Urteil des OLG Hamm vom 04.02.1997

OLG Hamm (abweisung der klage, aufnahme einer erwerbstätigkeit, einkommen, erwerbstätigkeit, fahrtkosten, 1995, tochter, spesen, abwesenheit, beginn)

Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 289/96
Datum:
04.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 UF 289/96
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 132/96
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juli 1996 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld in seinem
Ausspruch zum Ehegattenunterhalt unter 1) b) dahingehend abgeändert,
daß die Zahlungsverpflichtung nur bis einschließlich August 1996
besteht und für die Folgezeit die Klage abgewiesen wird.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei
der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/5, dem Beklagten zu 4/5
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten über von ihm im Laufe
des Rechtsstreits anerkannte Unterhaltszahlungen von monatlich 35,00 DM ab April
1996 für die am 29.12.1987 geborene Tochter ... hinaus verurteilt, rückständigen
Kindesunterhalt von 2.005,00 DM sowie Trennungsunterhalt für die Klägerin von
monatlich 232,64 DM ab April 1995 und 213,36 DM ab Januar 1996 zu zahlen. Er
verfüge unstreitig über ein Einkommen von 2.347,84 DM. Bei Hochstufung schulde er
Kindesunterhalt nach Gruppe 3 im Jahre 1995 und nach Gruppe 2 der Unterhaltstabelle
ab 1996. Für den Trennungsunterhalt errechne sich eine Quote von 832,64 DM bzw.
813,36 DM, worauf unstreitige 600,00 DM Versorgungsentgelt für einen neuen Partner
der Klägerin anzurechnen seien.
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Mit der Berufung hat der Beklagte zunächst die Abweisung der Klage begehrt, soweit er
nicht den laufenden Kindesunterhalt anerkannt habe. Es müßten berufsbedingte
Fahrtkosten von 356,72 DM monatlich berücksichtigt werden (98 km einfache Strecke
einmal wöchentlich). Außerdem bestünden Schulden von rund 80.000,00 DM bis
100.000,00 DM, zu deren Rückführung ihm für die Zukunft ein angemessener Betrag zu
belassen sei. Die Klägerin treffe jedenfalls ab Februar 1996 eine Erwerbsobliegenheit
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zumindest im versicherungsfreien Raum. Schließlich seien Unterhaltsansprüche der
Klägerin verwirkt. Sie habe während seiner berufsbedingten Abwesenheit ein Verhältnis
mit einem Mitarbeiter angefangen, mit diesem auch während der Woche
zusammengewohnt und durch ständige Telefonate mit ihm hohe Telefonkosten
verursacht.
Nach Rücknahme der Berufung hinsichtlich des rückständigen Kindesunterhalts
beantragt der Beklagte nunmehr,
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abändernd die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, für die Klägerin
Trennungsunterhalt zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, daß der Beklagte zwischenzeitlich über ein Nettoeinkommen von
mindestens 2.500,00 DM verfüge. Als Fernfahrer erhalte er auch Spesen von monatlich
mindestens 700,00 DM, die mit 233,33 DM dem Einkommen zuzurechnen seien.
Schließlich sei von einer Steuerstattung von monatsanteilig 200,00 DM auszugehen.
Berufsbedingte Fahrtkosten würden bestritten. Schulden seien nur unsubstantiiert
vorgetragen und würden mit Nichtwissen bestritten. Da die gemeinsame Tochter erst im
August 1994 eingeschult worden sei, bestehe zur Zeit noch keine Erwerbsverpflichtung.
Sie gehe auch tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nicht nach. Darüber hinaus müsse ein
eventuelles Einkommen im sozialversicherungsfreien Umfang auf den
Unterhaltsmindestbedarf von 1.500,00 DM angerechnet werden, so daß der
ausgeurteilte Unterhaltsbetrag hiervon nicht berührt werde. Das Verwirkungsvorbringen
werde bestritten.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unstreitig geworden, daß die Ehe seit
dem 28.11.1996 rechtskräftig geschieden ist.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Ab September 1996 entfällt der
Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin, weil ihr ein mögliches Erwerbseinkommen
im sozialversicherungsfreien Bereich zuzurechnen ist. Für den Zeitraum davor bleibt die
Berufung dagegen ohne Erfolg.
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1.
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Unterhaltsansprüche der Klägerin in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe sind nicht
verwirkt. Gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch nur versagt
oder herabgesetzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten
gerade auch unter Wahrung der Belange eines dem Unterhaltsberechtigten zur Pflege
oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre. Nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut hat also die Wahrung der Kindesbelange grundsätzlich
Vorrang vor dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Einschränkung oder dem
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Fortfall seiner Unterhaltslast. Es soll verhindert werden, daß der betreuende Elternteil
aus wirtschaftlicher Not das Kind zu Gunsten eigener Erwerbstätigkeit vernachlässigt
oder zu Lasten des Kindes dessen Unterhalt für den eigenen Bedarf mitverwendet. Der
Lebensstandard des Kindes soll nicht wegen eines Fehlverhaltens des betreuenden
Elternteils absinken. Im vorliegenden Fall betreut die Klägerin die gemeinschaftliche
Tochter ... die bei Beginn des Klagezeitraums erst sieben Jahre alt war.
