Urteil des OLG Hamm vom 12.07.1989
OLG Hamm (kläger, ablauf der frist, frist, abrechnung, treu und glauben, beurteilung, versicherer, versicherungsnehmer, klausel, unfall)
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 81/89
Datum:
12.07.1989
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 81/89
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 6 O 446/88
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 1989 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Einzelunfallversicherung mit Freizeit-Plus-
Versicherung abgeschlossen; die Versicherungssumme beträgt für Invalidität durch
einen Freizeitunfall 100.000,- DM. Er nimmt die Beklagte aus einem am 3. September
1983 erlittenen Freizeitunfall in Anspruch.
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Damals stürzte der Kläger in eine Glastür und schnitt sich den rechten Arm auf. Dabei
wurde ein Nerv dauerhaft beschädigt. Seitdem ist sein Handmuskel verschmälert, der 4.
und der 5. Finger sind in Krallenstellung, der 5. Finger ist auch an der Außenseite taub,
der ganze Arm hat wenig Kraft.
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Nach dem Unfall war der Kläger bei dem Chirurgen ... in Behandlung. Von diesem holte
die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme vom 31. Juli 1984 ein, in der es heißt, die
Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sei zur Zeit um die Hälfte und auf Dauer um 1/2
bis 1/3 beeinträchtigt; eine Besserung sei noch möglich. Der Dauerschaden werde nach
zwei bis drei Jahren abschließend zu beurteilen sein. Daraufhin schrieb die Beklagte
dem Kläger zunächst am 10. Oktober 1984, eine abschließende Feststellung des
Invaliditätsgrades sei noch nicht möglich; eine neue Begutachtung sei im September
1985 erforderlich; sie wolle aber einen Vorschuß von 10.000,- DM zahlen. Anschließend
schrieb sie ihm am 25. Oktober 1984 folgendes:
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"Nach den uns vorliegen ärztlichen Angaben in dem Gutachten vom Juli dieses
Jahres ist der Dauerschaden erst in zwei bis drei Jahren zu beurteilen. Wir haben
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daher die Angelegenheit zunächst bis zum September 1985 (2 Jahre nach dem
Unfall) zurückgestellt, um dann eine neue Begutachtung zu veranlassen. Sollte,
entgegen diesen Angaben, eine endgültige Beurteilung des dauernden Schadens
ärztlicherseits schon früher möglich sein, reichen Sie uns bitte eine kurze ärztliche
Bescheinigung der entsprechenden Ärzte ein, woraus hervorgeht, wann endgültig
zum Umfang des Dauerschadens Stellung genommen werden kann. Wir werden
dann auf die Sache zurückkommen."
Am 15. November 1984 erhielt die Beklagte von ... Nachricht, daß sich der Kläger bei
ihm noch einmal vorgestellt habe; die anfängliche Regeneration des geschädigten
Nervs sei zum Stillstand gekommen, so daß man von einem Endzustand sprechen
könne und der verbliebene Dauerschaden endgültig beurteilt werden könne. Auf diese
Nachricht hin holte die Beklagte einen endgültigen Bericht des ... vom 18. Februar 1985
ein, von dem der Kläger keine Kenntnis erhielt. In diesem Bericht wird der eingetretene
Dauerschaden beschrieben. Es heißt, die Behandlung sei seit dem 13. November 1984
abgeschlossen, der rechte Arm sei zur Zeit und auf Dauer in seiner Gebrauchsfähigkeit
zu 2/5 beeinträchtigt. Daraufhin schrieb die Beklagte dem Kläger am 13. März 1985, daß
sie aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen die Invaliditätsabrechnung abrechnen
könne; sie kam nach der Gliedertaxe für den geschädigten Arm (70 % der Vollinvalidität)
und einem Entschädigungsgrad von 2/5 auf 28.000,- DM zuzüglich des vereinbarten
Gewinnanteils. Den errechneten Betrag abzüglich des bereits zuvor ausgezahlten
Vorschusses hat der Kläger unstreitig erhalten.
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Erstmals am 4. Mai 1988 meldete sich der Kläger anwaltlich vertreten wieder bei der
Beklagten. Er hatte in der Zwischenzeit, wie aus den vom Senat antragsgemäß
beigezogenen Akten des Arbeitsamtes Coesfeld (I 121-5393.1) und des
Versorgungsamtes ( ...) hervorgeht, verschiedene Eingliederungsmaßnahmen
durchlaufen und seine Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem Grad der
Behinderung von 60 % erreicht. Bei Letzterem spielen aber andere Behinderungen des
Klägers mit; der Arm allein bedingt einen Grad der Behinderung von 50 %. In seinem
Schreiben an die Beklagte gab der Kläger an, es sei "nunmehr" zu einer
Verschlechterung seines Zustandes gekommen. Die Beklagte lehnt Nachzahlungen ab.
