der Beklagten zu 1) beauftragte
Privatsachverständige Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 24.02.1998 (Bl. 316 bis Bl.
324 d.A.) und in seinem Ergänzungsgutachten vom 16.12.1998 (Bl. 426 bis Bl. 428 d.A.)
den Verzicht auf Adrenalin im Rahmen der medikamentösen
Wiederbelebungsmaßnahmen als regelrecht bezeichnet, vermag diese Auffassung nicht
zu überzeugen. Zutreffend geht diese Auffassung zwar davon aus, daß zum Zeitpunkt
des Zwischenfalls (28.03.1991) die von der Bundesärztekammer herausgegebenen
Richtlinien für die Wiederbelebung und Notfallversorgung, die eine erste Medikation des
Medikaments Adrenalin vorsehen, noch nicht veröffentlicht waren. Die Auffassung von
Prof. Dr. I geht jedoch von der unzutreffenden These aus, daß nur die Behandlung
fehlerhaft sein kann, die gegen Richtlinien verstößt. Wenn solche Richtlinien nicht
bestünden, könnte demnach kein Regelverstoß bejaht werden.
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Diese Auffassung ist deshalb unzutreffend, weil die regelrechte Behandlung nicht,
jedenfalls nicht allein durch Richtlinien bestimmt wird. Vielmehr beurteilt sich die - bei
der regelrechten Behandlung - zu beachtende Sorgfalt nach dem
Erkenntnisstand der
medizinischen Wissenschaft
763; 1989, 2321; 1994, 3008; Senat Urteil vom 28.07.1993, NA. Beschl. vom
12.07.1994, VersR 1994, 1476). Die Richtlinien können diesen Erkenntnisstand der
medizinischen Wissenschaft nur deklaratorisch wiedergeben, nicht aber konstitutiv
begründen. Der Arzt muß, um den erforderlichen Erkenntnisstand zu erlangen, die
einschlägigen Fachzeitschriften des entsprechenden Fachgebiet, in dem er tätig ist,
regelmäßig lesen (BGH NJW 1991, 1535).
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Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls lagen zahlreiche Veröffentlichungen
dazu vor, daß Adrenalin bei der Reanimation das Mittel der ersten Wahl ist. Angesichts
dessen kann das von dem Privatsachverständigen zitierte Lehrbuch aus dem Jahr 1982
nicht mehr dem im Jahr 1991 geltenden medizinischen Erkenntnisstand wiedergeben.
Ein Teil der Erkenntnisquellen, insbesondere die Veröffentlichungen im Ärzteblatt,
hätten dem Chefarzt Dr. C, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, Anlaß
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geben müssen, seine veralteten Reanimationsmethoden zu überprüfen. Daß dies nicht
geschehen ist, erscheint nicht mehr verständlich.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde - was fernliegend ist -, daß im Jahr 1991
die Gabe von Alupent (Orciprenalin) noch vertretbar gewesen wäre, dann ist selbst nach
der von der Beklagten zitierten Literaturstelle (Anästhesie-Lehrbuch von H. C3, R. G, W.
I2 und N, 5. Aufl. 1982, S. 922, 923, Bl. 326, 327 d.A.) die zwingende Indikation von
Adrenalin dann geboten, wenn die Orciprenalinmedikation wirkungslos bleibt. Davon
geht auch der Privatsachverständige Prof. Dr. I auf Seite 6 und Seite 9 seines
Gutachtens vom 24.02.1998 (Bl. 321 und 324 d.A.) aus. Deshalb ist es unverständlich,
den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U folgend, daß das Medikament
Adrenalin nicht spätestens bei der festgestellten Wirkungslosigkeit des bis dahin
eingesetzten Medikaments verabreicht worden ist.
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b)
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Darüber hinaus sind weitere Fehler bei der Reanimation der Klägerin am 28.03.1991
erfolgt.
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aa)
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Die Dokumentation ist unzureichend. Es fehlen, so Prof. Dr. U, folgende
dokumentationspflichtige Angaben:
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Die Durchführung und Dauer der Herzdruckmassage,
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die palpatorische Feststellung eines Pulses,
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die Eintragung eines Blutdruckwerts für die Zeit von 11.36 Uhr bis 11.50 Uhr und
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der Grund für die dreimalige Defibrillation.
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Diese Maßnahmen waren als wichtige diagnostische bzw. therapeutische Maßnahmen
zu dokumentieren. Die Nichtdokumentation dieser aufzeichnungspflichtigen
Maßnahmen indiziert ihr Unterlassen.
