Urteil des OLG Hamm vom 07.11.2006

OLG Hamm: wohl des kindes, elterliche sorge, persönliche anhörung, kommunikation, wohnung, kindeswohl, schule, erziehungsfähigkeit, sorgerecht, eltern

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 75/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 75/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 57 F 424/05
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 9. Februar 2006 wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem
Antragsgegner auferlegt.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu
erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00
Euro festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien streiten um die elterliche Sorge (e.S.) betreffend den am 20.06.1995
geborenen Sohn Z (jetzt 11 Jahre).
3
Die Parteien haben am 07.06.1995 geheiratet. Die Trennung erfolgte, als die
Antragstellerin (nachfolgend ASt.) im September 1995 aus der ehelichen Wohnung mit
dem Kind auszog. Mit Urteil des AG Bochum vom 28.11.1996 ist die Ehe der Parteien
seit dem 07.01.1997 rechtskräftig geschieden und die e.S. für den gemeinsamen Sohn
auf die ASt. übertragen worden.
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Bis zur Ausreise des gebürtig aus Marokko stammenden Antragsgegners (nachfolgend
AGg.) im Jahre 1998 hatten sich die Parteien wieder soweit versöhnt, dass regelmäßige
Umgangskontakte stattfanden.
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Im Jahre 2000 hat der AGg. dann ein Verfahren zur Änderung der e.S. eingeleitet (57 F
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451/00 AG Bochum). Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte er wieder nach Deutschland zu
kommen. Da immer ein guter Kontakt zum Kind bestanden hat, hat die ASt. in dem
genannten Verfahren einer gemeinsamen e.S. zugestimmt.
Im Jahre 2005 kam es zu einem Verfahren hinsichtlich des Schulbesuchs von Z. Die
ASt. hatte das Kind nämlich im November 2004 eigenmächtig von der Rudolf-Steiner-
Schule (Waldorfschule) abgemeldet, weil sie sich nicht mehr in der Lage sah, die
finanziellen Aufwendungen, an denen sich der AGg. nicht beteiligt hat,
Unterhaltszahlungen erfolgten nicht, weiter zu tragen. Der AGg. verfolgte die
Rückgängigmachung dieser Entscheidung.
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Das Familiengericht hat in dem vorgenannten Verfahren der ASt. das Recht zur
Entscheidung über die Schulwahl einschließlich des Rechts zur Abmeldung bei der
Schule übertragen. Die hiergegen vom AGg. eingelegte Beschwerde ist
zurückgenommen worden, nachdem der Senat Prozesskostenhilfe verweigert hatte.
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Nachfolgend traten immer mehr Probleme in der Kommunikation der Parteien auf. Die
Umgangskontakte wurden über den Sohn und die neue Ehefrau des AGg. geregelt.
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Anlass für das vorliegende Verfahren war dann ein Vorfall am 09.09.2005. An diesem
Besuchswochenende hatte Z seine Fahrkarte vergessen, weshalb er mit dem AGg.
nochmals zur Wohnung der ASt. ging. Der AGg. meinte dann, dass die Schuhe, die Z.
trage, nicht passten und abgelaufen seien. Er hat diese Schuhe dann dem Kind
abgenommen und es auf Strümpfen in die Wohnung der ASt. mit der Auflage geschickt,
mit ordentlichen Schuhen zurückzukommen. Der weitere Verlauf ist zwischen den
Parteien streitig. Unstreitig rief der AGg. aber die Polizei, die auch erschien. Nach
Darstellung des Kindes war es so, dass die ASt. vom AGg. die Herausgabe der Schuhe
verlangte, da er zuvor schon einmal ein Paar Schuhe weggeworfen hatte. Erst dann
wollte sie das Kind zum Besuchswochenende gehen lassen.
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Die ASt. hat behauptet, es komme zwischen ihr und dem AGg. immer zu Streitigkeiten
um finanzielle Fragen, z.B. in welchem Umfange Kleidung zu bezahlen ist, und um die
religiöse Ausbildung, da der AGg. dem Kind das Betreten einer christlichen Kirche unter
der Drohung des Kontaktabbruchs verboten habe. Die Umgangskontakte könne sie
nicht mit dem AGg. besprechen, sondern nur mit dem Kind oder der Ehefrau des AGg.
