Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2009

OLG Hamm: vernehmung von zeugen, geschäftsfähigkeit, persönliche eignung, vollmacht, wichtiger grund, anhörung, vorrang, rechtshilfe, ausschluss, anhalten

Oberlandesgericht Hamm, 15 Wx 316/08
Datum:
07.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 Wx 316/08
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 T 230/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird
auf 3.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Beteiligten zu 3) bis 5) sind die Töchter des Betroffenen und seiner am 23.04.2004
verstorbenen Ehefrau.
3
Am 07.03.2003 erteilte der Betroffene der Beteiligten zu 3) in notarieller Form eine
Altersvorsorgevollmacht, die sich auf seine Vertretung in allen persönlichen und
vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstreckt (UR-Nr. 111/03 Notar X in T). Auf den
weiteren Inhalt der Vollmacht wird Bezug genommen.
4
Mit Schreiben vom 23.09.2005 regte die Beteiligte zu 3) gegenüber dem
Vormundschaftsgericht eine Betreuerbestellung für den Betroffenen mit dem
Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten und die ergänzende Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts an. Am 05.10.2005 reichte sie eine ärztliche Bescheinigung
des Dr. I3, Hausarzt des Betroffenen, vom 04.10.2005 ein, in der dieser bestätigte, dass
der Betroffene unter einer demenziellen Entwicklung vom Alzheimertyp leide und seit
Juli 2005 nicht mehr in der Lage sei, seine finanziellen und persönlichen Dinge
selbständig zu regeln. Nach Anhörung des Betroffenen am 05.10.2005 bestellte das
Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag im Wege der einstweiligen Anordnung Frau
N zur Betreuerin des Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten
und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an.
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Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Dr. I bestätigte in seinem Gutachten
vom 18.10.2005 das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung bei dem Betroffenen,
aufgrund derer dieser seine Angelegenheiten nicht interessengerecht besorgen könne.
Der Sachverständige verwies auf eine von ihm bereits im Januar 2005 vorgenommene
Untersuchung des Betroffenen, bei der ebenfalls bereits erhebliche kognitive
Einschränkungen vorgelegen hätten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
06.04.2006, in der der Sachverständige zu der Frage der Geschäftsfähigkeit des
Betroffenen am 07.03.2003 Stellung nehmen sollte, kam er zu dem Ergebnis, dass von
dessen Geschäftsfähigkeit auszugehen sei, da keine Aussage bzw. ärztlichen
Untersuchungsergebnisse eruierbar seien, die seine Geschäftsfähigkeit in Frage
stellten.
6
Mit Beschluss vom 24.04.2006 bestellte das Amtsgericht abschließend Frau N zur
Betreuerin des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten und ordnete für diesen
Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Die gegen diesen Beschluss gerichtete
Beschwerde der Beteiligten zu 3) wies das Landgericht mit Beschluss vom 12.10.2006
zurück.
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Die Zusammenarbeit zwischen der Betreuerin Frau N und der Beteiligten zu 3)
gestaltete sich schwierig; es kam zu gegenseitigen Vorwürfen und Schuldzuweisungen.
Die Beteiligte zu 3) vertrat nunmehr die Ansicht, dass es der Einrichtung der von ihr
angeregten Betreuung im Bereich der Vermögenssorge aufgrund der ihr erteilten
Vorsorgevollmacht nicht bedurft hätte, und beantragte mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 05.12.2006 die Aufhebung der Betreuung.
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In einem weiteren vom Amtsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 06.12.2006
kam der Sachverständige Dr. M, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zu dem
Ergebnis, dass der Betroffene am 7.3.2003 bei Erteilung der Altersvorsorgevollmacht
sehr wahrscheinlich nicht ausreichend einsichts- und einwilligungsfähig gewesen sei.
