Urteil des OLG Hamm vom 03.03.2006

OLG Hamm: ablauf der frist, rücknahme, ausschluss, missbrauch, auflage, ehevertrag, fristablauf, beschwerdeinstanz, vorverfahren, rechtshängigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 235/05
Datum:
03.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 235/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 F 519/02
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 19. September
2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna im
Ausspruch zu Ziffer II. des Tenors (Versorgungsausgleich) aufgehoben
und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu entscheiden hat.
2.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- €
festgesetzt.
3.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X in I
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
I.
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Die Parteien haben am 31.10.2001 geheiratet. Neun Tage zuvor hatten sie den
notariellen Ehevertrag vom 22.10.2001 geschlossen, in dem es unter Ziffer 2) heißt:
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Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Auch bei
wesentlicher Änderung der Verhältnisse soll diese Vereinbarung nicht gerichtlich
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abänderbar sein...
Weniger als drei Monate nach der Eheschließung stellte der Antragsteller in dem
Vorverfahren 12 F 8/02 AG Unna den Antrag, die Ehe aufzuheben. Hilfsweise hat er im
Termin am 04.03.2002 auch die Scheidung beantragt. Beide Anträge hat das
Amtsgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 04.03.2002 zurückgewiesen.
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Das vorliegende Verfahren wurde durch den am 16.11.2002 eingereichten (und später
zurückgenommenen Scheidungsantrag der Antragsgegnerin eingeleitet. Am 19.11.2002
hat der Antragsteller auch seinerseits erneut die Scheidung beantragt. Im August 2003
wurde das Verfahren wegen eines Versöhnungsversuchs ausgesetzt und erst im
Februar 2005 auf Antrag des Antragstellers fortgesetzt.
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Das Amtsgericht hat die Ehe durch Verbundurteil vom 19.09.2005 geschieden und den
Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2) des Ehevertrages ausgeschlossen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrages
gemäß § 138 BGB seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Ausschluss sei auch
nicht gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam geworden, weil das zweite
Scheidungsverfahren erst nach Ablauf eines Jahres eingeleitet worden sei. Durch den
im Verfahren 12 F 8/02 AG Unna vor Ablauf eines Jahres gestellten Scheidungsantrag
des Antragstellers sei die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht ausgelöst worden, weil
dieser Antrag zurückgewiesen worden sei. Der Fall der Zurückweisung des vor Ablauf
eines Jahres gestellten Scheidungsantrages sei nämlich nicht anders zu behandeln als
der Fall der Zurücknahme eines solchen Antrags. Für den letzteren Fall habe der BGH
die Unwirksamkeit des Ausschlusses gemäß § 1408 Abs. 2 BGB klar verneint.
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Gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wendet sich die Antragsgegnerin
mit der Beschwerde und stellt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Überprüfung.
8
II.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 ZPO
zulässig. Sie führt in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil
das Amtsgericht
rechtsirrtümlich
und daher die Versorgungsanwartschaften der Eheleute gar nicht erst ermittelt hat
(BGH, FamRZ 1982, S. 152; Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 621 e ZPO, Rdnr. 77).
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Nach dem klaren Wortlaut von § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der im notariellen Vertrag
vom 22.10.2001 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam
geworden, weil der Antragsteller schon vor Ablauf der darin festgelegten Jahresfrist die
Scheidung der Ehe beantragt hat. Die vom Amtsgericht im Anschluss an das OLG
Frankfurt (NJW RR 1990, S. 582 ff.) vertretene Auffassung, dass die Rechtsfolge der
Unwirksamkeit entfalle, wenn der vor Ablauf der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 BGB
gestellte Scheidungsantrag zurückgewiesen werde, teilt der Senat nicht. Es trifft nicht
zu, dass die Argumente des BGH zur Begründung des rückwirkenden Wegfalls der
Unwirksamkeitsfolge
im Falle der Rücknahme des Scheidungsantrags
Zurückweisung eines vorzeitig gestellten Scheidungsantrags uneingeschränkte Geltung
beanspruchen könnten, wie das OLG Frankfurt in seiner bereits zitierten Entscheidung
gemeint hat.
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1.
12
Die zu entscheidende Rechtsfrage ist ungeklärt. Der BGH hat in der Entscheidung über
die Rechtsfolgen der Rücknahme eines vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrags (BGH NJW 1986, S. 2318 ff.) ausdrücklich offen gelassen, welche
Rechtsfolgen für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs eintreten,
wenn der vorzeitig gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, sondern
zurückgewiesen
die Zurückweisung eines vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Scheidungsantrags zum
Wegfall der Unwirksamkeitsfolge aus § 1408 Abs. 2 BGB führen müsse, überwiegt in
der Literatur die Auffassung, dass die gemäß § 1408 Abs. 2 eingetretene Unwirksamkeit
eines vereinbarten Ausschlusses auch bei späterer Zurückweisung des
Scheidungsantrags unwirksam bleibe (vergleiche die Nachweise des Streitstandes bei
Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1408 BGB, Rdnr. 31).