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Die ASt. hat beantragt,
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wie erkannt.
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Der AGg. hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Er hat behauptet, er können mit der ASt. noch kommunizieren. Zudem ändere eine
Änderung der e.S. nichts an den Kommunikationsschwierigkeiten.
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Das Familiengericht hat in dem angegriffenen Beschluss die e.S. auf die ASt.
antragsgemäß übertragen und zur Begründung ausgeführt, die Parteien seien auch auf
einer unteren Ebene nicht in der Lage, sich über die Belange des Kindes ohne Streit zu
verständigen. Es bestehe auch keine Perspektive, dass sich das Verhältnis der Parteien
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bessere, wie das Verfahren hinsichtlich der Schule und die Streitereien beim Umgang
zeigten. Bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe bei einer
zukünftig erforderlichen Einigung der Parteien die Gefahr, dass erneut ein gerichtliches
Verfahren eingeleitet werden müsse, unter dem das Kind dann leide. Der Einwand des
Verfahrenspflegers, Z. sei es egal, wer die e.S. innehabe und wichtige Entscheidungen
ständen nicht an, überzeuge nicht, denn nur durch die Übertragung der e.S. werde das
Kind vor erneuten Belastungen bei Krisensituationen bewahrt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der AGg. mit seiner Beschwerde, mit der die
Beibehaltung der gemeinsamen e.S. erstrebt. Er macht geltend, im Zeitpunkt der
Entscheidung des Familiengerichts habe keine wichtige Entscheidung angestanden.
Die Schwierigkeiten beim Umgang beträfen nicht die e.S. und § 1628 BGB sei
gegenüber der Regelung gem. § 1671 II BGB vorrangig.
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Die ASt. verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
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Der Senat hat die Beteiligten und das Kind angehört, wegen des Ergebnisses wird auf
den Berichterstattervermerk vom 07.11.2006 Bezug genommen. Die Akten 57 F 35/05
AG Bochum = 3 UF 143/05 OLG Hamm, 57 F 452/00 AG Bochum und 57 F 46/06 AG
Bochum lagen zur Information vor.
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II.
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Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu
Recht die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien wieder auf die ASt.
übertragen. Denn dem Antrag der ASt. auf Übertragung der elterlichen Sorge war
stattzugeben, weil die Aufhebung und Übertragung auf die ASt. dem Wohl des Kindes
am besten entspricht. Dies ergibt sich aus nachfolgenden rechtlichen Erwägungen und
Beurteilungen des Senats.
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1.
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Da eine Entscheidung zur elterlichen Sorge von den Parteien im Verfahren 57 F 451/00
AG Bochum getroffen worden ist, richtet sich die Änderung dieser Entscheidung nach §§
1696 I, 1671 II Ziff. 2 BGB.
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Bei der vom Senat zu treffenden Entscheidung richtet sich der Abänderungsmaßstab
nach § 1671 BGB.
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Zwar sieht § 1696 I BGB als Abänderungsmaßstab an sich vor, dass die Änderung aus
triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sein muss.
Demgegenüber verlangt § 1671 II Ziff. 2 BGB lediglich, dass die Aufhebung und
Übertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dieser
Widerspruch ist mit dem BGH dahin zu lösen, dass eine einen eigenen Maßstab
enthaltende Norm als lex specialis dem § 1696 BGB vorgeht (BGH FamRZ 2005, 1469,
1470; Palandt-Diederichsen, § 1696 Rz. 7; MK-Finger, 4. Aufl. 2002, § 1680 Rz. 18).
26
2.
27
Entgegen der Auffassung kommt eine Beibehaltung der gemeinsamen e.S. aufgrund der
Kommunikations- und Kooperationsprobleme der Parteien vorliegend nicht in Betracht.
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Nach BGH FamRZ 1999, 1646 schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit das
gemeinsame Sorgerecht aus, sondern es ist maßgeblich darauf abzustellen, welche
Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer
Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes
haben. Dabei sind Konflikte in wesentlichen Bereichen der e.S. wie z.B. Umgangsrecht
und Vermögenssorge erforderlich.
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Solche Konflikte über wesentliche Bereiche der e.S. bestehen zwischen den Parteien,
wie sowohl der Akteninhalt als auch die persönliche Anhörung der Parteien im
Senatstermin gezeigt hat.