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Mit Beschluss vom 14.12.2006 hielt das Amtsgericht die bisher geführte Betreuung für
den Bereich der Vermögenssorge aufrecht und erweiterte diese um die Aufgabenkreise
Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Anhalten und
Öffnen von Post und Wohnungsangelegenheiten. An Stelle der bisherigen Betreuerin,
die um ihre Entlassung nachgesucht hatte, bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu
2) als Berufsbetreuer. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21.12.2006 verwies
das Landgericht mit Beschluss vom 22.1.2008 das Verfahren unter Aufhebung des
Beschlusses vom 14.12.2006 an das Vormundschaftsgericht zurück, weil bislang kein
fachpsychiatrisches Gutachten vorliege, das sich zu dem Betreuungsbedarf in den neu
hinzugenommenen Aufgabenkreisen verhalte, und eine Anhörung des Betroffenen vor
der Erweiterung der Betreuung unterblieben sei.
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Nachdem das Vormundschaftsgericht die Anhörung des Betroffenen im Wege der
Rechtshilfe durch das Amtsgericht Hamburg am 22.04.2008 vorgenommen hatte der
Betroffene hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei der Beteiligen zu 3) auf -, hat es mit
Beschluss vom 02.05.2008 erneut die eingerichtete Betreuung für den Bereich der
Vermögenssorge bestätigt und die Aufgabenkreise um die Bereiche
Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Anhalten und
Öffnen von Post und Wohnungsangelegenheiten erweitert. An Stelle der Betreuerin N
hat es erneut den Beteiligten zu 2) als Berufsbetreuer bestellt.
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Mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2008 bzw. 21.05.2008
haben der Betroffene und die Beteiligte zu 3) Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt. Nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines ergänzenden
mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M im Termin vom 12.09.2008 hat das
Landgericht die Beschwerden mit Beschluss vom 01.10.2008 zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2008 eingelegte weitere Beschwerde der
Beteiligten zu 3).
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II.
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Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Das Rechtsmittel ist insgesamt unbefristet. Die mit der Erstbeschwerde
angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 02.05.2008 enthält zwei
Regelungsteile: Zum Einen ist die bestehenden Betreuung um die Aufgabenkreise
Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und
Anhalten und Öffnen von Post erweitert worden. Soweit zum Anderen der Formulierung
nach die bestehende Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich
des insoweit angeordneten Einwilligungsvorbehalts "bestätigt" worden ist, handelt es
sich dem Regelungsgehalt nach ausschließlich um die Ablehnung der Anregung der
Beteiligten zu 3) auf Aufhebung der Betreuung nebst dem Einwilligungsvorbehalt. Denn
der Bestand des Beschlusses des Amtsgerichts vom 24.04.2006, durch den die
Betreuerbestellung mit diesem Aufgabenkreis angeordnet worden war, ist insoweit auch
nicht etwa durch Verlängerung des Überprüfungszeitraumes geändert worden. Die
Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts, in der vorrangig die Erforderlichkeit
des Fortbestandes der Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge
hervorgehoben wird, lässt deutlich werden, dass durch die Formulierung des Tenors
eine Regelung im Hinblick auf den Fortbestand dieser Betreuung getroffen werden
sollte, die dem Zusammenhang nach nur durch Ablehnung der Aufhebung der
Betreuung erfolgen konnte. Es ist deshalb insoweit eine Entscheidung nach § 69i Abs. 3
FGG getroffen worden, die ebenso wie die erstmalige Betreuerbestellung der
unbefristeten Beschwerde unterliegt. Dies gilt auch, soweit gleichzeitig die Aufhebung
des Einwilligungsvorbehalts abgelehnt worden ist. Denn es handelt sich dabei nicht um
eine Entscheidung im Sinne des § 69g Abs. 4 Nr. 1 FGG, die nur die Anordnung oder
Ablehnung eines Einwilligungsvorbehalts betrifft (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.07.1997 –
3Z BR 274/97 – zitiert nach juris; Knittel, BtG, § 69i FGG Rn. 30). Folglich ist auch die
weitere Beschwerde gegen die den Beschluss des Amtsgerichts bestätigende
Entscheidung des Landgerichts unbefristet (§ 29 Abs. 2 FGG).
