Urteil des OLG Hamm vom 17.01.1992
OLG Hamm (zwangsvollstreckung, zpo, volljährigkeit, kläger, vergleich, eintritt, unterhalt, elternteil, minderjährigkeit, beendigung)
Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 264/91
Datum:
17.01.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 264/91
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 34 F 203/90
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der Parteien vor dem
Amtsgericht Schwelm in dem Verfahren 34 F 38/85 vom 22. Oktober
1985 durch die Beklagte wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien, seit dem 22. Oktober 1985 rechtskräftig geschiedene Eheleute, streiten im
Wege der Vollstreckungsabwehrklage um rückständigen Kindesunterhalt.
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Sie haben zwei Töchter, die am 3. Februar 1969 geborene xxx und die am 15. August
1970 geborene xxx, die seit der Trennung bei der Beklagten leben und für die diese bis
zu ihrer Volljährigkeit sorgeberechtigt war. In dem Scheidungstermin am 22. Oktober
1985 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger
verpflichtete, an die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung für jede der Töchter einen
monatlichen Unterhalt von 289,50 DM zu zahlen. Am 4. Dezember 1985 unternahm die
Beklagte einen erfolglosen Vollstreckungsversuch aus diesem Vergleich (Bl. 14 Beiakte
51 Ds 72 Js 680/87 AG Schwelm/StA Hagen). Nach einem Strafverfahren wegen
Verletzung der Unterhaltspflicht zahlte der Kläger in der Zeit vom 13. Juli 1988 bis 11.
August 1989 8 x 580,-- DM. Die Beklagte betreibt nunmehr noch die
Zwangsvollstreckung für den Unterhaltsrückstand bis zum Eintritt der Volljährigkeit der
Töchter, den sie mit 9.835,-- DM beziffert.
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Der Kläger möchte in dem vorliegenden Rechtsstreit erreichen, daß die
Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt wird. Er hat gemeint, die
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Zwangsvollstreckung durch die Beklagte sei schon deshalb unzulässig, weil die Töchter
jetzt volljährig seien und nunmehr nur noch diese die Zwangsvollstreckung betreiben
dürften.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und dies mit
ihrer Unzulässigkeit begründet. Es hat gemeint, die Beklagte sei nicht die richtige
Adressatin der Vollstreckungsgegenklage, da durch Beendigung der gesetzlichen
Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB die Kinder Vollstreckungsgläubiger seien.
Wenn der Beklagten trotz der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (FamRZ 831268)
fälschlicherweise die Zwangsvollstreckung ermöglicht worden sei, so habe sich der
Kläger gegen die Klauselerteilung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO wehren müssen.
Im Wege der Vollstreckungsabwehrklage könne er diesen Mangel nicht rügen.
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Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Rechtsansicht und meint, daß
die Vollstreckungsgegenklage zumindest neben der Erinnerung gemäß § 766 ZPO
zulässig sein müsse. Sie sei begründet, weil spätestens mit der Volljährigkeit der
Töchter jegliche materielle und formale prozessuale Befugnis der Beklagten geendet
habe, aus dem Vergleich als Titelgläubigerin zu vollstrecken.
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Die Beklagte ist zweitinstanzlich nicht anwaltlich vertreten und zum Senatstermin am 17.
Januar 1992 trotz Ladung am 8. November 1991 nicht erschienen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 2. Juli 1991 im Wege des Versäumnisurteils
abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich der Parteien vor dem
Amtsgericht Schwelm in dem Verfahren 34 F 38/85 vom 22. Oktober 1985 durch die
Beklagte für unzulässig zu erklären.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig und auch begründet, so daß gemäß § 542 Abs. 2 ZPO das
beantragte Versäumnisurteil zu erlassen war.
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Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist gegenüber der Beklagten zulässig.
Denn sie betreibt die Zwangsvollstreckung, und es ist allgemein anerkannt - so sieht es
auch das OLG Frankfurt in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung FamRZ 83, S.
1268 -, daß der die Vollstreckung betreibende Gläubiger in jedem Fall der richtige
Beklagte der Vollstreckungsabwehrklage ist (vgl. Zöller/Schneider/Herget ZPO § 767
Rdzif. 11; Baumbach-Hartmann, ZPO, § 767 Anm. 3) B; OLG Nürnberg - FamRZ 87, S.
