Urteil des OLG Hamm vom 18.01.2006

OLG Hamm: unwahre angabe, abweisung, obliegenheit, unterlassen, behörde, fahrzeug, einkünfte, versicherungsnehmer, irrtum, versicherer

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 160/05
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 160/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 355/04
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2005 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 21.12.2004 wird
aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten der
Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrages leistet.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für einen - am 21.05.2003
von einer oder zwei seiner Töchter zum Preis von 30.550 EUR gekauften VW Multivan
TDI genommen. Er nimmt die Beklagte in Anspruch mit der Behauptung, der Wagen sei
am 24./25.09.2003 in H gestohlen worden.
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Die zunächst auf Zahlung an ihn gerichtete Klage hat das Landgericht durch
Versäumnisurteil abgewiesen. Nach seinem Einspruch hiergegen hat der Kläger seinen
Antrag umgestellt auf Zahlung an die C GmbH. Diesem Antrag hat das Landgericht in
Höhe von 27.300 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Wegen der Begründung und der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene
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Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abweisung der Klage. Sie wiederholt ihre
Auffassung, das äußere Bild eines Diebstahls sei nicht bewiesen und es bestehe
außerdem Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.
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Der Kläger verteidigt das Urteil.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten 157 Js 619/01 und 20 UJs 716/04 StA Duisburg haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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II.
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Die Berufung ist begründet.
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Der geltend gemacht Anspruch besteht nicht. Gemäß § 343 Satz 1 ZPO ist daher
auszusprechen, dass das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten sei. Dieser Ausspruch
beinhaltet auch die Abweisung des Antrags auf Zahlung an die C GmbH (vgl. Zöller-
Herget, ZPO, 25. Aufl., § 343 Rn. 4).
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1.
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Der Kläger hat schon das so genannte äußere Bild eines Diebstahls (vgl. Römer, in:
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 17 ff.) nicht bewiesen.
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Er war - nach eigenem Vortrag - beim Nicht-Wiederauffinden des Fahrzeugs allein. Die
Aussage seiner Ehefrau kann daher den Beweis nicht erbringen.
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Aber auch durch seine eigenen Angaben ist der Beweis nicht erbracht. Die eigenen
Angaben des Versicherungsnehmers genügen nur dann, wenn er glaubwürdig ist. Der
Kläger ist dies nicht. Die zu seinen Gunsten streitende Redlichkeitsvermutung (vgl. zu
alledem ebd. Rn. 24, 26 f.) ist widerlegt.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in
zumindest einem Punkt bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Der Kläger hat in Bezug auf
das in den Jahren 2001 und 2002 gegen ihn geführte (letztlich gemäß § 153 Abs. 2
StPO eingestellte) Ermittlungsverfahren wegen Sozialhilfebetrugs vor dem Senat erklärt,
der Vorwurf sei unberechtigt gewesen; er, der Kläger, habe seinerzeit alle (neuen)
Einkünfte seiner Ehefrau und seiner Tochter der Behörde umgehend mitgeteilt gehabt.
Der Senat ist davon überzeugt, dass dies nicht zutrifft. Denn im Laufe des
Ermittlungsverfahrens hat der Kläger selbst eingestanden, die Mitteilungen unterlassen
("vergessen") zu haben (vgl. Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 22.01.2002,
Bl. 17 ff. der Beiakte 157 Js 619/01 StA Duisburg). Es ist nicht ersichtlich, warum der
Kläger dies damals unrichtigerweise hätte eingestehen sollen. Er hat dafür und für den
Widerspruch zu seiner Angabe vor dem Senat auch keine Erklärung gegeben.