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Anhaltspunkte dafür, daß die Herzdruckmassage ausreichend effektiv bei palpatorischer
Feststellung des Pulses durchgeführt worden sein könnte, bestehen nicht. Vielmehr ist
dem Vorbringen des Beklagten zu 2) im Kammertermin vom 01.10.1997 (Bl. 206, 207
d.A.) und im Senatstermin vom 19.10.1998 (Bl. 408 d.A.) zu entnehmen, daß die Ärzte,
die an der Reanimation beteiligt waren, sich allein auf die Technik verlassen haben.
Zudem besteht kein Hinweis dafür, warum die dreimalige Defibrillation, die nur bei
einem Herzkammerflimmern angezeigt gewesen wäre, durchgeführt worden ist. Auch
aus der Angabe im Narkoseprotokoll, daß sofort die entsprechende Therapie und die
Herzdruckmassage eingeleitet worden seien, läßt sich der Rückschluß auf eine
regelrechte Reanimationsmaßnahme nicht ableiten. Zudem hat die Beklagte zu 1) nur
eine Fotokopie des Narkoseprotokolls (Bl. 137 d.A.) vorgelegt. Das Original des
Narkoseprotokolls ist, so der Zeuge Dr. C, verschwunden.
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Damit ist mit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung davon
auszugehen, daß während des 14minütigen Kreislaufstillstands eine Reanimation nur
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über die Dauer von 1 bis 2 Minuten durchgeführt worden ist.
bb)
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Die interkardiale Gabe von Alupent und NaHCO3 war nicht vertretbar. Der interkardiale
Einsatz dieser Medikamente ist allenfalls in Ausnahmefällen, in denen z.B. ein venöser
Zugang nicht geschaffen werden kann, angezeigt. Ein solcher venöser Zugang lag bei
der Klägerin jedoch vor. Es bleibt unverständlich, warum dieser Zugang für die
Medikationsgabe nicht genutzt worden ist.
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Insgesamt ist dem Senat das bei der Reanimation zutage getretene Management völlig
unverständlich.
55
3.
56
Die Beweislast dafür, daß der Kreislaufstillstand bei rechtzeitiger Gabe von Adrenalin
und bei rechtzeitiger Durchführung der Herzdruckmassage nicht eher hätte überwunden
werden können, trägt die Beklagte zu 1). Unter Zugrundelegung der medizinischen
Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. U und Dr. M wertet der Senat den Fehler
aus den bereits zuvor genannten Gründen als grob. Die Beklagte zu 1) hat den ihr
obliegenden Beweis dafür, daß der Kreislaufstillstand auch bei Einsatz der regelrechten
Behandlungsmaßnahmen nicht beendet worden wäre, nicht erbracht. Es hätte vielmehr,
den Ausführungen von Prof. Dr. U folgend, bei rechtzeitiger Gabe von Adrenalin eine
gute Chance bestanden, den Kreislaufstillstand zu überwinden. Gleiches gilt für die
rechtzeitige Durchführung der Herzdruckmassage.
57
4.
58
Die Beklagte zu 1) ist verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu
zahlen. Als Dauerfolge des 14minütigen Kreislaufstillstands sind bei der Klägerin
schwere körperliche und geistige Behinderungen verblieben.
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Bei der Klägerin liegt ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom mit Affektstörungen
und Antriebsminderung, Ataxie, leicht rechtsbetonter spastischer Tetraparese, Stuhl-
und Harninkontinenz und Dysarthrie vor. Sie ißt nicht selbständig, sondern muß gefüttert
werden und bedarf zum Schlucken der ausdrücklichen Aufforderung. Ohne
Unterstützung kann die Klägerin weder sitzen noch laufen. Ein Greifen mit den
verkrampften Händen ist ihr nicht möglich. Sie erkennt zuweilen ihre eigenen Kinder
nicht und verfällt immer wieder in langanhaltende Weinkrämpfe.
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Angesichts dieser physischen und psychischen Belastung ist ein
Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 450.000,00 DM angemessen. Nachdem der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin sein Einverständnis zur
Kapitalisierung der Schmerzensgeldrente erklärt hat, hat es der Senat bei dem
Grundsatz belassen, daß gemäß § 847 BGB allein ein Kapitalbetrag als
Schmerzensgeld zuzusprechen ist. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, daß der
Kapital- und Rentenbetrag in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander hätten
stehen müssen, was hier nicht der Fall war (vgl. Palandt-Thomas, 58. Aufl., § 847 Rdn.
12; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., 7. Kap. Rdn. 19, jeweils m.w.N.).
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5.
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Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist wegen der umfassenden Haftung des
Beklagten im Hinblick auf den weiteren materiellen Schaden begründet.
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III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils mit mehr als
60.000,00 DM.
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