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Der Kläger hat vorgetragen, seine Armverletzung sei schon seit dem Unfall, zumindest
aber noch innerhalb von drei Jahren ab dem Unfall mit 3/5 Armwert als
Dauerbeeinträchtigung zu beurteilen gewesen. Er verweist auf eine kurze
Bescheinigung des Neurologen ... vom 7. September 1988, in der es heißt, die MdE
betrage neurologischerseits wegen einer defekt ausgeheilten Ulnarisparese der
Gebrauchshand 1/5 der Gliedertaxe; das addiere sich zu der chirurgischen MdE von 2/5.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte einen Facharzt für Neurologie und für
Neurochirurgie mit der endgültigen Beurteilung beauftragen müssen; ein solcher Arzt
hätte eine Beurteilung erst nach zwei bis drei Jahren vorgenommen und nach
Behauptung des Klägers eine Beeinträchtigung zu 3/5 festgestellt. Die Beurteilung ... sei
falsch.
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Der Kläger hat sich bei einer Beeinträchtigung von 3/5 Armwert eine Invaliditätssumme
von 42.000,- DM zuzüglich 4.200,- DM Gewinnbeteiligung errechnet. Den noch nicht
gezahlten Unterschiedsbetrag hat er geltend gemacht.
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Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Verjährung berufen sowie auf den Ablauf der
3-Jahres-Frist des §13 Nr. 3 a AUB. Sie hat vorgetragen, die Beurteilung durch den den
Kläger behandelnden Oberarzt des Unfallkrankenhauses ... sei ausreichend gewesen;
es wäre Sache des Klägers gewesen, etwaige andere Beurteilungen beizubringen. Sie
hat ferner eine höhere Beeinträchtigung des Armes als zu 2/5 bestritten.
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Der Kläger hat die Berufung auf Verjährung für treuwidrig erachtet, weil die Beklagte
ohne ein ausreichendes Gutachten den Schaden des Klägers zu früh beurteilt habe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Entschädigungsanspruch des Klägers
sei mit dem Schreiben vom März 1985 festgestellt worden. Eine Neufeststellung
innerhalb der 3-Jahres-Frist habe der Kläger nicht beantragt. Leistungsansprüche seien
im übrigen verjährt. Selbst wenn die Beklagte sich auf eine unzureichende
Begutachtung verlassen hätte, wäre ein daraus herzuleitender etwaiger
Schadensersatzanspruch ebenfalls verjährt.
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Diese Auffassung stellt der Kläger mit seiner Berufung zur Überprüfung. Er wiederholt
seinen Sachvortrag aus erster Instanz und behauptet, er habe das Schreiben der
Beklagten vom 13. März 1985 als ein weiteres vorläufiges Abrechnungsschreiben
aufgefaßt, dem die endgültige Beurteilung erst noch habe folgen sollen, habe es doch
im Schreiben vom 25. Oktober 1984 geheißen, die endgültige Beurteilung könne erst in
zwei bis drei Jahren erfolgen. Für seine Auslegung habe auch gesprochen, daß ... ihn
weiterhin behandelt habe.
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Die 3-Jahres-Frist nach §13 Abs. 3 a AUB sei mit §9 AGBG unvereinbar und zumindest
dann unwirksam, wenn der Versicherer über sie nicht belehre. Schließlich könne ein
Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Hinzuziehung eines Neurologen nicht
verjährt sein, weil die Verjährung erst mit Ablauf der 3-Jahres-Frist am 3. September
1986 beginne.
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Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 15.400,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1988 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil und bestreitet, daß noch während der 3-Jahres-Frist eine
Beeinträchtigung um 3/5 Armwert festzustellen gewesen sei, ferner, daß der Kläger im
Falle der Belehrung eine Neubeurteilung verlangt hätte. Er habe sich ja erst im Mai
1988 wieder gemeldet. Eine etwaige Verschlimmerung seines Zustandes sei erst 1988
eingetreten.