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In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde
führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zu Recht von einer zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) ausgegangen. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt
sich daraus, dass sie zu dem Personenkreis gehört, der nach § 69g Abs. 1 S. 1 FGG
unabhängig von einer eigenen Beschwer zur Anfechtung bestimmter
betreuungsrechtlicher Entscheidungen befugt ist. Die genannte Vorschrift findet sowohl
im Falle der Erweiterung des Aufgabenkreises (§ 69i Abs. 2 FGG) als auch bei der
Aufhebung einer Betreuung (§ 69i Abs. 3 FGG) entsprechende Anwendung, wobei im
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letzten Fall auch die Ablehnung einer Aufhebung der Betreuung von der Verweisung
umfasst wird (vgl. Knittel, a.a.O., § 69i FGG, Rn. 31).
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts nicht in allen Punkten rechtlicher
Nachprüfung stand.
18
Rechtlich unbedenklich hat die Kammer zunächst festgestellt, dass die
Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1, 1a BGB für eine Betreuerbestellung vorliegen. Auf
der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. I vom 18.10.2005
und des Dr. M vom 06.12.2006 hat das Landgericht festgestellt, dass der Betroffene an
einer fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimertyp erkrankt ist, die dazu führt, dass
dieser aktuell zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage ist.
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Zutreffend hat die Kammer erkannt, dass einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht
grundsätzlich Vorrang vor einer Betreuung zukommt (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB). Der
Kammer ist auch darin zuzustimmen, dass bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer
erteilten Vorsorgevollmacht der vorhandene Betreuungsbedarf durch Bestellung eines
Betreuers abgedeckt werden muss (BayObLG FamRZ 1994, 720). Dieses gilt aber nur
dann, wenn auch nach Durchführung der nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen
Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht verbleiben. Denn dem vom Gesetz gewollten
Vorrang der privaten Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) würde nicht
hinreichend Rechnung getragen, wenn bereits nach den Umständen berechtigte Zweifel
an deren Wirksamkeit ausreichen könnten, um diese durch eine Betreuerbestellung zu
übergehen.
20
Die Kammer kommt nach den von ihr durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis,
dass gewichtige Zweifel am Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen am
07.03.2003 verbleiben. Diese tatsächliche Feststellung kann im
Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den
maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt hat, sich bei der Beurteilung des
Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt hat und hierbei
nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen
Denkgesetze, zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch
verstoßen hat (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Auflage, § 27 Rn. 42). Diesen Anforderungen
wird die landgerichtliche Entscheidung nicht in allen Punkten gerecht.
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Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts beruht maßgebend auf dem im
Anhörungstermin vom 12.09.2008 mündlich ergänzten Gutachten des Sachverständigen
Dr. M. Die Kammer hat bei der Würdigung dieses Gutachtens zwar festgestellt, dass die
Ausführungen des Sachverständigen nicht in allen Punkten widerspruchsfrei sind,
daraus jedoch nicht die gebotenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen gezogen. Aus
der Sicht des Senats sind in diesem Zusammenhang die folgenden Gesichtspunkte von
maßgebender Bedeutung:
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Aufgabe des Sachverständigen war es, aus der Verwertung der Schilderungen von
Zeugen über Verhaltensweisen des Betroffenen wissenschaftlich gesicherte Schlüsse
auf einen Ausschluss der freien Willensbestimmung des Betroffenen zum Zeitpunkt der
Erteilung der Vorsorgevollmacht vom 07.03.2003 abzuleiten. Aus der Sicht des Senats
ist bereits nicht verständlich, warum das Landgericht davon abgesehen hat, ergänzend
auch die im Termin erschienenen Zeuginnen E und H zu vernehmen, die zu dem
maßgeblichen Zeitpunkt als "Haushälterinnen" im Hause des Betroffenen tätig waren.