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Es kommt hinzu, dass in sonstigen Punkten die Angaben des Klägers vor dem Senat in
krassem und durch nichts erklärtem Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag (und
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übrigens auch zu den Zeugenaussagen seiner Töchter vor dem Landgericht) stehen. So
hat der Kläger - mit im Einzelnen stark wechselnden Angaben (vgl. S. 2 Mitte des
Schriftsatzes vom 04.10.2004 = Bl. 43 d.A. einerseits sowie S. 2 der
Berufungserwiderung = Bl. 168 andererseits) - bis zur mündlichen Verhandlung vor dem
Senat vorgetragen lassen (und haben die Töchter T und T2 vor dem Landgericht
bekundet), die Kreditraten für das Fahrzeug seien von dem Konto einer dieser beiden
Töchter überwiesen worden; die andere der beiden Töchter habe sich intern hälftig
beteiligt. In der mündlichen Verhandlung zu Einzelheiten befragt, hat sich der Kläger
darauf zurückgezogen, dass sich die Zahlungen so nicht nachvollziehen ließen;
überwiegend hätten ihm T und T2 Geld in bar gegeben, welches er dann auf ein Konto
des Kreditgebers eingezahlt habe. Ferner hat der Kläger zuletzt, bis zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen (und hat seine Tochter T3 vor dem
Landgericht bekundet), er habe beim Ausfüllen der Schadenanzeige seine Tochter T3 -
welche unstreitig die einzelnen Antworten in das Anzeigeformular eintrug - zur Frage
nach der "Gesamtfahrleistung" aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses auf den
km-Stand im Kaufvertrag (16.500 km) verwiesen. Erstmals vor dem Senat hat er erklärt,
er habe seiner Tochter T3 die richtige Antwort (ca. 22.000 km) vorgegeben; diese habe
versehentlich den geringeren km-Stand eingetragen.
Die unwahre Angabe zu dem Vorwurf des Sozialhilfebetrugs und die durch nichts
erklärten wechselnden Angaben in diesem Rechtsstreit sind insgesamt so gewichtig,
dass hiernach nicht mehr von dem Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers
ausgegangen werden kann. Es handelt sich nicht um bloße Ungereimtheiten, welche -
allein - die Redlichkeitsvermutung nicht widerlegen können.
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2.
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Unabhängig davon ist die Beklagte leistungsfrei, da der Kläger mit seiner Falschangabe
zur Fahrleistung seine Obliegenheit zur Aufklärung verletzt hat (§ 7 AKB, § 6 Abs. 3 Satz
1 VVG).
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a)
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Die in der Schadensanzeige angegebene "Gesamtfahrleistung" war falsch, wie sich aus
dem Vorstehenden bereits ergibt. Der Kläger kannte die wahre Fahrleistung. Er hat die
Obliegenheit auch selbst verletzt. Denn er hat die Schadenanzeige unterschrieben;
dass seine Tochter die Antworten eingetragen hat, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich.
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b)
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Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG ist nicht widerlegt.
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Sie ist nicht widerlegt durch die von dem Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat gegebene und in erster Instanz durch seine Tochter T3 gestützte Erklärung.
Denn diese Erklärung (Irrtum seinerseits aufgrund eines sprachlichen
Missverständnisses) hat der Kläger vor dem Senat nicht mehr aufrechterhalten.
Letzteres darf und muss der Senat bei der hier vorzunehmenden Prüfung (Widerlegung
der Vorsatzvermutung) berücksichtigen, unabhängig davon, ob der neue Vortrag (Kläger
habe der Tochter T3 die richtige Antwort gesagt) auch als neues Angriffs- oder
Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO beachtlich ist oder nicht.
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Die Vorsatzvermutung ist aber auch nicht widerlegt durch die neue Erklärung (Kläger
habe T3 die richtige Antwort gesagt). Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger den
Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag und der Bekundung seiner Tochter T3 vor
dem Landgericht durch nichts erklärt hat. Die soeben angesprochene Frage, ob der
neue Vortrag als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2
ZPO beachtlich ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben.
26
c)
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Auch die Voraussetzungen der so genannten Relevanz-Rechtsprechung (vgl. Römer,
a.a.O., § 6 Rn. 51 ff. mit genauen Nachweisen) sind erfüllt:
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Die Schadenanzeige enthielt eine ordnungsgemäße Belehrung.
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Die Falschangabe der Fahrleistung war geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft
zu beeinträchtigen. Die Differenz zur tatsächlichen Fahrleistung ist erheblich auch
bezogen auf den Fahrzeugwert.
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Es handelt sich nicht bloß um ein Fehlverhalten, welches auch einem ordentlichen
Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger
Versicherer Verständnis aufzubringen kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa BGH, VersR
1984, 228).
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III.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der
Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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