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Der Senat hat im Termin den Kläger informatorisch angehört, der folgendes erklärt hat:
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Als die Versicherung nicht, wie er gedacht habe, 1986 auf die Sache
zurückgekommen sei, sei er zum Rechtsanwalt gegangen. An die Versicherung habe
er sich damals nicht gewandt. Er sei von sich aus auf die Idee gekommen, daß er
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noch Geld zu kriegen habe. Er sei bei ... gewesen und habe zu seiner Überraschung
gehört, daß dieser schon einen Abschlußbericht gemacht habe. Der Arztbesuch sei
wenige Tage, bevor er zum Rechtsanwalt gegangen sei, gewesen. Zum Arzt sei er
wegen seiner Schmerzen im Arm gegangen. Das sei erst 1988 gewesen. Weshalb er
das nicht schon 1986 gemacht habe, könne er auch nicht sagen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht
abgewiesen. Ansprüche des Klägers sind, soweit sie bestehen, verjährt.
24
I.
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Der Kläger kann die Feststellung der Entschädigung mit Schreiben vom 13. März 1985
auch nach Ablauf der 3-Jahres-Frist des §13 Abs. 3 a AUB insoweit angreifen, als er
geltend macht, die damalige Feststellung sei falsch gewesen, tatsächlich sei sein Arm
seit damals zu 3/5 beeinträchtigt.
26
1.
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Hält ein Versicherungsnehmer die Feststellung der Entschädigung, die die Erklärung
des Versicherers über die Leistungspflicht im Sinne des §11 AUB enthält, für unrichtig,
so gilt für die darüber entstehenden Meinungsverschiedenheiten das Verfahren nach
§12 AUB; der Versicherungsnehmer kann wahlweise den Ärzteausschuß oder das
Gericht anrufen. Der Kläger hat letzteres getan. Grundsätzlich ist die Anrufung nur
binnen sechs Monaten ab Zugang der Erklärung gemäß §11 AUB möglich; nach Ablauf
dieser Frist sind weitere als die vom Versicherer anerkannten Ansprüche
ausgeschlossen (§12 Abs. 2 und 3 AUB). Das gilt aber nur, wenn der Versicherer in
seiner Erklärung über diese Rechtsfolge vorschriftsmäßig belehrt hat. Fehlt die
Belehrung, so tritt die Ausschlußwirkung nicht ein (Prölss-Martin, VVG, 24. Aufl., §12
AUB Anm. 2). Die 3-Jahres-Frist nach §13 Abs. 3 a AUB betrifft hingegen den Fall der
Neufestsetzung des Invaliditätsgrades; sie setzt eine bereits vorangegangene
(vorläufige) Festsetzung voraus und schränkt daher Angriffe auf die vorangegangene
Festsetzung nicht ein. Sie ist lediglich materiell-rechtlich in der Weise zu
berücksichtigen, daß sie den Zeitpunkt für die Prognose, welchen Umfang ein
Dauerschaden hat, verbindlich festlegt.
28
2.
29
Der Kläger ist daher nicht gehindert, einen Invaliditätsgrad von 3/5 Armwert geltend zu
machen. Die Beklagte hat ihn nämlich im Schreiben vom 13. März 1984 nicht gemäß
§12 I Abs. 3 Satz 2 AUB belehrt. Ob die Beeinträchtigung des Klägers vor Ablauf der 3-
Jahres-Frist auf Dauer mehr als die anerkannten 2/5 Armwert betrug, muß jedoch
offenbleiben, da die Beklagte sich zu Recht auf die Verjährung dieses Anspruchs beruft.
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Gemäß §12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei
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Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung nach §11 VVG fällig
wird. Der Anspruch des Klägers wurde mit der Feststellung der Leistung am 13. März
1985 fällig. Das gilt jedenfalls, soweit der Kläger geltend macht, bereits zu diesem
Zeitpunkt sei seine Beeinträchtigung mit 3/5 Armwert zu beurteilen gewesen. Die
Beklagte hatte ihre Feststellungen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen,
wobei dahinstehen kann, ob das pflichtwidrig war, weil sie einen Neurologen hätte
zuziehen müssen. Damit mußte sie die geschuldete Leistung erbringen. Ihr Schreiben
vom 13. März 1985 enthielt die schriftliche Entscheidung über den Leistungsanspruch
des Klägers, so daß danach keine Hemmung der Verjährung mehr möglich war (§12
Abs. 2 VVG).