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Aufgrund ihres täglichen Umgangs mit dem Betroffenen konnten von diesen Zeuginnen
durchaus nähere Informationen über etwaige Ausfallerscheinungen (insbesondere
Störungen der Gedächtnisleistungen) ggf. auch mit Verlaufsbeobachtungen über einen
längeren Zeitraum erwartet werden. Die Verbreiterung der tatsächlichen
Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen war nach § 12 FGG geboten, zumal
seine Erkenntnisgrundlage über konkret greifbare Ausfallerscheinungen des
Betroffenen in dem maßgeblichen Zeitraum sich auf die Angaben des Zeugen F
beschränkt, der wiederum nur über Orientierungsstörungen des Betroffenen während
eines sich zeitlich an die Beurkundung der Vollmacht anschließenden vierwöchigen
Kuraufenthalt in einer für den Betroffenen fremden Umgebung eines Kurortes im
Südschwarzwald berichten konnte.
Das Landgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Beurteilung des
Sachverständigen Dr. M, der Betroffene sei bereits am 07.03.2003 infolge einer
demenziellen Erkrankung vom Alzheimertyp zu einer freien Willensbstimmung nicht
mehr in der Lage gewesen, in einem Widerspruch steht zu der Bekundung des Zeugen
Dr. I3, der noch im Jahre 2003, sogar noch bis zum Zeitpunkt seiner Bescheinigung vom
05.08.2004, keine Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen hatte,
vielmehr erst für den Zeitraum November/Dezember 2004 von einer deutlichen
Verschlechterung des Zustandes Betroffenen ausging. Diese Wahrnehmung des
Zeugen kann keine oberflächliche gewesen sein, weil er bereits seit dem Jahre 2002
Hausarzt des Betroffenen war und ihn etwa einmal monatlich zur Behandlung gesehen
hat. Dieser Zeuge hat nicht nur von einer immer vorhandenen Orientierung des
Betroffenen, sondern auch davon berichtet, dieser habe trotz einer leichten
Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses auch Zusammenhänge nachvollziehen
und erkennen können. Diese Sichtweise stimmt auffällig überein mit dem Arztbrief vom
04.04.2003 über die Kurbehandlung des Betroffenen, in der von einem beginnenden
demenziellen Syndrom die Rede ist. Der Sachverständige hat sich nach dem Inhalt
seiner protokollierten Ausführungen über die Aussage des Zeugen Dr. I3 verwundert
gezeigt. Seine Aufgabe als Sachverständiger wäre es demgegenüber gewesen, im
Rahmen seines Gutachtens näher zu erläutern, welche gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Ausprägungsformen des langjährigen Verlaufs einer Demenz
vom Alzheimertyp vorliegen, die – so kann der Zusammenhang seiner bisherigen
Ausführungen verstanden werden - den Schluss darauf zulassen, dass auch bereits bei
einem beginnenden demenziellen Syndrom mit Störungen der Gedächtnisleistung ein
Ausschluss der freien Willlensbestimmung eintritt. Wenn eine solche fundierte
Darstellung im Rahmen einer mündlichen Gutachtenerstattung nicht möglich war, hätte
diese schriftlich ergänzt werden müssen.
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Die Kammer hat in der Begründung ihrer Entscheidung die fehlende Überzeugungskraft
des Sachverständigengutachtens in Detailpunkten für die hier zu treffende
Entscheidung für unerheblich erachtet, weil bereits verbleibende Zweifel an der
Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ausreichten, um trotz der Erteilung einer
Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung erforderlich erscheinen zu lassen. Diese
Schlussfolgerung hält der Senat nicht für rechtlich tragfähig. Denn die Erforderlichkeit
der näheren Aufklärung (§ 12 FGG) der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen soll gerade
den Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuerbestellung (§ 1896 Abs. 2 S. 2
BGB) sicherstellen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht darf deshalb nicht dadurch
überspielt werden, dass sich das Landgericht zwar um die erforderliche
Sachverhaltsaufklärung erkennbar bemüht hat, jedoch ausgerechnet in dem Augenblick
die aus dem materiellen Recht abgeleitete Regel der Feststellungslast vorzeitig
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anwendet, in dem die Lückenhaftigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens
deutlich wird. In einem solchen Sinn kann auch die dazu bereits herangezogene
Entscheidung des BayObLG (FamRZ 1994, 720) nicht verstanden werden, die sich auf
eine Fallkonstellation bezieht, in der bereits zwei ausführliche
Sachverständigengutachten vorlagen, in denen der krankheitsbedingte Ausschluss der
freien Willensbestimmung des Betroffenen diagnostiziert worden war. Aus der Sicht des
Senats kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle eines lediglich
beginnenden demenziellen Syndroms der Schluss auf eine Aufhebung der Fähigkeit zur
freien Willensbestimmung wissenschaftlich nicht gesichert erscheint. Dann muss es
auch betreuungsrechtlich bei dem Vorrang der Vorsorgevollmacht bleiben.
