Urteil des OLG Hamm vom 25.08.1998

OLG Hamm (elterliche sorge, gemeinsame elterliche sorge, antragsteller, eltern, antrag, elternteil, kindeswohl, aufhebung, trennung, beschwerde)

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 73/98
Datum:
25.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 73/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 12 F 311/97
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 13. Januar 1998
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld im
Ausspruch zur elterlichen Sorge abgeändert: Der Antrag der
Antragsgegnerin auf Übertragung der allei-nigen elterlichen Sorge wird
zurückgewiesen. Es wird festgestellt, daß die gemeinsame elterliche
Sorge für die Kinder, fortbesteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf
1.500,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
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Die gem. §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde gegen die Regelung der
elterlichen Sorge in dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil ist begründet, da die
Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin
allein nicht gegeben sind und es somit bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern für die
Kinder verbleibt.
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Der Sachverhalt ist nach dem seit dem 1.7.1998 geltenden neuen Recht des
Kindschaftsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. 1997 I 2942) zu beurteilen, da das
materielle Recht wegen Fehlens von Übergangsbestimmungen auch auf die bei Inkraft-
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treten des Kindschaftsreformgesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden ist.
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Nach § 1626 BGB üben beide Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder gemeinsam
aus. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach Trennung und Scheidung, soweit
nicht auf Antrag eines Elternteils gem. § 1671 BGB diesem die alleinige elterliche Sorge
übertragen worden ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 1671 Abs. 2 BGB entweder die
Zustimmung des anderen Elternteils oder aber die Feststellung des Familiengerichts,
daß die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihre Übertragung auf den
Antragsteller dem Kindewohl am besten entspricht. Die Übertragung der elterlichen
Sorge auf einen Elternteil allein ist gesetzestechnisch als Ausnahme gegenüber dem
Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgestaltet. Dies
ergibt sich daraus, daß eine Abänderung nur auf Antrag hin erfolgt und diesem Antrag
nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattzugeben ist. Können diese
Voraussetzungen nicht festgestellt werden, bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen
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Sorge.
Da hier der Antragsteller den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge wünscht
und demzufolge der Übertragung auf die Antragsgegnerin allein nicht zustimmt, kann
die Entscheidung des Familiengerichts nur Bestand haben, soweit die Voraussetzungen
des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben sind. Dabei ist vor der Frage, ob die Ausübung
der elterlichen Sorge durch den antragstellenden Elternteil allein im Interesse des
Kindeswohls die bessere Alternative gegenüber der Alleinsorge des anderen Elternteils
darstellt, zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem
Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist nur dann der Fall, wenn zwischen den Eltern
erhebliche Streitigkeiten bestehen und aufgrund der mangelnden
Kooperationsbereitschaft zu erwarten ist, daß sich diese Konflikte nach Trennung bzw.
Scheidung fortsetzen und zum Nachteil der Kinder auswirken werden. Die in diesem
Zusammenhang vorzunehmende Prognose kann naturgemäß nur auf der Grundlage
des bisherigen Verhaltens der Eltern erfolgen, wobei zu beachten ist, daß
trennungsbedingte Spannungen zwischen den Eltern in der Regel schnell abgebaut
werden und somit der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht grundsätzlich
entgegenstehen.