Der Wortlaut des Schreiben läßt, auch wenn man ihn in Verbindung mit den
vorangegangenen Schreiben vom 10. und 25. Oktober 1984 sieht, deutlich erkennen,
daß die Beklagte den Invaliditätsschaden des Klägers endgültig abrechnete. Es ist von
keinem Vorschuß die Rede, vielmehr wird der bereits gezahlte Vorschuß von 10.000,-
DM von der errechneten Summe abgezogen. Die Abrechnung wird auch nicht als
vorläufig bezeichnet. Mit den vorangegangenen Schreiben hatte die Beklagte zwar eine
Zurückstellung der Angelegenheit bis zu einer neuen Begutachtung im September 1985
(zwei Jahre nach dem Unfall) angekündigt; die im Gutachten ... genannte Frist von zwei
bis drei Jahren hatte sie in dieser Weise auf zwei Jahre ab Unfall konkretisiert. Als dann
aber eine Abrechnung im März 1986 kam, konnte der Kläger diese nur für die endgültige
Abrechnung halten. Denn wenn die Beklagte zunächst angekündigt hatte, erst auf eine
neue Begutachtung im September 1985 hin handeln zu wollen, so blieb als Erklärung
für die Abrechnung im Mai 1986 aus der Sicht eines durchschnittlichen Empfängers nur
die, daß eine Begutachtung schon vorzeitig durchgeführt worden war. Etwas ähnliches
hatte die Beklagte auch in dem Schreiben vom 25. Oktober 1985 für den - hier nicht
eingetreteten - Fall in Aussicht gestellt, daß der Kläger eine ärztliche Bescheinigung zur
endgültigen Beurteilung des Dauerschadens einreichen werde. Hingegen bestand zu
einer vorläufigen Abrechnung erkennbar keinerlei Anlaß. Wenn die Beklagte keine neue
Begutachtung vorliegen gehabt hätte, so gab es erkennbar keinerlei Grund,
abzurechnen und eine weitere Zahlung zu leisten.
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Nach alledem begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 1985 und lief am 31.
Dezember 1987 ab. Die erst am 12. Oktober 1988 eingegangene Klage hat sie nicht
mehr unterbrechen können.
33
3.
34
Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist auch nicht treuwidrig. Die Beklagte hat
mit ihren Schreiben vom 10. und 25. Oktober 1984 den Kläger nicht von der
rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten und ihn auch nicht über die Abrechnung
bereits am 13. März 1986 im Unklaren gelassen. Wie bereits ausgeführt, mußte der
Kläger dieses Schreiben als endgültige Abrechnung verstehen. Dem Kläger ist auch
nicht abzunehmen, daß er die Abrechnung für bloß vorläufig hielt. Denn dann hätte er
sich konsequenterweise im September 1985 oder kurz danach - für diesen Monat war ja
eine neue Begutachtung in Aussicht gestellt worden - an die Beklagte wenden müssen.
Das tat er nicht, und zwar auch nicht im September 1986. Zu dem letztgenannten
Zeitpunkt lief die 3-Jahres-Frist ab. Nicht einmal im Oktober 1987 wandte er sich an die
Beklagte, als seit dem Schreiben vom 25. Oktober 1984 drei volle Jahre vergangen
waren. Der Kläger gibt zwar an, bereits 1986 daran gedacht zu haben, Ansprüche
geltend zu machen, weil sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gemeldet habe.
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Weshalb er dann aber erst im Jahre 1988 zum Rechtsanwalt ging und Ansprüche bei
der Beklagten anmeldete, kann er selbst nicht erklären. Der Senat nimmt an, daß der
Kläger erst im Jahre 1988, als er auch wegen einer Verschlimmerung seines Leidens
bei der Berufsgenossenschaft einen Abänderungsantrag stellte, auf die Idee kam, bei
der Beklagten eine Neufestsetzung zu beantragen; darauf weist das
Anspruchsschreiben vom 4. Mai 1988 hin, in dem es heißt, nunmehr sei eine
Verschlechterung eingetreten und eine Neubewertung erforderlich.
II.
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Eine Neufestsetzung nach §13 Abs. 3 a AUB ist nicht mehr möglich. Für diese gilt die in
der Klausel enthaltene 3-Jahres-Frist, die am 3. September 1986 ablief. Vor Ablauf der
Frist hat der Kläger keine Neufestsetzung beantragt.
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Die genannte Klausel widerspricht nicht §9 AGBG, denn sie benachteiligt den
Versicherungsnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und
Glauben. Gegen eine solche Benachteiligung spricht schon, daß die Klausel auch dem
Versicherer nach Ablauf der Frist das Recht auf eine Neufestsetzung abschneidet. Er
bleibt an den während dieses Zeitraumes festgestellten Invaliditätsgrad gebunden,
selbst wenn der Versicherungsnehmer später wieder völlig gesund wird. Die Klausel
enthält aber auch deshalb keine unangemessene Benachteiligung, weil beide
Vertragsparteien ein schützenswertes Interesse daran haben, den Versicherungsfall
innerhalb angemessener Zeit endgültig abzuschließen, ohne daß der Versicherer auf
unabsehbare Zeit mit Nachforderungen oder der Versicherungsnehmer mit der
Rückforderung bereits ausgezahlter Versicherungssummen zu rechnen hat.