13
2.
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Zur Begründung, weshalb der durch einen vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrag unwirksam gewordene Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei
Rücknahme des Scheidungsantrags wieder auflebt, hat sich der BGH formal auf § 269
Abs. 3 ZPO (rückwirkender Wegfall der durch die Rechtshängigkeit bewirkten
Rechtsfolgen) und inhaltlich darauf berufen, dass nur so verhindert werden könne, dass
sich eine (vertragsreuige) Partei durch Stellung und anschließende Rücknahme des
Scheidungsantrags einseitig von ehevertraglichen Bindungen lösen könne.
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Andererseits hat er als Nachteil seiner Auffassung erwogen, dass im Einzelfall die
Rücknahme des Scheidungsantrags nicht auf dem Willen zur Fortsetzung der Ehe,
sondern bei fortbestehender Scheidungsabsicht auf dem Willen beruhen könne, die zu
spät erkannten Rechtsfolgen des § 1408 Abs. 2 BGB wieder rückgängig zu machen.
Gleichwohl müssten solche dem Schutzzweck des § 1408 BGB zuwiderlaufenden
Fallgestaltungen hingenommen werden, weil die Aufklärung der subjektiven Gründe für
die Antragsrücknahme aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht komme.
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3.
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Zwar trifft der Hinweis des OLG Frankfurt zu, dass auch die Einreichung eines
Scheidungsantrags vor Ablauf der Frist des § 1408 Abs. 2 BGB unter Inkaufnahme der
Zurückweisung dazu dienen kann, sich einseitig von ehevertraglichen Bindungen zu
lösen, dass rechtfertigt aber nicht, ihn ebenso wie die Rücknahme eines vorzeitig
gestellten Scheidungsantrags zu behandeln:
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Zum einen fehlt bei einer Zurückweisung des vor Ablauf der Jahresfrist gestellten
Scheidungsantrags (anders als im Fall der Antragsrücknahme) ein
gesetzlicher
Anknüpfungspunkt
anderen trifft nicht zu, dass der Schutzzweck des § 1408 Abs. 2 BGB, den Missbrauch
ehevertraglicher Vereinbarungen im Vorfeld einer Scheidung auszuschließen, bei einer
Zurückweisung des Scheidungsantrags ebenso entbehrlich ist wie bei dessen
Rücknahme (so aber OLG Frankfurt, a.a.O., S. 2318). Zwar mag es gemäß den unter
Abschnitt 2) dargestellten Erwägungen des BGH sein, dass bei einer Rücknahme des
vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Scheidungsantrags im Regelfall der Schutz des §
1408 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, weil der durch die Rücknahme indizierte Wille zur
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Fortsetzung der Ehe zeigt, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nicht missbräuchlich im Hinblick auf eine beabsichtigte
Scheidung herbeigeführt ist. Im Falle der Zurückweisung des vor Ablauf der Jahresfrist
gestellten Scheidungsantrags ist die Situation aber völlig anders. Da in diesen Fällen
der Scheidungswille fortbesteht, gibt es keine Indizien dafür, dass kein Missbrauch
ehevertraglicher Vereinbarungen im Vorfeld einer Scheidung vorliegt. Die
Anwendbarkeit von § 1408 Abs. 2 BGB auch in diesen Fällen entgegen dem klaren
Wortlaut auszuschließen, hieße also, den Schutzzweck der Vorschrift auszuhöhlen.
Darüber hinaus würde man praktisch als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die
Erforderlichkeit des Schutzes vor Missbrauch in den Tatbestand des § 1408 Abs. 2 BGB
hineinlesen, obwohl nach dessen Wortlaut kein Zweifel sein kann, dass diese Vorschrift
auch dann eingreift, wenn der Scheidungsantrag von dem durch den Ehevertrag
belasteten Ehegatten gestellt wird, ein Fall des auszuschließenden Missbrauchs
ehevertraglicher Vereinbarungen
durch den begünstigten Ehegatten
Scheidung also gerade nicht vorliegt (OLG Stuttgart, NJW 1983, S. 458). Die am Zweck
der Vorschrift orientierte einschränkende Anwendung des § 1408 Abs. 2 BGB im Falle
der Zurückweisung eines vor Fristablauf gestellten Scheidungsantrags würde daher zu
einer uneinheitlichen Anwendung des Gesetzes führen.
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4.
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Bei Abwägung aller Argumente scheidet daher nach Auffassung des Senats eine am
Zweck des § 1408 Abs. 2 BGB orientierte Einschränkung der Anwendbarkeit im Falle
der Zurückweisung des Scheidungsantrags aus.
22
III.
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Eine Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz unterbleibt, weil sie sich nach dem
Ergebnis des weiteren Verfahrens zu richten hat.
24
IV.
25
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1 und
2 ZPO.
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