Urteil des OLG Hamm vom 29.04.2008
OLG Hamm: erfüllung, verbraucher, allgemeininteresse, wiederholungsgefahr, nachahmung, käufer, widerruf, internet, datum
Oberlandesgericht Hamm, 4 W 27/08
Datum:
29.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 27/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 22 O 240/07
Tenor:
wird die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin vom 12.02.2008
gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 12.12.2007
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Eine geringere
Bemessung des Streitwerts in Höhe von unter 15.000,- € ist nicht angezeigt. In
vergleichbaren Fällen wegen der Verletzung von Informationspflichten eines
Unternehmers beim Fernabsatz – hier wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m.
§§ 312 c, 355 BGB und § 357 II BGB – hält der Senat in der Regel im
Verfügungsverfahren Streitwerte von 10.000,- bis 20.000,- € für angemessen. Bei der
Bemessung des maßgeblichen Interesses ist nicht nur darauf abzustellen, wie sich der
gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt,
wie dies vorliegend jedenfalls dadurch erfolgt, dass der Verletzer hieraus einen
geschäftlichen Vorteil dann erzielt, wenn der Käufer annimmt, dass es für einen Widerruf
nur der telefonischen Mitteilung bedarf, wodurch er die Frist zur Einlegung eines
entsprechenden Verlangens versäumen könnte, und wenn die Kosten des
Rückversands auf ihn abgewälzt werden. Beim Angriffsfaktor ist vielmehr auch zu
beachten, dass die ausgebrachten Angebote überregional ausgerichtet sind und bei
solchen Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Internet die Gefahr der
Nachahmung groß ist. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zum
Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb
Zuwiderhandlungen regelmäßig auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.
Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass eine nur unterdurchschnittliche
Verkaufstätigkeit der als GmbH handelnden Antragsgegnerin ebenso wenig
festzustellen ist wie im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen eine allenfalls
unterdurchschnittliche Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auch auf die beiden
streitgegenständlichen Verstöße ist insofern von einem insgesamt durchschnittlichen
Verfolgungsinteresse auszugehen, das in dem vorgezeichneten Rahmen nach den
Gesamtumständen des Einzelfalls durchaus eine mittlere Bewertung mit 15.000,- €, wie
vom Landgericht angenommen, rechtfertigt.
2
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 III GKG.
3