Die Entscheidung der Kammer erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im
Ergebnis richtig.
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Rechtlich zutreffend hat die Kammer zwar ausgeführt, dass eine Betreuung trotz
bestehender wirksamer Vorsorgevollmacht dann eingerichtet werden muss, wenn der
Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht geeignet ist
(BayObLG FamRZ 1997, 1358), der Bevollmächtigte die Vollmacht zum Nachteil des
Betroffenen missbraucht hat (BayObLG FamRZ 2003, 1219) oder die Wahrnehmung der
Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten dessen Wohl klar zuwiderläuft
(BayObLG FamRZ 1997, 1358; KG FGPrax 2006, 182).
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Die Kammer hat festgestellt, dass die Beteiligte zu 3) zur Wahrnehmung der Interessen
des Betroffenen nicht geeignet sei, da der Verdacht bestehe, dass sie die Vollmacht zu
eigennützigen Zwecken missbrauche. Die Beurteilung des Tatrichters, ob der
Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen geeignet ist oder ein
anderer wichtiger Grund dagegen spricht, ihn auf der Grundlage der erteilten Vollmacht
die Interessen des Betroffenen wahrnehmen zu lassen, kann vom Gericht der weiteren
Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (Keidel/Meyer-Holz, a. a. O.;
BayObLG FamRZ 1997, 1358). Auch in diesem Punkt hält die landgerichtliche
Entscheidung der Überprüfung nicht stand.
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Die tatsächliche Beurteilung der Kammer bezieht sich ausschließlich auf die
Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten der Betroffenen. Seine Bedenken
gegen die persönliche Eignung der Beteiligten zu 3) stützt das Landgericht in diesem
Zusammenhang ausschließlich darauf, dass der Betroffene im Jahre 2005 die
Bezugsberechtigung von drei bestehenden Ausbildungsversicherungen über jeweils
5.000,00 Euro in der Weise geändert hat, dass anstelle der Kinder der Beteiligten zu 4)
und 5) jeweils die Tochter der Beteiligten zu 3) als Bezugsberechtigte bezeichnet
worden ist. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, diese eigene Verfügung des
Betroffenen sei maßgebend auf den tatsächlichen Einfluss der Beteiligten zu 3)
zurückzuführen, ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen rechtlich nicht zu
beanstanden. Dieser Vorgang reicht jedoch nach Auffassung des Senats nicht aus, um
die Eignung der Beteiligten zu 3) zur Wahrnehmung der Vermögenssorge als
Bevollmächtigte des Betroffenen grundsätzlich in Frage zu stellen. In dieser Funktion
hat sie die Vermögensinteressen des Betroffenen, nicht hingegen diejenigen seiner
Verwandten wahrzunehmen. Die Ausbildungsversicherungen sollten nach der Intention
des Betroffenen bei deren Abschluss nicht seine eigene wirtschaftliche Versorgung
sicherstellen, sondern den Enkelkindern zugute kommen. Durch die Änderung der
Bezugsberechtigung sind die eigenen Vermögensinteressen des Betroffenen somit in
keiner Weise beeinträchtigt worden. Weitergehende tatsächliche Feststellungen, die
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den konkreten Verdacht begründen, die Beteiligte zu 3) werde die Vorsorgevollmacht zu
eigennützigen Zwecken missbrauchen oder die Vermögensinteressen des Betroffenen
gefährden, hat die Kammer bislang ausdrücklich nicht getroffen.