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Zwar streiten die Parteien vorliegend nicht um die Frage des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, da der Aufenthalt des Kindes bei der ASt. verbleiben
soll. Hochstreitig ist aber die Frage des Schulbesuches zwischen den Parteien
gewesen und aktuell bestehen im Hinblick auf den Umgang des AGg. mit dem Kind
gravierende Meinungsunterschiede, die, wie insbesondere die Anhörung des AGg. im
Senatstermin gezeigt hat, jegliche Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern
bezüglich des Kindes ausschließen.
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Dabei ist dem AGg. zwar dahin Recht zu geben, dass die Regelung hinsichtlich der
Grundschule bereits entschieden ist und aktuell keine Rolle mehr spielt, da sich das
Kind auf dem Gymnasium befindet. Andererseits indiziert die Verhaltensweise des AGg.
in diesem Verfahren sein späteres Verhalten, wenn erneut eine wichtige Frage zur
Entscheidung ansteht.
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Unabhängig davon zeigt der Vorfall im September 2005, der Anlass zur Einleitung des
vorliegenden Verfahrens war, dass zwischen den Parteien eine sinnvolle
Kommunikation hinsichtlich des Umgangs und der Ausgestaltung des Umgangs nicht
möglich ist. Die Vorgehensweise des AGg., Schuhe des Kindes, die er nicht für
angemessen erachtet, wegzuwerfen, obwohl er selbst keinerlei Unterhalt für das Kind
zahlt, zeigt, dass mit dem AGg. eine sinnvolle Kommunikation nicht möglich ist. Auf der
einen Seite will er sein Kind bestmöglichst versorgt sehen, einen finanziellen Beitrag
dazu leistet er durch Unterhaltszahlungen aber nicht.
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Dass es sich bei diesen Streitigkeiten nicht um einen Einzelfall handelte, räumen die
Parteien selbst ein und hat sich auch aufgrund der Anhörung der Parteien im
Senatstermin für den Senat eindeutig gezeigt.
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Der Einwand des AGg., dem Kind sei die Frage der elterlichen Sorge egal und es
stünden derzeit keine wichtige Entscheidungen an, greift in diesem Zusammenhang
nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht durch. Denn dem Kind ist die Frage der
elterlichen Sorge insoweit nicht egal, als es auf jeden Fall bei der ASt. weiterhin leben
will. Zum anderen können im Bereich der Gesundheitsfürsorge kurzfristig wichtige
Entscheidungen zu treffen sein, weshalb eine ausreichende Kommunikation und
Kooperation zwischen den Parteien erforderlich ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich des
Umgangsrechts.
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Dementsprechend und unter dem Eindruck der persönlichen Anhörung der Parteien hat
auch der Verfahrenspfleger von seiner erstinstanzlich vertretenen Auffassung Abstand
genommen und eine gemeinsame e.S. nicht mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen.
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Entgegen der Auffassung des AGg. ändert der Hinweis auf § 1628 BGB vorliegend die
obige rechtliche Bewertung nicht. Denn die Probleme hinsichtlich des Umgangs lassen
sich nicht nach dieser Norm regeln, die eine Entscheidungsübertragung auf das Gericht
nur bei Konflikten über einzelne Angelegenheiten (Schulbesuch, Impfung) oder auf eine
bestimmte Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Fernsehkonsum, u.ä.)
vorsieht.
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Darüber hinaus kann es dem Kindeswohl nicht zuträglich sein, wenn das Gericht bei
allen möglichen Fragen nach § 1628 BGB angerufen werden müsste, wie es bei der
Situation der Parteien, wie sie sich dem Senat im Rahmen der Anhörung dargestellt hat,
anzunehmen ist.
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3.
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Da die Beibehaltung der gemeinsamen e.S. nicht in Betracht kam, war diese auf die
ASt. zu übertragen, da sie zweifellos die notwendige Erziehungsfähigkeit besitzt und die
Kindeswohlkriterien Kontinuität und Bindungstoleranz für sie sprechen.
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Dies wird auch vom AGg. so gesehen, da er hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit und
der übrigen Kindeswohlkriterien keinerlei Defizite bei der ASt. behauptet hat und – im
Gegenteil – im Senatstermin sich ausdrücklich für den weiteren Verbleib des Kindes bei
der ASt. ausgesprochen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.
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