1172; AG Viersen - FamRZ 88, S. 1306). Der Beklagte macht einen materiellen
Einwand geltend: Er wehrt sich nämlich dagegen, daß die Beklagte die
Zwangsvollstreckung heute noch betreibt, obwohl die Töchter inzwischen volljährig
geworden sind, nicht aber dagegen, daß ihr 1985, als die Töchter noch minderjährig
waren, die Klausel erteilt worden ist.
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Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet, da die Beklagte wegen der
Volljährigkeit der Töchter das Sorgerecht für sie verloren hat und damit die Befugnis,
über deren Vermögen zu entscheiden. Daß mit dem Ende der gesetzlichen Vertretung
auch das Recht eines Elternteils aufhört, gegen den andern aus einem in
Prozeßstandschaft erwirkten Titel zu vollstrecken, ist vom OLG Schleswig (FamRZ
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1990, S. 189) und OLG Köln (FamRZ 85, S. 626) für den Fall bejaht worden, daß der
Verlust der Vertretungsbefugnis auf einer Änderung der Sorgerechtsentscheidung
beruht. Der vorliegende Fall, in dem die Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch
den Eintritt der Volljährigkeit hervorgerufen wird, kann nicht anders beurteilt werden (im
Ergebnis ebenso: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdziff. 3019, 3358; a.A.
Baumbach-Hartmann, ZPO, § 767 Anm. 2) C.). Das ergibt sich aus folgenden
Überlegungen: Wenn man mit der überwiegenden Meinung der Rechtsprechung (vgl.
OLG Schleswig a.a.O mit weiteren Nachweisen) die Zwangsvollstreckung eines
Elternteils gegen den anderen aus einem in Prozeßstandschaft erstrittenen Titel trotz
Erlöschens der Befugnis nach § 1629 Abs. 3 ZPO im eigenen Namen alternativ neben
der Zwangsvollstreckung des Kindes - nach Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO - für
zulässig hält, so wird das während der Minderjährigkeit des Kindes nur deshalb
hingenommen, weil die Titelumschreibung faktisch keine Veränderung bringt. Die
Entscheidung, ob und wie vollstreckt wird, bleibt bei dem vertretungsberechtigten
Elternteil. Durch den Eintritt der Volljährigkeit verändern sich die Verhältnisse aber
weiter, das unterhaltsberechtigte Kind erhält neben dem materiellen Anspruch und der
Befugnis, ihn geltend zu machen, auch das Recht, eigenverantwortlich über dessen
weiteres Schicksal zu entscheiden. Dieses Recht ist nicht delegierbar. Hätte also die
Beklagte während der Minderjährigkeit der Töchter den anderen Weg gewählt und den
Titel auf sie umschreiben lassen und die Zwangsvollstreckung lediglich in der Rolle der
gesetzlichen Vertreterin betrieben, so wäre sie ohne weiteres mit dem Eintritt der
Volljährigkeit gehindert, den rückständigen Unterhalt beizutreiben. Dies hätten die
Töchter übernehmen müssen. Wenn dagegen der vertretungsberechtigte Elternteil
bisher in der Vergangenheit - im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung:
zulässigerweise oder nach der Mindermeinung: auf Grund eines Fehlers bei der
Klauselerteilung - im eigenen Namen vollstreckt hat, so muß die Volljährigkeit dieselben
Konsequenzen haben, wie wenn vorher die Titelumschreibung erfolgt wäre. Das
bedeutet, durch den Eintritt der Volljährigkeit ist dem zunächst vertretungsberechtigten
Elternteil jegliche Dispositionsbefugnis über den Titel entzogen, und zwar unabhängig
von der Frage, ob er zwischenzeitlich, d.h. zwischen dem Verlust der
Prozeßführungsbefugnis und dem Ende der Minderjährigkeit das Recht hatte, selbst
wegen des fremden Anspruchs zu vollstrecken.
Hier nicht zur Entscheidung steht die Frage, ob die vorliegende
Vollstreckungsabwehrklage den Kläger auf Dauer davor schützt, den rückständigen
Unterhalt leisten zu müssen. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Töchter den
vorhandenen Titel auf sich umschreiben lassen können oder die Beklagte, wenn sie für
den Unterhalt anstelle des Klägers aufgekommen ist, gegen ihn einen (eigenen)
Anspruch auf Ausgleich titulieren lassen könnte.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 2 ZPO.
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