Die Vorsorgevollmacht vom 07.03.2003 bezieht sich auch auf die Wahrnehmung der
Angelegenheiten des Betroffenen im Bereich der Personensoge, insbesondere also der
Gesundheitsfürsorge und der Aufenthaltsbestimmung. Tatsächliche Feststellungen
dazu, dass die Beteiligte zu 3) nicht geeignet sei, in diesen Bereichen die ihr erteilte
Vollmacht im Interesse des Betroffenen auszuüben, hat das Landgericht nicht getroffen.
Fest steht, dass die Beteiligte zu 3) sich in der Vergangenheit in vielfältiger Weise um
die persönlichen Angelegenheiten ihres Vaters einschließlich der Gesundheitsfürsorge
gekümmert hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts war noch nicht
abschließend absehbar, ob der Betroffene weiterhin in T oder bei der Beteiligten zu 3) in
I2 leben wird. Die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung des Betroffenen hat
jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das persönliche Wohl des
Betroffenen während seines Aufenthaltes in I2 in irgendeiner Weise gefährdet sein
könnte.
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Unabhängig von der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht fehlen tatsächliche
Feststellungen des Landgerichts zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung in den
Aufgabenkreisen der Personensorge. Insbesondere bleibt offen, ob die Kammer sich
eine entsprechende Überzeugung bereits auf der Grundlage des Ergebnisses der
Anhörung im Wege der Rechtshilfe vom 22.04.2008 gebildet hat, obwohl das
Landgericht noch in seinem Beschluss vom 22.01.2008 das Fehlen eines
Sachverständigengutachtens zu dieser Frage beanstandet hatte, das auch im
nachfolgenden Verfahren durch das Amtsgericht nicht eingeholt worden ist. Wenn das
Landgericht auf der Grundlage der Anhörung vom 22.04.2008 entsprechende
tatsächliche Feststellungen treffen wollte, bestünden dagegen aus der Sicht des Senats
keine durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken.
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Da die abschließende Entscheidung unter den genannten Gesichtspunkten noch durch
weitere tatsächliche Ermittlungen vorbereitet werden muss, die im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchgeführt werden können, musste der Senat die
Sache an das Landgericht zurückverweisen.
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Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf Folgendes hin:
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Die notarielle Urkunde vom 07.03.2003 beschränkt sich ihrem Wortlaut nach auf die
Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht an die Beteiligte zu 3) für alle
Angelegenheiten der Vermögenssorge und der Personensorge. Für den Fall, dass
gleichwohl ein Betreuer zu bestellen ist, ist ergänzend zu erwägen, ob die Erklärung
dahin auszulegen ist, dass sie zumindest auch einen Vorschlag des Betroffenen
mitumfasst, für diesen Fall die Beteiligte zu 3) als Betreuerin zu bestellen. Für eine
solche Auslegung kann sprechen, dass die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung der
Beteiligten zu 3) inhaltlich umfassend ist und das besondere Vertrauen erkennen lässt,
das der Betroffene ihr entgegen gebracht hat. An diesen Vorschlag wäre das Gericht
nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB bei der Auswahl der Person des Betreuers gebunden,
sofern dieser dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. Die so beschriebene
Bindungswirkung an den Auswahlvorschlag des Betroffenen ist, weil es sich um eine
Erklärung verfahrensrechtlicher Art handelt, gem. § 66 FGG nicht von der
Geschäftsfähigkeit des Betroffenen abhängig (BayObLG FamRZ 1993, 1110; Senat
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FGPrax 1996, 183); ausreichend ist seine Fähigkeit, einen eigenständigen, von Dritten
unbeeinflussten Willen zu bilden (BayObLG FamRZ 2003, 1871; BayObLG BtPrax
2005, 35; Senat a.a.O.). Auf dieser Grundlage könnte die Beteiligte zu 3) bei einem
Fortbestand der Betreuerbestellung im Rahmen der Auswahlentscheidung nur
übergangen werden, wenn konkret greifbare Tatsachen gegen ihre Eignung zur
Wahrnehmung des Amtes in einzelnen Aufgabenkreisen sprechen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde
beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO.
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