Urteil des OLG Hamm vom 30.09.1998

OLG Hamm (gebühr, einspruch, pauschale, anrechnung, zpo, identität, gegner, partei, gkg, rücknahme)

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 362/98
Datum:
30.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 362/98
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 294/97
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 1998 wird
zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungs- und Be-
schwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegens-tandswert
bis 1.200,00 DM.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist zulässig und begründet.
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Die Klägerin kann auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung durch Beschluß des
Landgerichts Dortmund vom 6. Mai 1998 von der weiteren Beteiligten nicht die
Erstattung einer Prozeßgebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGO zuzüglich einer Pauschale nach
§ 26 S. 2 BRAGO verlangen.
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Zwar gilt nach § 38 Abs. 1 S. 1 BRAGO das Verfahren über den Einspruch der weiteren
Beteiligten infolge der Rücknahme als besondere Angelegenheit. Auf die zusätzlich
entstehende Prozeßgebühr ist aber nach § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO die im bisherigen
Verfahren entstandene Prozeßgebühr anzurechnen, so daß praktisch keine neue
Prozeßgebühr entsteht (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte, 13. Aufl., § 38 Rdn. 2). Eine zusätzliche Pauschale nach § 26 S. 2
BRAGO ist dann aber auch nicht angefallen (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken, a.a.O., § 26
Rdn. 10).
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Dem steht nicht entgegen, daß der Klägerin in dem bisherigen Verfahren und in dem
Verfahren über den Einspruch verschiedene Beteiligte gegenüberstanden, weil sich das
ursprüngliche Versäumnisurteil nur gegen den geschiedenen Ehemann der weiteren
Beteiligten richtete. Die Anrechnungsbestimmung des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO
rechtfertigt es gleichwohl, hinsichtlich der Prozeßgebühr beide Verfahren wie eine
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einheitliche Angelegenheit zu sehen. So wie bei einem Parteiwechsel eine neue
Prozeßgebühr für den Gegner nicht entsteht (vgl. OLG Hamm JurBüro 1980, 860),
unterliegt die neue Prozeßgebühr hier jedenfalls der Anrechnung. Die Identität der durch
das Versäumnisurteil betroffenen und der den Einspruch einlegenden Partei wird für die
Anrechnung in diesem Sinne nicht notwendig vorausgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 12
GKG, § 3 ZPO.
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