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Vorliegend haben beide Parteien zu Beginn der Verfahrens von Spannungen zwischen
den Eheleuten gesprochen, die offensichtlich darauf zurückzuführen sind, daß der
Antragsteller die Antragsgegnerin verlassen hat und diese sich durch die Umstände der
Trennung verletzt fühlt. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht im
Verhandlungstermin vom 13.1.1998 hat die Antragsgegnerin zwar die Darstellung des
Antragstellers bestätigt, in der letzten Zeit habe sich gezeigt, daß sie vernünftig
miteinander über Erziehungsfragen usw. hätten reden können, sich aber dennoch
gegen den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge zum damaligen Zeitpunkt
gewandt, da noch persönliche Spannungen zwischen dem Antragsteller und ihr
bestünden. Auf Nachfrage des Gerichts war sie nicht in der Lage, dies näher zu
erläutern. In der Beschwerdeerwiderung hat sie jetzt darauf hingewiesen, daß sie sich
dem Antragsteller unterlegen fühle und befürchte, daß dieser sich in alle Angelenheiten
bezüglich der Kinder einmischen und ihr Schwierigkeiten machen werde. Auch bei ihrer
Anhörung vor dem Senat hat sie keine anderen Gründe vorgetragen. Sie hat
insbesondere keine konkreten Beispiele dafür vorbringen können, daß der Antragsteller
ihr bei der Betreuung und Erziehung der Kinder in irgendeiner Weise Schwierigkeiten
macht. Die Unstimmigkeiten zwischen den Parteien beschränken sich auf Einzelheiten
der Umgangskontakte des Antragstellers mit den Kindern, die allerdings von
untergeordneter Bedeutung sind, während die Umgangskontakte selbst problemlos
verlaufen.
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Auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgetragenen Sachverhaltes kann
nicht festgestellt werden, daß eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem
Kindeswohl hier am besten entspricht. Zu dem Einwand der Antragsgegnerin, der
Antragsteller werde sich in Zukunft in alle Angelegenheiten einmischen, ist darauf
hinzuweisen, daß nach § 1687 BGB die Befugnisse getrennt lebender Eltern bei
Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Weise geregelt sind, daß in den
alltäglichen Dingen der betreuende Elternteil allein entscheidungsbefugt ist, während
ein einvernehmliches Handeln auf Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
beschränkt ist. Es gibt nach dem Vortrag der Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte
dafür, daß der Antragsteller nicht bereit ist, diese Aufgabenteilung zu akzeptieren.
Vielmehr spricht sein Verhalten in der inzwischen etwa zweijährigen Trennungszeit
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gegen die von der Antragsgegnerin befürchteten Auseinandersetzungen in Erziehungs-
und Betreuungsfragen. Der Antragsteller hat gezeigt, daß er mit der alleinigen
Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin einverstanden ist, und hat sich in der
Vergangenheit nicht in die Angelegenheiten des täglichen Lebens, die von der
Antragsgegnerin allein bestimmt werden, eingemischt. Allein das nach wie vor bei der
Antragsgegnerin offensichtlich aufgrund des Umstandes, daß sie dem Antragsteller die
Verantwortung für das Scheitern der Ehe zuweist und sich von ihm verlassen fühlt,
bestehende Unbehagen, den Antragsteller an der elterlichen Sorge teilhaben zu lassen
und sich gelegentlich mit ihm über wesentliche Fragen der Erziehung abstimmen zu
müssen, ist nach der Neuregelung der elterlichen Sorge durch das
Kindschaftsreformgesetz nicht ausreichend, um eine Alleinsorgeregelung nach § 1671
Abs. 2 BGB zu treffen. Im übrigen hätte auch nach dem bis zum 30.6.1998 geltenden
Recht die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall dem
Kindeswohl am besten entsprochen. Bereits vor der Gesetzesreform wurden von der
obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend besondere Anforderungen an die
Weigerung eines Ehegatten gestellt, die gemeinsame elterliche Sorge mit dem anderen
Ehegatten, der hierzu bereit war, auszuüben. Die nicht näher oder nicht nachvollziehbar
begründete Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch einen Elternteil wurde
entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als Hindernis im Sinne eines
Vetorechts des zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht bereiten Elternteils angesehen
(OLG Bamberg FamRZ 1997, 48; OLG Hamm FamRZ 1997, 48).
Im Ergebnis verbleibt es daher bei der nach § 1626 BGB bestehenden gemeinsamen
elterlichen Sorge der Parteien für die Kinder.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus §
12 Abs. 2 S. 3 GKG.
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