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Die in der Klausel enthaltene Höchstfrist für Neufeststellungen gilt nicht nur dann, wenn
der Versicherer den Versicherungsnehmer über sie oder über die Möglichkeit der
Neufestsetzung überhaupt belehrt hat. Die Klausel sieht eine solche Belehrung nicht
vor, anders als etwa die Klausel des §12 I Abs. 2 und 3 AUB. Der Senat hält sie auch
nicht für erforderlich, um die Frist in Kraft zu setzen. Belehrungen durch den Versicherer
sind dann geboten, wenn überraschende kurze Ausschlußfristen dem
Versicherungsnehmer alle Rechte abschneiden, wie es etwa die Frist des §12 Abs. 3
VVG und die bereits angeführte in §12 I Abs. 2 und 3 AUB gesetzte Frist tun. Die Fristen
in §13 Abs. 3 a AUB sind aber zum einen länger und nehmen zum anderen dem
Versicherungsnehmer nicht alle Rechte, sondern belassen es lediglich bei einer einmal
getroffenen Entschädigungsfeststellung. Es kann daher insoweit bei der allgemeinen
Regel verbleiben, daß einem Versicherungsnehmer aus Anlaß eines
Versicherungsfalles zuzumuten ist, sich von den Versicherungsbedingungen selbst
Kenntnis zu verschaffen, so daß es einer Belehrung durch den Versicherer regelmäßig
nicht bedarf.
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III.
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Die Beklagte schuldet dem Kläger auch keinen Schadensersatz aus der Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten.
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1.
42
Soweit der Kläger eine solche Pflichtverletzung in der unterlassenen Belehrung über
§13 Abs. 3 a AUB sieht, gilt das oben Gesagte. Die Beklagte war zur Belehrung nicht
43
verpflichtet.
2.
44
Soweit der Kläger die unterlassene Zuziehung eines Facharztes für Neurologie und
Neurochirurgie zur Beurteilung seines Invaliditätsgrades rügt, gilt zum einen, daß eine
solche Pflicht nicht besteht, und zum anderen, daß ein etwaiger
Schadensersatzanspruch verjährt wäre.
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Die Beklagte hat vor der Abrechnung vom 13. März 1985 ein ärztliches Kurzgutachten
des Oberarztes ... eingeholt, der den Kläger behandelt hatte. Dieser Arzt war derjenige,
der aus der laufenden Behandlung des Klägers am besten mit dem Heilungsverlauf und
mit der verbliebenen Behinderung des Klägers vertraut war und über die notwendige
Sachkunde für eine Prognose des Dauerschadens verfügte. Es gibt keine Regel, daß
ein Versicherer zur Beurteilung eines Nervenschadens in jedem Fall einen Facharzt für
Neurologie und Neurochirurgie zuziehen müßte. Der Kläger selbst hatte einen solchen
Arzt nicht einmal zu seiner Behandlung zugezogen; deshalb hatte die Beklagte als
Versicherer keinerlei Anlaß, den vom Kläger für seine Behandlung ausgesuchten Arzt
für nicht sachkundig genug zur Begutachtung zu halten.
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Im übrigen wäre der Schadensersatzanspruch verjährt. Auch Ansprüche aus positiver
Vertragsverletzung sind solche aus dem Versicherungsvertrag, sie verjähren daher in
zwei Jahren (Prölss-Martin, a.a.O., §12 AUB Anm. 2 m.w.N.). Die Beklagte hätte, folgt
man der Ansicht des Klägers, einen Neurologen statt ... einschalten müssen, ihn also
vor ihrer Abrechnung vom 13. März 1985 beauftragen müssen. Ihre Pflichtverletzung lag
also im Jahre 1985, nämlich in der Abrechnung trotz unzureichender Grundlage. Auch
der Schaden des Klägers, der darin besteht, daß er eine Entschädigung von nur 2/5
Armwert erhalten hat, trat schon durch die Abrechnung der Beklagten ein. Das gilt selbst
dann, wenn - wie der Kläger behauptet - ein Neurologe die endgültige Abrechnung bis
zum Ablauf der 3-Jahres-Frist aufgeschoben hätte. Der Schaden des Klägers besteht
eben in der verfrühten und dadurch zu niedrigen Abrechnung und trat daher schon im
März 1985 ein. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers verjährte daher am 31.
Dezember 1987.
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IV.
48
Nach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung hat keinen
Erfolg.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil
beschwert den Kläger mit weniger als 40.000,- DM.
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