Der Beklagte wird hinsichtlich seiner Unterhaltszahlungen an die Klägerin bereits nicht
unerheblich dadurch entlastet, daß die Klägerin ein Versorgungsentgelt hinsichtlich des
neuen Partners angerechnet wird. Wenn auch noch der verbleibende Restbetrag
gekürzt würde, bestünde die Gefahr, daß die Kindesbelange in dem angeführten Sinn
ernsthaft beeinträchtigt würden. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Vorwürfe des
Beklagten gegenüber der Klägerin zutreffen. Selbst wenn dies der Fall wäre, scheitert
eine Herabsetzung des verbleibenden Unterhaltsanspruchs an der Wahrung der
Belange des gemeinschaftlichen Kindes.
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2.
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Eine Verringerung des unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommens des Beklagten
unter den vom Amtsgericht ermittelten Betrag ist nicht festzustellen.
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a)
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Berufsbedingte Fahrtkosten sind ausdrücklich bestritten und vom Beklagten nicht unter
Beweis gestellt worden.
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b)
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Zum aktuellen Einkommen des Beklagten im Jahre 1996 sind zwar einige
Lohnabrechnungen vorgelegt worden, die - wegen des Steuerklassenwechsels - eine
gewisse Verminderung erkennen lassen. Der Beklagte war jedoch unterhaltsrechtlich
gehalten, die Folgen des Steuerklassenwechsels durch die steuerliche
Geltendmachung des gezahlten bzw. zu zahlenden Ehegattenunterhalts im Rahmen
des sogenannten Realsplittings zu mildern: Er kann sich auch nicht darauf berufen, die
Steuerklärung für 1995 noch nicht eingereicht zu haben. Darüber hinaus ist die Frage
der gezahlten Spesen offen. Der Beklagte hat jedenfalls bei der Firma ..., bei der er bis
Januar 1996 tätig war, Spesen erhalten. Warum dies in der Folgezeit nicht möglich
gewesen sein soll, ist von ihm nicht nachvollziehbar dargestellt.
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Insgesamt gesehen kann danach nicht von einem gesunkenen Gesamteinkommen
ausgegangen werden.
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c)
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Ob und in welcher Höhe eheliche Schulden bestehen, kann offenbleiben. Es geht hier
nach inzwischen rechtskräftiger Scheidung nur um einen in der Vergangenheit
liegenden Zeitraum. Daß in diesem Zeitraum eine bestimmte Schuldentilgung erfolgt
wäre, ist nicht behauptet.
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3.
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Eine Obliegenheit der Klägerin zur Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsfreien
Bereich besteht zwar nicht schon ab Februar, wohl aber ab September 1996.
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a)
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Der Senat bejaht im Regelfall bei der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
stundenweise Erwerbsobliegenheit ab Beginn des 3. Schuljahres. Von diesem
Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Zwar hat die Klägerin
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, daß die
Tochter seit Ende der Sommerferien dieses Jahres erst in der zweiten Grundschulklasse
ist, weil sie ein Jahr eine Vorschulklasse besucht hat. Jedoch sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse hier unterdurchschnittlich, was für eine eher frühzeitige Verpflichtung zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht. Im übrigen können Arbeitsverhältnisse im
sozialversicherungsfreien Bereich häufig flexibel gehandhabt werden, so daß die
Klägerin die ihr angesonnene stundenweise Erwerbstätigkeit grundsätzlich während der
schulbedingten Abwesenheit des Kindes ausüben kann. Bei Abwägung aller Umstände
ist ihr deshalb eine Tätigkeit im sozialversicherungsfreien Bereich ab September 1996
zuzumuten.
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b)
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Bei Zurechnung eines aus einer solchen Tätigkeit nach Abzug gewisser Fahrtkosten
und des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibenden Betrages von 480,00 DM bis
500,00 DM entfällt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin. Denn das mögliche
Erwerbseinkommen ist nicht auf einen fiktiven Mindestbedarf anzurechnen, sondern auf
den konkreten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. BGH,
FamRZ 1995, 346). Auch wenn die Behauptungen der Klägerin zum Einkommen des
Beklagten unterstellt werden, ergibt sich hier ein Ehegattenunterhaltsbedarf jedenfalls
nicht über 1.080,00 DM hinaus, so daß bei Anrechnung des Versorgungsentgelts von
600,00 DM und des möglichen Erwerbseinkommens im sozialversicherungsfreien
Bereich kein restlicher Unterhaltsbedarf mehr verbleibt.
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4.
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Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 515
Abs. 3 ZPO. Da der Teilerfolg der Berufung auf einem Umstand beruht, den das
Amtsgericht bei seiner Entscheidung zeitlich noch, nicht berücksichtigen konnte, ist es
angemessen, daß der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt.
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